Tausende Anleger haben in den neunziger Jahren Anteile an den sogenannten Cumulus Immobilien Fonds erworben. Als finanzierende Banken traten dabei insbesondere die damalige Sparkasse Mannheim (heute Sparkasse Rhein-Neckar-Nord) sowie die Sparkasse Ludwigshafen (heuteSparkasse Vorderpfalz) auf.
Zahlreiche gerichtliche Verfahren für Anleger wurden in den vergangenen Jahren geführt. Diese endeten für die von den BSZ Anwälten vertretenen Mandanten mit großen Erfolgen für die Anleger. Den BSZ Anwälten gelang es, zahlreiche wegweisende Entscheidungen bis hin zum BGH für die Anleger zu erstreiten.
Zahlreiche Anleger waren jedoch anwaltlich nicht vertreten oder möglicherweise schlecht beraten. Die Auswirkungen zeigen sich aktuell an einem Anwaltsschreiben der Kanzlei Pabst Lorenz aus Mannheim, die für die Sparkasse Vorderpfalz entsprechend der quotalen Beteiligung des Anlegers Geldbeträge betreffend den Cumulus Fonds Nr. 3 einfordern. Bei einer Beteiligungssumme von ursprünglich 30.000,00 DM (rund 15.000,00 €) werden jetzt fast 4.000,00 € gefordert. Geld, was die Anleger jetzt auch noch zusätzlich zahlen sollen. Viele Anleger werden diese Schreiben erst noch in den nächsten Tagen und Wochen erhalten, einige sehen sich bereits mit den Zahlungsaufforderungen konfrontiert.
Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.
Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.
Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen.
Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.
Der Vorstand des BSZ, Herr Roosen, sieht in diesen Fällen auch einen deutlichen Beleg dafür, wie wichtig die Wahl des richtigen Anwalts für die Anleger ist. Anleger sollten spätestens jetzt darauf achten, den richtigen Fachanwalt zu beauftragen.
Leider werden es immer mehr Mandanten die sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte bei dem BSZ e.V. beklagen. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt
sich beliebig fortsetzen.
Manch Rechtsanwalt scheint sich trotz der strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit sich fahrlässig der Gefahr auszusetzen, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu
begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu haften. Die Hoffnung liegt wohl darin begründet, dass der Mandant nichts merkt!
Leider sind viele Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert als an Recht und Gerechtigkeit. Sie sind für ihre Mandanten tatsächlich ein Risiko. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten wird.
Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. skizziert ein paar alltägliche Beispiele. Besuchen Sie einmal als Zuhörer ein Zivilgerichtsverfahren. Da erklären Anwälte sogar offen, eben erst vom Kollegen die Akten erhalten zu haben und daher könnten sie zur Sache eigentlich nichts sagen. Teilweise werden dann nur Passagen aus den Schriftsätzen nochmals vorgelesen. Damit ist eine Partei eigentlich nicht vertreten, aber die Richter haben immer Verständnis für die 'überlasteten' Anwälte.
Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Bildquelle: © Jorma Bork / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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