Die Deutsche Ärzte- und Apotheker-Bank (Apobank) verkaufte in der Vergangenheit häufig so genannte Zins-Cap-Darlehen. Insbesondere bei der Immobilienfinanzier- und für Privathäuser und Praxen wurde diese Darlehensart häufig verwendet. Dabei ist in gewerbliche und private Kredite zu unterscheiden.
Bei dieser Darlehensvariante werden die Bestandteile eines
festverzinslichen Darlehens mit denen eines variablen Darlehens in der Form
kombiniert, dass ein Zinsrahmen mit einer unteren – und einer Obergrenze
vereinbart wird, in dem sich die dann tatsächlich zu zahlenden Darlehenszinsen
bewegen. Darum heißt der Kredit Zinscap-Kredit.
Für die Vereinbarung eines solchen Zinsrahmens hat die
Apobank regelmäßig eine so genannte Zusicherungsgebühr (Zins-Cap-Gebühr) von 3-
5 % des Darlehensbetrages sofort bei
Vertragsunterzeichnung verlangt, die nicht selten fünfstellig ausfiel.
Inzwischen sind eine beachtliche Zahl von Entscheidungen von
Landgerichten und Oberlandesgerichten ergangen, wonach die
Zins-Cap-Vereinbarungen in den Klauseln des Darlehensvertrages zu Ungunsten des
Darlehensnehmers zu ungenau sind. Insbesondere am Sitz der Apobank in
Düsseldorf gab es entsprechende Entscheidungen der Zivilgerichte. Die
Darlehensnehmer können regelmäßig nicht mit Sicherheit aus der Vereinbarung
schließen, wann und warum eine Zinsanpassung erfolgt.
Folglich sehen die Gerichte die Vereinbarung für unwirksam
an, was weit reichende Folgen hat.
Erstens ist die eingangs erwähnte Zins-Cap-Gebühr von der
Apobank zurückzuerstatten.
Zweitens ist oft ein geringerer Zinssatz anzunehmen. Wurde
nämlich von der Apobank über den Zeitraum des Darlehens ein höherer Zinssatz
als der gesetzliche gefordert, dieser beläuft sich auf maximal 4 % p.a., so
sind darüber hinaus gezahlte Zinsen ebenfalls von der Apobank
zurückzuerstatten.
Aufgrund der Ausrichtung der Ärzte- und Apothekerbank sind
hiervon häufig Ärzte, Zahnärzte und Apotheker betroffen. Betroffene tun gut
daran, ihre Verträge von versierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen, da hier
erhebliche Erstattungen zu erwarten sind.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens
bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem
Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung
vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten
juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
Hat Ihnen dieser
Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere
Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und
unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement
eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und
Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahl en“ Button
verwenden.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V.
Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden
Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen