Mittwoch, November 02, 2011

Chi.Quadrat-Test und Buchführung

Mit einem Urteil vom 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der sogenannte Chi.Quadrat-Test allein kein Grund sein kann, die Buchführung zu beanstanden.

Was steckt hinter diesem Test? Mit ihm können Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht werden. Es handelt sich hierbei um eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Grundgedanke ist der, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffend Werte angibt, z.B. bei der Kassenführung, unbewusst häufiger Lieblingszahlen einsetzt, für die er eine Vorliebe hat.

Damit wurden bisher die Prüfer der Finanzämter in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass z.B. die Kasse manipuliert worden ist. Ergab sich dann aufgrund des Testes eine Manipulationswahrscheinlichkeit und konnte der Steuerpflichtige diese nicht ausräumen, führte dies bis zu einer Verwerfung der Buchführung bzw. zu einer Zuschätzung und damit zu höheren Erlösen.

Dem ist nun das FG in seiner Entscheidung entgegengetreten. Das FG betont, dass der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit dem Finanzamt obliege. Insbesondere sei dieser Test nicht geeignet, für sich allein den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Revision nicht zugelassen wurde und das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, sollte bei einer Betriebsprüfung der Einsatz dieses Textes zum einen nachteiligen Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen führen, in jedem Fall überlegt werden sollte, ob nicht gegen den jeweiligen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen ist. Weiteren fachkundigen Rat erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR: Fondsgesellschaft fordert Nachzahlungen von Anlegern

Die Fondsverwaltungs GmbH der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR hat für den 4. November 2011 zu einer Gesellschafterversammlung nach Berlin geladen. Der Anlass hierfür ist aber für die Anleger alles andere als erfreulich. Denn TOP 7 der Tagesordnung sieht ein Sanierungskonzept des Fonds vor, das erhebliche Belastungen für die Anleger zur Folge haben dürfte.

In der Einladung der Fondsgesellschaft, die vor 2 Wochen an die Anleger versandt wurde, wird die Erforderlichkeit der Sanierung der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR mit dem Ende der Aufwendungshilfe des Landes Berlin für den Wohnungsbau im Jahr 2012 begründet, wodurch zwei Drittel der Einnahmen des Fonds wegfallen. Wörtlich schreibt die Fondsverwaltung hierzu: „Ab diesem Zeitpunkt fallen … jährlich Liquiditätsunterdeckungen in Höhe von rund 1,2 Mio. € bzw. 8 % des Eigenkapitals an. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft unabdingbar, um in absehbarer Zeit die Illiquidität der Gesellschaft zu vermeiden.“ Denn was diese Illiquidität der Gesellschaft für die Anleger bedeutet, erläutert die Fondsverwaltungs GmbH wenig später. Dann nämlich müssten die „Gesellschafter mit einer persönlichen Inanspruchnahme in Höhe von 209 % ihres Eigenkapitals rechnen“!

Um dies zu vermeiden, hat der Fonds ein Sanierungskonzept aufgelegt, wonach die Darlehen des Fonds abgelöst und eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dies ist aber noch nicht alles. Denn auch bei diesem Sanierungskonzept bleiben die Anleger nicht von einer weiteren Inhaftungsnahme verschont. Ihr Beteiligungsbeitrag liegt bei 8,3 Millionen Euro, was einem Anteil von rund 55 % des Eigenkapitals entspricht. Allerdings rechnet der Fonds mit einer Ausfallquote von 35 Prozent der Gesellschafter, sodass der Beitrag der sanierungswilligen Gesellschafter sogar auf bis zu 85 % des Eigenkapitals steigt.

„Dies bedeutet unserer Einschätzung nach nichts anderes, als dass die Anleger einen Betrag i.H.v. bis zu 85 % ihrer Einlage nachzahlen müssen, bei beispielsweise 10.000 € Nominaleinlage also € 8.500,00. Eine Gewährleistung, dass die Sanierung des Fonds aber tatsächlich erfolgreich ist, haben die Gesellschafter dadurch gleichwohl nicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Immobilienfondsanleger vertritt. „Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Bei einer Beteiligung an einer GbR haften die Anleger sogar grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen – auch hierauf ist deutlich hinzuweisen. Kommen die Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Schrottimmobilien Leipzig / Deutsche Bank und DKB Bank in Vertrieb der tectum AG verwickelt?

Wie sich in den letzten Jahren herausgestellt hat, sind mehrere 1000 Eigentümer durch Vermittler zum Erwerb sog. „Steuersparmodelle“ und „Schrottimmobilien“ in Leipzig bewegt worden.

Wie zahlreichen Presseberichten, als auch den Schilderungen von mehr als 300 geschädigten Anlegern, welche vom Vertrauensanwalts des BSZ e.V. – Herrn Adrian Wegel, Frankfurt am Main Kanzlei Bouchon & Hemmerich, vertreten werden, zu entnehmen ist, wurden tausende Anleger in den letzten Jahren mit falschen Versprechungen zum Erwerb von Immobilien geworben. Die Vermittler äußerten gegenüber Interessenten, man habe die Gelegenheit eine Wohnung in Leipzig zu einem günstigen Preis zu erwerben, wobei sich die Erwerbskosten durch die monatlichen Mietzahlungen praktisch refinanzieren würden. Nach 10 Jahren könne man dann die Wohnung wieder mit Gewinn veräußern. Im Übrigen diene die Immobilie auch der Altersvorsorge. Zu den Vermittlern gehörte auch die Firma tectum AG aus München. Vertrieben wurden hierbei völlig überteuerte sanierungsbedürftige und denkmalgeschützte Eigentumswohnungen der verschiedenen Bauträger.

So verlockend dieses Angebot klang, so falsch waren meist die „Musterberechnungen“. Denn zum einen war der Kaufpreis um ein Vielfaches überhöht, zum anderen konnte von einer Refinanzierbarkeit der Kosten durch die Mieteinnahmen regelmäßig keine Rede sein. Die tatsächlichen monatlichen Belastungen durch die Finanzierungsrate wurden jedoch weder durch die Mieteinnahmen, noch durch die steuerlichen Vergünstigungen gedeckt. Grund hierfür war nicht selten, dass ein „Mietpool“ dazwischengeschaltet war oder die Wohnungen z.B. wegen schlechter Sanierung oder Schimmel nicht vermietbar waren. Teils waren dies monatlich nur 50,00 € bis 80,00 €, obwohl die Vermittler in der Regel zwischen 250,00 € und 400,00 € an Mieteinahmen in die Musterberechnung aufgenommen hatten. Ein weiterer Grund lag darin, dass die Sanierungskosten für die steuerliche Förderung teils von den Finanzämtern nicht zu 100% anerkennt wurden, was teils auch zu erheblichen steuerlichen Nachzahlungen geführt hat.

Kurios ist hierbei, dass ein Großteil dieser Wohnungen von der Deutschen Bank, der DKB, aber auch der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH) finanziert wurde. Hierbei war es in der Regel so, dass den Erwerbern ein sog. „Rund um Sorglospaket“ angeboten wurde, was auch gleich die Organisation und Vermittlung der Finanzierung der Immobilie beinhaltete. Hierbei war es nicht selten so, dass die Erwerber lediglich eine Selbstauskunft ausgefüllt haben und einige Bonitätsunterlagen zur Verfügung gestellt hatten. Meist wenige Tage später meldeten sich dann die Vermittler und teilten mit, die Finanzierung würde stehen. Die Darlehen mussten somit „nur noch“ von den Erwerbern unterschrieben werden. Wie sich heraus stellte, hatten die Banken sich hierbei weder eine Vollmacht der Erwerber, noch sonst einen Nachweise vorlegen lassen, dass diese beantragte Finanzierung auch auf deren Wunsch hin erfolgte. Über Einzelheiten der Darlehenskonditionen wurde nur selten gesprochen. Laufzeiten bis zu über 35 Jahren waren keine Seltenheit. Oft war es hierbei auch so, dass die Laufzeit der Darlehen bis weit in das Rentenalter festgelegt war. Die finanzierenden Banken waren daher der „tragende Motor“ für diese „Rundum Sorglospakete“.

Für die geschädigten Erwerber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Schrottimmobilienkäufe rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Vertriebsgesellschaften und die finanzierenden Banken. Den Beratern und Vermittlern kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern den Erwerb von Wohnungen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner bestehen auch dann Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war.

Darüber hinaus können sich auch die finanzierenden Banken in der Haftung befinden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Banken und den Vertriebsgesellschaften ein institutionalisiertes Zusammenwirken erfolgte.

Sämtlicher dieser Fälle ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beteiligten. Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien Leipzig“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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SpaRenta / Lex-Rente: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte weisen auf Verjährung hin

Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen - Bankhaus Ellwanger & Geiger schreibt Kunden an.

Es war ein zur sicheren Altersvorsorge gedachtes Konzept, das jedoch nach Meinung des Landgerichts Stuttgart hierzu in keiner Weise geeignet war, da es zu viele Konzeptionsfehler aufweist. Die Konstruktion bestand aus mehreren Bausteinen:

Zunächst zahlte der Anleger einen hohen Einmalbetrag in eine Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG oder der Englischen Clerical Medical. Finanziert wurde dieser Betrag mit einem Darlehen, oftmals bei der HSH Nordbank oder der Frankfurter Bankgesellschaft. Dieses Darlehen war endfällig ausgestaltet, was dem Kreditinstitut gleichbleibend hohe Zinsen sichert. Zur Tilgung wird monatlich in einen Investmentfonds eingezahlt. Bei Fälligkeit des Darlehens sollte das Darlehen vollständig aus dem Verwertungserlös des Investmentfonds getilgt werden und ein ordentlicher Gewinn erwirtschaftet werden.

Diese Konstruktion weist sich diverse Risiken auf, die sich zum Teil kumulativ realisiert haben: die Rentenversicherungen haben ihre Überschussanteile gekürzt, so dass die Rentenzahlungen niedriger ausfallen. Die Investmentfonds haben nicht die erhofften und eingeplanten Kurssteigerungen erfahren. Zusätzlich haben sich dann noch Währungsrisiken zu Lasten des Anlegers realisiert. Ergebnis: statt einem Zubrot im Alter gibt's Schulden.

Jüngst schrieb das Bankhaus Ellwanger & Geiger betroffene Kunden an, die sich an einem solchen Modell zur Altersvorsorge beteiligt hatten, um sie auf Klagemöglichkeiten in den USA aufmerksam zu machen, insbesondere von Anlegern des Templeton Growth Funds.

Das Landgericht Stuttgart hat wiederholt klagenden Anlegern Schadensersatz zugesprochen. Für Anleger kommen grundsätzlich Ansprüche gegen die jeweiligen Anlageberater und/oder Banken in Betracht, die ihnen den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben, ohne auf die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.
Der den Anlegern in diesem Fall zustehende Schadenersatzanspruch ist auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist demnach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Dies bedeutet, dass dem Anleger im Erfolgsfall sämtliche geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und Kosten zurückzuerstatten sind.

Chancenlos stehen Anleger, die sich geschädigt sehen, also nicht da. Die Anleger sind insbesondere nicht darauf beschränkt, ihre Ansprüche in den USA geltend zu machen, sondern können ihre Ansprüche auch auf heimischen Boden weiter verfolgen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich sieht aufgrund der drohenden Verjährung der Ansprüche zum Jahresende 2001 Handlungsbedarf für die Betroffenen. Rechtsanwalt Bombosch weist weiter darauf hin, dass im Einzelfall Rechtsschutzversicherungen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/SpaRenta/Lex-Rente" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 01, 2011

Global View-Fonds („Riesenradfonds“) nach wie vor in der Kritik.

Ca. 10.000 Anleger hatten sich an den sog. „Riesenradfonds“ / Global View Fonds beteiligt. Die Fonds hatten in die Errichtung von Riesenrädern in Peking, Orlando und Berlin investiert. Der Hauptvertrieb der über die ABM Amro Tochter DBM aufgelegte Fonds lief über die Deutsche Bank. Die Fonds verliefen alle negativ. Den Anlegern drohte ein Totalverlust.

Bisher boten die Banken von sich aus ca. 60% der Einlagesumme als „Entschädigung“ an. Hierzu mussten die Anleger allerdings auf sämtliche weitergehenden Rechte verzichten. Dieses Angebot sollte die Anleger ruhig stellen und Klagen verhindern.

Der Klageweg lohnt sich aber eventuell doch, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte ein Ehepaar geklagt. In einem Hinweisbeschluss des Landgerichts wurde nun festgestellt, dass die Finanzierungsrisiken im Prospekt der Fonds nicht ausreichend beschrieben waren. Dies könnte zur Folge haben, dass Schadenersatzansprüche gegen die Banken doch erfolgreich durchgesetzt werden könnten, sollte das Landgericht diese Auffassung beibehalten.

Die Anleger wären so zu stellen, als hätten diese die Beteiligung nicht gezeichnet. Anleger sollten daher im Einzelfall prüfen lassen, ob diesen Schadenersatzansprüche gegenüber den Banken zustehen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View-Fonds/Riesenradfonds“ beizutreten und Ansprüche prüfen zu lassen.

Bildquelle: © Ingelotte / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 - vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Am 20.10.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG eröffnet. Eine Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds scheiterte an den beteiligten Banken. Die Pleite des Fonds beschert den Anlegern den sicheren Verlust Ihrer Einlagen. Zudem sind Forderungen seitens des Insolvenzverwalters an die Anleger zu erwarten.

Die Banken gehen als erste von Bord
Einen weiteren traurigen Höhepunkt in einer notleidenden Branche markiert die Pleite des DS-Rendite-Fonds Nr. 111. Höhepunkt, weil abermals ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept an der Verweigerung der beteiligten Banken gescheitert ist. Traurig, weil es wohl nicht die letzte Pleite eines Schiffsfonds sein wird, bei der Anleger ihre Ersparnisse verlieren. Und immer wieder vollzieht sich die Pleite nach ähnlichen Mustern: In der Schieflage des Fonds wird mit heißer Nadel ein Sanierungskonzept gestrickt, welches von allen Beteiligten erhebliche Zugeständnisse fordert. Früher oder später verabschieden sich die Banken dann aber doch aus ihrem Engagement und stellen die Kredite fällig. Für die betroffenen Fonds bedeutet dies in aller Regel das wirtschaftliche Aus.

Totalverlust und Rückforderungen stehen zu befürchten
Für die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 hat das Verhalten der Banken mehr als nur einen üblen Beigeschmack. Denn immerhin soll das Emissionshaus Dr. Peters zur Absicherung des Sanierungskonzepts angeboten haben, mit einem Betrag von US-$ 5 Mio. in Vorleistung zu gehen. Für die Banken offenbar zu wenig. Dem Vernehmen nach werden die Erlöse aus dem Verkauf der beiden Tanker aber bei weitem nicht ausreichen, um die Schulden der Fondsgesellschaft von knapp US-$ 60 Mio. zu decken. Die Rede ist von Verkaufserlösen in Höhe von rund US-$ 32 Mio. Für die rund 1.200 betroffenen Anleger dürfte damit der sichere Verlust ihrer Einlagen feststehen. Doch damit nicht genug: Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter – ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet – die Betroffenen zur Kasse bittet und erhaltene Ausschüttungen von 12 bis 24 % zurückfordern wird.

Rückabwicklung ist möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dieser katastrophalen Lage nicht abfinden. Vielmehr sollten die Betroffenen möglichst rasch prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Einlage und damit den Schaden übernehmen muss. Wenn die Banken oder Anlageberater, die den Erwerb des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher und zur Altersvorsorge geeignet, ohne auf die immensen Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Beratung zufließenden Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs) verschwiegen hat. Gerade zu diesem Punkt hat sich in der letzten Zeit eine ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt, welche die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken und freien Anlageberatern erheblich erleichtert.

Wege aus der Krise
Statt die weitere Entwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 abzuwarten, sollten die Betroffenen umgehend prüfen lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung einschließlich einer Freistellung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Fachanwälte.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/DS-Rendite-Fonds Nr. 111 " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Apollo Medienfonds - Oberlandesgericht Köln verurteilt Sparkasse Köln Bonn zum Schadensersatz

Mit Urteil vom 07.09.2011 (Az: 13 U 142/09) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der Sparkasse Köln Bonn eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.

Die Sparkasse Köln Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Euro 11.025,00 nebst Zinsen zu zahlen.

Begründet hat der Bankensenat des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung damit, dass der Anleger seitens der Sparkasse nicht darüber aufgeklärt worden war, dass diese für die Empfehlung der Beteiligung am Apollo - Medienfonds eine Rückvergütung / Provision seitens der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Da die Sparkasse dies unstreitig stellt, bestehen für Anleger der Apollo - Medienfonds, soweit diese von Banken zum Erwerb empfohlen wurden, gute Aussichten, Schadensersatz zu fordern.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Medienfonds. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Bankberatern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe die beratende Bank eine Rückvergütung erhält, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

Da bei einer Zeichnung vor dem 1.1.2002 Verjährung zum 31.12.2011 droht, ist allerdings in vielen Fällen Eile geboten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten.

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Montag, Oktober 31, 2011

Schiffsfonds der GHF / Totalverlust droht

Durch zahlreiche Insolvenzen in der Branche droht nun zwei Schiffsfondsflotten der Rederei Global Hanseatic Shipping (GHS) und der Phoenix aus Leer der Ausverkauf. Es drohen auf Druck der Banken zwangsweise Veräußerungen der Schiffe. Konzept und Vertrieb wurden von der Gesellschaft für Handel und Finanzen (GHF) durchgeführt.

Betroffen sind rund 2.700 Anleger. Diese hatten rund 120 Mio. € Eigenkapital investiert. Ein Großteil wurde aber auch fremdfinanziert. Trotz erheblicher Nachschüsse der Anleger drohen nun die Zwangsverkäufe. Insbesondere betroffen sind die „Bulkerfonds I,II und III“. Das Geschäft mit den sog. „Minibulkern“ wurde als weniger risikoreich als mit anderen Containerschiffen beschrieben. Dies war wohl ein Fehler.

Auch weitere Schiffsfonds der GHF Gruppe haben erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, weshalb Banken auch schon Planinsolvenzverfahren eingeleitet haben. Ob das Anlegerkapital hierdurch gleichfalls zum Totalverlust zu werden droht, ist ungewiss.

Betroffene Anleger sollten daher frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und ob auf der Grundlage der vorteilhaften Aussagen, „es bestünde ein geringeres Risiko, als bei anderen Fonds“ Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten vorliegen könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds GHF“ beizutreten.

Bildquelle: © Volker Innig / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Verunsicherte Anleger bei der Ideenkapital/ Prorendita

Zahlreiche Anleger von sog. „Zweitmarktfonds“ der Firma Ideenkapital müssen aufgrund von möglichen Umschuldungen von Bankdarlehen mit Verlusten rechnen.

Um Klarheit in die Abläufe und Risiken zu bringen, klagten einige Anleger schon darauf , dass die Ideenkapital den Anlegern die Adressliste vorlegen solle, so dass man die Interessen der Anleger bündeln könne. Die Herausgabe der Adresslisten wurde jedoch von Ideenkapital bisher verweigert. Ob mit Erfolg steht noch nicht fest.

Zu dieser Unsicherheit tragen auch Berichte über Betrugsvorwürfe gegen das Berliner Emissionshaus BAC bei. Die Staatsanwaltschaft hatte hier bereits einen Durchsuchungsbefehl durchgesetzt. Sollten sich diese Unsicherheiten und Risiken realisieren, droht den Anlegern wohlmöglich der Totalverlust.

Tatsächlich steht es um die Prorendita nicht zum Besten. Sämtlichen ca. 17000 Anlegern in den 5 Zweitmarktfonds der Prorendite, welche von der Ideenkapital aufgelegt wurden, drohen nun erhebliche Verluste. Das Besondere an den Prorendita Fonds ist, dass diese vor allem mit gebrauchten Policen handelte und diese nicht weiterführte. Dies beinhaltet ein erhöhtes Risiko. Vier der fünf Fonds leistete aufgrund der schlechten Ergebnisse keine Ausschüttungen mehr. Für dieses Modell benötigten die Fonds erhebliche Fremdmittel von insgesamt 258 Mio.€. Die meisten Darlehen laufen aber Ende Oktober 2011 aus. Die finanzierenden Banken sehen sich jedoch auf der Grundlage der nach wie vor herrschenden „Krise“ nicht in der Lage, die Darlehen fortzuführen. Nur die Unicredit will fortführen. Scheitern auch diese Verhandlungen, drohen den Anlegern weitere Verluste.

Anleger sollten nun Ausstiegsmöglichkeiten, aber auch möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler und Vertriebsorganisationen oder auch die Fondsgesellschaft prüfen lassen.

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Samstag, Oktober 29, 2011

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG in der Schieflage

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die „Villa Manskopf“ in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Die Darlehnsforderung wurde hiernach an einen Hedge-Fonds veräußert.

Zwar wird und wurde das Darlehen von der Gesellschaft fortlaufend bedient. Der Hedge-Fonds versucht nun aufgrund der durch Leerstände geprägten Ertragssituation der Gesellschaft von einem Nachsicherungsrecht Gebrauch zu machen und hat sogar eine Kündigung des Darlehens wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft in den Raum gestellt. Sollte es zu einer Kündigung kommen oder der Verkauf der Immobilie lediglich zur Rückführung des Darlehens ausreichen, droht den Anlegern ein Totalverlust der Einlage.

Hinzu kommt, dass die Beteiligungen in einigen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden.

Nunmehr fordert die Gesellschaft die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen - ca. 20% der Einlagesumme - wieder an die Gesellschaft zurück zu zahlen, da die erfolgten Ausschüttungen zu Unrecht erfolgt seien. Über diese „Nachhaftung“ wurden die Anleger gleichfalls nicht immer aufgeklärt. Einen Hinweis auf eine solche Nachhaftung im Prospekt gibt es nicht.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft und/oder die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben sein könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Oktober 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Oktober 28, 2011

Mehrere offene Immobilienfonds in der Krise

Anleger offener Immobiliefonds dachten mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds eine sichere Anlage getätigt zu haben, die es einem auch erlaubt, kurzfristig auf das investierte Kapital zugreifen zu können. Einige Immobilienfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen.

Eine Schließung des Fonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der Fonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis auszuzahlen.

Für die Dauer von maximal zwei Jahren kann ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Fondsgeschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Ist dieses Bestreben allerdings nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.

Derzeit in Auflösung befinden sich, wie auch die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 17.10.2011 berichtet, der AXA Immoselect, der DEGI International, der DEGI Europa, der TMW Immobilien Weltfonds P, der Morgan Stanley P 2 Value, der DEGI Global Business und der KanAm US Grundinvest. Geschlossen sind derzeit der SEB ImmoInvest, der CS Euroreal A, der KanAm Grundinvest Fonds, der UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, der AXA Immosolutions und der DEGI German Business.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Im Falle einer Fondsschließung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem niedrigeren Kurs - verkaufen. Ob der Fonds dann wieder geöffnet wird oder abgewickelt werden muss, weiß der Anleger anfangs meist ebenfalls nicht.

Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies wird allerdings meist dazu führen, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufwandte.

Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken zeitigt, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.

„Die Fondsanleger sollten sich aber mit einer Prüfung möglicher Ansprüche nicht zu lange Zeit lassen", so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Offene Immobilienfonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger. Gericht urteilt zu Gunsten eines geschädigten Anlegers.

Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits meldete, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von € 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der „GFE-Gruppe“ vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Auch die Vergleichsbereitschaft einzelner Berater/Vermittler scheint inzwischen zu steigen. Neben einem außergerichtlichen Vergleich ist insbesondere ein gerichtlich protokollierter Vergleich dazu geeignet, ein u.U. langes Verfahren abzukürzen, jedoch gleichwohl einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

Für Erwerber von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG Anlage, DZ Bank: Frankfurter Richterin verärgert über Bankanwälte

Ein Anleger hatte Anteile am DGI34 gezeichnet. Das OLG Frankfurt stellte mehrfach fest, dass im Emissionsprospekt Fehler vorhanden waren. Zwar hatten die DG Anlage und die DZ Bank hiergegen Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, diese jedoch vor einer Entscheidung zurückgenommen, um eine weitere anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zu verhindern.

Außergerichtlich wurden die Ansprüche des Anlegers gleichwohl zurückgewiesen. Nach Klageeinreichung durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze kam es nun zur Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt.

Nachdem die DG Anlage und die DZ Bank auf Frage der Richterin mitteilten, nicht vergleichsbereit zu sein, gaben diese auf weitere Frage zu, kein DG34-Verfahren mehr vor dem BGH zu führen. "Aber dann ist die Auffassung des OLG Frankfurt doch rechtskräftig", so die Frankfurter Richterin. "Und Sie wollen sich trotzdem nicht vergleichen?". Kopfschüttelnd nahm die Richterin die erneute Weigerung der Beklagten zur Kenntnis.

"Willst Du - kriegst Du", so Dr. Michael Schulze. "Zwar ist die Rechtslage zugunsten der betroffenen DG-Anleger zwischenzeitlich eindeutig, dennoch führen die Banken lieber weiter aussichtslose kostenträchtige Prozesse, als die eindeutige Rechtslage zu akzeptieren". Hintergrund ist wohl, weitere Betroffene von der Geltendmachung Ihrer Rechte abzuhalten, jedenfalls bis zum Jahresende. Danach ist für die Banken "der Spuk" schließlich vorbei.

Betroffene Anleger sollten noch dieses Jahr handeln. Eine Rückabwicklung ohne Prozesskostenrisiko ist in der Regel möglich.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-Anleger: BBBank, Karlsruhe, hat verstanden.

Nachdem die Karlsruher BBBank in der Vergangenheit noch meinte, sich der eindeutigen Rechtslage im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der DG-Anleger widersetzen zu können, wobei sie sich eine blutige Nase vor dem OLG Karlsruhe zuzog, hat diese ihre Lektion nun gelernt.

Trotz der in der Vergangenheit erfolgten Einschaltung des bundesweit wohl arrogantesten und verschlagensten bundesweit zu findenden Bankanwalts wurde sie vor dem OLG zu vollständiger Rückabwicklung verurteilt.

Dieses erneut durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Urteil verfehlte seine Wirkung nicht. Im Falle eines Münchner Anlegers wurden die berechtigten Ansprüche aussergerichtlich zwar ignoriert. Nach erneuter Klageerhebung durch Dr. Schulze lenkte die Bank jedoch ein.

Sie bot an, den eingeklagten Betrag vollständig zu zahlen und die Hälfte der Anwaltskosten des Anlegers zu tragen. Ein akzeptabler Vergleich, welcher auch durch den Anleger geschlossen wurde.

Nur noch bis 31.12.2011 ist die Rückabwicklung möglich. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist dies über Prozessfinanzierer sogar ohne Kostenrisiko möglich. Handeln Sie. Die Banken werden freiwillig nicht zahlen!

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Mittwoch, Oktober 26, 2011

Degi International wird abgewickelt.

Am 25.10.2011 musste der offene Immobilienfonds Degi International seine Auflösung bekannt geben. Bis zum 15. Oktober 2014 soll nunmehr eine geordnete Abwicklung stattfinden. Der Degi International war auf Grund der Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten. Dies führte dazu, dass die Rücknahme von Anteilen im November 2009 ausgesetzt werden musste.

Eine derartige Maßnahme ist allerdings nur zeitlich befristet möglich. Da sich die Fondsgeschäftsführung bei einer Wiedereröffnung des Fonds möglicher Rückgabebegehren von ungefähr 70.000 Anlegern ausgesetzt sah - was die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätte - entschloss man sich zur Auflösung des Fonds.

Von Seiten der Fondsverwaltung ist geplant, in sechsmonatigem Turnus Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, beginnend im April 2012. Pro Anteilsschein soll jeder Anleger einen bestimmten Betrag erhalten, um eine Gleichbehandlung aller Anleger sicher zu stellen. Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.

"Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."

Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.

"Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. "Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Degi International " anschließen.

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Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic fonds 2 GmbH & Co. KG eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 26.10.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 5.000,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit ist eine Zahlung der Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden.

Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, Oktober 25, 2011

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG stellt Insolvenzantrag

Wie nun bekannt wurde, hat die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG vor dem Amtsgericht Dortmund Insolvenzantrag gestellt (Az. 254 IN 162/11). Am 20. Oktober 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens aber keineswegs. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits vor kurzem über Rettungsversuche des Fondshauses berichtet. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich hatte hierzu erklärt: „Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen. Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. Unklar ist, ob die finanzierenden Banken bereit sind, das sich hieraus ergebende Minus abzusichern.“

Wie das Kapitalanlagemagazin Cash Online am 21. Oktober berichtet, war dies wohl nicht mehr der Fall. Demnach verweigerten sich die finanzierenden Banken einem Fortführungsangebot der Dr. Peters Gruppe und kündigten die Kredite. Dies führte dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte werden können, sodass sich die die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genötigt sah, Insolvenzantrag zu stellen.

Gleichwohl bedeutet dieser Insolvenzantrag nicht automatisch, dass die betroffenen Anleger einen Totalverlust erleiden. Denn zum einen können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater bestehen. Dies gilt dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken der Fonds hingewiesen haben. Zum anderen ist es auch bei etwaigen Nachforderungen des Insolvenzverwalters so, dass die Anleger Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, inwiefern Anspruchsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.


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Donnerstag, Oktober 20, 2011

AXA Immoselect wird aufgelöst. Nun droht die Abwicklung des Degi International.

Was können betroffene Anleger tun? Verjährung droht zum 02.01.2012.
Die Flut der schlechten Botschaften bei den offenen Immobilienfonds reißt nicht ab: Nun wird auch der AXA Immoselect abgewickelt. Der Fonds hätte am 16.11.2010 wieder öffnen müssen. Am 19.10.2011 hat deren Fondsgeschäftsführung entschieden, den Fonds zu liquidieren.

Mit der jetzigen Liquiditätsquote sei nicht gewährleistet, dass alle rückgabewilligen Anleger bei Wiedereröffnung des AXA Immoselect ihre Anteile zurückgeben können. Damit befinden sich bereits sechs offene Immobilienfonds und ein Dach-Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 12 Milliarden Euro in Abwicklung. Nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn droht dem Degi International das gleiche Schicksal.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten zahlreiche Anleger von verschiedenen offenen Immobilienfonds. Anleger vom AXA Immoselect und vom Degi International haben laut Hahn zwei Handlungsalternativen: "Sie können ihre Anteile weiter halten oder diese am Zweitmarkt mit einem Abschlag von etwa 50 Prozent im Verhältnis zum damaligen Kaufkurs verkaufen.

Zweitens können betroffene Anleger etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaften fachanwaltlich prüfen zu lassen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. "Die betroffenen Anleger müssen sich allerdings beeilen," empfiehlt Hahn, "denn Schadensersatzansprüche verjähren bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile. Selbst dann, wenn nur noch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung aufgrund der Verheimlichung von Rückvergütungen gegen die beratende Bank gegeben sein sollten", so Hahn abschließend, "könnten diese unter Umständen zum 2. Januar 2012 verjähren".

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Mittwoch, Oktober 19, 2011

Achtung Rechtsschutzversicherte: Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage verurteilt.

Ein dieser Tage ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München könnte für viele Rechts-schutzversicherte von äußerster Wichtigkeit sein. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in Anleihen, Aktien, Zertifikaten, Anteilen an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftigen Verlust erlitten haben und auf der Suche nach ihrem Recht von ihren Rechtsschutzversicherungen im Stich gelassen werden.

Eine Rechtsschutzversicherung der ERGO-Gruppe ist dazu verurteilt worden, einer Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte unter Hinweis auf das Kleingedruckte sich geweigert, eine Deckungszusage zu erteilen, da die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausgeschlossen sein soll.

Die Richter das Oberlandesgerichts München haben interessanterweise diese Klausel als "unklar und missverständlich" betrachtet, denn es sei für den Kunden nicht ersichtlich, welche Geldanlagen ein Effektengeschäft seien. Selbst in der juristischen Literatur wird dies nicht einheitlich beantwortet, weshalb die Versicherung vorliegend den Prozessschutz nicht verweigern durfte. Andere Rechtsschutzversicherungen sind nun auch ins Visier geraten und die diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht entschieden. Damit besteht die berechtigte Hoffnung, dass Geschädigte die Chance erhalten, ihr Recht auf Deckung durch ihren Rechtschutzversicherer zu bekommen, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier. Erfahrungsgemäß lehnen Rechtsschutzversicherer Anfragen von Betroffenen zunächst ab. Auf anwaltliche Nachfrage wird dann häufig doch Deckung erteilt.

Natürlich sind noch andere Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, so u.a. die Verjährung. In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger.

Landgericht Landshut verurteilt einen Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz. Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von Euro 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der "GFE-Gruppe" vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

"Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

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Dienstag, Oktober 18, 2011

Schnell und kostengünstig aus DOBA– Fonds aussteigen.

Die DOBA Grund Beteiligungs GmbH hat in den letzten Jahren geschlossene Immobilienfonds mit einem Volumen von etwa € 2 Milliarden aufgelegt. Häufig wurden die Beteiligungen bei einer Bank fremdfinanziert, z.B. häufig über die Allbank, so dass im Falle eines Wertverfalls der Anteile die Darlehensschuld beim Anleger bleibt, dieser jedoch keinen adäquaten Gegenwert hat.

Vor wenigen Tagen hat nun der Ombudsmann der privaten Banken einen Anspruch auf Rückab-wicklung von DOBA Beteiligungen wegen formaler Fehler anerkannt.

Bereits seit Jahren verweist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier auf diesen nun von höchster Stelle anerkannten und weitgehend risikofreien Weg. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzierenden Banken und der Fondsgesellschaft schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt. Hintergrund sind unwirksame Widerrufsbelehrungen, wie sie von den finanzierenden Banken verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Belehrung schon vor über zwei Jahren für nichtig befunden. Da ein Widerrufsrecht nicht den Verjährungsvorschriften unterfällt, kann ein Widerruf noch heute erklärt werden.

Auch in Fällen teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Fondsanteile ist so eine voll-ständige Rückabwicklung von Darlehen und Fondsbeitritt möglich. Häufig wurden Beitritte von der Allbank finanziert. Inzwischen wurden die Kredite von GE Capital übernommen. Dort zeigt man sich mittlerweile bezüglich der formalen Fehler in der häufig verwendeten Widerrufsbelehrung einsichtig.

Daher ist der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen, welche auf Falschberatung beruhen, geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass geschädigte Anleger ihre Anteile an die Fondsgesellschaft beziehungsweise die finanzierende Bank zurückgeben und im Gegenzug von allen Darlehensfor-derungen freigestellt werden und ihre gezahlten Einlagen abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten.

Rechtschutzversicherte Anleger sollten sich nicht wegen etwaiger Kosten von einer Rechtsverfolgung abhalten lassen. Zwar lehnen zahlreiche Versicherer zunächst eine Deckung ab. Begründet wird dies meist mit Verweis auf eine Klausel, welche eine Deckung bei Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften angeblich ausschließt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2011 sind die zugrundeliegenden Klauseln allerdings unwirksam und anwaltlich vertretene Anleger haben gute Aussichten, nunmehr Deckung zu erhalten, so RA Widmaier.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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