Mehrere positive Urteile gegen Sicherheitentreuhänderin der
2. und 3. Anleihe. Prozessfinanzierer finanziert! Achtung: Es droht Verjährung Ende 2015!
Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner
konnte, worauf der BSZ e.V. bereits hingewiesen hat, mehrere positive Urteile
gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS
Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Schadensersatz
erstreiten (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch
nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH). Es gibt auch inzwischen
mit der Gegenseite konkrete Vergleichsgespräche gibt für Anleger der 2. und
3.-Deikon-Anleihen.
Betroffene Deikon-Anleger sollten sich aber darüber im
Klaren sein, dass Schadensersatzansprüche eventuell nicht mehr lange geltend
gemacht werden können, denn zum Jahresende 2015 droht Verjährung einzutreten –
aufgrund der Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.
Hiernach tritt Verjährung nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme vom
Schaden und Schädiger ein, was immer im Einzelfall überprüft werden muss.
Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben
wurde, wird sowieso aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im
Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern
unter dem Jahr.
Auch ein renommierter Prozessfinanzierer konnte inzwischen
für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Dieser Prozessfinanzierer hat sich
inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3.
Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Die Chancen für Anleger der 2. und
3. DEIKON-Anleihen, gegen die Sicherheitentreuhänderin erfolgreich
Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein."
Tätig werden sollten nach Ansicht der Kanzlei Dr. Späth
& Partner vor allem Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, die die Anleihen
bis Ende 2008 erworben haben und entweder rechtsschutzversichert sind und über
15.000,- € Zeichnungssumme haben, oder nicht rechtsschutzversichert sind ab ca.
30.000,- € Zeichnungssumme. Denn diese Anleger können aufgrund der Zusage des
Prozessfinanzierers völlig ohne Kostenrisiko tätig werden und ihre Ansprüche
geltend machen.
Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen sollten keine Zeit
mehr verlieren, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Aufgrund der zum
Jahresende 2015 drohenden Verjährung ist Eile geboten.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte
welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich
damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Deikon.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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