Dienstag, August 18, 2015

ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH: Nachrangdarlehen was bedeutet das für die Anleger?

Berichte von Verzögerungen bei der Rückzahlung von Nachrangdarlehen an Anleger beunruhigen.


Mit Nachrangdarlehen sammelt die ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH aus Bad Neustadt an der Saale Geld von Kleinanlegern ein, um in die Entwicklung von Photovoltaikprojekten zu investieren.

Die ESP beabsichtigt nicht, die Anlagen selbst zu betreiben. Die Tätigkeit von ihr gegründeter Tochtergesellschaften besteht in der Sicherung eines Grundstücks, der Beschaffung einer Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie einer Einspeisegenehmigung für den künftig produzierten Strom. Diese bloßen Rechte sollen dann an einen Endinvestor verkauft werden, der erst seinerseits den eigentlichen Solarpark errichten und betreiben soll. Daneben wirbt die ESP auch damit, dass eine ihrer Tochtergesellschaften künftig in Rumänien selbst eine derartige Anlage betreiben will.

Die Anleger werden mit Aussagen gelockt, dass sie mit geringem Kapitalaufwand in einem überschaubaren Zeitraum bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erzielen können. ES wird teilweise Zinsen mit Zinsen von bis zu 1 % p. M. geworben wird. Nebenbei würde man in eine Kapitalanlage mit ethischem Anspruch investieren. Bei derartigen Werbeaussagen rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch zur Vorsicht. Allgemein gilt: je höher die Zinsen, umso höher sind auch die mit einer Anlage verbundenen Risiken.

Dass es sich keineswegs um eine wirklich sichere Anlage handelt, wird aus dem Umstand deutlich, dass nunmehr von nicht termingerecht zurückgezahlten Darlehen berichtet wird. Wie ernst sind die Schwierigkeiten der ESP?

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten  würden. Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist.

Wurde ein Anleger nicht richtig über die mit der Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt oder wurden diese Risiken verharmlost, so können Schadensersatzansprüche bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtet sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ESP European SunPower beizutreten.  

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Pro Ventus GmbH: Insolvenz statt „goldene Zeiten“ für die Anleger

Wieder meldet ein Edelmetallhändler Insolvenz an. Diesmal die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Aschaffenburg am 10. August eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).


Mit dem Slogan „Goldene Zeiten für Silber“ warb die Pro Ventus GmbH auf ihrer Homepage um Anleger. Die konnten bei dem Unternehmen Silbermünzen erwerben. Was die ganze Sache lukrativ erschienen ließ war, dass mit dem Kaufvertrag die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in der Schweiz verbunden war, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen. Also tatsächlich goldene Zeiten für die Anleger? Ganz im Gegenteil!

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 gab die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, da es nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Die angenommenen Gelder sollten an die Anleger zurückgezahlt werden. „Darauf werden die Anleger wohl vergeblich warten. Denn inzwischen hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Damit müssen sich die Anleger eher auf Verluste als auf goldene Zeiten einstellen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ähnliche Szenarien haben auch schon die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH erlebt. Auch hier folgten auf die Abwicklungsbescheide der BaFin die Insolvenzanträge und die Anlegergelder stehen im Feuer. „Für die Anleger gilt in allen drei Fällen das Gleiche: Sobald die Insolvenzverfahren eröffnet sind, müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus sollten aber auch unbedingt Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden“, empfiehlt Cäsar-Preller. Denn: Aus der Insolvenzmasse können regelmäßig die Forderungen der Gläubiger nicht voll befriedigt werden. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der Erwerb der Silbermünzen bei der Pro Ventus GmbH mit dem gleichzeitigen Rückkaufversprechen der Pro Silber GmbH sei als einheitliches Geldanlagemodell zu sehen. Da die Pro Ventus GmbH dazu nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dürften sich Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen durchsetzen lassen. „Wer ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, steht persönlich in der Haftung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. In Betracht kommen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, wenn diese in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben sollten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold und Silber" beizutreten. 

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OLG Hamm: Auch vorzeitig abgelöstes Darlehen kann widerrufen werden

Ein Darlehen kann auch dann noch widerrufen werden, wenn es bereits vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (31 U 155/14). Voraussetzung für den Widerruf ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.


In dem Fall hatte der Kläger seine Darlehensverträge vorzeitig abgelöst und sie später wirksam widerrufen. Die Bank argumentierte, dass das Widerrufsrecht durch die Vertragsaufhebung gegenstandslos sei. Das OLG gab dem Kläger jedoch Recht. Unstrittig sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden und dadurch könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen. Daher muss die Bank dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 6.000 Euro zurückzahlen.

„Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch aussteht, ob bereits abgelöste Darlehensverträge noch widerrufen werden können, stehen die Chancen dafür gut. Bereits mehrere Gerichte haben in diesen Fällen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, z.B. auch das OLG München“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für die Banken sei der Hinweis auf den Vertrauensschutz häufig das schärfste Argument, wenn es darum geht den Darlehenswiderruf abzuschmettern. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Auch diese Klinge ist stumpf.“

Grundsätzlich kann ein Darlehen widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon kleine inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. Denn dem Widerruf eines Vertrags stehe auch nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen anderen Vertrag aufgelöst wurde, so das OLG Hamm.

„Kreditnehmer haben also nach wie vor die Möglichkeit von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, indem sie ihren alten Darlehensvertrag widerrufen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung ist die  Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
  
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Montag, August 17, 2015

In Minuten den Wert einer 1-Familien-Hauses verzockt? Gefahren von CFD’s und Hebelprodukten

CFD-Handel fällt durch das Netz des Gesetzgebers – über den Totalverlust hinaus ist hier eine hohe Verschuldung die große Gefahr!


Was sind CFD’s?

Auf Deutsch heißen die Verträge Differenzkontrakte, auf Englisch Contract For Difference. Vereinfacht gesagt werden hier keine Aktien gekauft oder Fremdwährungen, sondern der Anleger wettet darauf,  dass sich eine Währung oder eine Aktie in eine bestimmte Richtung entwickelt, sprich ihren Wert nach oben ändert. Wenn es funktioniert, erhält der Anleger die Differenz ausgezahlt. Und bezüglich der Differenz können bestimmte Hebel gesetzt werden, z. B. 50:1. Das kann zu hohen Gewinnen führen – aber auch zu ebenso hohen Verlusten.

Es bleibt dann, wenn die Wette nicht gelingt, nicht dabei, dass das eingesetzte Kapital weg ist, sondern der Hebel wirkt auch im negativen Bereich. Dies bedeutet, dass, wenn man Euro 5000 eingesetzt hat mit einem Hebel von 1:10, man  theoretisch das Kapital verzehnfachen kann. Funktioniert der Hebel nicht, gehen damit auch 50000 Euro verloren, so dass nicht nur das eingesetzte Kapital weg ist, sondern man plötzlich noch 45000 Euro Schulden hat!

Die Anbieter, sprich Banken und Broker bestimmen die Preise, nicht Angebot und Nachfrage.

Während CFD’s in den USA, dem Mutterland der Börse, verboten sind bzw. in anderen Ländern die Hebelwirkung gedeckelt ist, gibt es in Deutschland keinerlei Regelung hierzu. Weder ist im Kleinanlegerschutzgesetz, welches seit Juli gilt, hierzu etwas zu finden, noch ist der Hebel gedeckelt. Der deutsche Anleger geht daher das volle Risiko ein!

Die Broker und Banken verdienen mit den CFD’s Millionen, während beim Anleger schnell mehrere hunderttausend Euro Schaden entstehen kann – und das mit ein paar Mausklicks!

Das Geld ist ja nicht weg – nur woanders! Nämlich beim Broker oder bei der Bank!

Rechtlich spannend wird es dann, wenn die Anleger sog. Stop-Loss-Aufträge gesetzt haben und diese im Nirwana der Computersysteme erst spät gegriffen haben – zu spät, nämlich dann, wenn der Schaden schon entstanden ist. Wenn die Computersysteme also überlastet sind oder die Anbieter die order der Anleger nicht schnell genug umgesetzt haben, bietet sich also ein Ansatzpunkt, um dem Schuldenberg zu entkommen.

Geschädigte CFD-Kunden sollten daher nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sondern ihren Fall anwaltlich prüfen lassen, um Ansatzpunkte zu finden, den Schaden zu begrenzen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  CFD-Handel beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
  

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Freitag, August 14, 2015

Hannover Leasing 203 -Substanzwerte Deutschland 7 – Was erwartet die Anleger nach dem Insolvenzantrag des Hauptmieters Intech?

Anleger des von der Hannover Leasing aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds "Substanzwerte Deutschland 7" sind in großer Sorge. Der Immobilienfonds besitzt als einziges Fondsobjekt ein erst 2012 fertiggestelltes, knapp 16.000 qm großes Bürogebäude, das in einem Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe vom Frankfurter Flughafen liegt. An dem Fonds konnten sich Privatanleger ab einer Mindestzeichnungssumme von Euro 10.000,00 zzgl. 5 % Agio beteiligen. Auf diese Weise wurde rund die Hälfte der Investitionssumme von rund 62,5 Mio. Euro aufgebracht. Die andere Hälfte wurde über ein Darlehen finanziert.


Das Problem des Fonds ist nun, dass das Gebäude komplett an den Gebäudeausrüster Imtech vermietet ist, der im August beim Amtsgericht in Hamburg einen Insolvenzantrag gestellt hat. Das Gericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Aufgrund dieser Situation besteht ein erhebliches Mietausfallrisiko. Die Mieteinnahmen werden aber benötigt, um fällig werdende Darlehensraten zu bedienen.

Das weitere Schicksal des Fonds dürfte davon abhängen, wie sich die Situation der Imtech und das (vorläufige) Insolvenzverfahren weiterentwickeln. Dem Fondsmanagement dürfte es seinerseits nicht möglich sein, das Mietverhältnis zu kündigen, da es für den Vermieter ab Stellung eines Insolvenzantrags eine Kündigungssperre gibt. Mietforderungen bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründen lediglich einfache Insolvenzforderungen, die der Vermieter später zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Erst die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Mietforderungen wären Masseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter vorrangig zu zahlen wären. Ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stände dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht des Mietverhältnisses zu. Würde der Insolvenzverwalter dieses Sonderkündigungsrecht ausüben, müsste der Fonds rasch einen Anschlussmieter zu vertretbaren Konditionen zu finden.

Worst-case-Szenario könnte sein, dass bankseitig das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird. Was bei einer dann anstehenden Verwertung herauskommt, ist völlig offen. Die Banken jedenfalls sind in solchen Fällen vor den Anlegern zu befriedigen. Dies führt dazu, dass es in einer solchen Situation zu Verlusten für die Anleger kommen kann, die bis hin zu einem Totalverlust reichen können.

Festzuhalten ist, dass sich der Fonds aufgrund des Insolvenzantrags der Imtech ebenfalls in einer schwierigen und unklaren Situation befinden dürfte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB empfiehlt betroffenen Anlegern die Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen als Experten ausgewiesenen Rechtsanwalt. Grundsätzlich müssen Banken und Anlageberater die Anleger vor dem Erwerb umfassend und verständlich über die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Risiken aufklären. Banken müssen darüber hinaus über etwaig an sie fließende Rückvergütungen (sog. Kick-back-Zahlungen) aufklären. Sofern eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgte, stehen Schadensersatzansprüche des Anlegers im Raum, die auf eine vollständige Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Durchsetzung derartiger Ansprüche.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing/Substanzwerte Deutschland 7  beizutreten.
 
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Bei Scala-Verträgen gilt auch für Banken: Pacta sunt servanda

Das Landgericht stellte fest: Auch Banken müssen sich an Verträge halten! Die Sparkasse Ulm hat Sparer mit großzügig verzinsten Sparanlagen geködert. Aufgrund des niedrigen Zinssatzes stellen sich diese Verträge nun als Verlustgeschäft für die Banken dar. Jetzt wollen die Banken die Verträge wieder los werden.


Das Landgericht stellte fest: Auch Banken müssen sich an Verträge halten! Die Sparkasse Ulm hat Sparer mit großzügig verzinsten Sparanlagen geködert. Aufgrund des niedrigen Zinssatzes stellen sich diese Verträge nun als Verlustgeschäft für die Banken dar. Jetzt wollen die Banken die Verträge wieder los werden.

Der Scala-Streit wurde nun in der ersten Instanz zugunsten der Sparer entschieden. Scala-Verträge sind langfristige Sparverträge bei denen neben einem Grundzins auch ein Bonuszins bis zu 3,5 Prozent vorgesehen ist. Zudem ist es möglich, die monatliche Minimalsparrate von 50 EUR auf bis zu 2500 EUR zu erhöhen.

Banken haben zwischen 1993 und 2005 mit Scala-Verträgen ihre Kunden gelockt und nicht damit gerechnet, dass das Zinsniveau einmal derart niedrig sein würde. Aufgrund der Niedrigzinsphase handelt es sich nun um ein Verlustgeschäft für die Bank, das sie gerne wieder los werden möchten. Daher hat die Sparkasse Ulm versucht möglichst schnell den Kunden neue Verträge "aufzuschwatzen". Wer keinen neuen Vertrag abschließen wollte, dem sollte der Vertrag gekündigt werden. Argumentiert wurde mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Bank behauptet, niemals damit gerechnet zu haben, dass das Zinsniveau so niedrig sein wird und sie deswegen Verluste erleiden wird. "Damit benutzt die Sparkasse Ulm ein haltloses Argument. Es ist ein gutes Beispiel dafür, wie Banken versuchen ihre Kunden abzuzocken", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller, und rät Kunden, sich mittels anwaltlichen Rat gegen die Banken zu wehren.

Der juristische Hintergrund vor Gericht war, ob die Grundzinsen in einem relativen Verhältnis zum Referenzzins stehen oder nicht etwa in einem absoluten. Die Kläger gingen von einem relativen Zinsbezug aus, da ansonsten die Zinsen ins Minus abrutschen können. Das Gericht gab den Bankkunden Recht. Der Zinsbezug sei nicht in einem absoluten Verhältnis nach Prozentpunkten zu berechnen. Vielmehr müssen die Banken den Abstand in einem prozentualen Verhältnis konstant halten. Die Sparkasse Ulm hatte die Zinsen bisher nach einem absoluten Verhältnis berechnet. Danach können durchschnittliche Sparer mit Nachzahlungen von 2.000 EUR bis zu 4.000 EUR rechnen, wobei die Sparkasse noch gegen das Urteil Berufung einlegen möchte.

"Der vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht wieder einmal sehr gut wie Banken gegen Ihre Kunden arbeiten. Es ist daher ratsam gegen die Maschen der Banken vorzugehen um zu seinem Recht zu kommen", mahnt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Bank und Kapitalanlage beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Donnerstag, August 13, 2015

Lebensversicherungen – Ein Verlustgeschäft warnt der BSZ e.V.

Lebensversicherungen sind in den letzten Jahren zunehmend in Verruf geraten und das zu Recht, meint die mit dem BSZ e.V. verbundene Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft. Viele Anlageprodukte sind nicht nur aufgrund der Nullzinspolitik unattraktiv. Immer häufiger werden Fälle publik, in denen Kunden nicht ihre versprochene Rendite nach Ablauf des Vertrages herausbekommen haben.


Der Teufel lauert in den Details

Schuld daran sind, laut den Experten des BSZ e.V. und dessen Prozesskosten Finazierungsgesellschaft,  kaskardenartige Kostenstrukturen, die sich hinter den als vermeintlich sicher geltenden Anlageprodukten verstecken. „Vor allem fondsgebundene Lebensversicherungen waren bereits von Anfang an völlig untauglich je einen Gewinn zu erwirtschaften. Statt hoher Renditen werden satte Verluste eingefahren“, ist man sich sicher.

Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Ein Praxis-Beispiel

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erhält jeder Beteiligte ein Fixum sowie einen variablen Anteil. Je höher die Vorkostenrendite ist, desto höher sind die Erfolgsbeteiligungen, welche den Ertrag wieder verringern. Als Beispiel:

Bei acht Prozent Vorkostenrendite kann nur eine Nullrendite realisiert werden,
Bei zwölf Prozent Vorkostenrendite kann maximal eine ein-prozentige Rendite (anstelle der versprochenen vier Prozent) erzielt werden,
Bei 20 Prozent Vorkostenrendite können maximal fünf Prozent Rendite (anstelle der versprochenen zwölf Prozent) erwirtschaftet werden,

In sämtlichen Prospekten wurde mit riesigen Renditen geworben. Diese haben jedoch die Renditen der Lebensversicherung (Nachkosten) mit Instrumenten (z.B. Fonds) verglichen, welche Vorkosten diese Renditen erzielt haben. Wenn daher ein Fonds Vorkosten beispielsweise sieben Prozent erwirtschaftet (Vorkostenrendite), hat man den Kunden gesagt, eine Lebensversicherung würde auch sieben Prozent erwirtschaften. Dies kann aber nicht sein, weil der Abrieb durch anfallende Initialkosten wie Abschlusskosten, Provisionen, Ausgabeaufschläge, etc. in der Lebensversicherung so hoch ist, dass für den Kunden Nachkosten gar nichts mehr herauskommen kann (Nachkostenrendite), wenn Vorkosten sieben Prozent erzielt werden.

Eine einfache Milchmädchen-Rechnung zeigt das Problem:

Einzahlungsbeitrag: 100.000,00 Euro
– 20% Nebenkosten: 20.000,00 Euro
Nettoveranlagungssumme: 80.000,00 Euro

Von der Veranlagungssumme sind noch die Kosten des Fonds und der Lebensversicherung abzuziehen.

Hinzu kommt, dass die Nettoveranlagungssumme wiederum in andere Anleihen angelegt wird, die wieder verkauft werden und noch einmal weitere 20 Prozent des eingezahlten Kapitals vernichten.
Nach Abzug der Kosten der Lebensversicherung für 12 Jahre bleiben vom ursprünglichen Betrag von 80.000 nur noch ca. 65.000 Euro übrig.
Der Kunde hat nominell 35.000, real 50.000 verloren, obwohl er beim Abschluss der Ansicht war, ein Garantieprodukt gekauft zu haben.

Besonders hart trifft es Kunden, die eine Lebensversicherung als Tilgungsträger für ein endfälliges Darlehen abgeschlossen haben. Die Lebensversicherung hätte ja zumindest den Betrag erwirtschaften müssen, welcher es ermöglicht, das endfällige Darlehen zu tilgen. Wie die Praxis zeigt, haben die fondsgebundenen Lebensversicherungen im Schnitt nur 50 bis 70 Prozent jenes Betrages erreicht, welcher vorhanden sein hätte müssen, um das endfällige Darlehen abzudecken.

Mängel bei der Aufklärungspflicht als Ausweg – Rücktritt ohne Verluste ist möglich!

Die Prozessfinanzierungsgesellschaft des BSZ e.V. wirft den Finanzdienstleistungsberatern vor, ihrer Aufklärungspflicht über die Risiken der jeweiligen Anlageprodukte nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Darüber hinaus wurden vermeintlich untaugliche Produkte an unwissende Anleger verkauft.

Und genau das ist der Ausweg für die geschädigten Kunden. Denn wenn sie bei Unterfertigung der Versicherung oder bei Zusendung der Police nicht richtig über ihr Rücktrittsrecht bzw. über das Wesen der Lebensversicherung aufgeklärt wurden, steht ihnen ein zeitlich unbeschränktes Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht kann sogar noch nach Beendigung der Lebensversicherung ausgeübt werden.

In Deutschland unterstützen schon jetzt neue Regelungen im Widerrufs- und Rücktrittsrecht die Geschädigten bei ihrem Rücktritt von der Lebens- und Pensionsversicherungen.

Auch in Österreich wird eine Änderung der Regelungen gefordert. Derzeit finanziert die mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierungsgesellschaft Musterprozesse in diese Richtung.

Wird von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, erhält der Geschädigte sämtliche einbezahlten Beiträge zuzüglich vier Prozent Zinsen ab dem Einzahlungsdatum abzüglich einer geringen Risikoprämie zurück.

Kostenlose Überprüfung Ihrer Lebensversicherungen.
             
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten in Zusammenarbeit mit der Prozessfinanzierungsgesellschaft  einen neuen, kostenlosen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. an. Lassen Sie jetzt Ihren Lebensversicherungsvertrag überprüfen!

Nach einer Lebensversicherungsreform im Sommer 2014 müssen Inhaber einer Lebensversicherung mit Einbußen rechnen. Denn seit ein Reformgesetz in Kraft getreten ist, müssen sich die Versicherungsnehmer nicht mehr an den sogenannten Bewertungsreserven beteiligen. „Eine Beteiligung muss nämlich nur dann erfolgen, wenn die Bewertungsreserven nicht zur Erfüllung von Garantieverpflichtungen benötigt werden. Man kann sagen, Versicherungsnehmer haften so für frühere Versäumnisse von Versicherungsunternehmen.“, meint ein BSZ e.V. Verbraucheranwalt. Hier kann man also nicht mehr von einer korrekten Abrechnung gegenüber Versicherungsnehmern sprechen.

Finanzielle Einbußen können für Verbraucher auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages entstehen. Denn viele Versicherungen berechnen den Rückkaufswert der Lebensversicherung falsch. Wird der Rückkaufswert nach einer Auflösung des Versicherungsvertrags falsch berechnet, leidet der Geldbeutel des Versicherungsnehmers.

Verbraucher müssen insgesamt also mit erheblichen Einbußen rechnen, was ihre gesamte Finanzplanung über den Haufen werfen kann.

„Es gibt aber einen Ausweg!“, beruhigen die BSZ e.V.- Verbraucheranwälte. „Verbraucher können auch hier ihren Widerrufsjoker ziehen und so viel Geld sparen. Die meisten Lebensversicherungsverträge beinhalten nämlich auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. So können diese auch nach vielen Jahren noch vom Verbraucher widerrufen werden.“, raten die Rechtsanwälte.

Der BSZ e.V. bietet seinen Fördermitgliedern hierbei einen besonderen Service: ab sofort können die ihren Lebensversicherungsvertrag einreichen und  durch BSZ-Verbraucheranwälte prüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt kostenlos.

Checkliste: Wann kann man eine Lebensversicherung widerrufen?

1. Unterlagen einer LV müssen für eine Prüfung noch vorrätig sein

Versicherungen geben Unterlagen nach Ablauf regelmäßig nicht
 mehr heraus!

2. Bei aktuellen Verträgen ist ein Widerruf nach § 152 Abs. 1 VVG innerhalb von

30 Tagen möglich. Fristbeginn: § 7 Abs. 2 VVG

->Frist beginnt, wenn Versicherungsnehmer Versicherungsschein samt

Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

sonstige Informationen gem. § 7 VVG sowie eine Widerrufsbelehrung

erhalten hat.

-> Wenn Widerrufsbelehrung fehlt bzw. fehlerhaft ist: kein Fristbeginn!

3. Widerruf von Altverträgen ist auch noch viel später möglich. Voraussetzungen:

- LV nach „Policen-Modell“ geschlossen

->Widerrufsbelehrung geht erst mit Versicherungsschein zu

- LV-Vertrag zwischen 01.01.1995 und 31.12.2007 geschlossen

-> Hier galt nämlich § 5 a VVG a. F.!

- Versicherungsnehmer nicht bzw. nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht

belehrt

4. Ausschluss beachten: Keine Rückabwicklung bei Absicherung auf Todesfall

sowie für Berufsunfähigkeit! Hier muss man jeweiligen LV-Anteil berechnen!

5. Gekündigte Verträge auch widerrufbar, wenn sie wenigstens bis 01.01.2003

liefen!

6. Versicherungsnehmer muss alle Rechte an LV haben (keine Abtretung!).

Verträge prüfen – Finanzierungsanfrage stellen.

Der BSZ e.V. bietet in Zusammenarbeit mit BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten und der Prozessfinanzierungsgesellschaft verunsicherten Versicherungsnehmern an, ihre Verträge prüfen zu lassen und zeigt eine Möglichkeit, wie aus Verlusten doch noch Gewinne gemacht werden können.  Für die Prüfung Ihrer Lebensversicherungen durch BSZ e.V. Verbraucheranwälte gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung". 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
cp

Kapitalanlagen und Steuerberaterhaftung

Die Online Ausgabe der „Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse“ vom 13.08.2015 gibt unter dem Titel „Anlagebetrug - wie sich Anleger vor Verlust schützen“ geschädigten Kapitalanlegern Ratschläge, was in diesen Fällen zu tun ist.  Die Autoren dieses Artikels stellen dann die Frage „Auf dem Leim gegangen – was tun?“ 


Zitat: „Bringt das Investment nicht den versprochenen und erhofften Erfolg oder ist das investierte Geld sogar ganz oder teilweise verloren, sind Verärgerung und Verunsicherung groß. Dabei gilt es, Ruhe zu bewahren. Wenn Sie glauben, auf ein irreführendes Investment hereingefallen, falsch beraten oder getäuscht worden zu sein, sollten Sie Ihren Vertrag widerrufen und möglichst schnell juristischen Beistand aufsuchen, um Ersatzansprüche und auch Risiken abzuklären. Verbraucherzentralen sowie Anwälte und Steuerberater helfen hier weiter.“ Zitat Ende.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. der seit über 17 Jahren Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger organisiert, hält die Empfehlung Steuerberater mit der Einschätzung einer schief gelaufenen Kapitalanlage zu betrauen für bedenklich. Größte Bedenken löst auch die Empfehlung aus den Vertrag zu widerrufen und danach juristischen Rat zu suchen. Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, sofort fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.  In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

Wenn man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Kapitalanlagefällen zur Kenntnis nimmt und auch die Veröffentlichungen in der Presse, fällt auf, dass überwiegend die klassischen Finanzberater im Fokus stehen, seien es Banken, Vermittler etc. Weitgehend unberücksichtigt bleibt die Mitwirkung der Steuerberater bei der Entscheidung vieler Betroffener zu einer Vermögensanlage.

Es hat sich aber herausgestellt, dass doch nicht wenige Steuerberater im Hinblick auf ihre Kenntnisse bezüglich der finanziellen Situation der Mandanten, diese Informationen nutzen, um sich ein nicht unbedingt geringes Zubrot zu verdienen. Zuerst einmal gilt aber, dass ein Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerliche Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen hat. Tut er dies nicht, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch beispielsweise dann besteht, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung des erstrebten Vorteils der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Der Bundesgerichtshof lässt auch keinen Zweifel daran, dass sofern eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird, dies ebenso zu Ersatzansprüchen führen kann.

Gleiches gilt eben auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung. Noch problematischer wird es dann, wenn der Steuerberater ein eigenes massives Interesse daran hat eine solche Anlage zu vermitteln. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits entschieden, dass ein Steuerberater dann zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) verpflichtet ist. Dies gilt vor allem dann, wenn er die Unterlagen, die Prospekte oder Zeichnungsscheine an den Anleger weiterleitet. Es wird darin ein eigenständiger mit dem Anleger geschlossener Vermittlungsvertrag gesehen.

Aber selbst dann, wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet im Ernstfall einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.

Zu beachten ist auch, dass die Provisionsrechtsprechung des BGH auf die Steuerberater ebenfalls Anwendung findet. Lässt sich also ein Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage von dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten, ohne hierauf hinzuweisen, kann er sich ebenso schadensersatzpflichtig machen.

In jedem Fall sollte man sich nicht scheuen, solche möglichen Ansprüche prüfen zu lassen, insbesondere wenn die Initiative von dem Steuerberater ausging und zu vermuten ist, dass ein Eigeninteresse, wohl überwiegender Natur finanzieller Art, dahinterstand.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat eine Empfehlung des eigenen Steuerberaters zu einer Kapitalanlage vorgelegen haben, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerberaterhaftung anzuschließen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  Axel Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts und des Steuerrechts tätig. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der Steuer beratenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Er vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Mittwoch, August 12, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Vorbereitung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, soll nach Mitteilung der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) Anfang September 2015 außerordentliche Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, um den Anlegern die wirtschaftliche Situation der POC darzulegen.


Hintergrund ist ein Rundschreiben der POC von Anfang Juli 2015, in welchem die Beteiligungsgesellschaften ihre Anleger aufforderten, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sollten nach Angaben von POC für die Tilgung von Darlehen verwendet werden, die die kanadische Objektgesellschaft aufgenommen hat.

Anscheinend hat sich eine Vielzahl der Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung widersetzt. Daher ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen.

Was bedeutet das für die Anleger?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die in im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei  CLLB werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbprat

Deutsche Vermögensberatung AG zur Schadensersatzleistung verurteilt

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Deutsche Vermögensberatung AG zur vollständigen Rückabwicklung eines DWS-ImmoFlex Vermögensmandates.


Obwohl der Kläger seine Anteile am DWS-ImmoFlex Vermögensmandat über einen Agenturvertreter der Deutschen Vermögensberatung AG erwarb, war die Beklagte der Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Nach ihrer Auffassung sei die richtige Beklagte die Deutsche Bank, nicht jedoch die Deutsche Vermögensberatung AG. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend eine klare Absage.

Selbstverständlich sei der Beratungsvertrag mit dem Kläger mit der Deutschen Vermögensberatung AG zustande gekommen. Unstreitig habe der Agenturvertreter der Beklagten keine Agentur der Deutschen Bank, sondern ausschließlich eine solche der Deutschen Vermögensberatung AG. Auf seiner Visitenkarte, den von ihm verwendeten Schildern, etc. wird ausschließlich auf die Deutsche Vermögensberatung AG hingewiesen.

Insofern stellte das Landgericht Frankfurt am Main aber auch fest, dass das Beratungsverschulden des Zeugen der Deutschen Vermögensberatung AG zuzurechnen ist. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht für das Landgericht fest, dass es dem Kläger insbesondere um die jederzeitige Verfügbarkeit seines eingesetzten Kapitals ging. Dies war dem Kläger durch den für die Beklagte tätigen Agenturvertreter auch so zugesichert worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Prospekt auf eine eventuell nur eingeschränkte Verfügbarkeit hingewiesen wird.

„Das Landgericht Frankfurt hat zutreffend deutlich gemacht, dass eine Verpflichtung zum Lesen von Prospekten und insbesondere zur Überprüfung von Abweichungen zwischen den Äußerungen des Vermittlers und dem Prospektinhalt nicht besteht“, so der Prozessbevollmächtigte des Klägers, BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Michael Schulze.

„Insofern hat das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend dem nach der Beweisaufnahme festgestellten Gesprächsinhalt den Vorzug vor abweichenden Prospektangaben gegeben“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Unverständlicherweise hat die Deutsche Vermögensberatung AG gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es bleibt zunächst abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden wird.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DWS Immoflex Vermögensmandat anzuschließen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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