Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschulden möchte, erwischt den richtigen Zeitpunkt. Wer allerdings bereits ein Immobiliardarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft.
Natürlich kann ein „Häuslebauer“ sein Darlehen kündigen, um
anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden.
Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur
akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn
entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog.
Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.
„70-80% aller Widerrufsbelehrungen von privaten
Baufinanzierungsverträgen aus den Jahren 2002-2010 sind rechtsfehlerhaft“
„Aber es gibt eine Möglichkeit, seinen alten
Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell
günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung
an seine alte Bank zahlen zu müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt
Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf bank- und
immobilienrechtliche Fragestellungen. Dieser Weg kommt vor allem für
Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein
Immobiliendarlehen aufgenommen haben.
„Hintergrund dieser Überlegung ist“, so Rechtsanwalt Kurdum
weiter, „dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört.
Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den
Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung
muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche
Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin
haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer
formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf
bis heute nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss
einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der
Widerruf des Darlehensvertrags kann dabei jederzeit erklärt werden.
„Mit einem wirksamen Widerruf ersparen Sie sich die
Vorfälligkeitsentschädigung“
Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden
Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft
rückabgewickelt. In der Praxis rechnet die Bank das Darlehen auf den aktuellen
Zeitpunkt hin ab. Dieser errechnete Betrag ist dann die Umschuldungssumme.“
Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Der Bundesgerichtshof hat zudem
jüngst in einem Beschluss vom 22. 09.2015 Klarheit über die genaue Rückrechnung
eines solchen widerrufenen Darlehens geschaffen.
So muss zunächst keine Vorfälligkeitsentschädigung bei
Ablösung bezahlt werden, was einen Zinsvorteil für den Darlehensnehmer mit sich
bringt.
Weiterhin sind die beiderseits erbrachten Leistungen
zurückzugewähren und gegenseitig gezogene Nutzungen herauszugeben.
Der Darlehensgeber, also die Bank, kann also die Rückzahlung
der gesamten Valuta (ohne Abzug von Tilgungsleistungen) zuzüglich Zinsen auf
den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil fordern. Der Zinssatz entspricht
hierbei in der Regel dem vertraglichen Sollzinssatz.
Der Darlehensnehmer kann alle geleisteten Zins- und
Tilgungsleistungen zurückfordern. Hierbei kann der Darlehensnehmer zusätzlich
von der Bank gezogene Nutzungen (auf die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen)
im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz berechnet ab dem jeweiligen Zahlungsdatum fordern.
Diese wechselseitigen Verpflichtungen werden im Ergebnis
wirtschaftlich miteinander verrechnet.
Der mathematische Vorteil wird hierbei deutlich: Ein
wirksamer Widerruf hat daher – insbesondere bei älteren Darlehen mit hoch
vereinbartem Vertragszins – zur Folge, dass ein Zinsvorteil bei der Aufrechnung
sowie ein Zinsvorteil bei der Ablösung über eine Refinanzierung zu günstigeren
Zinsen möglich sind.
In Kürze - folgende Vorteile kann daher ein wirksamer
Widerruf mit sich bringen:
Keine Vorfälligkeitsentschädigung
-
Die
Darlehenssumme wird gegebenenfalls mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst,
begrenzt durch den vereinbarten Sollzins. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine
geringere Restschuld.
-
Verzinsung
der eigenen Tilgungs– und Zinszahlungen an die Bank.
-
Niedrigerer
Zinssatz für ein gegebenenfalls notwendiges Folgedarlehen, sofern der Zinssatz
des Darlehens höher war, als das aktuelle Zinsniveau.
-
Sofortiger
Ausstieg aus dem Darlehensvertrag.“
- „Bei
einem wirksamen Widerruf müssen Sie auch rückwirkend nur die (niedrigeren)
Marktzinsen zahlen – eine weitere Ersparnis teilweise nochmals in Höhe der
Vorfälligkeitsentschädigung“
Rechtsanwalt Kurdum zudem: „Wir beobachten bei den Anfragen
an unsere Kanzlei, dass die Ratsuchenden von der Thematik „Ersparnis der
Vorfälligkeitsentschädigung bei Widerruf“ bereits gehört haben. Ein Verbraucher
sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige
positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der
Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um
einen Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen
Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss
eines Kreditvertrags nachweisen.“
Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 70-80% aller Banken und
Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen
verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren
Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihre Kunden nachbelehren. Wenn also
eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung
vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später
nicht mehr angreifbar. „Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht“, so
Rechtsanwalt Kurdum weiter, „wohl um nicht die Pferde scheu zu machen.“
Wer aus einem solchen Immobiliardarlehen aussteigen möchte,
sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden
Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da
tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter
Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe
erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings
schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer
außergerichtlichen Einigung zu. „Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt
schon ein fünfstelliger Betrag zusammen“.
Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine
Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag
widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat
sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu
erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten.
„Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt
sich der Kampf nicht“, so Rechtsanwalt Kurdum.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer
Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der
konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von
einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung
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Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
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Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
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