Freitag, Februar 24, 2012

Morgen Stanley Immobilienfondsanlagern drohen weitere Verluste / auch UBS Fonds betroffen.

Nachdem der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit über die kritische Entwicklung des offenen Immobilienfonds "Morgen Stanley P2 Value" berichtet hatte, spitzt sich die Lage für Immobilienfondsanleger der Morgen Stanley Fonds zu.

Morgen Stanley wird wohl ein renommiertes Fondobjekt in Frankfurt am Main - nämlich das Trianon Hochhaus - an einen Investor veräußern müssen. Knapp 57% des Hochhauses gehören dem offenen Immobilienfonds Morgen Stanley P2 Value.

Der offene Immobilienfonds wurde 2006 ins Leben gerufen, zu einer Zeit, als derartige Vorhaben sehr begehrt und bei den Anlegern beliebt waren. Für derartige Objekte - wie dem Trianon Hochhaus - wurden seinerzeit auch horrende Preise gezahlt. Die "Wende" kam mit der Finanzkrise und der erheblichen Abwertung des Marktwertes der Immobilie. Zwar bestehen und laufen derzeit die für dieses Objekt abgeschlossenen Mietverträge noch teils über 10 Jahre. Dennoch geriet der Fonds in einer Schieflage und musste geschlossen werden.

Neben den aktuellen Entwicklungen bei Morgen Stanley Anlagern sind aber auch UBS Fonds Anleger betroffen. Nach aktuellen Angaben eines Brachendienstes (Debtwire) soll auch dass in Frankfurt am Main bekannte Hochhaus "Skyper" verkauft werden. Die UBS hatte das Objekt im Jahre 2006 in ihren "Wealth Management Continental European Property Fund" aufgenommen. Auch dieser offene Immobilienfond wurde nun aufgelöst. Anlegern drohen erhebliche Verluste.

Für Anleger derartiger offener Immobilienfonds verbleiben nunmehr nur Verluste, da die Beteiligungen teils nur noch weniger als die Hälfte des ursprünglichen Preises wert sind. Betroffene Anleger sollten daher zumindest prüfen lassen, ob diesen die Beteiligung unter Hinweis auf sämtliche Risiken derartiger Beteiligungen vermittelt bzw. veräußert wurden. Nach Informationen von Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main - wurden derartige Beteiligungen teils als "vollkommen sichere Geldanlagen" angeboten. Hierin könnte im Einzelfall eine Falschberatung liegen, welche Schadenersatzansprüche begründen könnten. Wurden die Beteiligungen über eine Bank vermittelt, besteht auch die Möglichkeit, die Bank eventuell auf der Grundlage der sog. "Kick-Back- Rechtsprechung wegen verschwiegenen Rückvergütungen in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Morgen Stanley und UBS Fonds Anleger sollten sich daher der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Offene Immobilienfonds Morgen Stanley/UBS" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 17, 2012

MPC Rendite-Fonds Britische Leben: Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen

MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH hat insgesamt drei Fonds, die in britische Zweitmarktpolicen (sog. TEPs) investieren, auf den Markt gebracht. Es handelt sich um folgende Fondsgesellschaften:

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus
MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II
MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus III

Bei sämtlichen drei Fondsgesellschaften hat die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH nunmehr mitgeteilt, dass die Investoren mit erheblichen Verlusten rechnen müssen. Noch in der Stellungnahme der Fondsgeschäftsführung vom 17. Dezember 2010 zur MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II hieß es, dass der Kapitalerhalt nicht sichergestellt sei. Nunmehr wird in dem aktuellen Kurzreport 2010/11 eingeräumt, dass mit einem Kapitalrückfluss von nur ca. 46 % gerechnet werden kann. Angenommen wird dabei die sehr optimistische Annahme, dass sich die Wertentwicklung der Versicherungspolicen aus den vergangenen drei Jahren auch in den kommenden 9 Jahren unverändert konstant fortsetzt und den Versicherungsgesellschaften ohne Bildung von weiteren Reserven zugeteilt wird. Wer um die volatile und wenig transparente Zuteilungspolitik der britischen Versicherungsgesellschaften im Rahmen des sog. Smoothing-Verfahrens weiß, ahnt auch, dass diese Annahme realitätsfern ist und daher tatsächlich noch weit höhere Verluste zu erwarten sind. Sollte die Wertentwicklung beispielsweise um 2 Prozentpunkte p.a. geringer ausfallen, würde sich laut Kurzreport 2010/11 der Kapitalrückfluss auf ca. 29 % reduzieren.

Auch bei der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus III werden Verluste für den Anleger eingeräumt. So heißt es unter „Ausblick“ im Rahmen des Schreibens der Verwaltungsgesellschaft Dritte MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus GmbH, der Fondsgeschäftsführung, dass mit einem Rückfluss von ca. 89 % gerechnet werden könne. Bei dieser Prognose wird wiederum angenommen, dass sich die Wertentwicklung der Policen in den kommenden 10 Jahren unverändert fortsetzt und keine Reserven gebildet werden. Fällt die jährliche Wertentwicklung um 2 Prozentpunkte geringer aus, reduziere sich nach dem vorgenannten Schreiben der Fondsgeschäftsführung der Kapitalrückfluss auf ca. 65 %. Zugrunde gelegt wurde auch hier ein Wechselkurs von GBP / Euro i.H.v. von 0,80. Ähnliche Zahlen werden für die MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus, den ersten Fonds dieser Reihe, prognostiziert. Hier wird unter den oben genannten Annahmen von einem voraussichtlichen Kapitalrückfluss von ca. 79% ausgegangen; bei um 2 % geringerer Wertentwicklung soll sich ein Verlust von ca. 40% ergeben.

Aufgrund der zu erwartenden Kapitalverluste empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Nach deren Prüfung bestehen regelmäßig sehr gute Erfolgschancen. Hahn Rechtsanwälte hat bereits ein erstes positives Urteil gegen die SEB Bank beim Urteil vom LG Lübeck 10.08.2011 erstritten. Es sind zudem weitere Klagen eingereicht und in Vorbereitung. Für den MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II hat Hahn Rechtsanwälte zudem ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und vorliegen, aus dem sich wesentliche Prospektfehler ergeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.02.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DG- Fonds: Vorgezogener Narrensprung in Rottweil?

Volksbank Schwarzwald-Neckar erheitert Besucher beim Landgericht.

Auch in diesem Fall hatte ein Anleger ohne Bedenken seine Bankgeschäfte einer Genossenschaftsbank anvertraut. Schließlich war er über 50 Jahre Kunde der Volksbank Schwarzwald-Neckar. Nie wäre ihm in den Sinn gekommen, dass ihn seine Hausbank schlecht beraten würde. Nunmehr holte ihn die Realität ein, als er bei seiner damaligen Hausbank Anteile an zwei DG-Fonds gezeichnet hatte. Aus heutiger Sicht sind diese Fehlinvestition zu betrachten, da nicht nur die prospektierten Erträge ausblieben, sondern darüber hinaus keine Aussicht auf eine Rückzahlung seiner Einlage zu rechnen ist. So bleibt ihm nur die Hoffnung, mittels juristischer Hilfe wieder an seine Einlage heranzukommen.

Auf Empfehlung seiner Volksbank hatte er in den 90er Jahren Anteile an den DGI-Fonds Nr. 30 und 31 gezeichnet. Natürlich hat er als langjähriger Kunde der Empfehlung seines damaligen Beraters vertraut. Eine fachkundige und anlegergerechte Beratung sah er bei dieser Bank als selbstverständlich an.

Vor "vollem Haus" fand am 19.12.2011 fand die Verhandlung vor dem LG Rottweil statt. Auch die 2. Zivilkammer war mit 3 Richtern, darunter auch dem Vizepräsidenten des Landgerichts vertreten

Die Zuschauerkulisse war mit 21 Personen, durchweg Anleger, beachtlich. Sicherlich hat dazu beigetragen, dass im Vorfeld Informationen über Fristversäumnisse seitens der Beklagten bekannt wurden und so auf einen Verhandlungsverlauf schließen ließ, der nicht mit dem üblichen zu vergleichen war. Die Beklagte hatte nämlich eine vom Landgericht Rottweil festgesetzte Frist zur Klageerwiderung versäumt. Den meisten Zuschauern war offensichtlich nicht bewusst, dass hier Begleitumstände vorlagen, die das Ergebnis dieser Verhandlung entscheidend beeinflussen könnten. Nur denjenigen, die schon mehrfach solche Verhandlungen besucht hatten und dadurch mit Regelungen der Zivilprozessordnung konfrontiert waren, war ansatzweise die Brisanz dieser Verhandlung bewusst.

Eigentlich hätten sich die beklagte Bank und deren Rechtsbeistand auf die Konsequenzen aus dem vorgerichtlichen Fehler einstellen müssen. Dies insbesondere, da mit Dr. Beck von der Kanzlei Kohler und Kollegen sowie Frau Dr. Lang von White & Case (im Auftrag der DZ-Bank) immerhin promovierte Juristen der beklagten Bank zur Seite standen. Zusätzlich hatte der vorsitzende Richter, Herr Dr. Reder, gleich zu Beginn der Verhandlung die Fristversäumung gerügt und angekündigt, dass hierdurch prozessuale Folgewirkungen möglich sind.

Dennoch scheinen die Vertreter der Beklagten wohl im Verlauf der Verhandlung die Auswirkungen des vorprozessualen Fehlers aus den Augen verloren zu haben. In ihrem intensiven und beharrlichen Bemühen, die Einrede der Verjährung als Hauptentlastungsargument im Spiel zu halten, hat man wohl die Konsequenzen aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) verdrängt.

Die Beklagtenseite war sich wohl sicher, mit den im Auftrag einer Bremer Kanzlei erstellten DG-Fonds-Gutachten punkten zu können. Die Schlussfolgerungen aus dem Erstellungsdatum und aus auszugsweisen Zitaten eines Gutachtens von DGI 35 (der hier nicht streitgegenständlich war) waren doch sehr weit hergeholt und sind eher als abenteuerlich zu bezeichnen. Bei realistischer Einschätzung dieser sogenannten Beweise scheinen diese mehr zur Verwirrung denn zur Erleuchtung beigetragen zu haben.

Richter Dr. Reder sah richtigerweise verdeckte Rückvergütungen der Bank als erwiesen an und verwies hinsichtlich der Konsequenzen auf die diesbezügliche Entscheidungsserie des BGH. Aus für die Zuhörer schwer nachvollziehbaren Gründen meinte er aber, diese nur selektiv heranziehen zu können. Obwohl die Beklagtenseite in wichtigen Punkten, bei denen die Beweislast bei der Bank lag, keine konkreten Beweise vortragen konnte, sah der Richter mögliche Risiken für den Kläger bei der Frage der Verjährung. Diese Risiken wurden dann in einen Vergleichsvorschlag der Kammer eingearbeitet.

Dieser Vergleichsvorschlag wurde von der Bankenpartei unter Vorbehalt akzeptiert. Als Erklärungsfrist wurde der 16.01.2012 vereinbart. BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze, der den Kläger vertrat, ließ während der Verhandlung offen, ob die Klägerseite sich diesem Vergleich anschließen wird.

Nachdem in der Verhandlung keine Einigung zustande kam, stellten beide Parteien formell ihre Anträge.

Jurastudenten hätten diese Verhandlung auch als Lehrstunde für die konsequente Anwendung der Zivilprozessordnung besuchen können. Rechtsanwalt Dr. Schulze hat wohl in seinen Vorlesungen aufgepasst. Andere Anwälte sollten vielleicht zu diesem Thema Nachhilfestunden nehmen, insbesondere zu den Paragrafen 276 und 331 der ZPO, in denen die Regelungen bei Säumnis behandelt werden.

Nach Einschätzung des Verhandlungsverlaufs und bei konsequenter Anwendung der ZPO müsste das Urteil zugunsten des Anlegers ausfallen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG Fonds beizutreten.

Bildquelle: © Peter Donecker / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Februar 16, 2012

Solar Millennium Pleite Geschädigten droht der Totalverlust

Aufgrund der Pleite gegangenen Solar Millennium AG bangen ca. 30.000 Geschädigte um ihr Geld. Die Aussichten, Teile des investierten Kapitals oder sogar das gesamte Kapital zurückzuerhalten, sind nicht unbedingt rosig, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG.

Eine Vielzahl von Anlegern hat sich von der Erfolgsstory bzw. den vermeintlichen Meldungen dazu blenden lassen. Wir haben erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten, positiven Geschäftsentwicklung. Nach Prüfung durch KWAG scheinen Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter erfolgversprechend zu sein. Hier wird derjenige Erfolg haben der zuerst Ansprüche geltend macht. KWAG prüft derzeit die Einreichung entsprechender Prospekthaftungsklagen.

Die Vermittlung der Anleihen hat über die Solar Invest AG stattgefunden. Diese Gesellschaft ist nach gegenwärtigem Stand noch nicht insolvent. Es könnten somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG aufgrund der Tätigkeit als Vermittlerin der Anleihen bestehen. Der Vermittler einer Kapitalanlage hat diese auf Plausibilität zu prüfen, bevor er diese an einen interessierten Käuferkreis weitergibt. Nach Durchsicht der Anleiheprospekte hat sich herausgestellt, dass diese im Wesentlichen "heiße Luft" beinhaltet hatten. Nach Auffassung von KWAG ist an keiner Stelle des Prospektes erkennbar, durch welche konkrete Geschäftstätigkeit der prognostizierte und versprochene Unternehmenserfolg herbeigeführt werden soll. "Es bestehen erhebliche Zweifel an der Plausibilität der angebotenen Anleihe", so Rechtsanwalt Ahrens von KWAG.

Auch in diesem Zusammenhang sind Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen die Herausgeber des Prospektes geltend zu machen.

Die Anleger teilen sich bekanntlich in Aktionäre, Fondszeichner und Zeichner der Schuldverschreibungen/ Anleihen.

Aktionäre
Für all diejenigen, die sich mit dem Kapitalverlust nicht abfinden wollen, gilt, dass andere Wege zur Schadenskompensation gefunden werden müssen. Als mögliche Anspruchsgegner kommen hier die Prospektverantwortlichen sowie die Unternehmensgründer in Betracht. Je nach persönlicher Beratungssituation können ggf. auch Vermittler bzw. Anlageberater als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Hierbei ist zu beachten, dass Ansprüche aufgrund eines fehlerhaften und/oder unvollständigen Emissionsprospektes einer kurzen kenntnisunabhängigen Verjährung unterliegen. Es empfiehlt sich somit, zur Abschätzung etwaiger Handlungsoptionen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Fondszeichner
Die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegten Fonds sind zunächst einmal rechtlich unabhängig von der Solar Millennium AG. Dies bedeutet, dass die Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht die Insolvenz der Fonds nach sich zieht. Möglich ist aber, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Solar Millennium AG und/oder verbundener Unternehmen Weiterungen aufgrund der Insolvenz nicht ausgeschlossen werden können. KWAG prüft zurzeit, welche wirtschaftlichen Verflechtungen sich nachteilig auf Fondszeichner auswirken können.

Zeichner der Schuldverschreibungen
Zunächst zwei wichtige Aspekte, die alle Anleihegläubiger beherzigen sollten:

1. Anleihegläubiger sind "echte" Gläubiger in der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Dies ist zwar nur ein schwacher Trost. Auf der anderen Seite sollten Anleihegläubiger nicht zögern, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

2. Aufgrund der Tatsache, dass Anleihen in den Jahren 2007 bis 2011 gezeichnet worden sind, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei einer Anleihe handelt es sich rechtlich um ein Wertpapier. Aufgrund dessen besteht eine kurze, kenntnisunabhängige Verjährung von längstens 3 Jahren ab Erwerb der Anleihe. Vor diesem Hintergrund sollten Anleihegläubiger keinesfalls zögern, Rechtsrat in Anspruch zu nehmen.

Die Schuldverschreibungen sind in den Jahren 2007-20011 herausgegeben worden. Die Vermittlung erfolgte über die Solar Invest AG. Diese ist als Vermittlerin der Schuldverschreibungen aufgetreten. Als Vermittlerin haftet sie den Anlegern auf Schadensersatz, wenn sie die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft hat. Wir gehen davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten. Der Prospekt enthält beinahe keine Aussagen zu den konkreten unternehmerischen Zielen und den dafür zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere kann anhand des Prospekts keine Prognose über zu erwartende, zukünftige Einnahmen getroffen werden. Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan.
Es bestehen somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG, gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter.

Wegen der zu erwartenden Folgeinsolvenzen sollten Anleger nicht zögern Rechtsrat einzuholen. Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Mittwoch, Februar 15, 2012

DG-Fonds - LG Rottweil: Wir werden das Rad nicht neu erfinden!

Ein weiteres Mal mussten wegen der Uneinsichtigkeit der Volksbank Schwarzwald-Neckar ein Gericht bemüht werden. Der vorsitzende Richter Zange machte gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass die juristische Lage klar sei und im Prinzip bei einem derartigen Fall im Voraus leicht abzuschätzen sei, „was hinten rauskommt“.

Von dieser Klarstellung wenig beeindruckt, servierte der Anwalt der Bank so ziemlich alle längst bekannten und widerlegten Einwände aus der juristischen Mottenkiste. So wollte er darstellen, dass der Anleger schon zuvor DG Fonds gezeichnet hätte (DG Fonds Nr. 19) – was durch die Vorlage des Zeichnungsscheins sofort widerlegt werden konnte: Der Fonds Nr. 19 war erst im Jahr 1996 gezeichnet worden – bei derselben Bank und beim selben Berater. Entgegen der Aussage wollte der Bankanwalt angeblich wissen, dass der Anleger damals zum Bankberater gekommen sei und eine Immobilie kaufen wollte. Mit Suggestiv-Fragen wollte er den Anleger zu einer Aussage bewegen, aus der er eine Kenntnis der Provision hätte ableiten können. „Was dachten Sie, wer das Agio bekommt und was die Volksbank verdient?“ Der Anleger hielt sich an die Tatsachen: „Ich ging davon aus, dass dies zum Kundenservice gehört, nachdem ich schon viele Jahre in Kundenbeziehung mit dieser Bank stehe.“

Das Gericht machte den Vorschlag für eine Einigung: Die Bank solle dem Anleger das Zeichnungskapital ersetzen, den entgangenen Gewinn nicht. Die Steuervorteile sollen keine Berücksichtigung finden.

Die Reaktion des Bankanwalts war nicht überraschend: „Auf dieser Basis schließe ich keinen Vergleich.“ Er tischte abermals die altbekannten Einwände auf: So wird seit einiger Zeit in Prozessen die Aktivlegitimation bestritten – die Klägerin sei nicht klageberechtigt, weil die Fonds nicht übertragen, sondern nur abgetreten worden seien. Die Provision falle gar nicht unter die Kickback-Rechtsprechung, weil die Zahlung an die DZ Bank geflossen sei und die Bank ihre Rückvergütung aber von der DG Anlage erhalten habe. Selbst der missglückte Beeinflussungsversuch aus der Befragung des Anlegers hielt ihn nicht davon ab, in seinem Plädoyer nun die kühne Behauptung aufzustellen, der Anleger habe von einer Rückvergütung an die Volksbank gewusst, weil er ja wusste, dass er ein Agio an die DZ Bank gezahlt hat.

Während solche Krampf-Attacken in früheren Prozessen noch diskutiert wurden oder wenigstens zur Belustigung des Gerichts und der Zuhörer beigetragen hatten, waren diesmal alle Anwesenden einfach nur noch gelangweilt. Der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze konnte alle Punkte leicht widerlegen, nachdem die Argumente nicht neu und in vielen vergleichbaren Fällen behandelt und widerlegt wurden.

Als der Bankanwalt darauf verwies, dass er das alles ja bereits in seinen Schriftsätzen aufgearbeitet habe, konterte Klägeranwalt Dr. Schulze: „Sie haben in Ihren Schriftsätzen sehr vieles aufgearbeitet, nur eben nicht im Einklang mit der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung.“

Das Gericht sah dies ähnlich: Welche persönlichen Ansichten er als Richter zur Kickback-Thematik habe, stehe ihm selbstverständlich frei. Juristisch sei jedoch die gültige Rechtsprechung ausschlaggebend.
„Wir werden hier in Rottweil das Rad sicher nicht neu erfinden“ Der Fall unterscheide sich nicht von den zahlreichen Fällen, die bereits ausgeurteilt sind „und von da her können wir ziemlich genau sagen, was rauskommt.“ Der Vergleichsvorschlag des Gerichts sei daher realistisch.

Die Bankenseite blieb bei ihrer Ablehnung des Einigungsvorschlags. So legte Richter Zange den Termin für die Urteilsverkündung fest: Diese findet statt am Donnerstag, 21. Februar 2012, 9.00 Uhr im Saal 140 des Landgerichts Rottweil. Er empfahl den Parteien, die Zeit bis zum Verkündungstermin nutzen, um über eine gütliche Einigung zu verhandeln. Der aktuelle Vergleichsvorschlag sei auf obergerichtlicher und höchstrichterlicher Basis erfolgt. Die Chance bestehe bis zum 17.02.2012. Bis dort müsse dem Gericht ein Einigungsergebnis mitgeteilt werden. Ansonsten erfolge eine Entscheidung durch das Gericht.

Rechtsanwältin Dr. Lang – in Anlegerkreisen als “Blondie” bekannt – war von weit angereist und vertrat die Streithelferinnen DG Anlage und DZ Bank. Sie trug mit einem einzigen Wort zur Verhandlung bei: Sie antwortete mit einem knappen “ja” auf die Frage des Gerichts, ob die Anträge aus der Klageerwiderung beibehalten werden sollen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG Fonds beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze

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Schiffsfonds der HCI Capital AG insolvent!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hahn: „Die Krise wird sich weiter verschärfen“ Die Krise des Schiffsfonds ist noch längst nicht ausgestanden. Sie wird sich nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn in diesem Jahr noch weiter verschärfen.

Wesentlicher Grund: die involvierten Banken verlieren zunehmend die Geduld und drängen – insbesondere bei den in finanzieller Schieflage befindlichen Schiffsfonds – auf Rückzahlung der Darlehen. Und das hat schwerwiegende Folgen für die Anleger.

Beim HCI Shipping Select 26 musste für vier Produkttanker-Gesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt werden. Betroffen sind die Schiffe „Hellespont Centurion“, „Hellespont Challenger“, „Hellespont Charger“ und „Hellespont Chieftain“. Bei diesem Fonds haben etwa 1.900 Anleger 63 Millionen Euro an Kommanditkapital eingezahlt. Beim HCI Shipping Select 28 sind zwei Schiffsgesellschaften pleite: die „Hellespont Crusader“ und die „Hellespont Commander“. Dabei sind etwa 1.000 Anleger mit einem Kapital von 40 Millionen Euro investiert.

Grund für die beiden Insolvenzen war die Weigerung der beteiligten Banken, Sanierungskonzepte mitzutragen. Das heißt: Die für die Sanierung aufgelegten Rettungsfonds müssen jetzt rückabgewickelt werden. Nach Meinung von Anwalt Hahn war die schlechter werdende Marktlage für Produkttanker und Plattformversorger und deren Charterratenverfall schon ab Mitte 2008 absehbar. „Anleger hätten hierauf im Rahmen eines Prospektnachtrags hingewiesen werden müssen. Außerdem wurden bei der Innenfinanzierung in den Fremdwährungen Japanischer Yen und Schweizer Franken unnötige Risiken eingegangen und später bei schlechter Kursentwicklung nicht gegengesteuert. Ein solches Verhalten der Geschäftsleitung ist unverantwortlich.“

Nach Ansicht von Peter Hahn könnten geschädigte Anleger allerdings noch ihr Geld retten: „Wer die Schiffsbeteiligungen auf Empfehlung einer Bank gezeichnet hat, kann bei Falschberatung Schadensersatz verlangen. Und wenn es keine anleger- und objektgerechte Beratung gab, Provisionszahlungen verheimlicht und die Prospekte nicht ausreichend geprüft wurden, hat der Anleger weitere Ansatzpunkte für Klagen.“ Hahn wolle jetzt für alle von seiner Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertretenen Mandanten ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um der HCI Treuhand GmbH eindeutige Prospektfehler nachweisen zu können. Hahn ist zuversichtlich, dass die Anleger zu ihrem Recht kommen: „Die Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin sind – ebenso wie Ansprüche gegen die anlageberatende Bank beziehungsweise den freien Anlageberater – noch nicht verjährt.“

Es bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Capital AG beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Immobilienfonds „Holland 64“ und „Development 04“ der Wölbern Invest in der Krise?

Ca. 30.000 Anleger haben sich an den Fonds der Wölbern Invest beteiligt. Hierbei handelte es sich in der Regel um klassische unternehmerische Beteiligungen in Form von Kommanditbeteiligungen. Entgegen seiner bisherigen Praxis hat das Emissionshaus seine Anleger noch nicht über die vereinbarten Ausschüttungen für das Jahr 2011 informiert bzw. diese an die Anleger ausgezahlt.

Bereits im Laufe der letzten Wochen wurden die Anleger von insgesamt 24 Wölbern Invest Fonds dazu aufgefordert, per schriftlichem Umlaufverfahren über die Bildung eines „Pools“ abzustimmen. Hierüber hatte bereits die „Financial Times Deutschland“ berichtet. Diese Abstimmung und die Bildung eins „Pools“, aber auch die bisher ausgebliebenen Ausschüttungen für den Zeitraum 2011, beunruhigen viele Anleger. Befinden sich die Fonds etwa in einer Krise oder drohen sogar erhebliche Verluste für die Anleger?

Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main -, der bereits zahlreiche Anleger des „Wölbern Development 04 Fonds“ vertritt, kann diese Entwicklung und diese Unsicherheit bei den Anlegern bestätigen. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Verantwortlichen der Wölbern Invest noch vor wenigen Wochen die positiven Aspekte eines derartigen Vorgehens – d.h. die Bildung eines Pool für alle Fonds- hervorgehoben hatten, ohne auf die Risiken hinzuweisen.

Nunmehr scheinen sich diese Risiken beim Immobilienfonds Holland 64 konkret zu realisieren. Einige der die Fonds finanzierenden Banken haben bereits eine Abwertung des Immobilienwertes verschiedener Fondsobjekte vorgenommen. Dies betrifft neben dem „Holland 64“ auch zwei Objekte des „Development 04 Immobilienfonds“. Folge für den „Development 04“ war, dass die Banken die Kredite fällig gestellt haben und die Immobilien praktisch „notverkauft“ werden musste. Und dies bereits nach kürzester Zeit. Den Anlegern drohen nunmehr erhebliche Verluste. Es bleibt abzuwarten, wie die Wölbern Invest auf die Entwicklungen reagieren wird. Das Abstimmungsergebnis für den Pool ist zumindest noch offen.

Sollten sich die Fonds weiter negativ entwickeln, droht den Anlegern sogar ein Totalverlust. Dies deshalb, da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt und die Anleger mithin auch für sämtliche Verluste der Fonds haften.

Betroffene Anleger sollten daher frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten aus den Fonds und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die damaligen Anlageberater prüfen lassen. Diese haben – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel – in der Regel nicht auf die wesentlichen Risiken hingewiesen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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DG Fonds: Bank-Zeuge rudert zurück. - Interessante Verhandlung am Landgericht Ravensburg

Rund 50 Kunden hätte er DG-Fonds verkauft, gab ein Anlageberater an, der von der Südwestbank als Zeuge benannt worden war. In 100 % aller Fälle habe er die Kunden im Rahmen seines Beratungsgesprächs darüber aufgeklärt, dass das Agio an die Bank fließe.

Diese Angabe, die in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen steht, hatte der Berater auch als Zeuge in einem anderen Prozess gemacht. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Schulze, der Anwalt des Kläger-Ehepaars wollte es daher genau wissen und hakte nach, worauf der Zeuge zurückruderte: „Naja – beschwören kann ich das nicht“. Der Anwalt stellte klar: „Möglicherweise müssen Sie das aber gleich“, darum solle er sich genau überlegen, was wirklich passiert sei und nur das zu Protokoll geben, was der Wahrheit entspreche.

An insgesamt drei DG Fonds hatte sich das Ehepaar aus Oberschwaben beteiligt um die Altersvorsorge aufzubessern: Die DG Immobilienfonds Nr. 31, 34 und 39. Alle drei Fonds, die ihnen die Südwestbank als „sichere, werbeständige Kapitalanlage in deutschen Sachwerten“ empfohlen hatte, waren in Schieflage geraten. Nachdem weder mit der Südwestbank noch mit der Fondsgesellschaft eine gütliche Einigung zu erzielen war, entschied sich das Ehepaar zu einer Klage. Nachdem das erste Verfahren gegen die Fondsgesellschaft auf Anraten des Gerichts ruht, klagte das Ehepaar nun auch gegen die Südwestbank. Die erste Verhandlung fand am 10. Februar unter großem Publikumsinteresse am Landgericht Ravensburg statt.

Die Einzelrichterin konzentrierte sich zunächst darauf, alle Fakten so sorgfältig wie möglich festzustellen und zu protokollieren. Dazu wurde das Anlegerehepaar umfassend befragt. Die Aussagen des Anlegers waren stimmig und anhand von zahlreichen Belegen nachweisbar. Die Südwestbank-Vertreter, Justitiar Dr. Schneider und Rechtsanwalt Tobelander, starteten zwar einige Versuche, die Aussagen des Anlegers anzugreifen – die Attacken erwiesen sich jedoch als erfolglos.

Die Richterin befragte das Anlegerehepaar zu allen drei Fonds getrennt. Auch der Klägervertreter fragte bei jedem Fonds beide Ehepartner separat – zum Beispiel, ob der Berater im Rahmen des Beratungsgesprächs etwas davon gesagt habe, dass eine Provision an die Bank fließe. Beide Befragten gaben an, dass dies in keinem der Gespräche der Fall gewesen sei.

Die Fondsprospekte seien jeweils nach der Zeichnung ausgehändigt worden. Die Motivation für die Anlageentscheidung sei die Aufbesserung der Rente gewesen. Ein wichtiges Kriterium hatte der Anleger in der Wiederverkäuflichkeit der Anlage gesehen. Darum habe er explizit nach der Veräußerbarkeit gefragt und habe vom Berater erklärt bekommen, dass es einen Zweimarkt gebe und die Anlage jederzeit verkauft werden könne.

Die Beklagtenseite versuchte krampfhaft, einen Verjährungstatbestand zu konstruieren. Die Klägerseite konnte auch das entkräften: Unter anderem mit einem vorgelegten verjährungshemmenden Schreiben, das von Justitiar Schneider unterzeichnet war. Der wiederum wusste angeblich nichts von diesem Schreiben. Auf die Frage der Richterin, ob das Schreiben von ihm sei oder nicht, gab er an: „Kann sein“. In der Akte habe er es allerdings nicht gefunden.

Die Befragung der Beklagten brachte für Insider zwar keine neuen Erkenntnisse, jedoch waren viele Anwesende überrascht, wie unumwunden die Südwestbank mittlerweile die Provisionszahlung zugibt: „Wir haben 8 % Provision erhalten,“ sagte Justitiar Dr. Schneider und erläuterte: „Das komplette Agio in Höhe von 5 % ist an die Bank zurück geflossen und darüber hinaus wurde eine erfolgsabhängige Provision gezahlt – insgesamt rund 8 Prozent“. Derart klare Aussagen waren bisher für das Duo Schneider & Tobelander eher unüblich. Auch das übliche „Kasperletheater“ der Südwestbank-Vertreter hielt sich diesmal in einem noch erträglichen Rahmen. Erst kürzlich waren die beiden Südwestbank-Vertreter vom vorsitzenden OLG-Richter wegen ihres schlechten Benehmens vor Gericht gerügt worden.

Mit Spannung wurde die Vernehmung des Zeugen erwartet, der schon in anderen Prozessen behauptet hatte, dass er seine Kunden stets über die Provision aufgeklärt habe. Er musste seine Behauptungen relativieren und widersprach sich zum Teil. Seine ursprüngliche Darstellung, in 100 Prozent aller Fälle über die Provision aufgeklärt zu haben, nahm er zurück. Damit ist die Argumentation der Südwestbank, die zum Großteil auf der unwahren Zeugenbehauptung aufgebaut war, in sich zusammengefallen.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hahn sieht “Chancen auf Schadensersatz bei angeblich verjährten Wertpapiergeschäften”

„Wenn bei einem Wertpapiergeschäft ein eindeutiger Fall von Falschberatung durch eine Bank vorliegt, hat der Anleger auch dann noch Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn die dreijährige Verjährung ab Erwerb der Wertpapiere abgelaufen ist“, sagt der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

Allerdings müssten betroffene Anleger wohl vor Gericht ziehen, weil außergerichtliche Einigungen nur bei sehr kulanten Banken und Sparkassen durchzusetzen seien. So ein Vorgehen mache daher nur bei höheren Schadenssummen oder einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung Sinn.

Hahn beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 27. Januar 2012 (17 U 153/11). Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages der Schuldner zu beweisen hat, dass er diese Pflichtverletzung nicht vertreten müsse. Die beratende Bank als in Anspruch genommene Schuldnerin habe daher grundsätzlich zu beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Auch wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung verjährt seien, komme die Sonderverjährungsregel des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG) nicht zur Anwendung, wenn die Beklagte nicht nachweisen könne, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorläge. „Davon könnten einige zehntausend Anleger betroffen sein. Für Wertpapiergeschäfte, die ab dem 5. August 2009 getätigt worden sind, haben Wertpapieranleger“, so Hahn abschließend, „dieses Verjährungsproblem nicht mehr, weil Paragraph 37 a WpHG ab diesem Datum aufgehoben worden ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Oberlandesgericht Frankfurt nach Ansicht von Peter Hahn im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ein Hypovereinsbank-Zertifikat erworben, im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ein UBS-Zertifikat. Bei dem UBS-Zertifikat komme nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung der Bank wegen Verheimlichung der Rückvergütungen in Betracht. Beim Erwerb des HVB-Zertifikats sei eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung mangels Hinweis auf Chancen und Risiken der Zertifikate einschließlich der Folgen des Durchbrechens vorgesehener Schwellen zu prüfen.

Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dienstag, Februar 14, 2012

Berliner Sparkasse zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

Begründung: Verschwiegene "Kick-backs" beim Verkauf einer Medienfonds- Beteiligung

Zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte das Landgericht (LG) Berlin die Berliner Sparkasse (Urteil vom 10. 1. 2012, Az.: 38 O 573/10). Der Kläger hatte sich am "MONTRANUS Dritte Medienfonds" beteiligt und dabei viel Geld verloren. Ausschlaggebend für das LG Berlin war, dass die Berliner Sparkasse für die Vermittlung der Fondsbeteiligung mindestens sechs Prozent Kickback von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing kassiert und dies dem Kunden verschwiegen hatte. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Hintergrund: Die insgesamt drei Fonds der MONTRANUS-Familie wurden von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing in den Jahren 2003 bis 2005 aufgelegt. Über unterschiedliche Vertriebswege, insbesondere Sparkassen in Deutschland, wurden rund 800 Millionen Euro bei zirka 10.000 Anlegern in Deutschland eingesammelt. "Anleger müssen bei diesen Fonds mit erheblichen Vermögenseinbußen, bis hin zum Totalverlust, rechnen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Zurückzuführen sei dies bei den meisten Fonds auf die völlig unzureichende Vermarktung der finanzierten Filme. Überdies bezweifelt die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen insbesondere bei den Medienfonds von Hannover Leasing, so dass Investoren sich nicht nur den bekannten wirtschaftlichen Problemen, sondern auch erheblichen steuerlichen Risiken gegenüber sehen.

"Sehr erfreulich an der Entscheidung ist, dass das Landgericht Berlin eine genaue Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Kick-backs, die die Bank von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten hatte, verlangt", erläutert Jens-Peter Gieschen. In der Entscheidung des LG Berlin heißt es: "Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner eigenen Aussage davon ausgegangen ist, dass die Beklagte das Agio erhält, lässt eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht entfallen. Denn es ist zusätzlich die Aufklärung über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen erforderlich."

Für sämtliche Anleger im "MONTRANUS Dritte Medienfonds" ist überdies von großer Bedeutung, dass das Berliner Landgericht bei seiner Schadensberechnung die zuvor vom Kläger genutzten Steuervorteile nicht berücksichtigt hat. "Außergewöhnliche Steuervorteile, die nach der Rechtsprechung eine solche Anrechnung geboten hätten, sind nach Meinung des Gerichts bei dieser Beteiligung nicht zu erkennen", erklärt Fachanwalt Gieschen.

Auf Grundlage der Entscheidung erhält der Kläger nicht nur seinen Kapitaleinsatz von der Sparkasse erstattet. Darüber hinaus muss diese ihn auch von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. "Die Beteiligung am Medienfonds sah nämlich eine obligatorische Fremdfinanzierung über die Hessische Landesbank Dublin vor", erklärt Fachanwalt Gieschen den Hintergrund. Schließlich muss die Berliner Sparkasse den Kläger ebenso von allen weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden freistellen.

Durch dieses und weitere vergleichbare Urteile sind die Chancen sämtlicher Anleger deutlich gestiegen, aus allen ruinösen Hannover Leasing Medienfonds ohne eigene Verluste auszusteigen. "Das Verschweigen von Kick-backs reicht, wie im vorliegenden Fall, für eine Erfolg versprechende Klage bereits aus", ist sich Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen sicher. Und fährt fort: "Uns ist bislang kein Fall bekannt, in dem die beratenden Banken über ihre Kick-backs und andere Rückvergütungen durch die Fondsgesellschaften wahrheitsgemäß aufgeklärt hätten."

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „MONTRANUS Medienfonds " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Freitag, Februar 10, 2012

MONTRANUS Medienfonds: Erneute Niederlage für Helaba Dublin

Das Oberlandesgericht München verurteilt die Helaba Dublin zur Erstattung des Verlustes zuzüglich Zinsen und zur Rücknahme des Fonds MONTRANUS II gegenüber einem Anleger.

Widerrufsbelehrungen fehlerhaft
Mit dem Urteil vom 24.01.2012 (nicht rechtskräftig) stellt bereits das zweite Oberlandesgericht (OLG) fest, dass die Helaba Dublin für ihre Finanzierungsverträge keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Ebenso hatte zuvor am 29.12.2011 das OLG Stuttgart entschieden. Beide Urteile hat die Stuttgarter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte erstritten.

Hintergrund
Bis 2005 sammelte HANNOVER LEASING bei Privatanlegern rund eine Milliarde Euro für insgesamt 14 Filmfonds ein. Einige dieser Filmfonds stehen momentan im Visier der Steuerfahndung. Der Vorwurf lautet: Die Steuerpflicht soll über Scheingeschäfte mit Hollywood systematisch untergraben worden sein. Im Fokus steht dabei auch die Helaba Dublin, über deren Konten die dubiosen Geschäfte abgewickelt wurden. Hierüber berichtete jüngst sogar die Zeitschrift „Stern“ in der Ausgabe 5/12 unter der Überschrift „die Fluchthelfer von der Staatsbank“.

2003 bis 2005 haben vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators HANNOVER LEASING verkauft. Zur Finanzierung dieser Fonds mussten die Anleger ein Darlehen bei der Helaba Dublin aufnehmen.

Wirtschaftlich laufen die MONTRANUS Fonds deutliche schlechter als geplant. So hat die Geschäftsführung den Anlegern aller drei Fonds in aktuellen Schreiben mitgeteilt, dass es Ende 2011 keine Ausschüttungen geben werde. Bei dem Fonds MONTRANUS II gab es bislang Barausschüttungen in Höhe von nur ca. 10 % der Kommanditeinlage. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass viele Anleger aufgrund dieser enttäuschenden Entwicklung nach Ausstiegsmöglichkeiten suchen.

Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen
Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen können Anleger die mit der Bank zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Infolgedessen können Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Einige Gerichte haben den Klägern darüber hinaus noch Zinsen zugesprochen. Außerdem müssen die Kunden die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter beurteilt die Entwicklung in der Rechtsprechung wie folgt: „Mit unserer Strategie sind wir auf dem richtigen Weg. Unser Optimismus wird dadurch verstärkt, dass wir erste richterliche Hinweise erhalten haben, wonach nicht nur die Widerrufsbelehrungen sondern auch die Prospekte der MONTRANUS Fonds fehlerhaft sind. Damit steigen die Erfolgsaussichten für die betroffenen Anleger weiter.“

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „MONTRANUS Medienfonds " beizutreten.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: VON BUTTLAR Rechtsanwälte betreut aktuell ca. 500 Anleger von HANNOVER LEASING Medienfonds. Anwälte der Kanzlei haben in Sachen MONTRANUS mittlerweile in über 30 Verfahren Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich geltend gemacht, zum einen durch obsiegende Urteile und zum anderen durch außergerichtliche Vergleiche. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.

Landgericht Hannover: Sparkasse Hannover zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

Grund sind verschwiegene "Kick-backs" für die Vermittlung von Beteiligungen an den beiden Medienfonds Kaledo Zweite und MONTRANUS Dritte.

Zu rund 225.000 Euro Schadenersatz verurteilte das Landgericht Hannover die Sparkasse Hannover wegen Falschberatung eines Kunden (Urteil vom 30. 12. 2011, Az.: 13 O 308/10). Bei der so genannten Anlageberatung waren Kick-back-Zahlungen rechtswidrig verschwiegen worden. Erstritten hat das Urteil die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Einmal mehr ging es im vorliegenden Fall um die Vermittlung von Medienfonds- Beteiligungen. Konkret um die "Kaledo Zweite Productions GmbH & Co. KG" sowie der "MONTRANUS Dritte Beteiligungs-GmbH & Co. Verwaltungs-KG" des Fondsinitiators Hannover Leasing (HL). "Die Fonds der Kaledo- und der MONTRANUS-Familie sind für weit mehr als 10.000 Anleger, die über eine Milliarde Euro Eigenkapital investiert haben, ein finanzielles Desaster", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Was im Übrigen für praktisch alle Medienfonds der Hannover Leasing gelte. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der HL-Medienfonds anzweifelt, droht Investoren der Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes. "Ohne finanziellen Schaden können sich Anleger aus den ruinösen Medienfonds von Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Vermittler der Fondsbeteiligung - in der Regel eine Bank oder Sparkasse - durchsetzen", sagt Jens-Peter Gieschen.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Hannover keine Zweifel daran, dass der Kläger falsch beraten worden war. Die Sparkasse Hannover hatte nämlich hinter dem Rücken ihres Kunden bei der Vermittlung der beiden Medienfonds-Beteiligungen mindestens sieben bzw. acht Prozent der Bareinlage als "Kick-backs" von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten. Der Anleger hätte darüber aber informiert werden müssen. "Das Besondere an diesem Fall ist, dass bei der Beteiligung am Medienfonds Kaledo Zweite ein Ausgabeaufschlag, das so genannte Agio, nicht erhoben wurde. Zum Ausgleich erhielt die Sparkasse Hannover nachweislich eine Eigenkapitalvermittlungsprovision. Dies wurde dem Anleger ver verheimlicht", erläutert Jens-Peter Gieschen.

Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers bereits verjährt seien. Überdies sei die eigene Provisionspraxis allgemein bekannt. "Diese Argumente konnten das Landgericht Hannover nicht überzeugen. Nach dessen Meinung hätte die Sparkasse Hannover bei beiden Beteiligungen ihren Kunden konkret über die Höhe der Vergütungen aufklären müssen", erklärt Fachanwalt Gieschen. In punkto Verjährungsfrist gilt im Übrigen, dass diese bei Beratungsmängeln "kenntnisabhängig" für jeden Fehler getrennt zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erfuhr der Kläger erst durch das Eingeständnis der Sparkasse vor Gericht von den gezahlten "Kick-backs".

Wichtig für alle Investoren, die sich insbesondere an den desaströsen Medienfonds der Hannover Leasing beteiligt haben: Weder das Landgericht Berlin (Urteil vom 10. 1. 2012 unter dem Az.: 38 O 573/10) noch das Landgericht Hannover im vorliegenden Fall berücksichtigten bei der Berechnung des Schadenersatzes die vorherigen Steuerersparnisse der Kläger. "Zu Recht", betont Fachanwalt Gieschen, "denn außergewöhnliche Steuervorteile, die nach geltender Rechtsprechung die Höhe des Schadenersatzes hätten mindern müssen, waren bei den beiden Medienfondsbeteiligungen nicht ersichtlich bzw. konnten von der Sparkasse Hannover nicht plausibel dargelegt werden."

Nach dem Urteil muss der Kläger so gestellt werden, als habe er sich nie an den beiden Medienfonds beteiligt. Als Schadenersatz erhält er von der Sparkasse Hannover das eingezahlte Eigenkapital, von dem die bereits erhaltenen Ausschüttungen abgezogen werden. Überdies muss die Sparkasse ihren Kunden von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Hintergrund: Bei den beiden Medienfonds-Beteiligungen war die Fremdfinanzierung obligatorisch - offenbar um die Steuervorteile vermeintlich zu optimieren. Diese Freistellung gilt schließlich auch für alle weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden, die dem Kläger gedroht hätten.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ Kick Backs" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Donnerstag, Februar 09, 2012

HCI Shipping Select 28 / Anträge auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahren für zwei Gesellschaften gestellt!

Die HCI Shipping Select 28 musste für zwei Fondsgesellschaften "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzplanverfahrens stellen, da die finanzierenden Banken dem jeweiligen Finanzierungskonzept nicht zugestimmt haben.

Die HCI Shipping Select 28 musste für zwei Fondsgesellschaften "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzplanverfahrens stellen, da die finanzierenden Banken dem jeweiligen Finanzierungskonzept nicht zugestimmt haben.

Im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens soll die Gesellschaft zwar "gerettet" werden und die Anleger haben gewisse Partizipationsrechte. Dennoch droht den Anlegern der Totalverlust der geleisteten Einlage. Solle sich herausstellen, dass Ausschüttungen in der Vergangenheit nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren, droht auch die Rückforderung der bereits erhaltenen Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter oder eine Gläubigerin der Gesellschaften.

Die die Gesellschaft finanzierenden Banken hatten mitgeteilt, dass man für die "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" kein Finanzierungskonzept mehr tragen würde.

Das Modell des HCI Shipping Select 28 bestand darin, dass sich Anleger im Wege einer Treuhandbeteiligung an insgesamt 6 Schiffen beteiligen konnten. Derartige Beteiligungen an einer KG stellen unternehmerische Beteiligungen mit einem erheblichen Risiko dar.

Nach Auskunft von zahlreichen durch Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main vertretenen Mandanten wurde aber in der Regel nicht auf diese Risiken hingewiesen. Vielmehr wurden die Beteiligungen als "sichere Geldanlage" in einem "soliden Markt" beschrieben. Es war teils von "Abschreibungsmodellen" und hohen Renditen durch einen Verkauf der Schiffe die Rede.

Derartige Beteiligungen an einer KG beinhalten aber, wie sämtliche KG Beteiligungen z.B. an Immobilienfonds, Energiefonds etc., das Risiko eines Totalverlustes. Eine derartige Beteiligung durfte daher von Anlagevermittlern nicht als "sichere Kapitalanlage" veräußert werden. Auch wurden einige Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass die Haftung auch nachträglich wieder aufleben kann, d.h. das Gläubiger der Gesellschaft Anleger auch Zahlung in Anspruch nehmen könnten.

Nach Recherchen wurden an einige Anlageberater und Vermittler auch Provisionen von über 15% gezahlt. Auch hierüber hätte aufgeklärt werden müssen.

Betroffene Anleger sollten daher aufgrund der Insolvenzanträge für zwei Schiffe des HCI Shipping Select 28 Fonds prüfen lassen, ob Ihnen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Anlageberater bzw. Vermittler zustehen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds HCI Shipping Select 28" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Mittwoch, Februar 08, 2012

KGAL Schiffsfonds: SeaClass 6 in der Krise?

Die Zahl der sich in der Krise befindenden Schiffsfonds steigt täglich. Heute sind alleine mindestens 600 Fondsschiffe auf außerplanmäßige Hilfen in Form von neuen Darlehen und Kapital angewiesen.

Nach Auswertung der dem BSZ e.V. vorliegenden Informationen wird sich die Krise der Schiffsfonds im Laufe des Jahres 2012 weiter zuspitzen und diverse weitere Fonds aufgrund der extremen Preisschwankungen im Transportwesen in die Nähe der Insolvenz bringen. Einhergehend hiermit sind auch erhebliche Verluste der Anleger zu erwarten.

Aufgrund der Weltwirtschaftskrise kam es im Segment der Schiffstransportpreise zu starken Schwankungen. Für die kommenden Jahre zeichnen sich ein gleichbleibend schlechter Wert und damit ein erhebliches Risiko für sämtliche Anleger ab.

Für die Anleger bedeutet dies: Bei ausbleibenden Aufträgen und einer möglichen Insolvenz der Schiffsfonds sowie fehlender Neuinvestitionen und Darlehen kann es zu einem Totalverlust der gesamten Anlagesumme kommen.

So könnte es nunmehr auch ca. 330 Anlegern des Schiffsfonds „SeaClass 6“ gehen, welche sich an dem Beteiligungsangebot Nr. 193 der KGAL beteiligt haben. Die Beteiligungen wurden sowohl von Anlageberatungsgesellschaften aber auch von Banken vermittelt.

Nach eigenen Angaben der Fondsverwaltung ist die Gesellschaft lediglich aufgrund der noch bestehenden Liquiditätsreserven und eines „Poolvertrages“ dazu in der Lage, die Zins- und Tilgungsraten für die Fremdmitteldarlehen zu bedienen. Sollte das aktuelle Ratenniveau, d.h. die Ertragsseite, sich nicht bessern, genügen die Einnahmen nicht mehr zur Bedienung der Zins- und Tilgungsleistungen für das Fremdkapital, d.h. der Fremdmitteldarlehn!

Endet somit der im Juli 2012 laufende „Poolvertrag“ für die „SeClass6“ und bleiben Aufträge aus, könnte es dazu kommen, dass die Fremdmittelkredite nicht mehr bedient werden könnten. Folge hieraus könnte sein – und dies zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2011 - dass man über den Verkauf des Schiffes (im schlimmsten Fall ein Zwangsverkauf) und/oder eine Liquidation der Gesellschaft sowie eine Insolvenz nachdenken muss. Die Fondgesellschaft hat sich bereits jetzt schon dazu entschlossen Ausschüttungen vollständig auszusetzen.

Für die Anleger könnte diese Entwicklung, wie auch bei anderen Schiffsfonds, zu massiven Verlusten führen. Anleger sollten daher mögliche frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten und eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlageberatungsgesellschaften und/ oder Banken prüfen lassen. Grundlage für eine Schadenersatzpflicht könnte zum einen eine Falschberatung der Anlageberater sein. Diese sind dazu verpflichtet einen Anleger umfassend über die wesentlichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung aufzuklären.

Aufgrund der Informationen unserer Mandanten wissen wir – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich- dass oftmals keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt ist. Auf ein Totalverlustrisiko wurde selten hingewiesen. Es wurde in der Regel nicht mitgeteilt, dass kein geregelter Zweitmarkt existiert. Bei einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2027 stellt dies für zahlreiche Anleger ein Problem dar. Auch hätten die Berater und auch die Banken auf den hohen Anteil der Fremdfinanzierung hinweisen müssen. Gleiches gilt für zweistellige Vertriebsprovisionen.

Wurde die Beteiligung von einer Bank vermittelt, könnte man sich möglicherweise auch auf die Rechtsprechung des BGH berufen, wonach für Banken tätige Anlageberater, aber auch die Banken selbst, ihre Kunden grundsätzlich über den Erhalt von Rückvergütungen aufklären müssen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / SeaClass 6“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dienstag, Februar 07, 2012

Boll Medienfonds: Anleger erhält Schadensersatz zugesprochen

Ein von der auf das Anlegerrecht spezialisierten BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretener Anleger erhält vom Landgericht Frankfurt am Main mit Datum vom 13.01.2012 Schadensersatz in Höhe von € 116.549,56 zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Anleger investierte im Zeitraum 2001-2005 in verschiedene Medienfonds, so in die 3, 4, 5, 6 und 7 Boll Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG und in den Cinerenta 4. Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Argumentation von BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt, dass der Anleger im Rahmen der Anlageberatung von seinem Berater nicht richtig und nicht vollständig über die Risiken einer solchen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt wurde. Insbesondere sei die Haftung eines Kommanditisten nicht richtig erklärt worden.

Gegenüber dem Anleger wurde unter anderem damit geworben, dass Vorgängerfonds schon erhebliche Ausschüttungen erhalten hätten. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte jetzt der Rechtsauffassung von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, dass der Anleger dabei nicht darüber aufgeklärt wurde, dass diese Ausschüttungen von der Gesellschaft eventuell zurückgefordert werden können. Ausschüttungen sind eben keine Gewinne und sollten daher auch neutral bewertet werden.

Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt ist. In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf. Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden.

So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben: „Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004).“

Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus:

„Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte – was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Auch wir halten die Prospekte der „späteren“ Boll Fonds für fehlerhaft. Die Prospekte leiden u.E. an dem Mangel, dass die Entwicklung der Vorgängerfonds nicht bzw. nicht richtig dargestellt wurde. U.E. hätten die Prospekte darüber aufklären müssen, dass die Vorgängerfonds die eigenen Prognosen nicht erreicht haben. Aus diesem Grund haben wir gegen Herrn Dr. Uwe Boll sowie die BOLU Filmproduktions- und Verleih GmbH als Prospektverantwortliche über 100 Klagen eingereicht. Bislang ist leider weder das Landes- noch das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth unserer Argumentation gefolgt. Wir hoffen allerdings, dass wir mit einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst eine positive Einschätzung unserer Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof erhalten werden.“

Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat nicht nur Bedeutung für Anleger in Medienfonds, sondern für alle Anleger, die sich als Kommanditist oder Treuhandkommanditist an einem Anlageobjekt wie z.B. Film, Schiff und Immobiliefonds beteiligt haben. In den meisten Fällen dürfte nach unserer Erfahrung nämlich eine vollständige und richtige Aufklärung der Anleger - wie hier in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall - nicht erfolgt sein. In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.“

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Boll Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fehlerhafte Anlageberatung: Schadenersatzansprüche durch „taggenaue Verjährung“ gefährdet

Bei Beteiligungen an Geschlossenen Fonds drohen Investoren Verluste in zweistelliger Milliarden Euro Höhe.

Jedem, der im Jahr 2002 Geld etwa in einen Geschlossenen Fonds investiert hat, droht im Verlauf des Jahres 2012 der Verlust möglicher Schadenersatzansprüche, die aus der seinerzeit fehlerhaften oder unzureichenden Anlageberatung resultieren. Verantwortlich dafür ist die so genannte taggenaue Verjährung, die seit Jahresbeginn gilt. Denn Schadenersatzansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Vertragsabschluss beim jeweiligen Investment. In dem Falle blieben Investoren auf ihren – teils sehr hohen – Verlusten sitzen, selbst wenn sie ihren Beratern mangelhafte Arbeit eindeutig nachweisen könnten.

Seit dem Jahr 2002 haben Anleger beinahe 100 Milliarden Euro in Geschlossene Fonds investiert. „Oft stellt sich aber erst nach Jahren heraus, dass der Investor von seiner Bank oder dem freien Vermittler falsch beraten wurde und die Fondsbeteiligung nur Verluste abwirft“, erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der auf Investorenschutz spezialisierten Kanzlei KWAG in Hamburg und Bremen. Schadenersatzansprüche ließen sich jedoch nur bei Beachtung der taggenauen Verjährung durchsetzen.

Hintergrund: Seit 1. Januar 2002 gilt bei allen Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung die so genannte Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. „Entstanden ist ein Schadenersatzanspruch bereits, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sobald der Anleger die Verträge für ein Investment, etwa die Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds, unterzeichnet hat. Und nicht erst, wenn dem Investor klar wird, dass er falsch beraten wurde“, erläutert Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens.

Wie groß das Risiko einer späten Erkenntnis ist, zeigt folgendes Beispiel: Ein Anleger beteiligte sich am 15. Januar 2002 an einem Schiffsfonds. Erst vor wenigen Tagen, nämlich im Februar 2012, wird ihm klar, dass er seinerzeit den falschen Versprechungen des Vermittlers aufgesessen, er also falsch beraten worden war. „Diese Erkenntnis kommt jetzt leider zu spät. Denn die taggenaue Verjährungsfrist endete am 15. Januar 2012 genau um 0.00 Uhr“, sagt Jan-Henning Ahrens.

Bei möglichen Schadenersatzansprüchen geht es nach Schätzungen der KWAG um weit mehr als zehn Milliarden Euro. So sind seit dem Jahr 2002 fast 100 Milliarden Euro in Hunderte Geschlossene Beteiligungen investiert worden – Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Lebensversicherungsfonds, Venture-Capital-Fonds. Insbesondere seit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. „Wir kennen Dutzende Geschlossener Fonds, die in den vergangenen zehn Jahren aufgelegt wurden und nicht nur unter den in den Verkaufsprospekten genannten Ertrags- und Renditewerten laufen, sondern die ihren Anlegern erhebliche Vermögenseinbußen bis hin zu Totalverlusten gebracht haben“, erläutert Jan-Henning Ahrens.

Überdies werde die wirtschaftliche Entwicklung zum Beispiel fast aller Medienfonds seit Jahren nicht nur durch die schlechten Ergebnisse bei der Verwertung von Film- und Fernsehproduktionen beeinträchtigt. Neuerdings verunsichern auch steuerrechtliche Probleme bei den von Anlegern anfänglich genutzten Verlustzuweisungen. „Bei Medienfonds drohen neben Totalverlusten auch erhebliche Steuernachzahlungen“, warnt Ahrens.

Gleich von mehreren Seiten stehen die Geschlossenen Schiffsfonds unter Druck. So führen Überkapazitäten zu einem deutlichen Verfall der Charterpreise, was unweigerlich auf die Erträge bestehender Schiffsbeteiligungen drückt. Überdies führt die starke Aufwertung des Schweizer Franken und/oder des japanischen Yen zu deutlich steigenden Kosten, da viele Fonds auf Grund des Niedrigzins-Niveaus in einer der beiden Währungen finanziert sind. Zahlreiche Lebensversicherungsfonds befinden sich ebenfalls aus unterschiedlichen Gründen in Schieflage. „Die prognostizierten Renditen liegen deutlich unter Plan, da die der Berechnung zu Grunde liegende Lebenserwartung der Versicherten zu gering angesetzt wurde“, erläutert Jan-Henning Ahrens. Zudem stuft die Finanzverwaltung viele der Geschlossenen Fonds mit US-amerikanischen Policen als „gewerblich“ ein. Folge: Anleger müssen die Erträge, anders als bei Fonds, die als vermögensverwaltend gelten, mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Auch das drückt auf die Rendite.

Bei Lebensversicherungsfonds mit britischen Policen schließlich haben die Assekuranzen in den vergangenen Jahren die Rückkaufswerte drastisch reduziert. Folge: „Da viele Fonds erhebliche Fremdmittel aufgenommen haben, müssten sie weitere Sicherheiten stellen, weil durch die verminderten Rückkaufswerte die mit den finanzierenden Banken seinerzeit vereinbarten Beleihungsgrenzen nicht mehr eingehalten werden“, erläutert Ahrens. Das belastet die Liquidität der Fonds und schmälert die Renditechancen der Investoren erheblich.

Vielen Geschlossenen Immobilienfonds sind die Finanzkrise und die Schwäche des Euro zum Verhängnis geworden, weil das Fremdkapital oft im vermeintlich günstigen Schweizer Franken aufgenommen wurde. In vielen Fällen ging dies einher mit einer deutlich niedrigeren Bewertung der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien. Folge: Die Banken verlangten mehr Sicherheiten für die von ihnen vergebenen Kredite. „Das hat mittlerweile bei zahlreichen Immobilienfonds zu Sanierungskonzepten geführt, deren wesentlicher Bestandteil die zeitlich unbestimmte Aussetzung der ursprünglich den Investoren versprochenen Ausschüttungen ist“, erläutert Jan-Henning Ahrens.

Tipp: Anleger sollten gemeinsam mit einem versierten Fachanwalt überprüfen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten Schadenersatzansprüche möglich sind. Positiv ist, „dass sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zu Gunsten der Investoren fortentwickelt hat. Sie bietet somit weitaus mehr Ansatzpunkte, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, als früher“, sagt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.