Samstag, Juni 20, 2015

Anwaltshaftung und Verjährungshemmung durch Güteanträge

Wer bisher meinte, als geschädigter Anleger sich u.a. auf durch Rechtsanwälte zur Verfügung gestellter Mustergüteanträge, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, verlassen bzw. diese verwenden zu können, kann nunmehr vor einem Scherbenhaufen stehen und es stellt sich für ihn die Frage, ob nicht Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend zu machen sind. Nach derzeitigen Informationen des BSZ e.V. ist nicht vollständig auszuschließen, dass tausende Anleger davon betroffen sein können.


Der Hintergrund sind mehrere Verfahren, bei denen Anleger vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage gegen den AWD Nachfolger Swiss Life gescheitert sind. Dabei ging es um geschlossene Immobilienfonds, wobei erstmalig die maximale, tagenau zu berechnende, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB zu berücksichtigen war. 

Die Forderungen seien verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden, teilten die Richter in Karlsruhe in mehreren Entscheidungen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) mit. Die Konsequenzen sind damit weiterreichend, denn das Urteil hat Grundsatzbedeutung und dürfte Tausende von Anlegern betreffen, die mit den Güteanträgen Klagefristen wahren wollten.

Das Problem bezüglich der Güteanträge, welche den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, bestand darin, dass diese zu ungenau waren und somit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führten.

Der Antrag muss neben der konkreten Kapitalanlage auch die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden, damit dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung möglich ist. Er muss auch erkennen lassen, welcher Anspruch gegen den Gegner geltend gemacht werden soll, damit dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.

Zwingend ist nicht unbedingt eine genaue Bezifferung der Forderung, dennoch muss die Gütestelle als neutrale Schlichter- und Vermittlerin in der Lage sein, sich ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informieren zu können. In den entschiedenen Fällen hatte der BGH insbesondere moniert, dass kein konkreter Bezug zum Beratungshergang in dem der Gütestelle geschilderten Einzelfall enthalten war, ferner lediglich die Namen der Kläger, die Bezeichnung des Fonds, aber nicht z.B. die Zeichnungssumme in den Anträgen enthalten waren. Ferner solle auch eine weitere Individualisierung der Tatsachen gefehlt haben, wie der ungefähre Beratungszeitraum etc., insbesondere auch die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Antrages war nicht erkennbar.

Dies muss natürlich nicht heißen, dass jeder Güteantrag ungenügend ist und nicht vor dem BGH standhalten würde, so dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung geboten ist. Dennoch muss auch klar sein, dass zumindest geschädigte Anleger, welche sich rechtlicher Hilfe bedient haben und dabei die beanstandeten Güteanträge von dem eigenen Berater verwendet wurden, nicht in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben muss.

Besteht oder bestand ein Mandatsverhältnis, so kann einmal der Schaden darin liegen, dass die Anwaltsvergütung zu leisten war. Ein darüber hinausgehender Schaden, wie etwa der nun nicht mehr zu realisierende Zeichnungsschaden oder die Anwaltsgebühren der Gegenseite, sind jedoch davon abhängig, wie der jeweilige Prozess unter der Hypothese ausgegangen wäre, dass die Güteanträge korrekt  und die Ansprüche nicht verjährt waren. Dies muss natürlich im Einzelfall genau geprüft werden, allein die Tatsache der Verjährung führt noch nicht zu einem vollständigen Schadensersatz. Es findet bei Regressansprüchen dieser Art eine doppelte Prüfung statt, d.h. nach der Feststellung, dass eine Verjährung eingetreten ist, wird also als weiterer hypothetischer Schritt geprüft, wie, unterstellt der Güteantrag wäre korrekt gewesen und die Ansprüche nicht verjährt, der Prozess dann ausgegangen wäre. Für solche Fälle kann das Risiko bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert sein.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat ein ungenügender Güteantrag vorgelegen haben, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen und durch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Axel Widmaier prüfen zu lassen.  Rechtsanwalt Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts tätig und bearbeitete bereits Regressansprüche wegen Pflichtverletzungen durch Anlegeranwälte. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er auch geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
widm

Donnerstag, Juni 18, 2015

Cumulus Neue Bundesländer No. 3 GdbR– Sparkasse Vorderpfalz bittet Anleger zur Kasse

Für die Anleger des Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR kommt es knüppeldick. Nicht nur, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds eine Enttäuschung war. Nun sollen sie auch noch für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft an die finanzierende Bank aufkommen.

 

„Die Anleger werden im Auftrag der Sparkasse Vorderpfalz mit anwaltlichem Schreiben zur Kasse gebeten. Sie sollen für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gerade stehen. Dieser Forderung sollten sie nicht so ohne weiteres nachgeben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Um die Fondsimmobilien in Seifhennersdorf, Droysig und Eberswalde zu finanzieren, hatte die Fondsgesellschaft ein Darlehen über umgerechnet rund vier Millionen Euro bei der Kreissparkasse Ludwigshafen, der Rechtvorgängerin der heutigen Sparkasse Vorderpfalz aufgenommen. Da die Fondsgesellschaft mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Sparkasse Vorderpfalz das Darlehen und stellte es zum 31.12.2014 fällig. Die Anleger werden nun offenbar gemäß ihrer quotalen Beteiligung in Anspruch genommen. Die Forderungen sollen bis zum 26. Juni bezahlt werden.

„Da die Zeit drängt, sollten die Anleger umgehend handeln. Tatsächlich besteht für die Anleger als Gesellschafter ein großes Haftungsrisiko. Dennoch gilt es zunächst die Rechtmäßigkeit der Forderung festzustellen. Allerdings könnten auch ebenso gut Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse bestehen“, so Cäsar-Preller.

Denn es könnte auch eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vorliegen. Die FIBEG-Gruppe warb in den 90er Jahren für ihre Immobilienfonds, die sich vorwiegend an Gewerbeobjekten in den neuen Bundesländern beteiligten. Allerdings wurden die Fondsimmobilien wohl zumindest teilweise zu völlig überhöhten Preisen an die Fonds verkauft. Zudem wurden die Darlehensverträge über einen Treuhänder, dem die Anleger eine notarielle Vollmacht erteilt hatten, abgeschlossen. „Inzwischen liegen diverse Gerichtsurteile vor, dass diese Darlehensverträge ungültig sind und somit auch kein Anspruch der finanzierenden Bank besteht“, so Cäsar-Preller. Auch der BGH hat entschieden, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und die Darlehensverträge unwirksam sind (Az.: XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04).

In diesem Zusammenhang macht der BSZ e.V. auf seinen Beitrag vom 12. Juni 2015 unter dem Titel „Anwaltliche Falschberatung bei Cumulus Immobilienfonds?“ aufmerksam. (http://bit.ly/1S9RPLv )

Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.
 
Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.
 
Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen. Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus beizutreten.
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

IVG-Fonds: Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Rückabwicklung verurteilt!

LG Leipzig verurteilt Apo-Bank zur Rückabwicklung wegen IVG-Fonds Balanced Portfolio GmbH & Co. KG“.


In Sachen IVG-Fonds Euro Select Balanced  Portfolio UK ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner ein Erfolg vor dem Landgericht Leipzig gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank gelungen:

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.06.2015 mit dem Az. 04 O 3757/13 hat das Landgericht Leipzig die Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Zahlung an die dortige Klägerin in Höhe von 53.562,02,- € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung „IVG EuroSelect Balanced Portfolio GmbH & Co. KG auf die Beklagte. Das Urteil des LG Leipzig ist noch nicht rechtskräftig.

Verurteilt wurde die Apo-Bank wegen der Nichtaufklärung über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr .Walter Späth, der das Urteil erstritten hat, hierzu: „Wir freuen uns diesen erneuten Erfolg für die von uns vertretene Anlegerin. Es zeigt sich, dass die Nichtaufklärung über die sog. „Kick-backs“ den Anlegern oftmals gute Schadensersatzchancen gegen die vermittelnden Banken eröffnet.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten bereits mehrere hundert IVG-Fonds-Anleger, viele Fälle konnten bereits erfolgreich durch positives Urteil oder Vergleich beendet werden.


Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG-Fonds EuroSelect beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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drspä

Mittwoch, Juni 17, 2015

Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR. Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

LG Konstanz verurteilt SWG 

zur Zahlung an Anleger! 


In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Der ersten von Seiten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB eingereichten Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus der Kündigung ist nunmehr von Seiten des zuständigen Landgerichts Konstanz in voller Höhe stattgegeben worden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron. Neben der Berechnung und Auszahlung des ausstehenden Auseinandersetzungsguthabens wurde die SWG zudem dazu verurteilt, der Klagepartei die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG)". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 17.06.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern
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Penell-Anleihe: Düstere Aussichten für die Anleger

Die Aussichten für die Anleihe-Gläubiger der Penell GmbH werden immer düsterer. Sie müssen damit rechnen, im Insolvenzverfahren leer auszugehen. Denn es sind kaum Vermögenswerte vorhanden. „Mit anderen Worten: Den Anlegern droht der Totalverlust“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Aus der Insolvenzmasse haben die Anleger so gut wie nichts zu erwarten. Denn es ist kaum verwertbares Vermögen vorhanden. Das ist seit dem Berichtstermin am 10. Juni klar. „Wenn die Anleger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben wollen, bleibt ihnen nur noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, so der Anwalt.

Die Penell GmbH hatte 2014 eine Anleihe mit einem Volumen von 5 Millionen Euro begeben. Bei einer Laufzeit bis 2019 ist die Schuldverschreibung mit 7,75 Prozent p.a. verzinst. Inzwischen ist das Unternehmen insolvent, der Warenwert, mit dem die Anleihe eigentlich besichert ist, ist viel kleiner als angenommen.

Nach einem Bericht des Treuhänders waren nie ausreichend Lagerbestände zur Besicherung der Anleihe vorhanden. Auch sollen Zahlen und Bilanzen geschönt worden sein. Offenbar hat die Penell GmbH schon seit 2012 rote Zahlen geschrieben. Es gibt inzwischen ernsthafte Zweifel ob die Penell GmbH je für die Emission der Anleihe geeignet war. Das alles hat inzwischen auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen. Es wird wegen Betrugsverdachts ermittelt.

Nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts liegen ganz offensichtlich Prospektfehler vor: „Mit den falschen Angaben zur Besicherung der Anleihe sollte den Anlegern die Geldanlage offensichtlich schmackhaft gemacht werden. Dabei hätte schon längst klar sein müssen, dass die Anleihe nicht ausreichend besichert ist. Daher können sich Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen richten.“ In Betracht kommen außerdem noch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Auch wenn die Unschuldsvermutung gilt: „Die Ereignisse lassen vermuten, dass die Anleger geködert wurden, um die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden, die jetzt aber ohnehin eingetreten ist. Die Anleger sollten jetzt alle denkbaren rechtlichen Schritte in die Wege leiten“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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cp

Dienstag, Juni 16, 2015

Widerruf eines Darlehens: Streitwert und Rechtsschutzversicherung

Darlehen können widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Viele Verbrauchen wollen den sog. Widerrufs-Joker ziehen, um von den günstigen Zinsen zu profitieren.


Drei Fragen drängen sich dabei dem Verbraucher immer wieder auf:

1. Ist der Darlehensvertrag widerrufbar?

2. Wie hoch ist der Streitwert?

3. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Alle Fragen lassen sich zumeist unkompliziert und schnell beantworten, sagt BSZ e.V. Verbraucheranwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. 

Widerrufbarkeit eines Darlehensvertrags

Viele Banken und Sparkassen haben, vornehmlich zwischen 2002 und 2010, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 90 Prozent der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Die Widerrufsbelehrung ist in der Regel dann fehlerhaft, wenn sie von der jeweils gültigen Widerrufsbelehrung abweicht. Geringfügige Änderungen in den Formulierungen oder auch formale Abweichungen reichen schon für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aus. Die Folge ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und der Kreditvertrag immer noch widerrufen werden kann. Für den Laien sind die Fehler zumeist nicht zu erkennen. Ein erfahrener Rechtsanwalt hat den Fehler aber schnell erkannt und kann den Widerruf formulieren.

Höhe des Streitwerts

Das wird von den Kanzleien unterschiedlich gehandhabt. Einige setzen den Gegenstandswert (Streitwert) mit der ursprünglichen Darlehenshöhe an, andere ziehen die noch ausstehende Darlehensschuld zur Berechnung der Gebühren heran. „Der Autor dieses Beitrags berechnet die Gebühren ausschließlich auf der Grundlage des wirtschaftlichen Interesses oder Vorteils des Mandanten. Das macht es für ihn günstiger“, so der Fachanwalt. Nach einem Urteil des OLG Köln liegt der Streitwert bei mindestens 80 Prozent der Restschuld. Das Urteil ist auch für die Rechtsschutzversicherung interessant, falls diese einen zu niedrigen Streitwert ansetzt.

Eintritt der Rechtsschutzversicherung

Hier muss die Baurisikoausschlussklausel berücksichtigt werden. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt, wenn das Darlehen zur Errichtung einer Immobilie verwendet wird. „Davon sollten sich Verbraucher nicht abschrecken lassen. Die Klausel betrifft den Neubau, nicht aber den Kauf einer Bestandsimmobilie“, erklärt der Rechtsanwalt. Selbst dann gebe es Konstellationen, in denen die Rechtsschutzversicherung zahlen muss. Es sollten also zunächst die Versicherungsbedingungen geprüft werden. „Es macht durchaus Sinn, den Eintritt des Versicherungsschutzes auch schon anwaltlich prüfen zu lassen, damit sich die Versicherer nicht hinter undurchsichtigen Formulierungen verstecken können.

Rechtsschutzversicherungen lehnen die Kostenübernahme auch häufig mit dem Hinweis auf die sog. Vorvertraglichkeit ab. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung erst nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. „Hinter dem Argument können sich die Versicherer aber in den meisten Fällen nicht verstecken“, sagt der Fachanwalt und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2013 (Az.: IV ZR 23/12). Demnach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags für den Eintritt des Versicherungsschutzes entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Weigerung, den Widerspruch anzuerkennen.

Beim Thema Widerruf sollten sich die Verbraucher weder von den ablehnenden Banken noch von den Rechtsschutzversicherern zu leicht ins Bockshorn jagen lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.
  
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cp

Portugal-Immobilen: Anfall von Veräußerungssteuer bei Verkauf

Zwangsvollstreckung von Steuerschulden in Portugal durch deutsche Finanzämter. Rechtsschutz gegen im Wege der Amtshilfe geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.


Wer eine in Portugal gelegene Immobilie nach 1989 erworben und später wieder verkauft hat bzw.  zukünftig zu verkaufen beabsichtigt, sollte Folgendes berücksichtigen:

Spätestens ein Jahr nach erfolgter Veräußerung der Immobilie muss der Verkäufer eine Einkommenssteuererklärung abgeben, in welcher die Anschaffungskosten (Kaufpreis berichtigt durch den amtlich festgesetzten Inflationsfaktor, ggfs. Baukosten, Wertverbesserungen der letzten fünf Jahre vor Verkauf, Makler-, Grunderwerbssteuer, u.a.) und der Veräußerungserlös abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu beziffern sind.  Aus dem sich ergebenden Differenzbetrag, welcher als steuerliche Bemessungsgrundlage dient, wird dann seitens der portugiesischen Steuerverwaltung die durch den Veräußerer abzuführende Veräußerungssteuer berechnet und festgesetzt.

Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht fristgemäß nach, setzt die portugiesische Steuerverwaltung die abzuführende Steuer nach eigener Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Amts wegen fest.
 
Dies führt regelmäßig dazu, dass die Steuerverwaltung die Anschaffungs- und Veräußerungskosten nicht in voller Höhe berücksichtigt, da diese der Steuerverwaltung in Ermangelung einer diesbezüglichen Erklärung des Veräußerers auch gar nicht hinreichend bekannt sind, sondern lediglich den für den Veräußerer ggfs. ungünstigeren Einheitswert im Zeitpunkt des Erwerb des Grundstücks bzw. der Immobilie zu Grunde legt. 

Zu besonders drastischen Steuerforderungen führt dies insbesondere dann,  wenn zuerst lediglich ein Grundstück erworben und nachfolgend bebaut wurde, da dann in Ermangelung einer Steuererklärung die tatsächlich aufgewendeten Baukosten keine veräußerungssteuermindernde Wirkung entfalten können.   

Zudem können in Ermangelung der Abgabe einer Steuererklärung auch keine steuermindernden Umstände, wie z.b. die persönliche Steuerprogression und ggfs. die Möglichkeit des Ehegattensplittings berücksichtigt werden.

In einem aktuell von den BSZ e.V-Vertrauensanwälten vertretenen Fall – Anschaffungskosten (Grundstück u. Bebauungskosten) der Immobilie ca. € 120.000.- und einem Veräußerungserlös von € 270.000.-  wäre bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung eine Veräußerungssteuer von nur ca. € 13.000.- angefallen; in Ermangelung der Abgabe einer Steuererklärung hat die Steuerverwaltung unter Ansatz allein des Grundstückseinheitswertes (€ 5.000.-) als Anschaffungskosten eine Veräußerungssteuer von € 56.000.- (!) festgesetzt. 

In Portugal bestehende Steuerschulden werden mittlerweile im Wege des Amtshilfeersuchens der portugiesischen Steuerverwaltung durch die deutschen Finanzämter im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.

Fazit: 

Sollten Sie eine in Portugal gelegene Immobilie bereits verkauft haben und noch keine korrespondierende Steuererklärung abgegeben haben, so kann Ihnen der Weg aufgezeigt werden, wie Sie dies nachholen können, um unnötig hohen Steuerforderungen von portugiesischer Seite vorzubeugen.  

Ist gegen Sie bereits ein Veräußerungssteuerbescheid ergangen und haben Sie Kenntnis davon noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erlangt, so sollte dieser Bescheid für Sie auf seine Rechtmäßigkeit, insbesondere was die Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Höhe der festgesetzten Veräußerungssteuer betrifft, überprüft werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerbescheid unrichtig ist, kann dieser angefochten werden.

Oft verhält es sich aber so, dass Sie erst Kenntnis von einem gegen Sie gerichteten portugiesischen Steuerbescheid erhalten, wenn Ihr für Sie zuständiges deutsches Finanzamt bereits im Wege der Amtshilfe für die portugiesische Steuerverwaltung die bevorstehende Zwangsvollstreckung ankündigt. Dies liegt daran, dass der zugrundeliegende portugiesische Einkommenssteuerbescheid regelmäßig unter der letztbekannten portugiesischen Steueradresse des Veräußerers zugestellt wird und Sie von diesem deshalb gar keine Kenntnis erlangt haben; aber selbst dann können die BSZ e.V. Rechtsanwälte für Sie klären, ob eine Anfechtung des Steuerbescheids noch möglich ist.

Selbst wenn der portugiesische Steuerbescheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sein sollte, kann Ihnen – was in jedem Einzelfall zu prüfen ist - ggfs. noch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Zudem gibt es auch rechtliche Möglichkeiten, die gegen Sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch die deutschen Finanzbehörden zu torpedieren. Dies setzt voraus, dass Sie die BSZ e.V. Rechtsanwälte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die durch das deutsche Finanzamt an Sie übersandte Zahlungsaufforderungsschreiben der portugiesischen Steuerverwaltung informieren. 

Sollten Sie den Verkauf einer in Portugal gelegenen Immobilie beabsichtigen, so lassen Sie sich bitte vorher über die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Verringerung bzw. Vermeidung der Veräußerungssteuer beraten.  

Selbstverständlich kann auch Ihre steuerrechtliche Vertretung vor allen Finanzämtern und Gerichten in Portugal besorgt werden. Grundsätzlich das Gleiche gilt für Veräußerungssteuerbescheide und damit korrespondierenden Vollstreckungsersuchen anderer EU-Länder wie z.B. Spanien und Italien.  
 
Für die Prüfung Ihres Falles durch Fachanwälte des BSZ e.V. gibt es die  Interessengemeinschaft Portugal-Immobilien. 
 
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Montag, Juni 15, 2015

Ein guter Kriminalroman ist oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Kapitalanlageberater.

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. melden sich täglich verzweifelte Kleinanleger die Ihr Erspartes und damit ihre Altersvorsorge verloren haben.  Oft wurden diese Anleger von "seriösen" Geschäftsbanken, meist der eigenen Haubank in für sie nicht geeignete Anlageprodukte "hineinberaten".


Da wurde offensichtlich auch noch der letzte Euro eingesammelt, egal ob bei Rentner oder Kleinverdiener, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Egal ob Immobilen-, Film-, Medien- oder Schiffsfonds, der versprochene Geldsegen ist bei der Bank und nicht auf den Konten der Anleger gelandet.

Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage immer wieder Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.

Die einzelnen Kapitalanlageprodukte werden immer komplexer: Forward-Kredite, kreditfinanzierte Rentensparmodelle mit oder ohne Einmaleinlage, Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitsschutz, Genussrechte, Calls, Puts, Swaps usw. Dabei gilt stets der Grundsatz: Je riskanter die Kapitalanlage, desto höher der Provisionsgewinn für den Vermittler.

Ein guter Kriminalroman ist da oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Bankprofis. Da wird dem Kunden die Möglichkeit hohe Profite zu kassieren schmackhaft gemacht.  Natürlich ganz ohne Risiko für das eingesetzte Kapital. 

Vielleicht wurde dem Anleger vom Anlageberater nicht die ganze Wahrheit über die Anlage mitgeteilt. Das kann schlimme Folgen für den Anleger haben. Deshalb sollten sich Anleger immer klar machen, dass die halbe Wahrheit immer noch eine ganze Lüge ist. Stellen Sie sich als Anleger immer die Frage, bemüht sich mein Finanzberater tatsächlich mir ein ehrlicher Makler zu sein, oder nutzt er die Tatsache, dass Anleger kaum rationale Entscheidungen in eigenen Geldangelegenheiten treffen? 

Schiffsfondsanleger zum Beispiel haben Ihren Bankberatern geglaubt, dass sie eine sichere und für die Altervorsorge bestens geeignete Kapitalanlage erworben haben. Heute wissen die Anleger, dass dies nur die halbe Wahrheit war. Um des eigenen Gewinns wegen, haben viele Banken ihre Kunden ins offene Messer laufen lassen.
 
Empfiehlt eine Bank einem älteren Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Dies auch insbesondere dann, wenn der lebensältere Bankkunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will.

Das Kreditinstitut muss die Grundsätze der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  aus dem Jahre 1994 beachten. Danach muss das Bankinstitut die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung berücksichtigen. 

Gerade bei vielen Schiffsfonds und Unternehmensanleihen sind diese Grundsätze missachtet worden. Häufig kommt bei den lebensälteren Anlegern das Gefühl auf, dass die Geldanlage sich nicht so entwickelt, wie dies versprochen wurde. Dann sollte der Senior mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht klären, ob eine Schadenersatzklage sinnvoll ist. 

Bei den Provisionen wurden die Anleger häufig nicht vollständig informiert. Mitarbeiter von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freie Berater müssen ihre Kunden über jede Provision informieren - bei freien Beratern erst ab 15 % Provision. Der Senior muss wissen, was das Bankinstitut vom Fondsemissionshaus  bekommt. 

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Kapitalanleger möchten eine hohe Rendite erzielen aber  ohne Risiko. Das geht in der Regel zwar nicht – aber trotzdem verkaufen Banken, Anlageberater und Finanzvertriebe ihren Kunden Produkte, die diese Ansprüche angeblich erfüllen sollen.   

Die Welt der Kapitalanlage stellt sich für den Bürger als kompliziert, verwirrend und einschüchternd dar. Deshalb verlassen sich Anleger oft ohne Wenn und Aber auf Ihren Finanzberater. Wohin das führen kann, zeigt die Tatsache, dass durch falsche Finanzberatung Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro verlieren. Das ist skandalös. Trotzdem rangiert der finanzielle Verbraucherschutz unter ferner liefen. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist diese Geldvernichtung unter der Rubrik Wirtschaftskriminalität einzuordnen. 

Selbst bei gesicherten und  seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine  Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben   ihre Hausaufgaben gemacht.  Sie verfügen über Techniken, und eine  Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen  sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Der geschädigte Anleger als das Opfer, wird mitunter in der Öffentlichkeit noch als der naive gierige Depp, der selbst an seinem Unglück schuld ist, verunglimpft. Mit dieser Sicht der Dinge, muss Schluss sein! Die Geldvernichter müssen bei ihrem richtigen Namen genannt werden, Betrüger, Abzocker - sie sind Kriminelle. Sie stehlen das Geld der Anleger, sie berauben hart arbeitende Menschen um ihr Erspartes. Sie zerstören Existenzen und Leben!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!

Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der  BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt.

"Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen!" Mit dieser der Klage-Unlust der Anleger verdienen die Banken ein zweites Mal  Geld am Anleger. 

Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht ziehen. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Kein Anleger sollte die Augen vor dem Anlagedesaster verschließen. Es nutzt nichts die Sache unter den Teppich zu kehren. Wer das tut, verschlechtert seine Situation erheblich. Alleine wer jetzt schnell die richtigen Schritte einleitet reduziert die Gefahr sein Geld endgültig zu verlieren um die Hälfte. 

Wahrscheinlich ist man auch nicht der einzige Betroffene und jeder Tag den die miese Anlage unentdeckt bleibt, produziert neue geschädigte Anleger. Es dient also nicht nur dem eigenen Interesse möglichst schnell zu reagieren, sondern es ist auch praktizierter Anlegerschutz  darüber Öffentlichkeit herzustellen. Die Geldvernichter können sonst nicht gerichtlich belangt werden und die Anleger erhalten auch ihr Geld nicht zurück, wenn die Geschädigten keine rechtlichen Schritte einleiten. Jeder einzelne Anleger hilft damit auch Anderen!

Je schneller gehandelt wird umso kleiner ist die Gefahr, dass die noch vorhandenen Anlegergelder verschoben werden und für immer verschwinden.  Die Initiatoren oder Verkäufer der miesen Anlage versuchen natürlich Zeit zu gewinnen und versprechen ihren Kunden „den Himmel auf Erden“. Es ist deshalb für betroffene Anleger nicht sinnvoll bei ihren Schädigern  Hilfe holen zu wollen. Damit macht man den Bock zum Gärtner.  

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!  Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt. 

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen. 

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Heute sitzt so mancher Anleger nicht mehr bei der Bank im bequemen Beratungssessel, sondern demonstriert gemeinsam mit anderen Anlegern, die ihr Geld auch in Schiffsfonds versenkt haben, vor der Bank!  

Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden!" In Schieflage geratene Kapitalanlagen wie zum Beispiel ,,Schiffsfonds“ bringen immer mehr Anleger in finanzielle Not!

Nicht zuletzt versuchen sich die Finanzdienstleister besser gegen Schadensersatzansprüche aus Beratungsverschulden zu schützen. d.h. indes leider nicht, dass sich das Beratungsniveau verbessert hat, sondern nur, dass die Vermittler angehalten werden, die Kunden während des Beratungsgesprächs - teilweise sehr zweifelhafte - Erklärungen hin bis zu einer Haftungsfreistellung unterzeichnen zu lassen.

Dieses strukturelle Ungleichgewicht kann der Investor durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden. 

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben.

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können.

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. 

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen. 

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft  anzuschließen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit 1998 auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu und  www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

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Acht Schiffsgesellschaften des Hamburger Lloyds mit Insolvenzverfahren

Das AG Niebüll hat vorläufige Insolvenzverfahren für acht Schiffsgesellschaften des Hamburger Lloyds eröffnet. 


Es handelt sich um 8.100-tdw-Tanker, aufgelegt von Hansa Hamburg Shipping zusammen mit der Wappen Reederei. Anleger sollten wegen der Insolvenz einen Fachanwalt für Bankrecht aufsuchen.

Acht Tanker des Hamburger Lloyds insolvent

Das AG Niebüll hat vorläufige Insolvenzverfahren für acht Schiffsgesellschaften des Hamburger Lloyds eröffnet. Dabei handelt es sich um 8.100-tdw-Tanker, aufgelegt von Hansa Hamburg Shipping zusammen mit der Wappen Reederei in den Jahren 2003 bis 2005.

Betroffen sind die Frachter

Wappen von Bayern (IMO: 9255828, Az: 5 IN 48/15),

Wappen von Berlin (9255804, 5 IN 51/15),

Wappen von Bremen (9260835, 5 IN 47/15),

Wappen von Frankfurt (9274537, 5 IN 52/15),

Wappen von Hamburg (9255799, 5 IN 50/15),

Wappen von Leipzig (9260847, 5 IN 46/15),

Wappen von München (9255816, 5 IN 49/15) und

Wappen von Stuttgart (9274549, 5 IN 53/15).

Die vorläufige Insolvenzverwaltung haben Hagen von Diepenbroick bei fünf und Sven-Holger Undritz bei drei Gesellschaften übernommen.

Der Hamburger Lloyd ging aus dem Zusammenschluss der Wappen Reederei GmbH & Co. KG und der Reederei Hamburger Lloyd GmbH & Co. KG hervor.

Die Flotte umfasst neben den acht insolventen Schiffen weitere vier  Chemikalientanker und zwölf Containerschiffe.

Broker meldeten Ende Mai allerdings den Verkauf von den drei 5100-TEU-Frachtern RHL Fidelitas (IMO: 9426805), RHL Fiducia (9426817) und RHL Felicitas (9426790). Synergy Maritime mit Sitz in Singapur zahlt für die fünfjährigen Containerschiffe laut Lion zusammen 57 Millionen Dollar.

Die Übersicht zu behalten erscheint für die Anleger hier schwer. Sie sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. InteressengemeinschaftSchiffsfonds/ Schiffsgesellschaften des Hamburger Lloyds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

steff

Samstag, Juni 13, 2015

Green Planet AG: Schadensersatz für Anleger – Zwangsvollstreckung beantragt

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Cäsar-Preller hat für einen Anleger der Green Planet AG Schadensersatz in Höhe von rund 22.000 Euro zzgl. Zinsen durchgesetzt. Diese Summe muss der ehemalige Chef der Green Planet AG zahlen, da er den Anleger vorsätzlich falsch beraten habe, stellte das Landgericht Frankfurt a.M. fest.


Einen Haken hat das Urteil aber dennoch. Der ehemalige Chef der Green Planet AG sitzt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Untersuchungshaft. „Damit unser Mandant dennoch an sein Geld kommt, haben wir einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt und die Zwangsvollstreckung in die beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Der Mandant hatte, wie so viele andere Anleger auch, im guten Glauben an ein nachhaltiges Investment in Teakholz-Plantagen in Costa Rica über die Green Planet AG investiert. Der größte Teil der Anlegergelder ist aber wohl nie dort angekommen. 15 Millionen Euro soll die Green Planet AG insgesamt bei Anlegern eingesammelt haben. Inzwischen wird wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug ermittelt.

„Es zeigt sich aber, dass es sich für die Anleger lohnt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn das Landgericht Frankfurt erkannte, dass die Beteiligung des Anlegers auf die fehlerhafte Anlageberatung durch die Green Planet AG zurückzuführen ist. Im konkreten Fall auf die fehlerhafte Beratung des ehemaligen Chefs der Green Planet AG. Er hat nach Auffassung des Gerichts den Anleger vorsätzlich mit fehlerhaften Informationen über die Sicherheit und Rentabilität der Anlage „geködert“.

„Das Urteil zeigt, dass für die Anleger der Green Planet AG das Geld nicht verloren ist. Sicher kann in vielen Fällen eine fehlerhafte Anlageberatung nachgewiesen werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Green Planet/Tropenhölzer beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Freitag, Juni 12, 2015

Seit Ende 2014 wird gegen die Deltoton GmbH (früher Frankonia) u.a. wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt. Am 1. Juni hat das Amtsgericht Würzburg das Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft CSA Verwaltungs GmbH eröffnet.


Folge der staatsanwaltlichen Ermittlungen waren die Insolvenzanträge der Deltoton GmbH, der CSA Verwaltungs GmbH und der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5. Das erste Insolvenzverfahren ist nun eröffnet. Gläubiger der CSA Verwaltungs GmbH, die auch die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 aufgelegt hat, müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni beim Insolvenzverwalter anmelden. „Über die übrigen Insolvenzanträge wurde offenbar noch nicht abschließend entschieden. Aber es kommt wieder Bewegung in die Sache“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Anleger der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 haben schon seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Besonders betroffen dürften aber die Anleger unter ihnen sein, die ihre Einlage nicht auf einmal, sondern in Raten eingezahlt haben. Obwohl keine Aussicht auf Auszahlungen mehr besteht, müssen die Raten wahrscheinlich weiter eingezahlt werden. „Daher sollten die Anleger den weiteren Fortgang der Verfahren nicht einfach abwarten, sondern aktiv werden und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen“, empfiehlt der Fachanwalt.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht und wahrscheinlich der Ausstieg aus der Beteiligung erreicht werden, so dass die fehlenden Raten nicht mehr eingezahlt werden müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Ansprüche der Anleger werden auch die weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungen von Bedeutung sein. „Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, eröffnet das weitere rechtliche Möglichkeiten“.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuelle entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

CSA Verwaltungs GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet – Möglichkeiten der Anleger

Seit Ende 2014 wird gegen die Deltoton GmbH (früher Frankonia) u.a. wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt. Am 1. Juni hat das Amtsgericht Würzburg das Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft CSA Verwaltungs GmbH eröffnet.


Folge der staatsanwaltlichen Ermittlungen waren die Insolvenzanträge der Deltoton GmbH, der CSA Verwaltungs GmbH und der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5. Das erste Insolvenzverfahren ist nun eröffnet. Gläubiger der CSA Verwaltungs GmbH, die auch die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 aufgelegt hat, müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni beim Insolvenzverwalter anmelden. „Über die übrigen Insolvenzanträge wurde offenbar noch nicht abschließend entschieden. Aber es kommt wieder Bewegung in die Sache“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Anleger der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 haben schon seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Besonders betroffen dürften aber die Anleger unter ihnen sein, die ihre Einlage nicht auf einmal, sondern in Raten eingezahlt haben. Obwohl keine Aussicht auf Auszahlungen mehr besteht, müssen die Raten wahrscheinlich weiter eingezahlt werden. „Daher sollten die Anleger den weiteren Fortgang der Verfahren nicht einfach abwarten, sondern aktiv werden und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen“, empfiehlt der Fachanwalt.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht und wahrscheinlich der Ausstieg aus der Beteiligung erreicht werden, so dass die fehlenden Raten nicht mehr eingezahlt werden müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Ansprüche der Anleger werden auch die weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungen von Bedeutung sein. „Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, eröffnet das weitere rechtliche Möglichkeiten“.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CSA. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuelle entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Anwaltliche Falschberatung bei Cumulus Immobilien Fonds?

Tausende Anleger haben in den neunziger Jahren Anteile an den sogenannten Cumulus Immobilien Fonds erworben. Als finanzierende Banken traten dabei insbesondere die damalige Sparkasse Mannheim (heute Sparkasse Rhein-Neckar-Nord) sowie die Sparkasse Ludwigshafen (heuteSparkasse Vorderpfalz) auf. 


Zahlreiche gerichtliche Verfahren für Anleger wurden in den vergangenen Jahren geführt. Diese endeten für die von den BSZ Anwälten vertretenen Mandanten mit großen Erfolgen für die Anleger. Den BSZ Anwälten gelang es, zahlreiche wegweisende Entscheidungen bis hin zum BGH für die Anleger zu erstreiten.

Zahlreiche Anleger waren jedoch anwaltlich nicht vertreten oder möglicherweise schlecht beraten. Die Auswirkungen zeigen sich aktuell an einem Anwaltsschreiben der Kanzlei Pabst Lorenz aus Mannheim, die für die Sparkasse Vorderpfalz entsprechend der quotalen Beteiligung des Anlegers Geldbeträge betreffend den Cumulus Fonds Nr. 3 einfordern. Bei einer Beteiligungssumme von ursprünglich 30.000,00 DM (rund 15.000,00 €) werden jetzt fast 4.000,00 € gefordert. Geld, was die Anleger jetzt auch noch zusätzlich zahlen sollen. Viele Anleger werden diese Schreiben erst noch in den nächsten Tagen und Wochen erhalten, einige sehen sich bereits mit den Zahlungsaufforderungen konfrontiert.

Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.

Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.

Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen.

Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.

Der Vorstand des BSZ, Herr Roosen, sieht in diesen Fällen auch einen deutlichen Beleg dafür, wie wichtig die Wahl des richtigen Anwalts für die Anleger ist. Anleger sollten spätestens jetzt darauf achten, den richtigen Fachanwalt zu beauftragen.

Leider werden es immer mehr Mandanten die sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte bei dem BSZ e.V. beklagen. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt
sich beliebig fortsetzen.

Manch Rechtsanwalt scheint sich trotz der strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit sich fahrlässig der Gefahr auszusetzen, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu
begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu haften. Die Hoffnung liegt wohl darin begründet, dass der Mandant nichts merkt!

Leider sind viele Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert als an Recht und Gerechtigkeit. Sie sind für ihre Mandanten tatsächlich ein Risiko. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten wird.

Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. skizziert ein paar alltägliche Beispiele. Besuchen Sie einmal als Zuhörer ein Zivilgerichtsverfahren. Da erklären Anwälte sogar offen, eben erst vom Kollegen die Akten erhalten zu haben und daher könnten sie zur Sache eigentlich nichts sagen. Teilweise werden dann nur Passagen aus den Schriftsätzen nochmals vorgelesen. Damit ist eine Partei eigentlich nicht vertreten, aber die Richter haben immer Verständnis für die 'überlasteten' Anwälte.

Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 11, 2015

CPA Capital Partners AG – Solarpark 40025 Imola: Gehen die Erwerber der Photovoltaikanlage leer aus?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, lassen immer mehr Anleger etwaige Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater aufgrund des Erwerbs von Photovoltaikanlagen der CPA Capital Partners AG prüfen.


Im Jahr 2010 und 2011 hat die CPA Capitals Partners AG netzgekoppelte Photovoltaikanlagen – Solarpark 40025 Imola/Italien – vertrieben und hierfür Anleger geworben. In vielen Fällen ist von den jeweiligen Beratern den Anlegern die Sicherung ihres investierten Kapitals versprochen worden. Doch die für einen Zeitraum von 18 Jahren zugesicherten Pachtzinszahlungen blieben schon nach kurzer Zeit aus. Nachdem die CPA Capital Partners AG im Jahr 2012 noch die Formumwandlung beschlossen hatte, musste die Gesellschaft im Jahr 2013 Insolvenz anmelden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte bereits am 06.02.2014. 

Gegen die Initiatoren und Hintermänner dieser Anlage ist augenscheinlich Strafanzeige erstellt worden. Es steht der Vorwurf im Raum, dass es sich um ein sog. „Schneeballsystem“ handelt. Auch ist bekannt geworden, dass erworbene Anlagen zum Teil gar nicht errichtet wurden.

Dennoch ist der Anleger nicht schutzlos. Es ist zu prüfen, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder –Berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaft insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Denn die Berater haften auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals. „Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin   Ulrike Pfeifer. 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anlageberater verpflichtet, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten. Er macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe, hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger.“ Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen. 

Betroffene Anleger, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CPA Capital Partners AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwaltin und BSZ e.V. Vertrauensanwaltin Ulrike Pfeifer
  
 
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Alpari (UK) Limited: Anleger sollen Nachschüsse zahlen! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

 „Joint Special Administrator“ von Alpari (UK) Limited sollen umgehend Nachschüsse zahlen! Anleger sollten Forderungen überprüfen.


Mandanten des ehemaligen Brokers Alpari (UK) Limited werden derzeit vom „Joint Special Administrator“ (wohl entsprechend einem deutschen Gemeinsamen Vertreter oder gar Insolvenzverwalter) zur Zahlung von Nachschüssen in erheblicher Summe aufgefordert:

Über den Broker „Alpari UK Limited“ konnten Anleger durch Hebelprodukte auf den Schweizer Franken investieren. Durch die Freigabe des Kurses des Schweizer Franken sind zahlreiche Konten von Anlegern ins erhebliche Minus gerutscht, so dass Alpari (UK) Limited schließlich Insolvenz anmelden musste aufgrund der hohen Verluste.

Trotzdem schützt dies Anleger nicht vor Nachschussforderungen: In diesen Tagen fordert der „Joint Special Administrator“ von Alpari UK die Anleger gerade dazu auf, die aufgelaufenen Nachschüsse umgehend auszugleichen. 

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „In den uns bekannt gewordenen Fällen sollen die Anleger in der Regel bis Mitte Juli die Nachschüsse leisten, und zwar durchaus Beträge in Höhe von bis zu ca. 200.000,- €. Zwar wird Anlegern in den von uns vertretenen Fällen ein Rabatt von ca. 10 – 20 % eingeräumt, trotzdem sollten Anleger auf keinen Fall ungeprüft die geltend gemachten Forderungen begleichen, sondern auf jeden Fall ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner betreuen bereits ca. 200 Geschädigte, die mit dem Schweizer Franken-Crash erhebliche Verluste erlitten haben und teilweise mit horrenden Nachschussforderungen von bis zu ca. 1 Mio. € konfrontiert werden und sind daher in die Materie bestens eingearbeitet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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