Dienstag, November 10, 2015

SolarWorld-Anleihen: Kündigung wirksam! Das Landgericht Frankfurt urteilt, dass Anleihekündigungen wirksam sind.

Im Jahre 2013 hatte die SolarWorld AG begonnen, ihre Anleiheschulden aus zwei unterschiedlichen Tranchen von Inhaberschuldverschreibungen zu restrukturieren, insbesondere indem Anleihegläubiger auf einen Großteil ihrer Anleiheforderungen freiwillig verzichten mussten.


Ein Teil der Anleihegläubiger hatte sich diesem Verzicht aber verweigert und wollte sich vor Verlusten schützen. Möglich wurde dies durch eine von den einzelnen Anleihegläubigern erklärte fristlose Kündigung der Anleihe  unter Berufung auf vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte. Unter Berufung hierauf hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sodann von SolarWorld die volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen verlangt. Da sich SolarWorld dem aber verweigerte hatte, hatten die Anwälte beim Landgericht Frankfurt/Main für Anleihegläubiger gegen SolarWorld geklagt.

Das Landgericht Frankfurt hat nunmehr entschieden, dass die fristlosen Kündigungen der Anleihegläubiger wirksam waren und die Mandanten von Dr. Späth & Partner von SolarWorld die volle Rückzahlung der Nominale mit Zinsen verlangen können. Dieser Erfolg wird vor dem Oberlandesgericht Frankfurt voraussichtlich Bestand haben. Denn das OLG hatte in einem Parallelfall ähnlich entschieden. Nunmehr liegt die Frage beim Bundesgerichtshof, der voraussichtlich Anfang 2016 eine letztgültige Entscheidung des Falles treffen wird.

Damit zeigt sich, dass in kritischen Situationen die Kündigung einer Anleihe, gestützt auf die richtigen Kündigungsgründe und formal richtig durchgeführt, ein probates Mittel sein kann, mit dem Anleger sich vor Verlusten schützen können.

Dazu BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher: "Anleihegläubiger sollten in kritischen Situationen immer überlegen, eine Anleihe zu kündigen und von der Emittentin volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Daneben greifen aber auch gesetzliche Kündigungsgründe. Letztlich ist dies aber immer eine Frage des Einzelfalls, - jede Anleihe und jede Krisensituation ist unterschiedlich. Klar ist aber: Ein Kündigung kann vor Verlusten aus der Anleihe schützen. Das hilft den Anleihegläubigern ungemein."

Dr. Liebscher weiter: "In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation  zustehen. Hier ist neben der fristlosen Kündigung auch ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner durchzusetzen und um sicherzustellen, dass sie nicht schlechter als z.B. die Banken oder Aktionäre behandelt werden."

Die bundesweit tätige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Anwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Singulus, bestens vertraut (z. B. SolarWord AG, MIFA AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, getgoods.de AG). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von Dr. Späth & Partner erfolgreich vertreten. Dabei achten wir stets auf volle Kostentransparenz. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher wurde zudem in mehreren Insolvenzverfahren von Anleihegläubigern zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt oder zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellt.

Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Anleihe-Restrukturierungsverfahren und auch die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind. Ferner übernehmen die Anwälte für Sie gerne die Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SolarWorld AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Zinsswap-Geschäfte: Swap-Kunden sollten die Verjährung ihrer Ansprüche prüfen lassen.

Trotz klarer Rechtssprechung gibt es immer noch viele Swap-Kunden, die sich nicht gegen ihre Verluste wehren. Die Rechtssprechung zu Gunsten der Kunden ist eindeutig. Kurz vor Jahresende empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte deshalb eine Prüfung der Unterlagen, um eine eventuelle  Verjährung unterbrechen zu können.


Kaum eine Bank, die ihren Kunden ein Zinsswap-Geschäft verkauft hat, ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erst im April 2015 in einem Urteil (Az.: IX ZR 378/13) fest. Darin haben die Richter noch einmal klargestellt, dass eine Bank, die einen Zinssatz-Swapvertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits in das Produkt einstrukturiert hat. Das hat nämlich zur Folge, dass der Marktwert bei Vertragsabschluss für den Kunden negativ ist. Dieses Urteil, so der BGH, gelte grundsätzlich und unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

„Alle Kunden, die über diesen negativen Marktwert bei Vertragsabschluss nicht aufgeklärt wurden“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte „können somit aus diesem Vertrag aussteigen. Denn die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Bank, die zugleich Vertragspartner des Swaps ist, dürfte eher die Ausnahme gewesen sein.“

Auch die Problematik des negativen Euribor kann eine Ausstiegsmöglichkeit darstellen. Darauf wurde in den Beratungen nie hingewiesen. Dadurch werde aber auch der „normale Zinsswap“ zu einem unkalkulierbaren Wettgeschäft. In jedem Fall sollten betroffene Kunden keine weiteren Zahlungen auf ihre Swap-Verträge mehr tätigen. „Im Gegenteil“, so die Anlegerschutzanwälte. „Vielmehr sollten die Unterlagen auf eine potenziell anstehende Verjährung geprüft werden und bereits gezahlte Forderungen der Bank zurückverlangt werden.“

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Wenn der Anwalt Fehler macht.

Am 5.November hatten wir den Beitrag „Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?“ (http://bit.ly/1NmhvA3) veröffentlicht. Seit dem stehen bei dem BSZ e.V. die Telefone nicht mehr still und eine Flut e-Mails ist angekommen.

Da einige Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie für ihre Mandanten oft ein Risiko.  Auch das Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt sich schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung aus, da jeglicher Leistungsdruck auf die Anwälte entfällt. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten wird.

An erster Stelle der Beschwerden stehen aber Kommunikationsprobleme. (Anwalt ist nicht erreichbar, Anwalt ruft nicht zurück, Sekretärin wimmelt mich immer ab, Anwalt lässt sich verleugnen usw.

Überraschend dicht gefolgt von Kompetenzproblemen. (Anwalt kennt sich im Fall nicht aus, kennt bereits ergangene Urteile nicht, kann oder will die realen Chancen nicht einschätzen.

Durchgehend wird auch die Gebührenrechnung bemängelt bzw. nicht verstanden. Warum der Anwalt als selbständiger Dienstleister, einen besonderen Berufsschutz genießt und dadurch Einkommensprivilegien wie kein anderer Berufsstand hat, bleibt Außenstehenden verschlossen. Zumal der Anwalt keine hoheitlichen Aufgaben ausführt. Er ist nichts anderes als ein Dienstleister im freien Wettbewerb des Marktes. Im System einer freien Marktwirtschaft ist eine Berechtigung zu staatlicher Festsetzung von Anwaltsgebühren jedenfalls so wenig begründbar, wie zugunsten des Bäckers der Brotpreis staatlich vorgeschrieben werden darf. Wer den Dienstleister Anwalt beansprucht, der soll mit diesem frei eine Honorarregelung treffen können, fordert der BSZ® e.V. Die guten Anwälte werden dabei möglicherweise noch höhere Honorare bekommen, doch Wettbewerb fördert andererseits nur die Qualität des Rechtssystems. Das muss nicht notwendig eine stete Benachteiligung der weniger Zahlungskräftigen sein, denn nicht immer sind - wie in jedem Beruf! - die Teuersten zugleich die Besten.

In jedem Fall rät Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.  ist es lohnenswerter, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, als sie zu gewinnen. Ist der Besuch beim Anwalt aber sinnvoll und auch notwendig, dann sollte man bei der Auswahl des Anwaltes schon sehr kritisch sein. Viele Anwälte leisten gute Arbeit; sie sind faire Dienstleister und das Preis Leistungsverhältnis stimmt. Aber diese Anwälte sind nicht leicht zu finden.

Im Gespräch mit unzufriedenen Mandanten stellt sich dann oft heraus, das es sich nicht alleine um ein bestimmtes Problem handelt, oft sind es zwei oder mehr Gründe die massiven Anlass zur Unzufriedenheit geben.

Um für Sie erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Nahezu paranoid skeptisch sollten Sie gegenüber Anwälten sein, die nach dem Grundsatz „der Kunde hat immer Recht“ handeln. Denn dieser Anwalt ist möglicherweise eher daran interessiert, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Fordern Sie während des gesamten Verfahrens absolute Offenheit des Anwalts bezüglich seines Honorars und der laufenden Kosten. Fragen Sie ob er genügend Zeit hat, Ihren Auftrag innerhalb angemessener Zeit auszuführen. Sie sind der Kunde und so sollten Sie sich auch verhalten. Zögern Sie nicht zu fragen. Fragen Sie den Anwalt. Fragen Sie seine Mandanten. Stellen Sie Ansprüche. Seien Sie wählerisch.

Alleine durch bestehende Kommunikationsprobleme, denken viele Mandanten, dass sie einen schlechten Anwalt haben, der ihre Interessen nicht ordentlich vertritt und der überhaupt kein Interesse am übertragenen Fall zeigt.  Bei dem BSZ e.V. ist man der Meinung, dass ein Anwalt seine Mandanten zeitnah zurückrufen sollte und die anstehenden Fragen umfassend beantworten sollte. Viel Arbeit ist kein Grund für Unhöflichkeit.

Dass Mandanten zu der Meinung kommen, ihrem Anwalt mangele es an der notwendigen Kompetenz, liegt  meist an der unzureichenden Unterrichtung, welche Schritte der Anwalt unternehmen will und was damit erreicht werden soll bzw. kann.

Es macht überhaupt keinen Sinn seinen Anwalt zu verklagen, nur weil man mit ihm unzufrieden ist. Stattdessen sollte man das Gespräch suchen und die erfolgreiche Erledigung des anstehenden Falls in den Vordergrund stellen.

Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob er seine Mandanten darüber informiert steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

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Montag, November 09, 2015

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden!

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden! Vorfälligkeitsentschädigung sparen und vom Zinsniveau profitieren. Jetzt Erfolgsaussichten prüfen lassen.


Die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs (BGH) zu Widerrufsbelehrungen macht Widerruf tausender Immobilienkreditverträge aktuell noch möglich. Untersuchungen von Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht zufolge sind bis zu 80% der im Bundesgebiet bei Immobilieneigentümern befindlichen Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Sie können damit widerrufen werden! Darlehensnehmern bietet sich die einmalige Chance, alte Verträge bei Ungültigkeit der Belehrung noch nach Jahren zu widerrufen – und bei Umschuldung zu aktuellen Konditionen um 1,5 % p.a. tausende Euro an Zinsen zu sparen.

Diesen erfreulichen Umstand verdanken Verbraucher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser geht mit den Widerrufsbelehrungen der Banken, Sparkassen und Volksbanken  hart ins Gericht. Der BGH hat entsprechende Widerrufsbelehrungen schon vielfach für ungültig erklärt. Auch viele Oberlandesgerichte liegen auf der gleichen Linie.

Hintergrund dieser Situation ist die mangelhafte Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute bestehenden Verpflichtung, den Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens umfassend und eindeutig über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Gerichtlich beanstandet wurden beispielsweise gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches das Formular von zu juristischen, für den Laien unverständlichen Formulierungen und Darstellungen frei halten sollte – der Verständlichkeit halber.

Gerade die Rechtsprechungen zu Sparkassen ist sehr eindeutig. Es werden immer wieder gleiche Fehler von den Sparkassen in den Widerrufebelehrungen umgesetzt, weil sie auf die Sparkassenverbände und die Vorgaben gehört haben.

Kunden der Sparkassen haben deshalb gute Chancen bei der jeweiligen Sparkasse vor Ort den Widerruf mit Hilfe eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht umzusetzen.

Widerruf möglich? Sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen fehlerhaft formuliert?

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind regelmäßig auf ähnliche Art und Weise ausgestaltet. Ob dies die Verbraucher benachteiligt, kann mittels der Zwei-Stufen-Prüfung festgestellt werden.

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote versehen

Häufig sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit einer Fußnote versehen. Dies ist in der gesetzlichen Musterbelehrung jedoch nicht vorgesehen, sodass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheidet. Durch die Fußnote wird dem Verbraucher in der Regel auferlegt, selbst zu prüfen, ob in seinem Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder wie lange die Widerrufsfrist dauert. Da der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung jedoch umfassend und verständlich über alle Modalitäten eines Widerrufs informiert werden soll, kann es nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen, wenn die Prüfung der Umstände auf ihn abgewälzt wird.

Absatz zu finanzierten Geschäften (ohne Erfordernis)

In den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen findet sich zudem häufig ein Abschnitt zu finanzierten/verbundenen Geschäften. Dieser Abschnitt ist selbst in den Fällen abgedruckt, in denen gar kein solches finanziertes Geschäft gegeben ist. Da die Formulierung in der Regel vom gesetzlichen Muster abweicht, kommt eine Wirksamkeitsfiktion nicht in Betracht. Auch einer Überprüfung des Einzelfalles kann eine Widerrufsbelehrung, die ohne Erfordernis mit einem solchen Abschnitt versehen ist, nicht standhalten. Gemäß BGH verwirren überflüssige, für die Belehrung nicht erforderliche Zusätze den Verbraucher und stehen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang (BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00). Demzufolge kann auch dies nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Viele Sparkassen von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen

Die Sparkassenverbände haben mehrfach eigene Musterbelehrungen verfasst, aber auch in diese haben sich Fehler eingeschlichen. Die einzelnen Sparkassen können sich bei Verwendung der Sparkassenverband-Vorlage jedoch nicht auf eine Wirksamkeitsfiktion berufen, wie das bei der gesetzlichen Musterbelehrung der Fall ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hatte u.a. bereits als Gegner: Hamburger Sparkasse, Berliner Sparkasse, Sparkasse Bielefeld, Sparkasse Wittenberg, Sparkasse Heidelberg, Sparkasse Oberhessen, Sparkasse Hannover, Sparkasse Hamm, Sparkasse Köln Bonn, Sparkasse Koblenz, Sparkasse Essen, Sparkasse Elmshorn, Sparkasse Fürstenfeldbruck, Sparkasse Hochfranken, Sparkasse Kiel.

Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten der Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte BSZ e.V. Fördermitgliedern gern zur Verfügung. Selbstverständlich übernehmen die Anwälte auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage bei der Versicherung.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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LG Hamburg verurteilt Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger der Salomon & Partner Maritim Invest 5.

Das Landgericht Hamburg hat die Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft wegen Zurechnung der Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch eine Beratungsgesellschaft im Jahr 2005 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Salomon & Partner Maritim Invest 5 gezeichnet hatte. Der Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB machte nun geltend, von der Beratungsgesellschaft fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen, statt dessen aber einen risikobehafteten Fonds erhalten zu haben. Darüber hinaus sei er nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Hamburg ein.


In der mündlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Vergleich vor, den der Kläger auch annehmen wollte. Die Treuhandgesellschaft lehnte aber eine vergleichsweise Einigung ab. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme angesetzt, in der der Kläger schilderte, warum er zum Zeichnungszeitpunkt eine sichere Kapitalanlage suchte. Dies wurde auch von den der Ehefrau und dem Steuerberater des Klägers bestätigt. Daraufhin verurteilte das Landgericht Hamburg die Treuhandgesellschaft am 30. Oktober 2015 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 39.500,00 und Freistellung von etwaigen Ansprüchen Dritter.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der Berater den Kläger nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung an dem Schiffsfonds Salomon & Partner Maritim Invest 5 aufgeklärt habe, bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. „Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB können auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

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Freitag, November 06, 2015

Schadensersatz für Abgas-Tricks?

Der Abgas-Skandal bei Volkswagen könnte den Wolfsburger Autobauer härter treffen als bislang bekannt: Rechtsexperten im Bundestag gehen davon aus, dass Käufer betroffener VW-Modelle unter Umständen sogar den Kaufpreis zurückfordern könnten.


Gutachten macht VW-Kunden Hoffnung

Durch Abgasmanipulationen geschädigte Volkswagen-Kunden können unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz vom Hersteller verlangen oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten. Zu diesem Ergebnis kommt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Bewertung für die Bundestagsfraktion der Grünen.

Die Prüfung möglicher zivil- und strafrechtlicher Folgen der VW-Abgasaffäre habe ergeben, "dass betroffene Verbraucher in derartigen Fällen neben etwaigen Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen wohl auch Schadenersatzansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen können", heißt es in dem Gutachten.

Den Kaufpreis zurückfordern?

Der Wissenschaftliche Dienst hält es für naheliegend, dass bei den manipulierten Fahrzeugen ein Sachmangel vorliegt. Dem Käufer stünden in diesem Fall Gewährleistungsansprüche zu. Könne der Mangel im Nachhinein nicht abgestellt werden oder liege eine "erhebliche Pflichtverletzung" vor, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung wäre zum Beispiel, wenn ein Auto die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch um zehn Prozent oder mehr überschreiten würde.

Volkswagen hat zugegeben, bei Millionen Fahrzeugen die Software der Motorensteuerung so manipuliert zu haben, dass die Fahrzeuge bei Abgastests weniger Schadstoffe ausstießen als beim regulären Gebrauch im Straßenverkehr. Um die technischen Tricksereien zu beheben, hat Volkswagen eine Rückrufaktion angekündigt, von der in Deutschland rund 2,4 Millionen Autos betroffen sind. In den USA, wo die Manipulationen aufgefallen waren, drohen dem Autobauer hohe Strafzahlungen und Schadensersatzforderungen.

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Link zur Anmeldung:  https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um deren Ansprüche mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  VW-Abgasskandal.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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v.but.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Donnerstag, November 05, 2015

Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?

Immer wieder verlieren Kapitalanleger viel Geld mit fragwürdigen Anlageprodukten. Leider aber auch bei dem Versuch, durch Rechtsanwälte ihr Geld zurückzuholen. In einem aktuellen Fall sind jetzt Anleger betroffen, die einen  in Hannover ansässigen Finanzdienstleister auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollten. Die Anleger hatten sich bei diesem Dienstleister in den 90-er Jahren  an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die aber nicht die erhoffte Rendite, sondern Verluste einbrachten.


Mit ihrer Klage scheiterten die Anleger vor dem Landgericht Osnabrück. Mit Urteil vom 29.10.2015 befand das Gericht, obwohl die Verjährung durch Güteanträge scheinbar gehemmt schien,   dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es den eingereichten Güteanträgen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit mangele.

Das ist nicht nur eine Ohrfeige für die beteiligten Rechtsanwälte, sondern auch oft eine finanzielle Katastrophe für die geschädigten Anleger.

Wer jetzt denkt, dies sei ein bedauerlicher Einzelfall, der irrt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Bei dem BSZ e.V. beklagen sich immer mehr Mandanten über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich (leider) beliebig fortsetzen. Auffällig ist, dass gerade im Bereich Bank-und Kapitalmarktrecht der Schwerpunkt der Unzufriedenheit der Mandanten liegt.

Hintergrund ist in vielen Fällen, dass dies Kanzleien sind, die oft mehrere Tausend Geschädigte eingesammelt haben.  Viele Mandanten glauben, es gereiche ihnen zum Vorteil, wenn eine Kanzlei möglichst viele Mandanten in einem speziellen Fall vertritt. Genau das Gegenteil ist oft der Fall. Dies dürfte auch auf den eingangs geschilderten Fall zutreffen.

Die betreffenden Anwälte sollen nämlich wenige Tage vor Verjährungseintritt mehrere Tausend  nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht haben.

Der Güteantrag muss allerdings einige Anforderungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.  - Genau dies ist jetzt in dem geschilderten Fall passiert.  Und das dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein, befürchtet man bei dem BSZ e.V. 

Auch wurde von vielen Rechtsanwälten das schnelle und einfache Mahnbescheidsverfahren gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.

Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche gegen den Rechtsanwalt.

Um für die Mandanten  erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Leider gibt es immer wider Anwälte die möglicherweise eher daran interessiert sind, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Endlich - Jetzt noch mehr Geld nach Widerruf des Immobiliendarlehens!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15) die Kreditinstitute nach einem Widerruf des Immobiliendarlehens dazu verpflichtet, nicht nur das herauszugeben, was sie mit dem Geld der Kunden erwirtschaftet haben (Nutzungsersatz), sie müssen auch die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Davor waren es nur 2,5 % über dem Basiszinssatz.


Diese wundervolle gerichtliche Entscheidung bedeutet für die Darlehensnehmer von Immobilienkrediten eine höhere Rückzahlungssumme! Bislang wurden von den Gerichten dem Darlehensnehmer oft nur 2,5 Prozentpunkte zugebilligt.

Nach einem erfolgreichen Widerruf stehen dem Kreditinstitut die offene Kreditsumme sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu.

Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf:

a. Die Erstattung aller Ratenzahlungen.
b. Einen Nutzungsersatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen.

Der Nutzungsersatz beträgt fünf Punkte über dem Basiszinssatz und ist vom Kreditinstitut zu zahlen! Dies kann es nur umgehen, wenn es genau belegen kann, dass es in geringerer Höhe von den Zins- und Tilgungsleistungen profitiert hat.

Viele Kreditinstitute dürften in der aktuellen Niedrigzinssituation mit den Kreditraten zwar weniger Geld erwirtschaftet haben als den 5%-Nutzungsersatz zu erbringen. Dies ist für die Kreditinstitute nicht optimal - Doch zum einen lassen sich Banken,  Sparkassen und Volksbanken wie die Deutsche Bank, die Commerzbank, die DSL-Bank, die DKB sowie die Berliner Sparkasse, die Berliner Bank, die Berliner Volksbank, die Mittelbrandenburgische Sparkasse und die Sparda-Banken nur ungern in die „Karten gucken“ ! Weiter dürfte ihr Rechenaufwand zu groß sein, um hieb- und stichfest einen geringeren Gewinn nachzuweisen. So geht diese Runde an den Kreditkunden.

Je länger die Laufzeit des Immobilienkredits desto höher der Vorteil durch die hohen Zinsen! Diese neue höchstrichterlich vorgegebene Berechnung des Nutzungsersatzes wird  vielen Darlehensnehmern bei der Rückabwicklung deutlich mehr Geld bringen.

Wird ein Kredit nach sehr langer Laufzeit erfolgreich widerrufen, kommen deutlich höhere Erstattungen heraus!

Das Angebot der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens an Immobilienkreditkunden: Kostenfreie Ersteinschätzung der Widerrufsbelehrung. Die Rechtsanwälte prüfen Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihren Immobilienkredit oder Baukredit heute noch widerrufen können. Sie können dann  zinsgünstig umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Besonders interessant ist es auch die hohen schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können. Das rechnet sich dann richtig!

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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steff

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