Montag, November 23, 2015

Wenn sich das Kreditinstitut irrt beim Widerruf gibt es Geld

Die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch längere Zeit nach Vertragsschluss noch widerrufen zu können, beruht regelmäßig auf einem Irrtum des Kreditinstituts.


So wurden zwischen 2002 und 2010 nach Schätzungen von Verbraucherzentralen  bis zu 80 % der in Verbraucherdarlehensverträgen der verschiedenen Kreditinstitute zwingend vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft formuliert.

Als tückisch erwies sich dabei für die Rechtsabteilungen vieler Kreditinstitute der Umstand, dass über viele Jahre die der BGB-Informationspflichten-Verordnung beigefügte Musterbelehrung selbst einen gravierenden Fehler enthielt. Denn dort war die unklare Formulierung zum Fristbeginn mit den Worten „beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ vorgegeben.

Diejenigen Banken, welche die Musterbelehrung in vollem Umfang inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach übernommen haben, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertrauensschutz berufen. In diesen Fällen ist der Widerruf daher nach dem Ablauf von zwei Wochen nicht mehr möglich. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten.

In vielen Fällen haben die Kreditinstitute die Musterbelehrung nicht vollständig bzw. mit diversen Änderungen des Inhalts oder der Gestaltung übernommen, haben sie oft selbst „verschlimmbessert“.

In dieser Konstellation ist eine Widerrufsbelehrung, in der die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wird, falsch. Hier behandelt der Bundesgerichtshof Abweichungen von der Musterbelehrung sehr streng.

Unabhängig davon gibt es noch einige andere Formulierungen, welche für den Verbraucher unklar und daher fehlerhaft sind.

Aus diesem Grund bestehen bei den meisten Darlehensverträgen bis heute gute Chancen, den Widerruf erfolgreich durchzusetzen.

Selbst bei neueren Darlehensverträgen, die meist eine  „Widerrufsinformation“ enthalten, ist häufig ein Widerruf möglich.

Zwar ist die Belehrung isoliert betrachtet hier meist korrekt. Immer wieder aber weichen etwa Angaben in dem beigefügten Merkblatt von der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ab, was verwirrend sein kann.

Zudem werden die nach dem neuen Recht seit dem 30. Juli 2010 erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht immer korrekt und vollständig gemacht. In solchen Fällen hat die Widerrufsfrist ebenfalls nicht zu laufen begonnen.

Die Strategie vieler Kreditinstitute, zunächst einmal den Widerruf zurückzuweisen, dürfte einem verständlichen wirtschaftlichen Kalkül entspringen. Denn viele Darlehensnehmer lassen sich so von ihrem Widerruf abschrecken und denken gar nicht daran, einen Rechtsanwalt einzuschalten und ggf. zu klagen.

Rechtlich bedenklich erscheint dieses Verhalten jedoch, wenn die Fehlerhaftigkeit der konkret betroffenen Widerrufsbelehrung bereits wiederholt gerichtlich bestätigt oder gar rechtskräftig festgestellt wurde.

Eine andere Strategie von Kreditinstituten, welche teils wohl versucht haben, durch die Ablehnung von Neukunden, welche vorher bei einer anderen Bank den Widerruf erklärt haben, insgesamt die Widerrufe einzudämmen, hat sich nicht bewährt. Denn es finden sich immer noch genug Kreditinstitute, die bereit sind, eine solche Marktlücke zu füllen. Im Bereich der Sparkassen in Berlin und Brandenburg wurde teils sogar eine Wechselprämie angeboten.

Letztlich dürfte es oft sowohl für die Kreditinstitute als auch im Kundeninteresse positiv sein, in den Widerrufsfällen einvernehmliche Lösungen zu finden.

Viele Gerichte sind derzeit schon überlastet mit entsprechenden Klagen. Überdies dürfte sich eine kategorische Ablehnung von Widerrufen, wie sie immer noch von einigen Kreditinstituten praktiziert wird, mittelfristig nachteilig auf die Kundenakzeptanz auswirken.

Durch eine einvernehmliche Lösung gewinnen die Darlehensnehmer schnell Klarheit und müssen nicht in einem ggf. jahrelangen Prozess auf das Ergebnis warten.

Lehnt das Kreditinstitut den Widerruf ab, bleibt in der Regel nur der Weg zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Häufig werden die Kosten in einem solchen Fall von der Rechtsschutzversicherung (RSV) übernommen. Eine genauere Prüfung ist allerdings erforderlich, wenn es sich um die Finanzierung einer Immobilie handelt, die fremd vermietet ist oder selbst erbaut wurde.
In letzterem Falle greift bei Versicherungsverträgen, welche ab 1994 abgeschlossen wurden, der Ausschluss des Baurisikos. Wurde bereits eine fertig erbaute Immobilie erworben, sind die Chancen für eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung deutlich höher.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens   bearbeitet zahlreiche Widerrufsfälle und führt viele Gerichtsverfahren in diesem Bereich. Er hat auch bereits viele außergerichtliche Erfolge für die Darlehensnehmer erzielt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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