Montag, November 23, 2015

Sparkasse Heidelberg wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt - Urteil nicht rechtskräftig

Das LG Heidelberg hat die Sparkasse Heidelberg mit Urteil vom 10.02.2015 dazu verurteilt, den im August 2014 erklärten Widerruf von zwei Darlehensnehmern wegen eines im Juli 2007 abgeschlossenen Darlehens über € 120.000,00 anzuerkennen und die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag zu entlassen.


Die zwingend für jeden Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebene Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung war mit zwei Fußnoten versehen, die am Ende der Belehrung mit dem Text „Frist bitte im Einzelfall prüfen“ erläutert werden.

Das LG Heidelberg bezeichnet diese Abweichung der Belehrung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als verwirrend, weshalb die Belehrung fehlerhaft ist. Dies ist ein typischer Fehler von Sparkassen, so auch Stadtsparkasse Baden-Baden.

Ein weiterer Fehler in der Belehrung sei in der fehlerhaften Angabe zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu sehen. Nach dem von der Sparkasse Heidelberg verwendeten Belehrungstext sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen. Diese Formulierung widerspricht der gesetzlichen Vorgabe, was der BGH schon 2009 entschieden hatte.

Das Gericht erteilte auch der Argumentation, wonach der Widerruf des Darlehensvertrags sieben Jahre nach dessen Abschluss verwirkt sei, eine Absage. Die Sparkasse Heidelberg habe die fehlerhafte Belehrung zu vertreten, so dass sie sich auch nach sieben Jahren nicht darauf einstellen durfte, dass die Darlehensnehmer den Widerruf nicht mehr erklären werden.

Das LG München I hatte bereits mit Urteil vom 09.12.2014, Az 28 O 83/14 eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse München, die die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthielt, für verwirrend und damit unwirksam erklärt.

Die Kläger können nun das teure Darlehen der Sparkasse Heidelberg ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sie können das Darlehen jetzt mit eigenen Mitteln zurückzahlen, oder das aktuell niedrige Kapitalmarktzinsniveau nutzen und eine Anschlussfinanzierung von deutlich unter 1,5 % Jahreszinsen nutzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse Heidelberg hat Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten. Lassen Sie ihren Kreditvertrag von der Sparkasse Heidelberg, der Stadtsparkasse Baden-Baden und der Sparkasse München prüfen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: einstellungstest-polizei-zoll.de / www.pixelio.de

Direkter Link zum Kontaktformular:

steff

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahl en“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Keine Kommentare: