Montag, November 23, 2015

Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt - Urteil nicht rechtskräftig

Das LG Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern wegen eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.


Die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden.

Das LG Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist. Dies ist ein typischer Fehler von Sparkassen, so auch Stadtsparkasse Baden-Baden.

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht der gesetzlichen Vorgabe, was der BGH schon 2009 entschieden hatte.

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

Das LG München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten. Lassen Sie ihren Kreditvertrag von der Sparkasse Heidelberg, der Stadtsparkasse Baden-Baden und der Sparkasse München prüfen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Wenn sich das Kreditinstitut irrt beim Widerruf gibt es Geld

Die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch längere Zeit nach Vertragsschluss noch widerrufen zu können, beruht regelmäßig auf einem Irrtum des Kreditinstituts.


So wurden zwischen 2002 und 2010 nach Schätzungen von Verbraucherzentralen  bis zu 80 % der in Verbraucherdarlehensverträgen der verschiedenen Kreditinstitute zwingend vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft formuliert.

Als tückisch erwies sich dabei für die Rechtsabteilungen vieler Kreditinstitute der Umstand, dass über viele Jahre die der BGB-Informationspflichten-Verordnung beigefügte Musterbelehrung selbst einen gravierenden Fehler enthielt. Denn dort war die unklare Formulierung zum Fristbeginn mit den Worten „beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ vorgegeben.

Diejenigen Banken, welche die Musterbelehrung in vollem Umfang inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach übernommen haben, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertrauensschutz berufen. In diesen Fällen ist der Widerruf daher nach dem Ablauf von zwei Wochen nicht mehr möglich. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten.

In vielen Fällen haben die Kreditinstitute die Musterbelehrung nicht vollständig bzw. mit diversen Änderungen des Inhalts oder der Gestaltung übernommen, haben sie oft selbst „verschlimmbessert“.

In dieser Konstellation ist eine Widerrufsbelehrung, in der die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wird, falsch. Hier behandelt der Bundesgerichtshof Abweichungen von der Musterbelehrung sehr streng.

Unabhängig davon gibt es noch einige andere Formulierungen, welche für den Verbraucher unklar und daher fehlerhaft sind.

Aus diesem Grund bestehen bei den meisten Darlehensverträgen bis heute gute Chancen, den Widerruf erfolgreich durchzusetzen.

Selbst bei neueren Darlehensverträgen, die meist eine  „Widerrufsinformation“ enthalten, ist häufig ein Widerruf möglich.

Zwar ist die Belehrung isoliert betrachtet hier meist korrekt. Immer wieder aber weichen etwa Angaben in dem beigefügten Merkblatt von der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ab, was verwirrend sein kann.

Zudem werden die nach dem neuen Recht seit dem 30. Juli 2010 erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht immer korrekt und vollständig gemacht. In solchen Fällen hat die Widerrufsfrist ebenfalls nicht zu laufen begonnen.

Die Strategie vieler Kreditinstitute, zunächst einmal den Widerruf zurückzuweisen, dürfte einem verständlichen wirtschaftlichen Kalkül entspringen. Denn viele Darlehensnehmer lassen sich so von ihrem Widerruf abschrecken und denken gar nicht daran, einen Rechtsanwalt einzuschalten und ggf. zu klagen.

Rechtlich bedenklich erscheint dieses Verhalten jedoch, wenn die Fehlerhaftigkeit der konkret betroffenen Widerrufsbelehrung bereits wiederholt gerichtlich bestätigt oder gar rechtskräftig festgestellt wurde.

Eine andere Strategie von Kreditinstituten, welche teils wohl versucht haben, durch die Ablehnung von Neukunden, welche vorher bei einer anderen Bank den Widerruf erklärt haben, insgesamt die Widerrufe einzudämmen, hat sich nicht bewährt. Denn es finden sich immer noch genug Kreditinstitute, die bereit sind, eine solche Marktlücke zu füllen. Im Bereich der Sparkassen in Berlin und Brandenburg wurde teils sogar eine Wechselprämie angeboten.

Letztlich dürfte es oft sowohl für die Kreditinstitute als auch im Kundeninteresse positiv sein, in den Widerrufsfällen einvernehmliche Lösungen zu finden.

Viele Gerichte sind derzeit schon überlastet mit entsprechenden Klagen. Überdies dürfte sich eine kategorische Ablehnung von Widerrufen, wie sie immer noch von einigen Kreditinstituten praktiziert wird, mittelfristig nachteilig auf die Kundenakzeptanz auswirken.

Durch eine einvernehmliche Lösung gewinnen die Darlehensnehmer schnell Klarheit und müssen nicht in einem ggf. jahrelangen Prozess auf das Ergebnis warten.

Lehnt das Kreditinstitut den Widerruf ab, bleibt in der Regel nur der Weg zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Häufig werden die Kosten in einem solchen Fall von der Rechtsschutzversicherung (RSV) übernommen. Eine genauere Prüfung ist allerdings erforderlich, wenn es sich um die Finanzierung einer Immobilie handelt, die fremd vermietet ist oder selbst erbaut wurde.
In letzterem Falle greift bei Versicherungsverträgen, welche ab 1994 abgeschlossen wurden, der Ausschluss des Baurisikos. Wurde bereits eine fertig erbaute Immobilie erworben, sind die Chancen für eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung deutlich höher.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens   bearbeitet zahlreiche Widerrufsfälle und führt viele Gerichtsverfahren in diesem Bereich. Er hat auch bereits viele außergerichtliche Erfolge für die Darlehensnehmer erzielt.

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DEIKON: Gute Schadensersatzchancen! Achtung: Mögliche Verjährung Ende 2015!

Mehrere positive Urteile gegen Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe. Prozessfinanzierer finanziert! Achtung: Es droht  Verjährung Ende 2015!

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner konnte, worauf der BSZ e.V. bereits hingewiesen hat, mehrere positive Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Schadensersatz erstreiten (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH). Es gibt auch inzwischen mit der Gegenseite konkrete Vergleichsgespräche gibt für Anleger der 2. und 3.-Deikon-Anleihen.

Betroffene Deikon-Anleger sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass Schadensersatzansprüche eventuell nicht mehr lange geltend gemacht werden können, denn zum Jahresende 2015 droht Verjährung einzutreten – aufgrund der Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Hiernach tritt Verjährung nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme vom Schaden und Schädiger ein, was immer im Einzelfall überprüft werden muss.

Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben wurde, wird sowieso aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

Auch ein renommierter Prozessfinanzierer konnte inzwischen für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Die Chancen für Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, gegen die Sicherheitentreuhänderin erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein."

Tätig werden sollten nach Ansicht der Kanzlei Dr. Späth & Partner vor allem Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, die die Anleihen bis Ende 2008 erworben haben und entweder rechtsschutzversichert sind und über 15.000,- € Zeichnungssumme haben, oder nicht rechtsschutzversichert sind ab ca. 30.000,- € Zeichnungssumme. Denn diese Anleger können aufgrund der Zusage des Prozessfinanzierers völlig ohne Kostenrisiko tätig werden und ihre Ansprüche geltend machen.

Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen sollten keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Aufgrund der zum Jahresende 2015 drohenden Verjährung ist Eile geboten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon.

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Freitag, November 20, 2015

GarantieHebelPlan '08 –BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereiten weitere Klagen vor

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, mehren sich die schlechten Nachrichten für die Anleger von GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (GarantieHebelPlan ’08 ). Seit einigen Monaten ist für die Anleger nun klar: Die Beteiligung GarantieHebelPlan ’08 muss aufgrund des Beschlusses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 12.08.2015 abgewickelt werden.


Was bedeutet das nun für die Anleger?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann ein Totalverlust der bisher eingezahlten Einlagen nicht ausgeschlossen werden. Ob GarantieHebelPlan ’08 über Vermögen verfügt, welches am Ende an die Anleger ausgezahlt werden kann, muss nun erst einmal durch den Abwickler geprüft werden.

Welche Risiken bestehen für die Anleger über das Verlustrisiko der bereits gezahlten Einlagen hinaus?

„Wie uns aufgrund der Angaben vieler geschädigter Anleger bekannt ist, haben einige Anleger hohe Beteiligungen, teilweise im fünf- bis sechsstelligen Bereich, gezeichnet, die Einlage hierzu jedoch nicht sofort erbracht, sondern nur in Form von monatlichen Ratenzahlungen, die über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erfolgen sollten,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch die bereits eine Vielzahl der geschädigten Anleger vertritt.

„Anleger, die ihre Einlage aufgrund der gewählten Konstruktion der Ratenzahlung noch nicht vollständig erbracht haben, laufen momentan nicht nur Gefahr, das eingezahlte Kapital zu verlieren. Es besteht darüber hinaus das Risiko, auch in Höhe der ausstehenden Differenz nachträglich zu haften, sollte der Abwickler aufgrund ausstehender Forderungen diese Gelder einfordern müssen“, so Rechtsanwältin Aylin Pratsch weiter.

Welche Möglichkeiten bestehen nun für die Anleger?

Die Rechtsanwälte empfehlen geschädigten Anlegern von GarantieHebelPlan ’08 , eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen und sich hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche beraten zu lassen. Nach Information von CLLB wurden anscheinend viele Anleger völlig falsch über die Sicherheit der Geldanlage GarantieHebelPlan ’08 aufgeklärt. Hierzu bedarf es dringender anwaltlicher Beratung, um Ansprüche prüfen zu lassen, die sich hieraus ergeben können.

Ansprüche können sich sowohl gegen die Anlageberater, die diese Beteiligung vermittelt haben, als auch gegen weitere juristische und natürliche Personen richten, die insbesondere in den Vertrieb und die Grundstruktur der GarantieHebelPlan ’08 eingebunden waren.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB  vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, um deren Schadensersatzansprüche unter anderem gegen Anlageberater, Gründungsgesellschaften und die Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben die Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger der GarantieHebelPlan ’08 erwirkt. In anderen Fällen konnten Vergleiche für geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan ’08 geschlossen werden. Gegenwärtig laufen auch noch diverse Verfahren vor verschiedenen Gerichten. Weitere Klagen werden von der Kanzlei vorbereitet.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Donnerstag, November 19, 2015

Urteil zum Darlehenswiderruf : Vorfälligkeitsentschädigung

Amtsgericht Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung der erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.


Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Amtsgericht Gießen die Volksbank Mittelhessen eG zur Erstattung der von einem Darlehensnehmer im Jahr 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.950,13 verurteilt. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Verbraucher hatte im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und wurde nach Auffassung des Gerichts hierbei nicht zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Volksbank Mittelhessen eG den Widerruf des Verbrauchers im Jahr 2015 außergerichtlich nicht akzeptierte hatte, wurde der Anspruch des Verbrauchers gerichtlich weiter verfolgt.

Das Amtsgericht Gießen bestätigte nun die Rechtsauffassung der CLLB Rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war und der Verbraucher seinen Darlehensvertrag auch im Jahr 2015 noch wirksam widerrufen konnte. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, lasse die von der Volksbank Mittelhessen eG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn im Unklaren. Die Formulierung

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-           eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

-           die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde   oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden“

lasse, so das AG Gießen, den Verbraucher im Unklaren, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass weder eine Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens dem Widerrufsrecht entgegenstehen und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt sei.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden, wie das Urteil des Amtsgerichts Gießen zeigt. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Mittwoch, November 18, 2015

OLG Dresden bestätigt „Schrottimmobilien-Urteil” - des Landgerichts Zwickau.

Wie bereits durch den BSZ e.V. berichtet, hatte das Landgericht Zwickau eine Klage auf Rückabwicklung eines im November 2014 erfolgten Immobilienerwerbs stattgegeben und die Bauträgergesellschaft zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden diese Entscheidung des Landgerichts Zwickau bestätigt!
Mit notarieller Erklärung hatten die Kläger gegen die beklagte Bauträgergesellschaft ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilien Zwickau abgegeben. Darin wurde vereinbart, dass sich die Kläger an dieses Angebot sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag der Protokollierung, unwiderruflich gebunden fühlen. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu den festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf der Kläger erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fortgeltungsklausel.

Dem hat sowohl der BGH, als nunmehr auch das OLG Dresden eine klare Absage erteilt und die Klausel für unwirksam angesehen.

Da die Bauträgergesellschaft das notarielle Angebot aber erst nach Ablauf von neun Wochen angenommen hatte, ist das OLG Dresden der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Es stellte fest, dass die Klausel bezüglich der Bindungswirkung und die Fortgeltungsklausel gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem § 305 ff. BGB unwirksam ist. Eine wirksame Annahme des Angebots konnte somit nicht erfolgen.

Das OLG Dresden bestätigt somit die Rechtsprechung des BGH, wonach die Bindungsfrist für notarielle Urkunden maximal vier Wochen betragen darf. Nur in individuell verhandelten Ausnahmefällen, z.B. bei noch offener Finanzierung, sah der BGH ggf. eine Verlängerung um 50 % der vierwöchigen Frist, mithin also um weitere zwei Wochen als gerechtfertigt an.

Da die Annahme des notariellen Angebots aber erst nach Ablauf von insgesamt neun Wochen erfolgte, entschied das OLG Dresden konsequent, dass die Annahmeerklärung ins Leere ging und somit die Bauträgergesellschaft zu einer Rückabwicklung zu verurteilen war.

Bemerkenswert ist, dass neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages, im Rahmen derer die Bauträgergesellschaft die Immobilie zurücknehmen muss, die Bauträgergesellschaft auch zu Rückzahlung nahezu des gesamten Kaufpreises verurteilt wurde. Das OLG Dresden bestätigte auch den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils, dass Steuervorteile nicht anzurechnen sind. Es handelt sich um eines der ersten obergerichtlichen Urteile für einen derartigen Rückabwicklungsfall. Fakt ist somit, dass gemäß des OLG Dresden die Steuervorteile vollständig beim Erwerber verbleiben. Im Rahmen der Berufung war noch eingewandt worden, dass die Steuervorteile im Rahmen der Rückabwicklung angerechnet werden müssten. Dem hat das OLG Dresden eine klare Absage erteilt, das darauf abstellte, dass im Rahmen der Rückabwicklung bezüglich der steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs keinerlei Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist.

Insbesondere dieses Urteil des OLG Dresden zeigt, dass die Erwerber von sog. denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien („Schrottimmobilien“) nach wie vor sehr gute Chancen haben, eine Rückabwicklung herbeizuführen, wenn im Einzelfall ein unwirksames Kaufangebot vorliegt.

Betroffene Immobilienerwerber sollten daher im jeden Fall überprüfen lassen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch sollte zeitnah gehandelt werden, da seit dem Zeitpunkt des Erwerbes keine zehn Jahre vergangen sein dürfen. Die Verjährung läuft ab dem Erwerbtag genau zehn Jahre (Beispiel: Erwerb am 15.01.2006 = Verjährung am 15.01.2016).

Bemerkenswert war im Rahmen der Entscheidung auch, dass sich das OLG Dresden mit der Frage der Verjährung aber auch mit dem Umstand der Verwirkung beschäftigt hat. Es kam aber zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Ansprüche trotz des Ablaufs von fast zehn Jahren weder verjährt noch verwirkt sind.

Betroffen Immobilienerwerber sollten daher handeln und ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.  

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
aw

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Schadenersatz für Anleger: VW-Aktionäre mit guten Aussichten auf Schadenersatz

Viele Kapitalanleger, die vor Bekanntwerden der Abgasmanipulationen VW-Aktien gekauft haben, dürften vom Autobauer VW Schadenersatz fordern können.


VW hat wochenlang über die offiziellen Vorwürfe von US-Behörden wegen erhöhtem Schadstoffausstoß bei Dieselmotoren geschwiegen. Aktiengesellschaften sind jedoch generell verpflichtet, ihre Anteilseigner unverzüglich über kursrelevante Ereignisse zu informieren.

VW hat lange über Untersuchungen geschwiegen

Verbraucherschützer und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht halten es für sicher, dass viele Aktionäre Schadenersatz für die entstandenen Kursverluste nach Bekanntwerden des Skandals verlangen können.

Bereits am 3. September hatte VW gegenüber US-amerikanischen Behörden eingeräumt, in Dieselfahrzeugen Manipulationssoftware eingebaut zu haben. Doch erst am 20. September 2015 hatte VW öffentlich eingestanden, dass man die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen in den USA manipuliert hat und dass US-Behörden Untersuchungen wegen erhöhtem Schadstoffausstoß eingeleitet hätten. Ein börsennotiertes Unternehmen wie VW ist jedoch verpflichtet, kursrelevante Informationen den Aktionären unverzüglich mitzuteilen.

Bafin prüft Pflichtverletzungen von VW

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) analysiert derzeit den Handel mit VW-Papieren vor dem Hintergrund des Kursrutsches an der Börse um den 20. September 2015. Die Behörde prüft auch, ob der Konzern Mitteilungspflichten verletzt hat.

Sollte die Bafin feststellen, dass der VW-Konzern Pflichten verletzt hat, weil er die Anleger nicht rechtzeitig über Interventionen der US-Behörden informiert hat, kann sie ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verhängen.

Die Bafin-Erkenntnisse werden für VW-Aktionäre also eine gute Grundlage sein um zu beurteilen, wie gut ihre Chancen auf Schadenersatz sind. Dementsprechend können sie auch ihr Kostenrisiko für ein mögliches gerichtliches Verfahren besser kalkulieren. Wichtig wird der Zeitpunkt des Ereignisses sein, an dem nach Bafin-Einschätzung der Autobauer eine unverzügliche Mitteilung an die Anleger hätte herausgeben müssen. Läge das Kaufdatum der VW-Aktien nach diesem von der Bafin genannten Termin, wäre der Anleger anspruchsberechtigt.

Schadenersatzansprüche können auch Anleger mit Porsche-Aktien, VW-Anleihen und Derivaten auf VW-Aktien und -Anleihen, wie Optionsscheine, Zertifikate und Optionen geltend machen.

Anleger sollten auf Prüfergebnisse der BaFin warten.

Im Moment müssen sich VW-Aktionäre aber noch gedulden. „Wann unsere Überprüfung abgeschlossen sein wird, ist – wie in anderen Fällen auch – nicht prognostizierbar“, sagt Bafin-Sprecherin, Anja Schuchhardt. Bei ihrer routinemäßigen Prüfung geht die Bafin der Frage nach, ob es beim Handel mit der VW-Aktie Hinweise auf Insidergeschäfte oder Marktmanipulationen gab. Dann würde die Aufsicht eine förmliche Untersuchung einleiten und im Anschluss daran bei konkreten Anhaltspunkten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Insiderhandel und Marktmanipulation sind strafbar.

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Link zur Anmeldung: 

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um deren Ansprüche mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Bildquelle: © Bernd Kasper / www.pixelio.de


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Zins-Cap-Darlehen Apobank, Zinsen und Gebühren zu viel bezahlt?

Die Deutsche Ärzte- und Apotheker-Bank (Apobank) verkaufte in der Vergangenheit häufig so genannte Zins-Cap-Darlehen. Insbesondere bei der Immobilienfinanzier- und für Privathäuser und Praxen wurde diese Darlehensart häufig verwendet. Dabei ist in gewerbliche und private Kredite zu unterscheiden.


Bei dieser Darlehensvariante werden die Bestandteile eines festverzinslichen Darlehens mit denen eines variablen Darlehens in der Form kombiniert, dass ein Zinsrahmen mit einer unteren – und einer Obergrenze vereinbart wird, in dem sich die dann tatsächlich zu zahlenden Darlehenszinsen bewegen. Darum heißt der Kredit Zinscap-Kredit.

Für die Vereinbarung eines solchen Zinsrahmens hat die Apobank regelmäßig eine so genannte Zusicherungsgebühr (Zins-Cap-Gebühr) von 3- 5 %  des Darlehensbetrages sofort bei Vertragsunterzeichnung verlangt, die nicht selten fünfstellig ausfiel.

Inzwischen sind eine beachtliche Zahl von Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten ergangen, wonach die Zins-Cap-Vereinbarungen in den Klauseln des Darlehensvertrages zu Ungunsten des Darlehensnehmers zu ungenau sind. Insbesondere am Sitz der Apobank in Düsseldorf gab es entsprechende Entscheidungen der Zivilgerichte. Die Darlehensnehmer können regelmäßig nicht mit Sicherheit aus der Vereinbarung schließen, wann und warum eine Zinsanpassung erfolgt.

Folglich sehen die Gerichte die Vereinbarung für unwirksam an, was weit reichende Folgen hat.

Erstens ist die eingangs erwähnte Zins-Cap-Gebühr von der Apobank zurückzuerstatten.

Zweitens ist oft ein geringerer Zinssatz anzunehmen. Wurde nämlich von der Apobank über den Zeitraum des Darlehens ein höherer Zinssatz als der gesetzliche gefordert, dieser beläuft sich auf maximal 4 % p.a., so sind darüber hinaus gezahlte Zinsen ebenfalls von der Apobank zurückzuerstatten.

Aufgrund der Ausrichtung der Ärzte- und Apothekerbank sind hiervon häufig Ärzte, Zahnärzte und Apotheker betroffen. Betroffene tun gut daran, ihre Verträge von versierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen, da hier erhebliche Erstattungen zu erwarten sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: © Lupo / www.pixelio.de

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steff

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