Dienstag, August 04, 2015

Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam oder unwirksam?

Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.


Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.

Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.

Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden.

Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen, Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).

Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei Förderdarlehen entsprechend anzuheben.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Bank und Gebühren" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

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BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen: Für die Verbraucher ist mehr Geld möglich.

Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat nach dem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht der Versicherungsnehmer zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).


Nachdem der BGH schon im Mai 2014 entschieden hatten, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde, hat er seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Beim erfolgreichen Widerruf der Police kann der Verbraucher die Rückzahlung seiner Prämien verlangen. Davon musste er sich nur einen gewissen Betrag für den genossenen Versicherungsschutz abziehen lassen. Nach den aktuellen Urteilen des BGH können die Versicherungsunternehmen von den zu erstattenden Prämien darüber hinaus lediglich die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Wichtiger: Die Abschlusskosten und Verwaltungskosten hat der Versicherer zu tragen.

Im konkreten Fall hatten die Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Diese hatten sie nach Jahren gekündigt, später auch den Widerruf erklärt und auf Rückzahlung der gezahlten Prämien geklagt. Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich einen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz mussten sich die Kläger anrechnen lassen.

Dagegen wehrte sich der Versicherer und legte Revision ein. Er wollte weitere Posten, insbesondere für Abschluss- und Verwaltungskosten, von den Prämien abziehen. Damit scheiterte das Versicherungsunternehmen aber in weiten Teilen. Verwaltungskosten seien ob mit oder ohne Widerruf angefallen und die Abschlusskosten seien ebenfalls vom Versicherer zu tragen, so die Karlsruher Richter. Der Versicherer trage in Fällen eines wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko. Lediglich die angeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag können noch abgezogen werden.

"Ein wichtiges Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur aktuellen Rechtsprechung des BGH. Positionen wie Abschluss- oder Verwaltungskosten seien beachtlich. "Da nun höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherer sich diese Kosten nicht vom Verbraucher zurückholen können, ist der Widerruf der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer finanziell deutlich attraktiver", soder Anwalt.

Allerdings könne auf die Prämien kein pauschaler Nutzungsersatz aufgeschlagen werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welchen Nutzen (Gewinn) der Versicherer aus den Prämien gezogen habe. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung" beizutreten.  

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.  

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Cp

Montag, August 03, 2015

DKB - Deutsche Kreditbank AG: Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Die im Verfahren von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008  verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Damit hat sie die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht. Der Darlehensnehmer konnte den mit der DKB geschlossenen Kreditvertrag folglich im Jahr 2014 noch wirksam widerrufen. Zu diesem Entscheidung kam das Kammergericht in seinem am 22. 12. 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15).

Die verwendete Widerrufsbelehrung genügt nach Auffassung des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Bei dieser Formulierung haben der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt zudem noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der DKB verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" entfallen.

Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle.

Vor diesen Entscheidungen kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kreditkunden, deren Darlehensverträge diese Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben folglich aktuell noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zins- sätze um 2.0 % p.a. profitieren.

Sollten Kreditkunden einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung mit Erfolg zurückgefordert werden.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
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Prozesskostenrisiko: Nicht resignieren wegen teurer Kapitalanlage Rechtsstreitigkeiten

Das zwischen den Banken und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger sowohl durch die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierungsgesellschaft als auch durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. 


So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden. 

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern können, wissen die Meisten.

Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal auf rechtliche Hilfe angewiesen waren. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen Forsa-Umfrage.

Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat, versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung zu übertragen, die u.a. gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.

Aber auch Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung stehen vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen.

Aus gutem Grund schrecken dann die meisten Geschädigten davor zurück, das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott!

Prozesskostenfinanzierung als Ausweg

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an den Finanzierer ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die Gesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro. 

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben. 

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können. 

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute. 

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.  

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist! 

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen.  

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun? anzuschließen. 

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit 1998 auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu und  www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. 

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. 

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? – Was nun? beizutreten. 
  
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Samstag, August 01, 2015

SHB Erlenhofpark. Landgericht verurteilt Vermittlerin AFD GmbH wegen Falschberatung.

Und jetzt packt eine Vertriebsmitarbeiterin aus. Sie wurde nicht geschult, um auf das Totalverkustrisiko aufzuklären. In dem Fall berichtete die Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft über die üblen Vertriebsmethoden der Beklagten. Jetzt bekommt der Anleger alles, was er eingesetzt hat, zurück, wird von allen Verpflichtungen aus dem Fondsbeitritt freigestellt und die beklagte Vermittlerin muss ihm auch noch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ersetzen.


Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Catia Sofia das Neves Sequeira und Matthias Gröpper.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke haben jetzt für den nächsten SHB Anleger alles zurückgeholt. In dem Fall wurde der Betroffene im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds SHB Innovative Finanzkonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching (Erlenhofpark, heute Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. KG) falsch beraten und bekam jetzt Recht. Die Vertriebsgesellschaft, die Oberhachinger AFD GmbH, muss ihm alles ersetzen.

AFD GmbH verrät Mitarbeiterin.

Das Urteil wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira erstritten. Und wirft ein schlechtes Licht auf die beklagte Vertriebsgesellschaft, meint Sequeira: "Denn in dem Fall hatte die AFD GmbH einer ihrer Beraterinnen den Streit verkündet. Sie habe den Anleger angeblich absichtlich falsch beraten."

Mitarbeiterin packt aus. Bei Schulungen kein Hinweis auf Totalverlustrisiko.

Daraufhin packte die Beraterin aus. "In dem mündlichen Verhandlung erklärte sie, wie die AFD GmbH sie geschult hat: 'Bei Schulungen, die wir alle 14 Tage sonnabends hatten, ist das ja so eingetrichtert worden, dass man nur bestimmte Risikopunkte schildert. Dann sollte der Prospekt übergeben werden mit der Frage, ob auch die anderen Punkte noch erörtert werden sollten. Da die Gespräche oft abends waren, hatten die Kunden dann die Nase voll und wollten das das zu Hause machen. Sicherlich haben das die Wenigsten getan. Uns sind ja nie alle Punkte des Prospekts erklärt worden. Ich habe ja selber eine solche Anlage gezeichnet, andere auch,  und das hätten wir doch nie getan, wenn es geheißen hätte, es könne einem passieren, das man Geld verliert oder noch welches mitbringen muss. Da hätte man doch nie im Leben unterschrieben. Bei den Schulungen ist uns beispielsweise gesagt worden, dass wir [bestimmte Risiken] erläutern sollen. Das Totalverlustrisiko war nicht drunter.'"

Mitarbeiterin wurde instrumentalisiert.

Das ist, findet Rechtsanwältin Sequeira, richtig heftig. "Scheinbar hat die AFD GmbH zunächst Vermittler getäuscht und, praktisch, im Anschluss daran die Kunden über die getäuschten Vermittler veranlasst, riskante, spekulative Investments zu kaufen, mit denen die alles verlieren können. Und sicher nichts für die Vorsorge sind."

Interessenkonflikte bei der Anlageberatung.

Bezeichnenderweise war die AFD GmbH mit der SHB Gruppe verflochten. "Sie hatte", findet der BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, der die SHB Fälle als einer der ersten deutschen Anlegeranwälte aufgebaut hat, "ein erhebliches Eigeninteresse. Und das beißt sich. Denn als Berater muss man unabhängig sein und ausschließlich die Interessen des Kunden vertreten. Wenn die gewusst hätten", vermutet Gröpper, "dass die mit der SHB Gruppe gemeinsame Sache machen, hätte wahrscheinlich kein vernünftig denkender Anleger einen Cent auf diesen Rat gegeben. Aber viele Anleger wussten das nicht. Weil es ihnen nicht gesagt wurde."

Grundsatzentscheidung wegen heftigen Vertriebsmethoden.

"Das Urteil", sagt Rechtsanwältin Sequeira, "ist noch nicht rechtskräftig. Die verurteilte Vertriebsgesellschaft kann die Entscheidung über die Berufung angreifen. Aber das sehen wir gelassen. Die Beweisaufnahme war", findet sie, "vernichtend". "Die Entscheidung ist für viele SHB Anleger", schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ausgesprochen wichtig, weil die Beraterin ausgepackt und einen ernüchternden, bedrohlichen Eindruck von den Vertriebsmethoden, mit denen viele SHB Anleger eingefangen wurden, vermittelt hat."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke hat schon viele Urteile für Anleger erstritten.

Und das ist eine von vielen Entscheidungen, die die Gröpper Köpke Rechtsanwälte mittlerweile für SHB Anleger erstritten haben. Um die Gelder, die die Betroffenen über diese spekulativen Investments verloren haben, zurückzuholen und die Anleger über diese Regressforderungen zu sanieren. "Denn nichts ist schlimmer, als sein halbes Leben auf ein Investment zu zahlen, bei dem man im Zweifel nichts zurückbekommt.", sagt die Anlegeranwältin Sequeira.

Vertrieb hat irreführende Nachrichten gepostet. Gericht verbietet das.

Und Anleger sollten sich unabhängig beraten lassen. Die AFD GmbH, die sehr viele SHB Verträge vermittelt hat, postet auf ihrer Homepage Fälle, die sie gewonnen hat. "Aber das sind nach unserer Einschätzung Einzelfälle. Wir haben die AFD GmbH deshalb wiederholt in Anspruch genommen und beispielsweise eine Veröffentlichung richterlich verbieten lassen. Weil Sie irreführend war. Das liegt in der Natur der Sache. Denn oft kommen die Vertriebspartner als Haftungsgegner in Betracht, wenn sie nicht richtig beraten haben. Und das tut denen weh. Deshalb versuchen die, die Anleger zu verunsichern. Aber in dem Fall, das ist eine Steigerung, haben die sogar der Vermittlern den Streit verkündet und sind damit auf dem Bauch gelandet.", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die meisten SHB Anleger. Und holt viel Geld zurück.

Denn die BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die mit Abstand größte Interessenengemeinschaft der SHB Anleger und arbeitet mittlerweile seit 2007 ausschließlich für die Anleger und hat für viele Anleger alles zurückgeholt. Und die Kosten mussten von den Gegnerinnen ersetzt werden. Dazu zählen beispielsweise ganz wichtige Grundsatzentscheidungen um BusinessPark Stuttgart und zum Altersvorsorgefonds. Beim Altervorsorgefonds haftet die Treuhänderin. Weil der Verkaufsprospekt irreführend gewesen ist. Das war eine Präzidenzsache, die auch von den Gröpper Köpke BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für ihre SHB Mandanten erstritten wurde. Und nach ihrer Einschätzung für alle Altersvorsorgefonds-Betroffenen gilt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds beizutreten.
 
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gröpköp

Freitag, Juli 31, 2015

Widerruf eines Immobiliendarlehens bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch lange nach Vertragsende möglich.

Das OLG Koblenz hat aktuell herausgestellt (Az.: 8 U 1096/14), dass ein Widerruf des Kredits selbst dann möglich ist, wenn der Kreditvertrag bereits durch einen neuen Kreditvertrag vollständig ersetzt wurde. Dabei können – soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war - viele Jahre vergangen sein. Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist absolute Ausnahme.

Kann ein Kreditinstitut seine Fehler in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages nicht mehr bestreiten, bleibt ihm als letztes juristisches Mittel oft nur der Einwand der Verwirkung. Dann argumentiert die Bank, Sparkasse oder Volksbank, dass es sich "natürlich" darauf eingestellt habe, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden. Diese Auffassung hat das OLG Koblenz hier unter Bezugnahme auf den Bundesgerichts- hof als substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für das Kreditinstitut zu begründen, zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht verwirkt folglich  nur in Ausnahmefälle.

Belehrungsfehler in Kreditverträgen der Banken, Sparkassen und Volksbanken

Der Fristbeginn

Der Darlehensnehmer muss in der Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werden. Formulierungen wie ,,frühestens" oder „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" sind ungeeignet, um den (nicht juristisch geschulten) Verbraucher den Fristbeginn ohne Weiteres erkennen zu lassen.

Keine anderen Erklärungen

Der Darlehensnehmer muss im Vertrag unübersehbar über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Deshalb darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können.

Anmerkung:

Jeden Tag ergeht eine Vielzahl von einschlägigen Entscheidungen der Landgerichte und OLGs zugunsten der Darlehensnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Sie können damit noch heute ihren Vertrag mit den für sie vorteilhaften Folgen widerrufen. Der hier bekannt gewordene Beschluss mit seinen Aussagen zu Fristbeginn, Gestaltung und Verwirkung reiht sich darin ein.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf"" beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
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Enorme Verluste durch Schiffsfonds für Kapitalanleger

Geschlossene Schiffsfonds waren lange Zeit eine beliebte Anlageform für steuerorientierte Anleger. Banken, Sparkassen, Volksbanken und freie Vertriebe  vermittelten die Beteiligungen an Tank- und Frachtschiffen – insbesondere an ältere private Anleger. Geschlossene Schiffsfonds wurden den Anlegern dabei oft als zukunftssicher dargestellt. Es wurden zudem hohe Ausschüttungen durch Schiffsfonds in Aussicht gestellt. Die verschiedenen Beteiligungsgesellschaften waren sehr aktiv, besonders HCI, Salomon usw.


Die Kapitalanlagen der Anleger sollten durch die Ausschüttungen wieder eingenommen werden und die Beteiligung ab diesem Zeitpunkt Überschuss für die Anleger abwerfen. Gerade ältere Privatanleger verließen sich nur allzu oft auf die Aussagen der Bank, Sparkasse, Volksbank und freie Vertriebe und haben eine Schiffsbeteiligung gezeichnet, um sich damit eine sichere Altersvorsorge durch Schiffsfonds zu ermöglichen.

Deutsche Anleger haben 30 Milliarden Euro schließlich in geschlossene Schiffsfonds investiert. Mitte 2015 sind über 450 Schiffsfonds insolvent. Die Anleger haben dabei über zehn Milliarden EURO verloren. Bei vielen Schiffen steht ein Notverkauf und eine Insolvenz noch an. Anleger drohen nicht nur Rückzahlungen der Ausschüttungen, sondern auch Steuern aufgrund der speziellen Konstruktion vieler geschlossener Schiffsfonds im Falle einer Liquidierung.

Bei den geschlossenen Schiffsfonds handelte es sich um geschlossene Fonds am sog. „Grauen Kapitalmarkt“, welcher nicht der staatlichen Finanzaufsicht unterliegt.

Wegen der steuerlichen Förderung haben viele Anleger gedacht, der Staat steht hinter den Schiffsfonds. Durch die Zeichnung eines Schiffsfonds wird dem Anleger eine unternehmerische Stellung innerhalb der Schiffsgesellschaft zuteil. Er profitiert somit nicht nur von den Chancen der Gesellschaft, sondern trägt auch in ganz erheblichem Maße deren Risiko. Im Rahmen der Finanzkrise im Jahre 2008 hat sich dieses Risiko für viele Anleger verwirklicht.

Reduzierung und Einstellung der Ausschüttungen bei Schiffsfonds waren die Regel, der Totalverlust der gesamten Einlage keine Seltenheit. Viele Schiffe waren gar von einer Insolvenz betroffen. Doch damit nicht genug: Viele Schiffsfondsgesellschaften fordern von ihren Anlegern bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurück.

Mit diesen Zahlungen soll neues Kapital in die Gesellschaften fließen, welches dringend benötigt wird, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

In vielen Fällen wird eine Insolvenz durch die Sanierungsmaßnahmen der Gesellschaft und des Schiffsfonds nicht zu verhindern sein. Denn obwohl es für die einzelnen Anleger oftmals um viele tausend Euro geht, decken diese Beträge den Kapitalbedarf der Schiffsfonds nicht einmal annähernd.

Den Anlegern droht somit also weiterer Schaden. Der Ausstieg aus den geschlossenen Schiffsfonds ist kaum möglich. Die Beteiligung zu verkaufen ist schwierig, da es für Schiffsfonds keinen geregelten Zweitmarkt gibt. Anteile können daher in der Regel nur sehr stark unter deren Zeichnungswert verkauft werden. Gerade private Anleger haben vor diesem Hintergrund oftmals resigniert und ihre Anlage abgeschrieben.

Viele tausend Anleger von den insgesamt 300.000 Anlegern stehen vor der Frage, ob sie die von ihnen verlangten Ausschüttungen zurückzahlen sollen.

In der Mehrzahl der Fälle fehlt es an der Möglichkeit Urteile aus der Vergangenheit heranzuziehen, da die Gesellschaftsverträge und Bilanzen für jeden Schiffsfonds erneut zu prüfen sind. Geschädigte Anleger müssen allerdings nicht untätig bleiben. Im Rahmen des Abschluss ihrer Schiffsbeteiligung haben Anleger diverse Möglichkeiten, um hohe Verluste abzuwenden. Zunächst steht vielen Anlegern ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung zu.

Die Empfehlung einer solch risikoreichen Schiffsbeteiligung ist schon aus Prinzip nicht mit dem Anlageziel der meisten Anleger vereinbar gewesen. Wollten Sie Ihr Geld also sicher und konservativ, ggf. für die eigene Altersvorsorge anlegen? Dann hätte die Bank Ihnen nicht zum Abschluss einer Schiffsbeteiligung raten dürfen. Eine Aufklärung über die möglichen Risiken dieser Beteiligungsform erfolgte oft nur stark eingeschränkt oder überhaupt nicht. Die Banken haben hierdurch ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Auch die ausgegebenen Prospekte waren in dieser Hinsicht in vielen Fällen unvollständig – eine weitere Anspruchsgrundlage für die Anleger. Auch die Rückforderungen bereits ausgezahlter Ausschüttungen müssen Anleger nicht ohne weiteres hinnehmen. Diese sind nämlich regelmäßig unberechtigt, wie schon der BGH im Jahre 2013 entschieden hat. Sollten auch Sie von der Fondsgesellschaft zu Rückzahlungen aufgefordert werden, lohnt sich eine Prüfung Ihres Gesellschaftervertrages.

Sollten Sie bereits Ausschüttungen an den Fonds erstattet haben, können Sie diese Beträge ggf. zurückverlangen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann unter Umständen der Kauf noch heute ohne Verlust rückgängig gemacht werden.

Gute Aussichten auf Erfolg für Anleger bestehen dann, wenn über Provisionen für die Verkäufer, sog. Kick-Backs, nicht umfassend aufgeklärt worden ist.  Entscheidungen des BGH bestätigen, dass Investoren über diese Provisionen aufgeklärt werden müssen. Bei Anlagen, die bereits vor einigen Jahren gezeichnet worden sind kann Verjährung drohen. Durch entsprechende Maßnahmen kann die Verjährung aber verhindert werden.

Weiteren Hintergrund können Anleger aus dem Praxishandbuch Schiffsfonds der Rechtsanwälte Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler gewinnen. Auf 530 Seiten wird der gesamte Komplex verständlich beleuchtet.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht -gerne auch vom Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds-  gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" beizutreten. 

 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Gold-Sparplan –Anwälte erreichen vollständige Zahlung zugunsten vertretener Anlegerin; was Anleger beachten sollten.

Anleger haben in den vergangenen Jahren vermehrt in Goldsparpläne investiert. Viele dieser Sparpläne sehen vor, dass Anleger einen monatlichen Betrag bezahlen, der zunächst zu einem erheblichen Teil für die Provisionen und Gebühren (oft auch als Beraterhonorar bezeichnet) verwendet wird. Mit dem für Investitionen vorgesehenen Anteil der Sparrate wird physisches Gold erworben, welches sodann in einem Depot lagert.

Nach Regelungen zahlreicher Verträge können sich Anleger entweder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder wenn eine bestimmte Menge physisches Gold „angespart“ wurde, das für sie deponierte Gold entweder aushändigen lassen oder verkaufen.

Häufig wurden den Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB die Goldsparpläne damit schmackhaft gemacht, es seien jährliche Wertsteigerungen von 6 % oder mehr zu erwarten, so dass über die teils sehr lange Laufzeit der Verträge ein erhebliches Vermögen angehäuft werden könne.

Goldsparpläne bergen – neben den sehr hohen Vertragskosten, die in der Regel zu Beginn des Sparplanes abgetragen werden müssen – erhebliche Risiken, wie das Kursrisiko beim Goldpreis oder Wechselkursrisiken, weil Gold in US-$ gehandelt wird. Ferner bestehen Risiken in der möglichen Insolvenz des Anbieters, wenn das Gold nicht als Eigentum des Anlegers getrennt verwaltet wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sehr hohen Vertragskosten häufig bei vorzeitiger Vertragskündigung nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet werden.

In mehreren Fällen bietet sich für den Anleger aber eine kostengünstige und legale Ausstiegsmöglichkeit. Nach Auffassung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB die bereits zahlreiche Anleger von Goldsparplänen vertritt, sind nicht wenige Widerrufsbelehrungen der Goldsparpläne fehlerhaft. In diesen Fällen können Anleger ihre auf den Beitritt zum Sparplan gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann meist noch nicht zu laufen begonnen hat. Im Falle des erfolgreichen Widerrufs erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte einbezahlte Kapital zurück.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten beispielweise erst kürzlich für eine Anlegerin die volle Erstattung der von ihr auf den Goldsparplan entrichteten Sparraten in Höhe von über € 12.000,00 erreichen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Leitz,  empfiehlt allen Anlegern von Gold-Sparplänen, die sich für unzureichend aufgeklärt und / oder belehrt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sparraten bestehen. Häufig übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Prüfung der entsprechenden Ansprüche sowie ggf. auch deren Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Dr. Leitz weiter.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold und Silber" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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MPC Sechsundvierzigste Sachwert-Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG. Treuhänderin droht Anlegern. Mit zweifelhaften Argumenten

Und die sollten sich nicht ins sprichwörtliche Bockshorn jagen lassen, sondern alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen. Denn mittlerweile haben eine ganze Reihe von Gerichten Ausschüttungs-Rückforderungen von Fondsgesellschaften kassiert. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Christian Hensel und Matthias Gröpper.


Die Worte sind markig. Den Anlegern wird die Pistole auf die Brust gesetzt. Mit den Worten "Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Zahlung nach dem 15.07.2015 ein Betrag in Höhe von - fällig wird, der 100% der bisher auf Ihre Beteiligung entfallenden Ausschüttungen entspricht. Diese Forderung wird gegebenenfalls auch unter Einschaltung der zuständigen Gerichte eingefordert, wodurch für Sie noch weitere Kosten entstehen werden." droht die Treuhänderin den Anlegern.

Worum geht es

Der geschlossene Fonds beabsichtigt die beiden Immobilien in Haarlem und Schiphol-Rijk zu verkaufen. Zum Preis in Höhe von bis zu € 6 Mio. Dem mutmaßlichen Verkaufserlös stehen Forderungen der Frankfurter Hypothekenbank in Höhe von €  17 Mio. gegenüber. Jetzt fordert die Bank von den Anlegern, dass sie 70% der Ausschüttungen zurückzahlen. Bis zum 15.07.2015. Und wenn die nicht drauf eingehen, wird, angeblich, alles fällig.

Forderung fraglich

Nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE ist die Regress-Forderung strittig. Denn nach § 171, 172 HGB können Ausschüttungen nur zurückgefordert werden, wenn und soweit durch die Summe, die aus der Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung bestimmt.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten von Anlegern

Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall schon entschieden (Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08). Danach " ist aber eine genaue Berechnung in Bezug auf das Einlagenkonto des Kommanditisten erforderlich. Zu prüfen ist die Ausschüttung im Verhältnis zum Gewinn bzw. Verlust des jeweiligen Geschäftsjahres.

In dem Urteil wird ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Revision haben jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Summe, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung begrenzt... Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits bei bestehender Haftungssummenunterdeckung.

Müsste die Beklagte - wie die Revision meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Summe durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Summe im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen." "Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB verkannt. Es hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kommanditist darlegen und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, mit seiner Beispielsrechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben."

Gegenforderungen

"Zudem können Anleger den Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Dazu zählen beispielsweise Schadensersatzforderungen, die aus dem Verhalten der Kreditgeberin folgen. Und es ist strittig, ob die Forderungen direkt gegen mittelbare, treuhänderisch gehaltene Beteiligte wirken. Denn eigentlich ist die Treugeberin, in dem Fall die TVP GmbH, die Kommanditistin des Fonds. Und damit die Schuldnerin der Ausschüttungs-Rückforderungen. Ob die Forderungen gegen die Treuhänderin auf die treugeberisch beteiligten Anleger durchwirken, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt worden und wird von mir bezweifelt."

Der Rat

Dies vorausgeschickt raten dieBSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die Forderungen nicht vorschnell zu erfüllen und stattdessen von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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Donnerstag, Juli 30, 2015

Proven Oil Canada (POC) - Abstimmung bis 31.07.2015 - jede Stimme zählt!

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, sollten die Anleger der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) an die Abstimmungsfrist denken, die ihnen von der Fondsgesellschaft gesetzt wurde


Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Anfang Juli 2015 den Anlegern verschiedene Maßnahmen aufgezeigt, die nach Ansicht der Fondsgesellschaft erforderlich sein sollen, um Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft tilgen zu können. Diese stellen sich nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte wie folgt dar:

Die erste Möglichkeit sieht den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der Objektgesellschaft in Kanada vor. 

Problematisch an dieser Maßnahme könnte nach Auffassung von CLLB sein, dass hierdurch zwar kurzfristige liquide Mittel zur Begleichung von Darlehen aufgebracht werden können, der Fondsgesellschaft dadurch jedoch das Anlagevermögen entzogen wird. Ohne das Anlagevermögen könnte jedoch die erforderliche Sanierung der POC Fonds scheitern. 

Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass die Anleger der Fondsgesellschaft zusätzlich zu Ihrer bereits erbrachten Einlage ein nachrangiges Darlehen gewähren. 

In aller Regel führt die Nachrangigkeit dazu, dass die Darlehensforderung der Anleger erst nach Befriedigung anderer Forderungen bedient wird. Ob diese Lösung für die Anleger wirtschaftlich attraktiv ist, kann momentan jedoch nicht abgesehen werden. 

Sofern Anleger mit beiden Optionen nicht einverstanden sind, besteht lediglich als dritte Möglichkeit, gegen beide Beschlüsse zu stimmen. 

"Welche der Möglichkeiten den Anlegern auch immer am attraktivsten erscheinen mag, empfehlen wir auf jeden Fall, dass Anleger ihre Stimmrechte ausüben sollten," so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Aylin Pratsch. "Denn auch hier gilt der Grundsatz: Jede Stimme zählt." 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere bezüglich der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Außerdem raten die Rechtsanwälte betroffenen Anlegern darüber hinaus, ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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cllbprat

Mittwoch, Juli 29, 2015

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten mittlerweile über 100 EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG Anleger.

Das ist ein ganz wichtiges Anlegernetzwerk. Und eine starke Gemeinschaft. Jeden Tag bekommen wir neue Informationen. Und informieren Sie an der Stelle gern über die Erfolgschancen. Ein Beitrag von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.


Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) Anleger beginnen sich, zu organisieren. Und wollen konzertiert gegen die Gesellschaft vorgehen. 

EEV Betroffene können viel tun

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE helfen ihnen. Und vertreten als Vertrauensanwälte dieser Interessengemeinschaft alle im Anlegernetzwerk organisierten EEV Betroffene.

Kostenlose Beratung über das Anlegernetzwerk

Die werden kostenlos beraten. Und können gegebenenfalls über die Rechtsanwälte die Forderungen gegen die EEV AG gerichtlich geltend machen. Über sprichwörtliche Sammelverfahren, im Amtsdeutsch Klagehäufungen, oder einzeln. Das kommt drauf an. 

EEV AG im Streit mit Verkäuferin

Und die Forderungen sind nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper oft begründet. Die EEV AG hat die Betroffenen nämlich nach seiner Einschätzung nicht richtig aufgeklärt. 2013 hat die EEV AG die Verkäuferin der beiden umstrittenen Zielinvestments, das Biomasseheizkraftwerk in Papenburg und das Offshore-Windparkprojekt Skua, scheinheilig (finden wir) in Anspruch genommen und Millionen zurückgefordert. Weil, dass schätzte die EEV AG 2013, das Offshore-Windparkprojekt, "im Grunde genommen wertlos ist", wenn die Genehmigungsbehörde, das Hamburger Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, nicht die Genehmigung für die Nutzung des Seegrundstücks erteilt.

Wird nicht genehmigen

"Und das Amt", meint Rechtsanwalt Gröpper, "wird die begehrte Genehmigung nicht erteilen. Denn das Seegrundstück wird seit rund 30 Jahren vom Bundesverteidigungsministerium als Manövergebiet genutzt. Und das Bundesverteidigungsministerium hat wiederholt signalisiert, dass er es der Errichtung des Offshore-Windparks nicht zustimmen wird."

Seeanlagenverordnung privilegiert militärische Nutzung

Nach § 7 Abs. 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlVO) gehen militärische, der Landesverteidigung dienenden Zwecke der privatwirtschaftlichen Nutzung vor. "Und nach dem Verständnis der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köppke hat die Genehmigungsbehörde in dem Fall keinen Ermessensspielraum. Die EEV AG sieht das zwar anders. Und das dürfen die auch. Schließlich herrscht zum Glück Meinungsfreiheit. Aber letztendlich geht es um die Erfolgschancen. Und die schätzen die Rechtsanwälte, wie gesagt, als ausgesprochen schlecht ein.", meint der BSZ e.V.  Anlegeranwalt.

Mit Folgen

Die EEV AG hat mit einem Erlös aus dem Verkauf dieses Projekts in Höhe von € 50 Mio. gerechnet. Und wollte daraus, auch, die Rückzahlungsansprüche der Anleger befriedigen. Das steht jetzt, meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, in den Sternen. Dies vorausgeschickt rät er, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderungen jetzt, vor den meisten anderen Anlegern, geltend zu machen. Um möglichst schnell möglichst viel zurückzubekommen.

Rückabwicklung, Anleger können fordern

Aber darauf kommt es nicht an. Denn Anleger müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig und richtig über alle die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens betreffenden Informationen vollständig und richtig informiert werden. "Und das ist", findet Matthias Gröpper, "nicht der Fall gewesen. Und dann, unter den Voraussetzungen. können betroffene Anleger alles geltend machen und ihr Geld schnellstmöglich zurückfordern."

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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