Donnerstag, August 13, 2015

Lebensversicherungen – Ein Verlustgeschäft warnt der BSZ e.V.

Lebensversicherungen sind in den letzten Jahren zunehmend in Verruf geraten und das zu Recht, meint die mit dem BSZ e.V. verbundene Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft. Viele Anlageprodukte sind nicht nur aufgrund der Nullzinspolitik unattraktiv. Immer häufiger werden Fälle publik, in denen Kunden nicht ihre versprochene Rendite nach Ablauf des Vertrages herausbekommen haben.


Der Teufel lauert in den Details

Schuld daran sind, laut den Experten des BSZ e.V. und dessen Prozesskosten Finazierungsgesellschaft,  kaskardenartige Kostenstrukturen, die sich hinter den als vermeintlich sicher geltenden Anlageprodukten verstecken. „Vor allem fondsgebundene Lebensversicherungen waren bereits von Anfang an völlig untauglich je einen Gewinn zu erwirtschaften. Statt hoher Renditen werden satte Verluste eingefahren“, ist man sich sicher.

Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Ein Praxis-Beispiel

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erhält jeder Beteiligte ein Fixum sowie einen variablen Anteil. Je höher die Vorkostenrendite ist, desto höher sind die Erfolgsbeteiligungen, welche den Ertrag wieder verringern. Als Beispiel:

Bei acht Prozent Vorkostenrendite kann nur eine Nullrendite realisiert werden,
Bei zwölf Prozent Vorkostenrendite kann maximal eine ein-prozentige Rendite (anstelle der versprochenen vier Prozent) erzielt werden,
Bei 20 Prozent Vorkostenrendite können maximal fünf Prozent Rendite (anstelle der versprochenen zwölf Prozent) erwirtschaftet werden,

In sämtlichen Prospekten wurde mit riesigen Renditen geworben. Diese haben jedoch die Renditen der Lebensversicherung (Nachkosten) mit Instrumenten (z.B. Fonds) verglichen, welche Vorkosten diese Renditen erzielt haben. Wenn daher ein Fonds Vorkosten beispielsweise sieben Prozent erwirtschaftet (Vorkostenrendite), hat man den Kunden gesagt, eine Lebensversicherung würde auch sieben Prozent erwirtschaften. Dies kann aber nicht sein, weil der Abrieb durch anfallende Initialkosten wie Abschlusskosten, Provisionen, Ausgabeaufschläge, etc. in der Lebensversicherung so hoch ist, dass für den Kunden Nachkosten gar nichts mehr herauskommen kann (Nachkostenrendite), wenn Vorkosten sieben Prozent erzielt werden.

Eine einfache Milchmädchen-Rechnung zeigt das Problem:

Einzahlungsbeitrag: 100.000,00 Euro
– 20% Nebenkosten: 20.000,00 Euro
Nettoveranlagungssumme: 80.000,00 Euro

Von der Veranlagungssumme sind noch die Kosten des Fonds und der Lebensversicherung abzuziehen.

Hinzu kommt, dass die Nettoveranlagungssumme wiederum in andere Anleihen angelegt wird, die wieder verkauft werden und noch einmal weitere 20 Prozent des eingezahlten Kapitals vernichten.
Nach Abzug der Kosten der Lebensversicherung für 12 Jahre bleiben vom ursprünglichen Betrag von 80.000 nur noch ca. 65.000 Euro übrig.
Der Kunde hat nominell 35.000, real 50.000 verloren, obwohl er beim Abschluss der Ansicht war, ein Garantieprodukt gekauft zu haben.

Besonders hart trifft es Kunden, die eine Lebensversicherung als Tilgungsträger für ein endfälliges Darlehen abgeschlossen haben. Die Lebensversicherung hätte ja zumindest den Betrag erwirtschaften müssen, welcher es ermöglicht, das endfällige Darlehen zu tilgen. Wie die Praxis zeigt, haben die fondsgebundenen Lebensversicherungen im Schnitt nur 50 bis 70 Prozent jenes Betrages erreicht, welcher vorhanden sein hätte müssen, um das endfällige Darlehen abzudecken.

Mängel bei der Aufklärungspflicht als Ausweg – Rücktritt ohne Verluste ist möglich!

Die Prozessfinanzierungsgesellschaft des BSZ e.V. wirft den Finanzdienstleistungsberatern vor, ihrer Aufklärungspflicht über die Risiken der jeweiligen Anlageprodukte nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Darüber hinaus wurden vermeintlich untaugliche Produkte an unwissende Anleger verkauft.

Und genau das ist der Ausweg für die geschädigten Kunden. Denn wenn sie bei Unterfertigung der Versicherung oder bei Zusendung der Police nicht richtig über ihr Rücktrittsrecht bzw. über das Wesen der Lebensversicherung aufgeklärt wurden, steht ihnen ein zeitlich unbeschränktes Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht kann sogar noch nach Beendigung der Lebensversicherung ausgeübt werden.

In Deutschland unterstützen schon jetzt neue Regelungen im Widerrufs- und Rücktrittsrecht die Geschädigten bei ihrem Rücktritt von der Lebens- und Pensionsversicherungen.

Auch in Österreich wird eine Änderung der Regelungen gefordert. Derzeit finanziert die mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierungsgesellschaft Musterprozesse in diese Richtung.

Wird von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, erhält der Geschädigte sämtliche einbezahlten Beiträge zuzüglich vier Prozent Zinsen ab dem Einzahlungsdatum abzüglich einer geringen Risikoprämie zurück.

Kostenlose Überprüfung Ihrer Lebensversicherungen.
             
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten in Zusammenarbeit mit der Prozessfinanzierungsgesellschaft  einen neuen, kostenlosen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. an. Lassen Sie jetzt Ihren Lebensversicherungsvertrag überprüfen!

Nach einer Lebensversicherungsreform im Sommer 2014 müssen Inhaber einer Lebensversicherung mit Einbußen rechnen. Denn seit ein Reformgesetz in Kraft getreten ist, müssen sich die Versicherungsnehmer nicht mehr an den sogenannten Bewertungsreserven beteiligen. „Eine Beteiligung muss nämlich nur dann erfolgen, wenn die Bewertungsreserven nicht zur Erfüllung von Garantieverpflichtungen benötigt werden. Man kann sagen, Versicherungsnehmer haften so für frühere Versäumnisse von Versicherungsunternehmen.“, meint ein BSZ e.V. Verbraucheranwalt. Hier kann man also nicht mehr von einer korrekten Abrechnung gegenüber Versicherungsnehmern sprechen.

Finanzielle Einbußen können für Verbraucher auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages entstehen. Denn viele Versicherungen berechnen den Rückkaufswert der Lebensversicherung falsch. Wird der Rückkaufswert nach einer Auflösung des Versicherungsvertrags falsch berechnet, leidet der Geldbeutel des Versicherungsnehmers.

Verbraucher müssen insgesamt also mit erheblichen Einbußen rechnen, was ihre gesamte Finanzplanung über den Haufen werfen kann.

„Es gibt aber einen Ausweg!“, beruhigen die BSZ e.V.- Verbraucheranwälte. „Verbraucher können auch hier ihren Widerrufsjoker ziehen und so viel Geld sparen. Die meisten Lebensversicherungsverträge beinhalten nämlich auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. So können diese auch nach vielen Jahren noch vom Verbraucher widerrufen werden.“, raten die Rechtsanwälte.

Der BSZ e.V. bietet seinen Fördermitgliedern hierbei einen besonderen Service: ab sofort können die ihren Lebensversicherungsvertrag einreichen und  durch BSZ-Verbraucheranwälte prüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt kostenlos.

Checkliste: Wann kann man eine Lebensversicherung widerrufen?

1. Unterlagen einer LV müssen für eine Prüfung noch vorrätig sein

Versicherungen geben Unterlagen nach Ablauf regelmäßig nicht
 mehr heraus!

2. Bei aktuellen Verträgen ist ein Widerruf nach § 152 Abs. 1 VVG innerhalb von

30 Tagen möglich. Fristbeginn: § 7 Abs. 2 VVG

->Frist beginnt, wenn Versicherungsnehmer Versicherungsschein samt

Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

sonstige Informationen gem. § 7 VVG sowie eine Widerrufsbelehrung

erhalten hat.

-> Wenn Widerrufsbelehrung fehlt bzw. fehlerhaft ist: kein Fristbeginn!

3. Widerruf von Altverträgen ist auch noch viel später möglich. Voraussetzungen:

- LV nach „Policen-Modell“ geschlossen

->Widerrufsbelehrung geht erst mit Versicherungsschein zu

- LV-Vertrag zwischen 01.01.1995 und 31.12.2007 geschlossen

-> Hier galt nämlich § 5 a VVG a. F.!

- Versicherungsnehmer nicht bzw. nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht

belehrt

4. Ausschluss beachten: Keine Rückabwicklung bei Absicherung auf Todesfall

sowie für Berufsunfähigkeit! Hier muss man jeweiligen LV-Anteil berechnen!

5. Gekündigte Verträge auch widerrufbar, wenn sie wenigstens bis 01.01.2003

liefen!

6. Versicherungsnehmer muss alle Rechte an LV haben (keine Abtretung!).

Verträge prüfen – Finanzierungsanfrage stellen.

Der BSZ e.V. bietet in Zusammenarbeit mit BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten und der Prozessfinanzierungsgesellschaft verunsicherten Versicherungsnehmern an, ihre Verträge prüfen zu lassen und zeigt eine Möglichkeit, wie aus Verlusten doch noch Gewinne gemacht werden können.  Für die Prüfung Ihrer Lebensversicherungen durch BSZ e.V. Verbraucheranwälte gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung". 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         
 
Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
cp

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