Amtsgericht Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung der erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.
Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Amtsgericht Gießen die
Volksbank Mittelhessen eG zur Erstattung der von einem Darlehensnehmer im Jahr
2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.950,13 verurteilt.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Verbraucher hatte im
Jahr 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und wurde nach Auffassung des
Gerichts hierbei nicht zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht
belehrt. Nachdem die Volksbank Mittelhessen eG den Widerruf des Verbrauchers im
Jahr 2015 außergerichtlich nicht akzeptierte hatte, wurde der Anspruch des
Verbrauchers gerichtlich weiter verfolgt.
Das Amtsgericht Gießen bestätigte nun die Rechtsauffassung
der CLLB Rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war und der
Verbraucher seinen Darlehensvertrag auch im Jahr 2015 noch wirksam widerrufen
konnte. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst
Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, lasse die von
der Volksbank Mittelhessen eG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung
den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn im Unklaren. Die Formulierung
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag
nachdem Ihnen
- eine
Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die
Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des
Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden“
lasse, so das AG Gießen, den Verbraucher im Unklaren, dass
die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen
beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden
Urkunde ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass weder eine
Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens
dem Widerrufsrecht entgegenstehen und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt
sei.
Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht,
denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben,
die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom
Darlehensvertrag zu lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie
inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche
der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen
wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten
als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem
Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem
Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine
Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und
eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf.
zurückgefordert werden, wie das Urteil des Amtsgerichts Gießen zeigt. Zudem hat
der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen
Nutzungen herauszuverlangen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB bieten
Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf
sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn
ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen
Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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