Freitag, Januar 16, 2015

Penell-Anleihe: Frist für Nachbesicherung der Anleihe soll verlängert werden

Die Anleihe-Zeichner der Penell GmbH sollen über eine Fristverlängerung für die notwendige Nachbesicherung der Unternehmensanleihe abstimmen. Die Frist soll bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden, damit ein tragfähiges und transparentes Konzept erarbeitet werden kann.


Die Anleger werden nun aufgefordert, über diese Fristverlängerung abzustimmen. Eine Versammlung wird es für die Abstimmung nicht geben. Die Anleihe-Zeichner sollen sich stattdessen bis zum 30. Januar für die Abstimmung schriftlich anmelden. Die Abstimmung ohne Versammlung läuft dann vom 2. bis 4. Februar. Die Anleihegläubiger können sich bei der Abstimmung auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sollten weniger als 50 Prozent des Nennwerts der Anleihe teilnehmen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und es wird eine zweite Gläubigerversammlung einberufen.

Die Nachbesicherung ist nötig geworden, da festgestellt wurde, dass die Teilschuldverschreibungen nicht gemäß den Anleihe-Bedingungen abgesichert sind. Laut Wertpapierprospekt sollte die Anleihe mit ca. 9 Millionen Euro besichert sein. Tatsächlich ist sie derzeit aber nur mit 2,5 Millionen Euro besichert. Auch durch die zugesagte Nachbesicherung dürften die Sicherheiten dann voraussichtlich nur rund 5,5 Millionen Euro betragen.

,,Die Anleger werden sich also voraussichtlich auf eine Änderung der Anleihebedingungen einstellen müssen. Dabei muss ihnen klar sein, dass ihre Kaitalanlage wahrscheinlich risikoreicher wird. Es ist schon ein Unterschied, ob die Anleihe mit 9 oder nur 5,5 Millionen Euro besichert ist", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Allerdings müssten sich die Anleger nicht zwangsläufig auf eine Änderung der Anleihebedingungen einlassen. ,,Die Besicherung war für viele Anleger sicher ein maßgebliches Argument, sich an der Anleihe zu beteiligen. Wenn dies nun vom Emittenten nicht eingehalten werden kann, dürfte dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus können auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler entstanden sein. ,,Da im Emissionsprospekt offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden, kann auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geklagt werden, d.h. das Geschäft wird komplett rückabgewickelt", erklärt der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

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