In den letzten Jahren ist es zahlreichen Anlegern gelungen sich von ungeliebten und ruinösen weil unwirtschaftlichen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betraf Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate. In den allermeisten Fällen war der rechtliche Ansatz hierfür eine falsche, weil nicht anlegergerechte Beratung bzw. dem Anleger verheimlichte Vermittlungsprovisionen beziehungsweise weil verdeckte Rückvergütungen nicht berücksichtigt wurden.
Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. So kann etwa die Bezeichnung der Anlage als „sicher" immer dann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Anlage in Wahrheit gar nicht so sicher ist wie von der vermittelten Stelle versprochen. Häufig werden entsprechende Fragen von Anlegern nach Risiken mit der Bemerkung vom Tisch gewischt im Prospekt wären nur aus rechtlichen oder formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Viele Anleger berichten sogar, dass ihnen Prospekte nicht einmal überlassen wurden.
Hier muss ein Anleger allerdings beweisen können, dass er nicht anlegergerecht, zum Beispiel nicht seinem Risikoprofil und seinen Erfahrungen entsprechend, beraten wurde und dss die vermittelte Anlage tatsächlich risikobehaftet ist. Diesen Beweis zu erbringen ist möglich aber nicht immer einfach.
In dieser Konstellation besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich darin, dass sich der Anleger von seiner ungeliebten Beteiligung lösen kann indem er diese zurück gibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Vorteile (zum Beispiel evtl. Ausschüttungen) zurück erhält.
Ferner haben Banken und Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung, da Provisionen ein wichtiger Bestandteil in der Vergütungsstruktur sind. Über diese Interessenkollision hat die Stiftung Warentest über ihre Zeitschrift Finanztest in den letzten Jahren häufig und ausführlich kritisch berichtet. Diese Provisionen wurden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.
In vielen Fällen gibt es allerdings zusätzlich eine meist unbeachtete Möglichkeit die Anlage rückabzuwickeln indem man formale Fehler im Prospekt beziehungsweise Zeichnungsunterlagen geltend macht. Häufig kann im Falle formaler Rechtsverstöße ohne die praktisch sehr häufigen Beweisprobleme (oft fehlt es an eigenen Zeugen oder die Zeugen der Gegenseite fürchten bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst zu belasten) die Anlage außergerichtlich gegen Rückzahlung der Einlage zurückgegeben werden. Dies gelang in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen von Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen. Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.
Der BSZ e.V. beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter oder unter falschen Voraussetzungen verkaufter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte sorgen dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können.
Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.