Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB beobachtet die Entwicklungen des Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Nachhaltigkeit, Umwelt, Wasserkraft und nachwachsende Rohstoffe, damit werden Anleger gelockt. Diese sollen in entsprechende nachhaltige und umweltverträgliche Fonds investieren, wie z. B. den Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Der Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen – gerade in den USA – wurde als lukrativ angepriesen.
Bei der Timber Class 1 KG handelt es sich, wie sich aus der
Leistungsbilanz der von der KGAL verwalteten Assets ergibt, „um einen
geschlossenen Fonds, der mittelbar und anteilig über die Waldgesellschaft in
Waldflächen investiert.“ 2011 umfasste das Portfolio rund 608.000 Hektar
Waldflächen in vier US-amerikanischen Bundestaaten. Die Laufzeit des Fonds ist
bis 2019 angesetzt. Diese ist jedoch verlängerbar bis einschließlich 2022.
Doch wie sich aus einer Kurzinformation zum Geschäftsjahr 2013
entnehmen lässt, veröffentlicht von der KGAL GmbH & Co. KG im März 2014,
werden „derzeit aus Vorsichtsgründen erst zum Ende der Fondslaufzeit von einer
eintretenden wertstabilen Entwicklung des Portfolios und Ausschüttungen an die
Anleger ausgehen“. Das bedeutet, Ausschüttungen erfolgen (vorerst) nicht. Dabei
waren im Prospekt Ausschüttungen ab 2010 in Höhe von 1 bis 7 % pro Jahr
avisiert. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist mithin ungewiss, in welcher Höhe die
Anleger ihre Ausschüttungen und auch das investierte Kapital zurückerhalten.
Für betroffene Anleger ist es aufgrund der momentanen
wirtschaftlichen Situation des Waldfonds sinnvoll, so die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB, sich an eine
auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und dort ihre
bestehenden Ansprüche und Möglichkeiten rechtzeitig prüfen zu lassen.
So kommen grundsätzlich Ansprüche gegen Prospektersteller
und Initiatoren in Betracht, wenn der Prospekt, der der Anlageentscheidung
zugrunde lag, fehlerhaft ist. Zu prüfen ist auch, ob Ansprüche gegen die
Anlagevermittler oder -Berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaft
insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden
können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Denn den
Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies
bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anlage empfohlen
haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären
müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich
schadensersatzpflichtig, in Höhe des eingezahlten Kapitals.
Die Anleger können für die Fälle einer fehlerhaften Beratung
die Rückabwicklung und Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.
Sofern die Beratung z. B. durch eine Bank erfolgt ist, liegt auch eine
fehlerhafte Beratung bereits dann vor, wenn nicht über an die Bank fließenden
Provisionen sog. „Kick-backs“ aufgeklärt wurde.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Waldfonds/ Timber Class 1
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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