Die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch längere Zeit nach Vertragsschluss noch widerrufen zu können, beruht regelmäßig auf einem Irrtum des Kreditinstituts.
So wurden zwischen 2002 und 2010 nach Schätzungen von
Verbraucherzentralen bis zu 80 % der in
Verbraucherdarlehensverträgen der verschiedenen Kreditinstitute zwingend
vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft formuliert.
Als tückisch erwies sich dabei für die Rechtsabteilungen vieler
Kreditinstitute der Umstand, dass über viele Jahre die der
BGB-Informationspflichten-Verordnung beigefügte Musterbelehrung selbst einen
gravierenden Fehler enthielt. Denn dort war die unklare Formulierung zum
Fristbeginn mit den Worten „beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“
vorgegeben.
Diejenigen Banken, welche die Musterbelehrung in vollem
Umfang inhaltlich und der äußeren Gestaltung nach übernommen haben, können sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vertrauensschutz berufen. In
diesen Fällen ist der Widerruf daher nach dem Ablauf von zwei Wochen nicht mehr
möglich. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten.
In vielen Fällen haben die Kreditinstitute die
Musterbelehrung nicht vollständig bzw. mit diversen Änderungen des Inhalts oder
der Gestaltung übernommen, haben sie oft selbst „verschlimmbessert“.
In dieser Konstellation ist eine Widerrufsbelehrung, in der
die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet
wird, falsch. Hier behandelt der Bundesgerichtshof Abweichungen von der
Musterbelehrung sehr streng.
Unabhängig davon gibt es noch einige andere Formulierungen,
welche für den Verbraucher unklar und daher fehlerhaft sind.
Aus diesem Grund bestehen bei den meisten Darlehensverträgen
bis heute gute Chancen, den Widerruf erfolgreich durchzusetzen.
Selbst bei neueren Darlehensverträgen, die meist eine „Widerrufsinformation“ enthalten, ist häufig
ein Widerruf möglich.
Zwar ist die Belehrung isoliert betrachtet hier meist
korrekt. Immer wieder aber weichen etwa Angaben in dem beigefügten Merkblatt
von der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag ab, was verwirrend sein kann.
Zudem werden die nach dem neuen Recht seit dem 30. Juli 2010
erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht immer korrekt und
vollständig gemacht. In solchen Fällen hat die Widerrufsfrist ebenfalls nicht
zu laufen begonnen.
Die Strategie vieler Kreditinstitute, zunächst einmal den
Widerruf zurückzuweisen, dürfte einem verständlichen wirtschaftlichen Kalkül
entspringen. Denn viele Darlehensnehmer lassen sich so von ihrem Widerruf
abschrecken und denken gar nicht daran, einen Rechtsanwalt einzuschalten und
ggf. zu klagen.
Rechtlich bedenklich erscheint dieses Verhalten jedoch, wenn
die Fehlerhaftigkeit der konkret betroffenen Widerrufsbelehrung bereits
wiederholt gerichtlich bestätigt oder gar rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine andere Strategie von Kreditinstituten, welche teils
wohl versucht haben, durch die Ablehnung von Neukunden, welche vorher bei einer
anderen Bank den Widerruf erklärt haben, insgesamt die Widerrufe einzudämmen,
hat sich nicht bewährt. Denn es finden sich immer noch genug Kreditinstitute,
die bereit sind, eine solche Marktlücke zu füllen. Im Bereich der Sparkassen in
Berlin und Brandenburg wurde teils sogar eine Wechselprämie angeboten.
Letztlich dürfte es oft sowohl für die Kreditinstitute als
auch im Kundeninteresse positiv sein, in den Widerrufsfällen einvernehmliche
Lösungen zu finden.
Viele Gerichte sind derzeit schon überlastet mit entsprechenden
Klagen. Überdies dürfte sich eine kategorische Ablehnung von Widerrufen, wie
sie immer noch von einigen Kreditinstituten praktiziert wird, mittelfristig
nachteilig auf die Kundenakzeptanz auswirken.
Durch eine einvernehmliche Lösung gewinnen die
Darlehensnehmer schnell Klarheit und müssen nicht in einem ggf. jahrelangen
Prozess auf das Ergebnis warten.
Lehnt das Kreditinstitut den Widerruf ab, bleibt in der
Regel nur der Weg zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Häufig werden die Kosten in einem solchen Fall von der
Rechtsschutzversicherung (RSV) übernommen. Eine genauere Prüfung ist allerdings
erforderlich, wenn es sich um die Finanzierung einer Immobilie handelt, die
fremd vermietet ist oder selbst erbaut wurde.
In letzterem Falle greift bei Versicherungsverträgen, welche
ab 1994 abgeschlossen wurden, der Ausschluss des Baurisikos. Wurde bereits eine
fertig erbaute Immobilie erworben, sind die Chancen für eine Kostendeckung durch
die Rechtsschutzversicherung deutlich höher.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens
bearbeitet zahlreiche Widerrufsfälle und führt viele Gerichtsverfahren
in diesem Bereich. Er hat auch bereits viele außergerichtliche Erfolge für die
Darlehensnehmer erzielt.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens
bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem
Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung
vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten
juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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