Donnerstag, Januar 22, 2015

Bausparkassen bei Beratung nur mittelmäßig?

Bausparkassen können eine gute Alternative zur Geldanlage sein und bewerben zurzeit ihre Angebote mit hohen Zinssätzen. ,,Verbraucher sollten aber aufpassen und großen Wert auf eine gute Beratung vor Abschluss eines Bausparvertrages legen.", rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Jessica Gaber aus der Kanzlei Cäsar-Preller.


Passieren während einer Beratung zu einem neuen Bausparvertrag Fehler, können Verbraucher erhebliche Nachteile haben. ,,Unter Umständen zahlen Verbraucher so viel zu viel, kommen viel später als geplant in ihr neues Eigenheim oder müssen viel zu hohe Tilgungsraten zahlen.", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die Tester von ,,Stiftung Warentest" veröffentlichten vor kurzem einen Test, in welchem sie alle 20 deutschen Bausparkassen testeten, wobei die von Stiftung Warentest gestellten Testkunden sich von jeder Bausparkasse in jeweils sieben Terminen beraten ließen. ,,Das Testergebnis lässt noch viel Luft nach oben.", kommentiert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller das Test-Fazit von Stiftung Warentest. Insgesamt bewertete Stiftung Warentest beim Beratungstest nur vier Bausparkassenanbieter mit ,,gut", die meisten bewegten sich im Bereich ,,befriedigend" bzw. ,,ausreichend", vier Anbieter bekamen gar nur ein ,,mangelhaft" - kein wirklich gutes Ergebnis!

Beim Test war die Fallkonstellation für Beratungsgespräche immer gleich: In 10 Jahren sollte ein Eigenheim finanziert werden, wobei monatlich maximal 400 EUR zum Sparen sowie ein Tagesgeldkonto mit 15.000 EUR zur Verfügung waren. Am Ende des Tests lagen zwischen guten und schlechten Angeboten ganze 13.000 EUR.

Im Test war ein bunter Strauß von Fehlern zu beobachten: Beispielsweise war die angesetzte Bausparsumme viel zu hoch kalkuliert, so dass die Kunden mitunter länger als 12 Jahre auf Zuteilung ihres Bausparbetrages hätten warten müssen. Teilweise sollten die Testkunden auch ,,zu viel sparen", so dass die Sparsumme sogar doppelt so hoch wie ein späteres Darlehen ausgefallen wäre. ,,In solch einem Fall wäre natürlich jeglicher Vorteil eines günstigen späteren Kredites zunichte gemacht.", meint der Fachanwalt.

Ferner wurden im Test auch zu hohe Tilgungsraten gewählt. In einem Fall hätte ein Testkunde später über 1.500 EUR bei einem Einkommen von 2.200 EUR zurückzahlen müssen - nicht optimal. Auch wurde teilweise versäumt, eine mögliche ,,Riester-Förderung" zu berücksichtigen, womit Kunden zusätzliche Vorteile entgangen wären. Auch bei Erstellung von Angeboten gab es Mängel; teilweise fehlten wichtige Informationen oder es wurden nur ,,Schmierzettel" für Testkunden mit nach Hause gegeben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten allen Verbrauchern, auf eine umfangreiche und seriöse Beratung zu achten. ,,Aber auch bei einer guten Beratung sollte man vor Abschluss eines Bausparvertrages sein Angebot auf Herz und Nieren prüfen sowie gegebenenfalls auch noch mal beim Anbieter nachfragen, um böse Überraschungen zu vermeiden."

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Mittwoch, Januar 21, 2015

Penell GmbH - Anleger müssen handeln! BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

Die Penell GmbH, ein Anbieter von Systemlösungen für die Elektroversorgung, hat Anleihen im Gesamtvolumen von 5,0 Mio. Euro ausgegeben (7,75%-Anleihe bis 10.06.2019, WKN: A11QQ8). Als Sicherheit wurde den Investoren das Kupfer in den Kupferkabeln zugesagt.


Wie die Penell GmbH mit Pressemitteilung vom 3. Dezember 2014 einräumen musste, hat eine Überprüfung der Lagerbestände ergeben, dass die den Anlegern zugesagten Lagerbestände nicht dem im Wertpapierprospekt angegebenen Lagerwert von 9,0 Mio. Euro entsprechen. Nach eigenen Schätzungen der Penell GmbH haben die Sicherheiten trotz Nachbesicherung einen Wert von 5,5 Mio. Euro und liegen damit unterhalb des Schwellenwertes von 6,25 Mio. Euro. Die Gesellschaft hat bereits zu einer Anleihe-Gläubigerversammlung eingeladen, die vom 2. bis 4. Februar 2015 stattfinden wird. Aktuell hat die Penell GmbH einen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt sowie eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die juristische Aufarbeitung der Vorgänge vorzunehmen.

Schlechte Nachrichten für die Anleger: Wie die Penell GmbH am 9. Januar 2015 mitteilte, soll der Treuhänder, die MSW GmbH, ein ,,umfassendes Sanierungskonzept" erarbeiten, um eine etwaige Fortführungsprognose zu untersuchen. Dies dürfte im Klartext heißen, dass Anleger auf Teile ihrer Forderungen verzichten sollen. Wie das Sanierungskonzept im Detail aussehen wird, soll sich bis zum 28. Februar 2015 entscheiden, bis dahin hat die Penell GmbH die Anleihegläubiger um Zeit gebeten.

Betroffene Anleger können sich an den BSZ e.V. wenden. BSZ e.V,-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Es sollte z.B. von einem Fachanwalt geprüft werden, ob die Sachlage eine außerordentliche Kündigung nach den zugrunde liegenden Anleihebedingungen rechtfertigt. Falls ja, sollte diese umgehend vorgenommen und durchgesetzt werden, bevor die Gläubigerversammlungen Fakten schaffen und sich auf Sanierungskonzepte einigen, die zum teilweisen Verlust Ihrer Anleiheforderungen führt. Eile ist also geboten. Auch bleibt die Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen vorbehalten."

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
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GLOBAL NEW ENERGY INVESTMENT AG - Insolvenz!

Viele Anleger haben zum Teil erhebliche Summen in das Partiarischen Darlehen der Global New Energy Investment AG investiert, die mit hohen Zinsversprechen lockte. Teilweise haben Anleger hierfür sogar Kredite aufgenommen.


Nachdem bereits in 2013 die versprochenen Auszahlungen ausblieben, gibt es nunmehr zumindest Klarheit. Der Vorstand der Gesellschaft wurde - bisher noch nicht rechtskräftig - vor dem Landgericht Frankfurt wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetruges verurteilt. Nur ein Bruchteil der von Anlegern vereinnahmten Gelder, dies sind ca. 10,4 Millionen EUR, konnten nach Angaben der Staatsanwaltschaft in Deutschland sichergestellt werden. Ein Großteil der Gelder soll im Ausland liegen.

Inzwischen wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung läuft am 17.2.2015 ab.

Nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter können Anleger jedoch keinesfalls selbstverständlich davon ausgehen, vom Insolvenzverwalter benachrichtigt zu werden. Nach eigenen Angaben liegen diesem nur bruchstückhafte Informationen vor. Es ist also gut möglich, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen wird, ohne dass Anleger hiervon Kenntnis erhalten. Um zumindest im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden, ist es dringend erforderlich, dass geschädigte Anleger von sich aus aktiv werden.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist aller Voraussicht nach damit zu rechnen, dass lediglich ein Bruchteil des Schadens an die Anleger zurückfließt.

In vielen Fällen dürften jedoch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und/oder Berater gegeben sein. Zumindest in vielen der den BSZ eV. Anlegerschutzanwälten bekannten Fällen wurde das Partiarischen Darlehen, das über keinerlei Absicherung verfügt und somit dem Totalverlustrisiko unterliegt, als sichere Altersvorsorge verkauft. Über die Risiken der Anlage wurde in aller Regel nicht oder nur unzureichend belehrt. Dies sind valide Ansätze für eine Haftung des Beraters auf Schadensersatz.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Hintermänner der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bereits aus der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs ergeben sich hinreichende Ansatzpunkte, um einen Titel zu erwirken. Überdies hat die Gesellschaft verbotenes Einlagengeschäft ohne entsprechende Zulassung gemäß KWG betrieben, da die Ausgestaltung des Nachrangs in den Darlehensverträgen unzureichend war.

Betroffene Anleger sollten sich möglichst schnell mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Verbindung setzen, um zum einen die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren in die Wege zu leiten und zum anderen die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Global New Energy Investment AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Kasse gebeten

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Kasse gebeten


Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist. Cäsar-Preller: ,,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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ApolloProScreen: Anleger sollen wieder zahlen.

Die Anleger des Apollo Filmfonds ApolloProScreen dürften sich so langsam wie in einer schlechten und überflüssigen Fortsetzung fühlen. Offenbar werden sie wieder zu Zahlungen an die Fondsgesellschaft und zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert.


,,Eine Erfolgsgeschichte war die Beteiligung an dem Filmfonds ApolloProScreen ohnehin nicht. Doch nun scheint es immer dicker zu kommen. Um nicht noch weitere finanzielle Verluste zu erleiden, sollten die Anleger den Zahlungsaufforderungen nicht einfach nachkommen, sondern unbedingt anwaltlichen Rat einholen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt im Einzelfall zu prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dies sollte aber umgehend geschehen, da mögliche Forderungen bereits verjährt sein könnten oder demnächst verjähren. Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Dazu zählt u.a. das Totalverlust-Risiko.

Cäsar-Preller: ,,Unserer Erfahrung nach wurden die Risiken im Beratungsgespräch häufig bewusst verschwiegen und stattdessen dem Anleger eine trügerische Sicherheit vermittelt. Ist die Risiko-Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Solche Schadensersatzansprüche können ggfs. auch mit den Forderungen, die aktuell auf die Anleger zukommen, aufgerechnet werden."

Schadensersatzansprüche können zudem auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Apollo Medienfonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Schweizerische Nationalbank hebt Mindestkurs des Schweizer Franken überraschend auf.

Nachdem die Schweizerische Nationalbank (SNB) den Franken mit Euro-Käufen 3 Jahre lang künstlich schwach auf einem Mindestkurs von 1,20 EUR hielt, kam am 15. Januar 2015 vollkommen überraschend nun eine Kehrtwende. ,,Die SNB hat mit einer weitsichtigen Entscheidung nun den Mindestkurs des Schweizer Franken aufgehoben.

Die Entscheidung war leider ohne Vorwarnung gekommen und hat viele Anleger wie ein Blitz getroffen. Auch die Folgen für die Schweizer Wirtschaft, Finanzmärkte und die Eurozone sind noch nicht abschätzbar.", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Was ist eigentlich passiert?

Seit 2011 kaufte die SNB an Devisenmärkten immer wieder Euro ein, wenn der Euro unter einen Kurs von 1,20 EUR gefallen war, also stärker als der Franken. Man wollte so den Schweizer Franken künstlich schwächer halten. ,,Diese Politik wurde nun Knall auf Fall aufgegeben und es wird künftig kein Mindestkurs für den Schweizer Franken mehr geben.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Es wird also in Zukunft keine Euro-Käufe mehr geben.

Sofort nach Bekanntgabe der Entscheidung sprang der Kurs des Franken in die Höhe, zwischenzeitlich war ein Euro bereits für 0,85 Franken zu bekommen. Später am Tag fing sich der Kurs aber wieder und so kostete ein Euro knapp über einen Franken.

Die SNB setzte aber noch weitere Entscheidungen um: Der Strafzins für hohe Guthaben auf Girokonten, welcher berechnet wird, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird, wurde von 0,25 % auf nunmehr 0,75 % erhöht, wobei sich die SNB gleichzeitig auch den Ankauf ausländischer Währungen vorbehält.

Welche Auswirkungen erwartet die Schweizer Wirtschaft?

,,Auswirkungen einer Aufhebung des Franken-Mindestkurses bekommen voraussichtlich die Schweizer Exportwirtschaft und der Tourismus zu spüren. Aber auch Menschen innerhalb der EU werden betroffen sein.", so Cäsar-Preller.

Für vorgenannte Wirtschaftsbereiche stellt eine starke Währung nämlich eine erhebliche Belastung dar. Schweizer Exporte werden u. a. nach Deutschland, die USA, Frankreich, Italien und weitere Euro-Länder ausgeliefert und ein starker Franken schwächt voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit, weil sich eine Ausfuhr von Waren verteuert. Erheblich mehr müssen Urlauber aus Euro-Währungs-Ländern für Reisen in die Schweiz zahlen, was zu einem großen Problem werden könnte, weil bereits im vergangenen Jahr ein Rückgang von Übernachtungen von Gästen aus Europa zu verzeichnen war. Eine Entspannung wird somit ohne einen garantierten Mindestkurs des Franken auch hier nicht zu erwarten sein.

Geringere Gewinnsteuern könnten auch den Schweizer Staat belasten und es könnten wegen vorgenannter Wirtschaftseinflüsse auch Arbeitsplätze stark gefährdet sein, womit der Staat auch mit steigenden Sozialausgaben und geringeren Einnahmen aus Einkommenssteuern zu kämpfen hätte. Schweizer Verbraucher können aber von einem starken Franken profitieren, Waren können aus dem Euro-Raum nämlich günstiger eingeführt werden und Verbraucher können so von niedrigeren Preisen profitieren. Auch könnte so der bereits sehr beliebte ,,Shoppingtourismus" in grenznahen Regionen, wie beispielsweise Baden-Württemberg, weiter zunehmen.

Welche Folgen sind für Eurozone, EU und Anleger zu erwarten?

,,Einzelhändler in grenznahen Regionen können voraussichtlich ebenso profitieren wie auch die Exportwirtschaft in Euro-Ländern, weil ihre Waren von Schweizer Verbrauchern billiger gekauft werden können. Auch könnten sich positive Auswirkungen für Tourismusbereiche ergeben, weil Reisen in Euro-Länder für Schweizer Urlauber wegen geringerer Kosten attraktiver sein könnten.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Problematisch wird die Entscheidung der SNB, den Mindestkurs des Franken aufzuheben, für den Finanzsektor:
Viele Verbraucher in Osteuropa haben wegen niedriger Zinsen Kredite in Schweizer Franken aufgenommen. Nun werden sich möglicherweise die Tilgungsraten erheblich verteuern und eine Rückzahlung von Krediten könnte für viele Menschen ein Problem werden.

,,Auch Anleger müssen mit massiven Verlusten rechnen.", warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. ,,Viele Anleger, Finanzmanager und Devisenhändler werden betroffen sein."

Allein die Deutsche Bank machte Berichten zufolge beispielsweise Verluste in Höhe von 150 Millionen EUR und viele weitere Banken haben Unmengen Geld im mehrstelligen Millionenbereich verloren. Bisher wohl größter Verlierer im Zuge der SNB-Entscheidung ist wohl FXCM, ein US-Onlinebroker für Kleinanleger, welcher mit einem Notkredit in Höhe von 300 Millionen $ gerettet werden musste, als die Aktie um mehr als 70 % nach unten schnellte. ,,Auch viele Anleger haben so immense Verluste hinnehmen müssen.", so Cäsar-Preller. Einige Anleger haben sogar Verluste erlitten, welche ihr Eigenkapital überstiegen, was für einige sogar existenzbedrohend sein könnte.

Die Begründung für den Kurswechsel der SNB, dass die Abkehr vom Mindestkurs nötig gewesen sei, um trotz des niedrigen Euro-Kurses auch langfristig die Kontrolle über die Geldpolitik behalten zu können und der Mindestkurs nur eine temporäre Ausnahme gewesen sei, wird Anleger, welche große Summen Geld verloren haben, nicht trösten können. Sie stehen jetzt vor einem ,,Scherbenhaufen" ihrer Investitionen. Es bleibt abzuwarten, welche Überraschungen die Entscheidung der Nationalbank zukünftig noch bringt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften Schweizer Franken/Anlagen und Kredite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Die aktuelle  BSZ e.V. Information:
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller berät Verbraucher bereits seit 15 Jahren auch am Sprechstundenstandort Morcote, in der Nähe von Lugano, in der Schweiz.


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Dienstag, Januar 20, 2015

Börsenbriefe empfahlen Währungsstrategie - Banken fordern Nachschüsse teilweise rabiat ein - Privatanleger in der Falle!

Die weitaus meisten Presseartikel behandeln den Währungscrash Euro-Schweizer Franken bislang vor allem unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und betriebswirtschaftlichen Problemen u.a. für die von der Aufwertung des Schweizer Franken betroffene Schweizer Wirtschaft.


Teilweise werden auch die Probleme großer institutioneller Marktteilnehmer wie Banken und Hedgefonds thematisiert, die auf Millionenverlusten sitzen und sich mitunter dem Insolvenzgespenst gegenüber sehen.

Ebenso lesen sich die Probleme vieler, häufig kleinerer FX-Broker, die aufgrund der Besonderheiten des FX-Handels gewissermaßen die zum Teil horrenden Verluste ihrer Kunden vorstrecken und jetzt selbst teilweise existenzbedrohende Millionenverluste in ihrer Bilanz haben.

Währungscrash in Form eines ,,Schwarzen Schwans" nach Taleb

Vergleichsweise selten finden sich dagegen Medienberichte über die vielen Privatanleger, die in der Regel mit Summen von wenigen Tausend Euro bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro in eigener Regie, unter Mandatierung eines Vermögensverwalters oder in Nachahmung von in einschlägigen Börsenbriefen vorgestellten Musterdepots eine ,,Euro-Schweizer Franken-Strategie gefahren" haben.
Deren Eigenkapital ist nach den Ereignissen des letzten Donnerstag, der ja in der Börsensprache die Gestalt des sprichwörtlichen ,,Schwarzen Schwans" nach dem US-Wissenschaftler und Publizisten Nassim Nicholas Taleb besitzt, in der Regel aufgebraucht.

Und - noch viel dramatischer - sehr häufig weisen nunmehr die Konten extreme Debit-Salden auf, die die Kunden in kürzester Zeit ausgleichen sollen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Die wirtschaftlichen Folgen sind für den Betroffenen in vielen Fällen schlicht existenzbedrohend. Wir haben hier viele Kontenbeispiele auf dem Tisch liegen. Um das desaströse Ausmaß zu verdeutlichen: In einem Fall hat sich eine Einlage von ca. EUR 10.000,-- in ein Minus von ca. EUR 70.000 verwandelt, in einem weiteren Beispiel ist ein Guthaben von ca. EUR 15.000,-- in ein Minus von ca. EUR 135.000,-- abgestürzt, in  einem anderen Beispiel haben sich ca. EUR 85.000,-- Eigenkapital in über EUR 800.000,-- Schulden verwandelt. Wir könnten noch viele weitere Beispiele aufzählen.

Die Anfragenden sind schlicht fertig, verzweifelt.

Viele Broker haben bereits begonnen, die Leistung von Nachschüssen geltend zu machen,  und haben teilweise nur ganz kurze Fristen von wenigen Tagen zur Erfüllung ihrer Forderungen gesetzt. Teilweise wird Kunden auch aggressiv mit der Beauftragung von Inkasso-Unternehmen gedroht. Die meisten Personen können die Forderungen aber wirtschaftlich überhaupt nicht stemmen.

Allerdings haben einige Broker aber auch bereits ausdrücklich angekündigt, auf die Erfüllung der Nachschusspflichten verzichten zu wollen."

Anleger sollten nicht auf die erste Broker-Anforderung hin Nachschüsse leisten

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Inwieweit Broker letztlich auf der Zahlung von Nachschusspflichten beharren werden, bleibt abzuwarten. Die Broker werden sich auch nicht zuletzt aus allgemeinen geschäftspolitischen Gründen überlegen müssen, ob dies ein für ihre Firma sinnvoller Schritt ist. Zugleich dürften sie ihre Verträge noch mal intern abklopfen, ob ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden auch in diesem extremen Einzelfall des Währungscrashs der letzten Woche rechtlich wasserdicht sind."

Rechtsanwalt Kurdum: ,,Wir haben uns bereits einige Verträge unterschiedlicher (FX-)Broker wie z.B. der Saxobank angesehen und haben Zweifel, ob die betreffenden Klauseln der Banken und auch das Verhalten gerade der Saxobank bei der Kursfeststellung in den Stunden nach dem Währungscrash in diesem Fall gerichtsfest sind. Wir möchten in jedem Fall allen betroffenen Anlegern Mut zusprechen. Ob sie nun in eigener Verantwortung gehandelt haben, ob sie Musterdepots von Börsenbriefen nachgehandelt haben, ob sie ihr Geld durch Vermögensverwalter mit einer Währungsstrategie haben handeln lassen, sie alle sollten nun keinesfalls den - soweit geschehen - Aufforderungen der jeweiligen Broker zum Ausgleich ihrer Konten nachkommen.

Sie sollten vielmehr entweder selbst die Broker dazu bewegen, auf den Kontoausgleich zu verzichten, oder aber professionelle Beratung bzw. Rechtsberatung in Anspruch nehmen, die sich vor allem auch mit den Besonderheiten des Börsengeschäfts und vor allem des Forex-Tradings auskennt."

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Die aktuelle  BSZ e.V. Information:
Rechtsanwalt Kurdum ist gelernter Bankkaufmann, durch die DVFA zertifizierter Finanzanalyst sowie Rechtsanwalt und Partner in einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei auf dem Berliner Kurfürstendamm. Neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit ist er ,,Börsianer" und hat in der Vergangenheit viele Jahre als Analyst und Portfolioverwalter für verschiedene Berliner und Münchner Vermögensverwaltungen - teilweise im Forex-Bereich - gearbeitet. Er kennt daher die Finanzbranche aus eigener Tätigkeit, insbesondere auch die Besonderheiten des Währungshandels und der auf diesem Gebiet tätigen Broker und Vermögensverwalter.  


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum

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Streitgenossenschaft - So sparen Mandanten bares Geld bei ihrer Rechtsverfolgung.

Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie fürchten, der Besuch würde teuer werden.


,,Hierbei gibt es hinsichtlich anwaltlicher Abrechnungen auch viele falschen Vorurteile und viele Leute verzichten aus diesem Grund auch auf eine Durchsetzung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen und verlieren so bares Geld.", berichtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Ein Weg aus solch einem Dilemma könnte für Rechtssuchende die sogenannte Streitgenossenschaft sein. ,,Streitgenossenschaft meint, dass mehrere Personen ihre Ansprüche gemeinsam geltend machen können, sofern es sich um gleichartige Ansprüche handelt, welche auf einem ähnlichen Sach- und Rechtsgrund basieren.", erklärt der Fachanwalt.

Haben sich beispielsweise mehrere Personen zusammengeschlossen, um zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge von der gleichen Bank zurückzufordern, können jene Bearbeitungsgebühren im Wege einer Streitgenossenschaft gemeinsam mit einer Klage zurückgefordert werden.

,,So können Mandanten unter Umständen eine Menge Geld sparen.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn nämlich beispielsweise zwei Mandanten in der gleichen Angelegenheit klagen wollen, wird vom Anwalt im Regelfall nicht zweimal die volle Gebühr erhoben, sondern nur einmal zuzüglich einer geringeren Erhöhungsgebühr.

Potentielle Mandanten sollten sich somit in ihrem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis umhören, ob nicht jemand ähnliche rechtliche Probleme hat, und ob man nicht gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen sollte.

,,Wie in vielen Bereichen des Lebens empfiehlt es sich auch bei rechtlichen Problemen sich mit anderen zusammenzuschließen und gemeinsam seine Ansprüche durchzusetzen.", empfiehlt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaf /Streitgenossenschaft. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen ob die Vertretung im streitgenossenschaftlichen Klageverfahren möglich ist.

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Montag, Januar 19, 2015

Euro-Franken Crash: Broker fordern Nachschüsse ein - Betroffene sollten nicht zahlen!

In unserem ersten Artikel vom Freitag, 16.01.2015, hatten wir den Euro-Franken Crash kurz skizziert. Wir hatten insbesondere auch dargelegt, dass nunmehr viele deutschsprachige und ausländische (FX-)Broker auf katastrophalen Verlusten sitzen und ihre Kunden höchstwahrscheinlich zur Erfüllung ihrer Nachschussverpflichtungen auffordern werden.


Gerade ein Wochenende später nimmt die Geschichte wie von uns prognostiziert nun ihren Lauf.

Aus dem Markt ist uns jetzt vielfach berichtet worden, dass Broker wie z.B. die Saxobank,  FXCM und andere sich bereits an die betroffenen Kunden gewandet haben mit der Aufforderung, ihrer Nachschussverpflichtung zum Kontoausgleich nachzukommen, und zwar teilweise sehr kurzfristig noch innerhalb der nächsten Tage.
In Zahlen - teilweise sollen Kunden innerhalb weniger Tage nun mehrere Millionen Euro aufbringen!

Viele FX-Broker sitzen auf Forderungen von zweistelligen Millionen gegenüber ihren Kunden

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen teilweise mit einem Schwerpunkt im Devisenbereich gearbeitet. Er kennt daher die üblichen internen Geschäftsabläufe, Brokerverträge und „Garantien“, die häufig auch Neukunden im Rahmen von Marketingoffensiven gerade von FX-Brokern gegeben werden: „Wir wissen, dass die Broker bereits begonnen haben, auf die Kunden telefonisch oder auch schriftlich zuzugehen, um sie zum Kontoausgleich innerhalb kurzer Zeit zu bewegen. Auch wenn jeder Einzelfall im Einzelfall geprüft werden muss,  können wir nur jedem Betroffenen empfehlen, dieser Zahlungspflicht auf gar keinen Fall nachzukommen.

Denn teilweise sind in den Brokerverträgen überhaupt keine rechtlichen Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen enthalten.
Teilweise haben wir erhebliche rechtliche Zweifel, ob die statuierten Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen einzelner Broker – z.B. etwa der Saxobank oder auch von FXCM – im vorliegenden Crash-Fall überhaupt ausreichend sind.

Einzelne Mitarbeiter eines FX-Brokers haben zudem in offenen Internet-Blogs explizit damit geworben, dass ihre Bank – im Ernstfall – gerade auf ihre Nachschusspflicht verzichten würde. Und darüber hinaus wissen wir auch von persönlichen schriftlichen Zusagen im Einzelfall gerade gegenüber Neukunden von Forex-Brokern, dass auf die Geltendmachung von solchen Nachschusspflichten grundsätzlich verzichtet würde.“

Viele Geschädigte haben rechtlich gute Karten, ihr Konto nicht ausgleichen zu müssen

Rechtsanwalt Kurdum: „Bei vielen FX-Brokern herrscht blanke Panik, einige stehen mit dem Rücken zur Wand, auch Übernahmegerüchte machen – wie immer in solchen Fällen - nunmehr in der Branche die Runde. Viele Devisen-Broker werden nunmehr bereits schon aus Selbsterhaltungsgründen zusehen, bei ihren betroffenen Kunden auf einem Kontoausgleich zu bestehen. Betroffene haben aber nach einem ersten Überblick rechtlich gute Chancen, genau diese Nachschusspflicht zu verweigern.

Mehr noch: Einige Banken müssen sich fragen lassen, auf welche Art und Weise sie eigentlich genau im Gefolge des Kurssturzes des Euros gegenüber dem Franken am letzten Donnerstagmittag die Positionen ihrer Kunden en detail (!) geschlossen haben. Sollten sich hier erste Zweifel bestätigen, dass sich hierbei bei bestimmten Forex-Brokern „Unregelmäßigkeiten“ ergeben haben, könnten sich umgekehrt sogar die betroffenen Banken schadensersatzpflichtig gemacht haben und wären selbst verpflichtet, ihrem Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Fazit: Betroffene Anleger sollten in keinem Fall auf die erste Anforderung ihres Brokers hin ihr Konto ausgleichen, sondern ihre individuelle rechtliche Position unbedingt durch einen qualifizierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vermögensverwaltungsgesellschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkurd

Freitag, Januar 16, 2015

Crash Euro-Schweizer Franken: Tausende Anleger erleiden desaströse Verluste –Was Betroffene nun rechtlich tun sollten!

Ein nur selten in der Geschichte der Kapitalmärkte gewesener Finanz-Tsunami hat gestern vor allem die weltweiten Devisenmärkte bis ins Mark erschüttert: Die Schweizer Notenbank hat entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in der Spitze sagenhafte 41% gegenüber dem Euro aufgewertet. Dies stellt zugleich den heftigsten Tagesverlust in der Geschichte des Euro überhaupt dar. Später pendelte sich der Euro-Kurs um die Parität von ca. 1 Schweizer Franken ein.

Ein Finanzmarkt-Tsunami unvorstellbaren Ausmaßes

In diesem Artikel sollen die wirtschaftlichen Hintergründe und kommenden mutmaßlichen ökonomischen Implikationen dieses einmaligen Notenbank-Schritts keine Rolle spielen.

Vielmehr wollen wir einen Blick auf die Auswirkungen in vielen Depots werfen, in denen sich Positionen befunden haben, die auf ein Beibehalten des Euro-Kurses von 1,20 Schweizer Franken gesetzt hatten.

Die Folgen sind in vielen Fällen schlicht desaströs, ruinös.
Viele Depots existieren schlicht nicht mehr, das Eigenkapital ist vollkommen aufgebraucht. Und noch schlimmer, in vielen Fällen kommen nun auf die Kunden Nachschusspflichten zu, die sie zum Ausgleich ihres Kontos gegenüber ihrem Broker zu leisten haben.

So ist aus Marktkreisen zu vernehmen, dass auch in Depots von reinen Privatkunden mit mehreren Hunderttausend Euro Anlagesumme die Nachschusspflichten teilweise mehrere Millionen Euro betragen.
In etlichen uns zu Ohren gekommenen Fällen bedeutet dies die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Privatkunden.

Viele Forex-Broker sitzen auf katastrophalen Verlusten

Auch viele Forex-Broker haben katastrophale Verluste hinnehmen müssen. Der US-Broker Alpari hat bereits Insolvenz angemeldet, die US-Broker FXCM, der Schweizer Broker Swissquote, der britische Broker IG Markets befinden sich nach Medienangaben in Schieflage. Dies dürfte nach aller Erfahrung und nach uns mitgeteilten Informationen allerdings erst der Anfang sein. Andere Broker auch im deutschsprachigen Raum haben ebenfalls riesige Millionen-Verluste erlitten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst als Finanzanalyst früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet und kennt die Umstände dieser Katastrophe genau: „Einen generellen Tipp, wie ich mich als betroffener Anleger – unabhängig von diesem wirtschaftlichen und auch emotionalen Desaster  – rechtlich verhalten sollte, kann ich hier nicht geben. Wie immer ist dies eine Frage des Einzelfalls.

Betroffene Anleger sind nicht schutzlos

Sollte ein Betroffener eine Vermögensverwaltung beauftragt haben, die durch ihr Handeln diese Verluste verursacht hat, kann er unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermögensverwalter haben. Die Vermögensverwaltung könnte  möglicherweise bei der Eingehung von Devisenpositionen absprachewidrig gehandelt haben, insbesondere auch ein zu hohes Risiko eingegangen sein. Auch könnte der Vermögensverwalter Informationspflichten gegenüber dem Kunden verletzt haben.“

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Zugleich muss ein Geschädigter unter Umständen damit rechnen, dass die depotführende Bank im Rahmen des Brokervertrags von dem Betroffenen einen etwaig aufgelaufenen negativen Depotstand als Nachschussleistung zum Kontoausgleich einfordern wird. Im Markt ist ja bekannt, dass manche Broker teilweise auf Nachschüssen gegenüber ihren Kunden von großen zweistelligen Millionenbeträgen sitzen. In diesem Fall kann sich ein Betroffener allerdings unter Umständen gegen die Zahlung dieser Nachschüsse wehren. Denn uns ist bekannt, dass die Bestimmung der Höhe der Nachschusspflichten in bestimmten Fällen sehr intransparent erfolgt ist. Auch andere Unregelmäßigkeiten seitens der Broker sind uns hier zugetragen worden.

Gleiches gilt für Privatkunden, die ohne Vermögensverwalter ihre Konten selbst betreut haben. Auch diese Kunden sollten nicht einfach die von den Brokern etwaig geforderten Nachschussbeträge begleichen, sondern hier ebenfalls anwaltliche Hilfe nehmen.“

Kurzum, betroffene Anleger sollten überlegen, die erlittenen Verluste nicht einfach hinzunehmen, sondern in einem ersten Schritt ihre individuelle rechtliche Position durch einen qualifizierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vermögensverwaltungsgesellschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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drspäkurd

Penell-Anleihe: Frist für Nachbesicherung der Anleihe soll verlängert werden

Die Anleihe-Zeichner der Penell GmbH sollen über eine Fristverlängerung für die notwendige Nachbesicherung der Unternehmensanleihe abstimmen. Die Frist soll bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden, damit ein tragfähiges und transparentes Konzept erarbeitet werden kann.


Die Anleger werden nun aufgefordert, über diese Fristverlängerung abzustimmen. Eine Versammlung wird es für die Abstimmung nicht geben. Die Anleihe-Zeichner sollen sich stattdessen bis zum 30. Januar für die Abstimmung schriftlich anmelden. Die Abstimmung ohne Versammlung läuft dann vom 2. bis 4. Februar. Die Anleihegläubiger können sich bei der Abstimmung auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sollten weniger als 50 Prozent des Nennwerts der Anleihe teilnehmen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und es wird eine zweite Gläubigerversammlung einberufen.

Die Nachbesicherung ist nötig geworden, da festgestellt wurde, dass die Teilschuldverschreibungen nicht gemäß den Anleihe-Bedingungen abgesichert sind. Laut Wertpapierprospekt sollte die Anleihe mit ca. 9 Millionen Euro besichert sein. Tatsächlich ist sie derzeit aber nur mit 2,5 Millionen Euro besichert. Auch durch die zugesagte Nachbesicherung dürften die Sicherheiten dann voraussichtlich nur rund 5,5 Millionen Euro betragen.

,,Die Anleger werden sich also voraussichtlich auf eine Änderung der Anleihebedingungen einstellen müssen. Dabei muss ihnen klar sein, dass ihre Kaitalanlage wahrscheinlich risikoreicher wird. Es ist schon ein Unterschied, ob die Anleihe mit 9 oder nur 5,5 Millionen Euro besichert ist", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Allerdings müssten sich die Anleger nicht zwangsläufig auf eine Änderung der Anleihebedingungen einlassen. ,,Die Besicherung war für viele Anleger sicher ein maßgebliches Argument, sich an der Anleihe zu beteiligen. Wenn dies nun vom Emittenten nicht eingehalten werden kann, dürfte dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus können auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler entstanden sein. ,,Da im Emissionsprospekt offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden, kann auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geklagt werden, d.h. das Geschäft wird komplett rückabgewickelt", erklärt der Fachanwalt.

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Donnerstag, Januar 15, 2015

Einbußen für Inhaber von Lebensversicherungen

Nach einer Gesetzesänderung betreffend die Lebensversicherungen wurden im August 2014 die Regelungen bezüglich Beteiligungen der Kunden von Lebensversicherungen an deren Bewertungsreserven geändert.


Solche Reserven werden durch hochverzinste, vom Versicherer vor langer Zeit gekauften, Wertpapieren, welche aufgrund des zurzeit extrem niedrigen Zinsniveaus erhebliche Gewinne entstehen ließen. Genau diese Änderungen bei den Bewertungsreserven können zu erheblichen Verlusten für die Kunden führen, warnt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Am Kursgewinn der angekauften Wertpapiere müssten Kunden eines Lebensversicherers eigentlich beteiligt werden, und zwar in Höhe von 50 %. Nach der geschilderten Gesetzesreform ist es Versicherern aber erlaubt, diese Ansprüche ihrer Kunden zu kürzen oder sogar ganz zu streichen. Für eine solche Kürzung bzw. Streichung wäre einzige Voraussetzung, dass die Anlagezinsen im Vergleich zur Garantiezinsverpflichtung der laufenden Verträge geringer ausfallen, was bei praktisch allen Gesellschaften der Fall sein dürfte.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller rechnet damit, dass dies zu erheblichen finanziellen Einbußen bei Inhabern einer Lebensversicherung führt, so dass zu befürchten ist, dass Verbraucher Verluste von mehreren Tausend Euro zu verzeichnen haben könnten.

Kunden einer Lebensversicherung sollten somit prüfen, ob und wann eine Kündigung der Lebensversicherung möglich ist, weil nicht absehbar ist, ob nicht noch weitere Einschränkungen bzw. Kürzungen in kommenden Jahren stattfinden werden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät, sorgfältig abzuwägen, ob im Einzelfall eine Lebensversicherung zum Vermögensaufbau geeignet ist, oder ob weitere Vermögensbildungsmaßnahmen nicht besser geeignet wären. Junge Sparer müssen nämlich mit hohen Kosten rechnen und man muss vor Abschluss einer Lebensversicherung in Betracht ziehen, dass man in den ersten zehn Jahren der Vertragslaufzeit Verluste in Kauf nehmen muss. In solchen Fällen könnten sich Alternativen bezahlt machen.

Für die Prüfung von Lebensversicherungsverträgen
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WhitePins+ / Emotain GmbH: Seit Dezember keine Auszahlungen mehr

Emotain GmbH / WhitePIns+: Seit Dezember erhalten die Teilnehmer keine Auszahlungen mehr. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, hat im Umfeld der Deltoton GmbH recherchiert und ist dabei auf einige Sachverhalte gestoßen, die das Engagement des Deltoton-Aufsichtsratsvorsitzenden Adolf Bauer als Geschäftsführer der Emotain GmbH betreffen.


Das Unternehmen betreibt unter Bauers Führung ein so genanntes "Trend Scout" Programm unter der Marke 'WhitePinsPlus'. Teilnehmern wird versprochen, sie könnten durch einen täglichen Bildervergleich auf der Seite Whitepins.com eine stattliche Provision erwirtschaften. Gleichzeitig wird der Kauf von sogenannten 'Meilenpaketen' angeboten, um schneller das eigene Auszahlungsziel erreichen zu können. Cäsar-Preller: "Vorbehalte sind hier angebracht, schließlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Deltoton GmbH wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug!"

Der große 'Zufall': Seit Dezember 2014 finden keine Auszahlungen mehr statt bei der Emotain GmbH. Es werden absurde Gründe vorgeschoben, es müssten alle Konten geprüft werden und ähnlicher Unsinn. Vorher hatte alles noch problemlos funktioniert. Ursprünglicher Geschäftsführer war hier vermutlich wohl auch Michael Gerull. Der Name dürfte bekannt sein.

Es finden sich da auch noch zig Querverbindungen zu dem derzeitigen Hauptverantwortlichen von WhitePinsPlus Stefan Gradl. "Allein schon die Tatsache, dass sich die "Stefan Gradl Beteiligungsgesellschaft" mit der Deltoton GmbH und der einst von der Futura Finanz vertriebenen CSA Beteiligungsfonds eine Adresse teilen, finde ich seltsam", so die Meinung eines Whistleblowers an die Adresse der Kanzlei Cäsar-Preller. Auch firmierte die Emotain GmbH früher als "FRANKONIA Masterfonds", Deltoton war vor der Umbenennung als FRANKONIA-Gruppe bekannt. Cäsar-Preller: "Das Ganze wirkt wie ein riesiges Geldwäsche / Abzockkonstrukt und scheint recht weit verzweigt zu sein."

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "WhitePins+ / Emotain GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Januar 14, 2015

MPC MS Rio Ardeche: AG Hamburg eröffnet Insolvenzverfahren

Kurz vor Weihnachten erreichten die Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche schlechte Nachrichten. Über die Schiffsgesellschaft wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67a IN 498/14).


,,Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Außerdem fordert der Insolvenzverwalter eventuell auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen zurück", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der 2006 von MPC Capital aufgelegte Schiffsfonds befand sich schon seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als diese dazu führten, dass selbst durch frisches Kapital eine nachhaltige Sanierung wohl nicht mehr gelungen wäre, wurde im Oktober am Amtsgericht Hamburg schließlich Insolvenzantrag für die Fondsgesellschaft gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde dann Ende vergangenen Jahres eröffnet.

Damit die Anleger nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen bleiben, empfiehlt Cäsar-Preller den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dabei gelte es festzustellen, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dabei gelte auch der Grundsatz, dass die Anlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. ,,Das bedeutet, dass an betont sicherheitsorientierte Anleger keine riskanten und spekulativen Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Schiffsfonds sind schon deshalb riskante Geldanlagen, da für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Für Anleger, die z.B. eine Anlage zum Aufbau einer Altersvorsorge suchen, sind die demnach ungeeignet", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Dennoch zeige die Praxis, dass Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt und die Risiken verschwiegen wurden. ,,In solchen Fällen kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden", so der Fachanwalt.

Das gelte auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Anleger über diese so genannten Kick-Backs informiert werden, damit sie die Möglichkeit haben, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe sie sich für eine Beteiligung entscheiden.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC MS Rio Ardeche". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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MT-Energie GmbH: Anleger müssen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden

Das Amtsgericht Tostedt hat die Insolvenzverfahren über die MT-Energie GmbH und die Tochtergesellschaft MT-BioMethan GmbH am 1. Januar eröffnet (Az.: 22 IN 196/14 und 22 IN 202/14). Für die Anleger der Anleihe geht es nun zunächst darum, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.


Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 26. Februar beim Insolvenzverwalter einreichen. Etwa einen Monat später ist eine Gläubigerversammlung geplant. Dabei wird es voraussichtlich auch darum gehen, ob Investoren für einen Kauf des Unternehmens gefunden werden können und mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können. ,,Es stehen weitreichende Entscheidungen an, die auch für die Anleger große Bedeutung haben. Für sie geht es nun in erster Linie darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Aber der weitere Fortgang des Insolvenzverfahrens ist ebenso wichtig. Schließlich geht auch um das Geld der Anleger", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die auf Biogasanlagen spezialisierte MT-Energie GmbH hatte 2012 eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000 A1MLRM7 / WKN A1MLRM) mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Die Anleihe ist mit 8,25 Prozent p.a. verzinst, die Laufzeit endet im April 2017. Allerdings musste das Unternehmen, ebenso wie die Tochtergesellschaft MT-BioMethan GmbH, im Oktober 2014 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren soll sich das Unternehmen positiv entwickelt haben, so dass es wohl einige Investoren gibt, die an einem Kauf des Unternehmens interessiert sind. ,,Von der Höhe des Kaufpreises hängt natürlich auch die Insolvenzquote ab. Daher ist es für die Anleger gut, dass es offenbar mehrere interessierte Investoren gibt", so der Fachanwalt.

Dennoch müssten sich die Anleger wahrscheinlich auch auf finanzielle Verluste einstellen. Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anleihe-Zeichnern nicht nur auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen, sondern auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können z.B. auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatungen oder Prospektfehlern entstanden sein. ,,Die Anleger hätten im Beratungsgespräch ausführlich über die Risiken der Anleihe informiert werden müssen. Auch die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein realistisches Bild von der Kapitalanlage machen kann. Wurden Risiken verschwiegen oder fehlerhafte Angaben gemacht, kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dienstag, Januar 13, 2015

Rena Lange findet keinen Investor - Schadensersatzansprüche der Anleger

Die Suche nach Investoren verlief erfolglos. Jetzt wird das Münchener Modehaus Rena Lange endgültig geschlossen. Betroffen von dem Aus sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe. Rena Lange findet keinen Investor - Schadensersatzansprüche der Anleger.


Wie u.a. das Handelsblatt berichtet, wird das Modehaus Rena Lange endgültig geschlossen. Bis kurz vor Weihnachten habe es noch Gespräche mit möglichen Investoren gegeben - am Ende erfolglos, wie ein Sprecher des Insolvenzverwalters bestätigte. Nun werde noch über einen Verkauf der Markenrechte, Schnittmuster und Lizenzen verhandelt.

,,Die Insolvenz des Modehauses trifft natürlich die Mitarbeiter. Aber auch die Zeichner der Mittelstandsanleihe. Ihnen drohen nach der gescheiterten Suche nach einem Investor finanzielle Verluste", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Rena Lange Holding hatte im Dezember 2013 eine Anleihe (WKN: A1ZAEM I ISIN: DE000A1ZAEM0) mit einer Laufzeit bis zum 12. Dezember 2017 und einem Zinskupon von 8 Prozent p.a. emittiert. Die Zinsen sollten vierteljährlich ausgezahlt werden. Ursprünglich war ein Investitionsvolumen von bis zu 10 Millionen Euro für die Anleihe geplant, es kamen aber nur 5,4 Millionen Euro zusammen. Im September 2014 wurden Insolvenzanträge über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH und der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH beim Amtsgericht München gestellt.

,,Für die Anleihe-Gläubiger sind das schlechte Nachrichten. Die Aussichten auf eine Insolvenzquote, die die Verluste im Grenzen hält, sind weiter gesunken. Von einer Sanierung ganz zu schweigen. Als einziger Ausweg bleibt jetzt im Grunde nur noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so der Fachanwalt. Diese könnten beispielsweise wegen einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. In den vergangenen Monaten sind einige Emittenten von Mittelstandsanleihen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Cäsar-Preller: ,,Das zeigt, dass es für die Anleger durchaus mit einem Risiko verbunden ist, in solche Anleihen zu investieren. Denn ein guter Name alleine bedeutet noch lange keine Sicherheit. Im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden."

Außerdem müsse auch der Emissionsprospekt genau unter die Lupe genommen werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon bei irreführenden Angaben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. ,,Acht Prozent Zinsen klingen natürlich verlockend. Aber waren sie auch realistisch? Die Prospektangaben gilt es genau zu prüfen. Möglicherweise wurde den Anleger ein viel zu positives Bild von der Anleihe vermittelt", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Castor Kapital: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Nordenham hat am 22. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG eröffnet (Az.: 7 IN 22/14). Das Emissionshaus hatte insgesamt 38 Schiffsfonds aufgelegt. Außerdem wurde auch das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH eröffnet (Az.: 7 IN 23/14).


Das Emissionshaus Castor Kapital hatte zwischen 1994 und 2007 Schiffsfonds aufgelegt. Spezialisiert hatte es sich dabei auf Schiffe mit kleinerer bis mittlerer Tonnage. Allerdings machte die Krise der Schifffahrt auch vor den Castor-Schiffsfonds nicht Halt. Verschiedene Fonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nun ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. ,,Die Castor-Schiffsfonds sind als eigenständige Gesellschaften zwar nicht unmittelbar von der Insolvenz betroffen. Auswirkungen sind allerdings auch nicht auszuschließen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Da die Castor-Schiffsfonds in vielen Fällen die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen konnten, empfiehlt der erfahrene Rechtsanwalt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. ,,Schiffsfonds wurden unserer Erfahrung nach häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind es aber hoch spekulative Geldanlagen mit entsprechenden Risiken", so der Fachanwalt.

Diese Risiken zeigen sich bei der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt deutlich. Sinkende Charterraten führten bei zahlreichen Schiffsfonds zu wirtschaftlichen Problemen. Doch auf Grund der langen Laufzeiten hatten die Anleger kaum eine Möglichkeit, sich von ihren Anteilen zu trennen. Da sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, tragen sie auch das Risiko mit. Am Ende kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. ,,Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, aufgeklärt werden müssen. Doch diese Aufklärung ist unserer Erfahrung nach oft ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Ist dies nicht geschehen, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Castor Kapital". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Montag, Januar 12, 2015

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen auch noch 2015!

Oftmals können auch 2015 noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner erstreiten Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche!


Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, z.B. Anleger der Fonds IVG 14 -,,The Gherkin";, IVG 12, und IVG Euro Select Balanced Portfolio UK.

So notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014). Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 230 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

In einem recht aktuellen Fall, der von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank geführt wurde, wurde die Commerzbank AG nun mit -inzwischen sogar rechtskräftigem- Urteil des LG Berlin vom 23.10.2014 zur vollständigen Rückabwicklung des Fonds abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen, d.h., zur Zahlung von 12.843,- EUR zzgl. außergerichtlicher Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung auf die Commerzbank AG verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründet wurde in dem Fall die Verurteilung der Commerzbank AG vom Landgericht Berlin damit, dass der Kläger nicht auf die von der Dresdner Bank AG/Commerzbank AG erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hingewiesen wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der BSZ e.V:-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hierzu:
,,Auch in vielen anderen Fällen sind die Anleger von den vermittelnden Banken nicht auf die von diesen erhaltenen Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs" hingewiesen worden, was gute Schadensersatzchancen eröffnet. In vielen Fällen ist auch die sonstige Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, Treuhänderrisiken etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.
In diversen anderen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem recht aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Auch im Jahr 2015 können viele Anleger noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen, was natürlich immer im Einzelfall hinsichtlich der Verjährung geprüft werden muss. Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "IVG-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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