Ein Fall aus der täglichen, ganz aktuellen Praxis der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth und Partner:
1.
Eine Sparkasse aus
Norddeutschland hatte unserem Mandanten im Jahr 2012 verschiedene
Baufinanzierungsdarlehen gekündigt, die der Finanzierung von 3 Objekten in
seinem Privatvermögen dienten.
Unser Mandant hatte die fällig
gestellten Darlehen nicht sofort an die Bank zurückgezahlt.
In der Folge hat die Bank
gegenüber unserem Mandanten einen Verzugszins in Höhe von 5% oberhalb des
Basiszinssatzes für einen Zeitraum von fast 2 Jahren berechnet.
Durch die Berechnung von
Verzugszinsen in dieser Höhe hat die Bank klargestellt, dass sie den Mandanten
nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sondern als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB
klassifiziert hat.
Unsere Kanzlei konnte aber
bereits außergerichtlich erfolgreich argumentieren, dass unser Mandant
vorliegend sehr wohl seine Immobilien als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB erworben
und auch verwaltet hat.
Daher war der Mandant auch bei
der Berechnung von Verzugszinsen auf seine gekündigten Baufinanzierungsdarlehen
nach Grundsätzen des Verbraucherdarlehensrechts zu privilegieren.
Demnach musste der Mandant an
Verzugszinsen statt 5% oberhalb des Basiszinssatzes richtigerweise nur 2,5%
oberhalb des Basiszinssatzes zahlen.
Inklusive Nutzungsentschädigung
erhielt der Mandant den gesamten geforderten Betrag von über € 27.000,-- zurück.
2.
Vorliegendes ist kein Einzelfall,
sondern immer wieder anzutreffen.
Banken nehmen Berechnungen
jeglicher Art gegenüber ihren Kunden zum Anlass, zu ihrem Vorteil abzurechnen.
Hier lohnt es sich, den Banken
auf die Finger zu schauen und die Berechnungen durch eine spezialisierte
Kanzlei, ggf. samt Sachverständigen, überprüfen zu lassen.
Insbesondere lohnt sich die
Überprüfung der
- Zinssatzanpassungen
- Zinssätze bei
Darlehensfortführung nach Ende der Festzinslaufzeit
- berechneten Verzugszinsen
- gezahlten oder zu zahlenden
Vorfälligkeitsentschädigung
Rechtsanwalt Kurdum:
„Erfahrungsgemäß können hier schnell rechnerische Abweichungen zulasten von
Kunden in Höhe von mehreren zehntausend Euro entstehen.“
Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Bank und Gebühren
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
Direkter Link zum Konraktformular
späkurd
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rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
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glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden
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