Das LG Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern wegen eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.
Die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag
vorgeschriebene Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung war
mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte
im Einzelfall prüfen“ erläutert werden.
Das LG Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung
von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die
Belehrung fehlerhaft ist. Dies ist ein typischer Fehler von Sparkassen, so auch
Stadtsparkasse Baden-Baden.
Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften
Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der
Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige
Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen.
Diese Formulierung widerspricht der gesetzlichen Vorgabe, was der BGH schon
2009 entschieden hatte.
Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der
Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei,
eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu
vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen
durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.
Das LG München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az
28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote
„nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam
erklärt.
Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse
Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie
können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell
niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von
deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg
hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten. Lassen Sie ihren
Kreditvertrag von der Sparkasse Heidelberg, der Stadtsparkasse Baden-Baden und
der Sparkasse München prüfen!
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens
bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem
Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung
vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen
Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
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der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
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