Dienstag, November 09, 2010

SKR-Rente: Statt sicherer Rente finanzielles Fiasko -

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informieren über Ausstiegschancen

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bestehen gute Erfolgsaussichten für einen rechtlichen Ausstieg aus einem fremdfinanzierten Rentenvertrag. „Dabei ist bei qualifizierter fachanwaltlicher Vertretung eine Einigung mit den finanzierenden Banken mit einem gewissen Kapitalverzicht bei Ablösung des Restsaldos des Darlehens möglich“, meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn.

Seit Ende der 80iger Jahre haben zahlreiche Anleger darlehensfinanzierte Rentenverträge abgeschlossen. Marktführerin unter den Anbietern war die Schnee-Gruppe mit ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente). Allein in Versicherungspolicen der Clerical Medical sind als Einmalzahlung mehr als 1,4 Milliarden Euro geflossen.

Derartige Anlagemodelle wurden von anderen Initiatoren unter Bezeichnungen wie Europlan, Individual-Rente, Lex-Konzept Rente, Profit-Plan, SparRenta Kombi-Rente oder System-Rente angeboten. Bei der fremdfinanzierten Rente wird in der Regel eine Einmalzahlung in eine Tilgungs- und eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Mit der Tilgungsversicherung sollte bei Endfälligkeit das Bankdarlehen zurückgezahlt werden. Die Erträge aus der Rentenversicherung sollten zunächst zur Bedienung der Zinsen des Darlehens dienen und nach Rückzahlung desselben eine (lebenslange) Rente ermöglichen. Wegen angeblich günstigerer Zinssätze wurden die Darlehen häufig in einer Fremdwährung, etwa in Schweizer Franken, aufgenommen. Das nur schwer durchschaubare Anlageprodukt ist von Vermittlern oft als sichere, ergänzende Altersversorgung angeboten worden. Das Anlageprodukt richtete sich in erster Linie an Besserverdiener, die mit angeblich attraktiven Steuervorteilen geködert worden sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 können die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten der Tilgungsversicherung steuerlich als Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden.

Zahlreiche Anleger einer fremdfinanzierten Rente beklagen jetzt eine deutliche Deckungslücke zwischen dem Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen. Insbesondere hinsichtlich der Wertentwicklung von Lebensversicherungen der Clerical Medical (CMI) hat sich eine deutliche Abweichung von den Prognosewerten herausgestellt. Bei den britischen Lebensversicherungen ist die Anlagequote in Aktien relativ hoch. Die guten Ergebnisse aus der Vergangenheit waren nicht auf der Basis von Einmalzahlungen erzielt worden. Es war daher nach Meinung von hrp irreführend, mit guten Renditen aus der Vergangenheit zu werben. Es fehlte der Hinweis, dass sich die Renditen der Policen aus Großbritannien nicht einfach auf den Euro-Raum übertragen lassen. Spätestens ab 2001 war ersichtlich, dass derartige Renditen nicht mehr erwirtschaftet werden konnten.

In Hinblick auf die aufgenommenen Darlehen sind viele Anleger in eine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotzdem ist die Mehrheit der betroffenen Anleger bisher nicht aktiv geworden und ist offensichtlich auch nicht über rechtliche Ausstiegsmöglichkeiten informiert. „Zusätzlich halten wir ein gerichtliches Vorgehen gegen Clerical Medical“, so Hahn, „beim Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung für geboten und erfolgsversprechend. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsproblematik ist allerdings“, so Hahn weiter, „die Einleitung erster anwaltlicher Schritte noch in diesem Jahr ratsam.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Rente" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Große Verunsicherung bei Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 wegen Aufforderung zur Kapitalerhöhung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) rät allen Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 Dresden, Waldschlösschen KG dringend, den Beitritt zur Kapitalerhöhung und mögliche Zahlungsverpflichtungen vorher durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

„Unabhängig von einer möglichen Zahlungspflicht der Gesellschafter können Anleger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank bzw. der Gebau AG als Gründungskommanditistin und Prospektherausgeberin geltend machen“ sagt der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „Grundsätzlich hätten Anleger über die vermutlich von Anfang an vorgesehenen Verluste und das damit verbundene Absinken des Kapitalkontos durch die Auszahlung von Ausschüttungen informiert werden müssen. Nach unserer Auffassung ist der Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Darüber hinaus sollte das Vorliegen weiterer Beratungsfehler geprüft werden“ so Hahn weiter. Für einige Mandanten von hrp ist bereits ein Klageverfahren gegen die Gebau AG beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Die Gesellschafter des Medico Fonds Nr. 37 sind in diesem Jahr bereits mehrfach von der Gebau Fonds GmbH angeschrieben worden. Sie wurden aufgefordert, sich an einer mit der finanzierenden Bank, der Westdeutschen Immobilienbank, ausgehandelten Kapitalerhöhung zur Entschuldung der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Die Gesellschafter sollten einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, die neben der Kapitalerhöhung u.a. auch einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit bis 2020 beinhaltet. Am 28.07.2010 teilte die Gebau Fonds GmbH mit, dass die Kapitalerhöhung beschlossen worden sei; der entsprechende Beschluss legt den von hrp vertretenen Anleger bislang jedoch nicht vor.

Bisher haben sich angeblich circa 50 Prozent der Kommanditisten an der Kapitalerhöhung beteiligt. Zuletzt meldete sich ein Düsseldorfer Rechtsanwalt bei den verunsicherten Anlegern und teilte mit, aufgrund der bisher ungenügenden Teilnahme an der Kapitalerhöhung habe die Westdeutsche Immobilienbank Anfang Oktober 2010 die Zwangsverwaltung beim Amtsgericht Dresden beantragt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt gab an, die Westdeutsche Immobilienbank habe ihm einen Teil ihrer Forderungen gegen die Fondsgesellschaft abgetreten. Der Rechtsanwalt forderte die weiteren Gesellschafter unter Fristsetzung bis zum 08.11.2010 auf, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Es gebe für die Anleger zwei Alternativen – entweder, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, oder aber die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen.

Hintergrund dieser Ankündigung ist die Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass die Kapitalkonten durch gewinnunabhängige Entnahmen gemindert seien. Sollte dies zutreffen, würde gemäß § 172 Abs. 4 HGB die unmittelbare Haftung der Anleger gegenüber Dritten wieder aufleben. Mit der Kapitalerhöhung soll nach Angabe des Düsseldorfer Rechtsanwalts eine komplette Haftentlassung der Gesellschafter einhergehen. Auch die Gesellschafter der Medico Fonds Nr. 30, 31, 32 und 33 sind bereits von der Gebau Fonds GmbH aufgefordert worden, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen. Auch hier droht eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter durch einen Gläubiger der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Freitag, November 05, 2010

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger:

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Perleberg mit Urteil vom 30.09.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Gesellschafterin auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. „Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat.

Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

„Da die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, gehen wir davon aus, dass dieses Urteil Bestand haben wird", sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.011.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, November 04, 2010

Aktuelle Entwicklungen im Fall „ALAG-Auto Mobil GmbH & Co. KG“; weitere Erfolge.

Das Landgericht Hamburg (ZK 30) teilt die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass die Emissionsprospekte der ALAG Auto -Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft sind.

Die CLLB Rechtsanwälte haben bereits rund 100 Klagen sowohl gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG selbst als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften eingereicht, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligungen abgeschlossen wurden.

Die aktuellen Entwicklungen

Das Landgericht Hamburg teilt nunmehr die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass der Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft ist. Auch geht das Landgericht - anders als bisher - nicht mehr davon aus, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind. Rechtsfolge ist, dass die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung haben. Die Rückabwicklung hätte zur Folge, dass die geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ihre bisher erbrachten Einlagen zurück erhalten und auch keine weiteren Zahlungen gegenüber der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG leisten müssen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedeutsam, da bereits eine Reihe von Anlegern einen Mahnbescheid durch das Amtsgerichts Hamburg erhalten haben, in welchem diese zur Rückzahlung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die ALAG aufgefordert werden.

Erfolgsversprechendes Vorgehen sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften

Die von dem Landgericht Hamburg nunmehr dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten. Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in weiteren Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ALAG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

IBG Innovative Beteiligungs GmbH

Die Anfang 2004 gegründete IBG Innovative Beteiligungs GmbH bot in den Jahren 2004 und 2005 Privatanlegern stille Beteiligungen in Höhe von insgesamt knapp 50 Millionen Euro an, mittels denen ein Hotel gekauft und zwei Ferienhausparks errichtet werden sollten.

Geworben wurden Anlegern damit, nach einer Haltezeit von 20 Jahren eine regelmäßige Rendite zur Altersvorsorge zu erhalten. Deren genaue Höhe ist dem Emissionsprospekt allerdings nicht zu entnehmen.

Wie nun bekannt wurde, ist fraglich, inwiefern die IBG Innovative Beteiligungs GmbH mit Sitz bei München tatsächlich wirtschaftlichen Erfolg haben kann. „Nach den uns vorliegenden Informationen scheint es der Gesellschaft wohl nicht gelungen zu sein, die nötigen Gelder einzuwerben. Ferner deuten Zahlen aus dem Jahresabschlussbericht 2008 der IBG nach unserer Einschätzung darauf hin, dass Investitionen nicht wie prospektiert vorgenommen wurden.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Interessant ist auch, dass der Name der IBG auf sogenannten Warnlisten von Anlegerschützern auftaucht.“

Rechtsanwalt Luber rät daher grundsätzlich zur Vorsicht. „Dies alles muss zwar nicht bedeuten, dass Anleger, die solche stille Beteiligungen gezeichnet haben, automatisch mit einem Totalverlust rechnen müssen. Allerdings sollten sie schon kritisch hinterfragen, ob ihr Geld wirklich sicher angelegt ist.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IBG Innovative Beteiligungs GmbH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Auflösung des Degi Europa Immobilienfonds – Schock für Anleger

Mit dem Degi Europa Immobilienfonds hat es nun einen weiteren offenen Fonds getroffen. Der mit einem Investitionskapital von über 1,3 Milliarden Euro ausgestattete Immobilienfonds galt ursprünglich als relativ sichere Kapitalanlage.

Infolge der Turbulenzen am Immobilienmarkt war es aber bereits vor einigen Jahren zu wirtschaftlichen Problemen gekommen, sodass der Fonds im Jahr 2008 geschlossen wurde. Dies hatte zur Folge, dass Anleger nicht mehr an ihr investiertes Geld kamen, sondern abwarten mussten, bis der Fonds wieder öffnete. Dies sollte aufgrund der in Kürze ablaufenden Zwei-Jahres-Frist, für die offene Fonds eine Rücknahme von Anteilen verweigern dürfen, nun soweit sein, sodass viele Anleger die Hoffnung hatten, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten.

Wie sich nun herausstellte, handelte es sich aber hierbei um einen Trugschluss. Der Fonds wird aufgelöst und es ist alles andere als sicher, ob die bis zu 90.000 Anleger ihr gesamtes Geld zurückbekommen. Denn die Betroffenen sollen zwar in halbjährlichen Abständen ausbezahlt werden, wobei die erste Tranche bereits im Januar 2011 erfolgen soll – wie hoch die Gesamtzahlung letztlich aber sein wird, ist unklar.

„Die Anleger stehen aber alles andere als machtlos dar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese im Rahmen eines Beratungsvertrages nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung ist hier relativ anlegerfreundlich und legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das sich im vorliegenden Fall verwirklichte Risiko der Fondsschließung. Werden diese Pflichten zur Information verletzt, machen sich die Berater grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“

Auch die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier nützlich sein, so Rechtsanwalt Luber weiter. Denn demnach müssen Bankberater, die den Fonds vermittelt haben, auf einen etwaigen Erhalt von Innenprovisionen hinweisen. Unterbleibt dies, kann bereits dies zu einer Haftung der Bank führen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DEGI Europa" anschließen.

Bildquelle: ©M.Großmann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 03, 2010

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten weitere Urteile gegen die Juragent AG und deren ehemaligen Vorstand Mirko H.

Erstes Urteil gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H rechtskräftig!

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 25 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

"Die nun vorliegenden -weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Zwischenzeitlich wurde die erste Entscheidungen gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H. rechtskräftig, teilt Rechtsanwalt István Cocron weiter mit. Herr H. kann das Urteil nicht mehr anfechten. Der Gerichtsvollzieher wurde bereits mit der Vollstreckung des Urteilsbetrags in Höhe von mehr als Euro 15.000,00 beauftragt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Dienstag, November 02, 2010

Weiterer Erfolg für Erwerber von Lehman-Zertifikaten.

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank AG zum Schadensersatz

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, konnte ein weiterer Erfolg für Erwerber von so genannten Lehman-Zertifikaten erreicht werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.10.2010 (Aktenzeichen: 2-19 O 26/10) die Commerzbank AG zum Schadensersatz verurteilt. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurden im Rahmen eines Beratungsgespräches im Februar 2007 ein Bonus-Barriere Quanto Zertifikat und ein Global Champion Zertifikat empfohlen. Nach Auffassung des Klägers entsprachen die empfohlenen Anlagen weder den persönlichen Verhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau, noch wurde der Kläger und seine Ehefrau hinreichend klar und deutlich über die Funktionsweise und die Risiken der empfohlenen Zertifikate aufgeklärt.

Unstreitig hat der Bankberater die Eheleute nicht auf das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank am Verkauf dieser Zertifikate hingewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main trifft die beratende Bank jedoch die Pflicht, ihren Kunden vor Durchführung von Geschäften bestehende Interessenkonflikte eindeutig offenzulegen, um so den Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratungsleistung anhand von Indizien selbst zu überprüfen. Eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Interessenkonflikte besteht in diesem Zusammenhang nicht nur dann, wenn Rückvergütungen im Sinne der durch den BGH in der Entscheidung vom 27.10.2009 nochmals klargestellten Definition an die Bank fließen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Aufklärung notwendig ist, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offenzulegen und ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen.

„Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt diese Entscheidung, dass es sich für Erwerber von Zertifikaten, die sich von ihrer Bank nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, durchaus lohnt, gerichtliche Schritte überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten, die der Auffassung sind, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen überprüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value: Die ersten Geschädigten werden bei den Anwälten vorstellig.

Im Zusammenhang mit der nun veröffentlichten Liquidierung des Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value spüren die Anleger nunmehr die bitteren Verluste.

Die Chancen für eine Freistellung im Wege des Schadensersatzes können als durchaus realistisch eingestuft werden bestätigt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid.

Zu Gunsten der Anleger gerade jüngerer Anlagen dürfte nicht nur die Kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen, sondern auch die Tatsache, dass bereits im dritten Quartal 2008 in einem der vom Bundesgerichtshof als „Lesepflichtig“ eingestuften Presseorgane auf die Krise der Immobilienfonds und deren Schließungsgefahr hingewiesen worden ist. Bei derartigen Negativberichten sollte es der Anleger erwarten dürfen, dass er über die spezifischen Risiken informiert wird, die mit dieser Anlagekategorie verbunden sind.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value" im BSZ e.V. anschließen.

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Montag, November 01, 2010

Titel im Arrestverfahren gegen Vorstand der Caviar Creator Inc.erwirkt.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erwirken Titel im Arrestverfahren gegen Vorstand der Caviar Creator Inc.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für mehrere Mandanten, die vorbörsliche Aktien der Caviar Creator Inc. gezeichnet hatten, einen dinglichen Arrest erwirkt. Das Landgericht Düsseldorf gab den Anträgen der Anleger im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest gegen den Vorstand der Caviar Creator Inc. erlassen werde.

Das Unternehmen Caviar Creator ist bereits seit mehreren Jahren in den Schlagzeilen. Caviar Creator, das Aquakulturanlagen zur Kaviarproduktion betreibt, warb in der Vergangenheit Anleger mit dem Versprechen, mittels der Kaviarproduktion hohe Renditen zu erzielen. Hierzu wollte das Unternehmen an die Börse gehen, was bis heute nicht gelungen ist. Seit mehreren Jahren ermittelten auch die Untersuchungsbehörden gegen den Unternehmenschef, im Jahr 2009 wurde Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Unternehmenschef im Zusammenhang mit dem Vertrieb von außerbörslichen Aktien der Caviar Creator Betrug vor. So seien bis zum Jahr 2005 von mehreren tausend Anlegern Gelder in Höhe von circa Euro 34.000.000,00 akquiriert worden.

"In diesem Zusammenhang haben wir mittels des Arrestverfahrens ein Eilverfahren eingeleitet", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Zweck dieses Verfahrens ist es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandanten umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen des Vorstandes der Caviar Creator Inc. zugegriffen werden kann."

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger statt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. "Dieser Titel ist aufgrund des Prioritätsprinzips ein nicht zu unterschätzender Vorteil für unsere Mandantschaft. Denn bei der Vollziehung des Arrestbefehls gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst," erklärt Rechtsanwalt Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Rechtsanwalt Luber rät daher all jenen Personen, die sich von der Caviar Creator Inc. geschädigt fühlen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen.

Bildquelle: ©Maren Beßler/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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WGB Leipzig-West AG: Klagen des Insolvenzverwalters abgewiesen

In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Lüneburg ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte gelungen, für einen Anleger zu erreichen, dass die Klage des Insolvenzverwalters der WBG Leipzig-West AG, Dr. Flöther, auf Rückzahlung ausbezahlter Beträge, die vor der Insolvenz noch an den Anleger ausbezahlt wurden, abgewiesen wurde und somit der betroffene Anleger die Gelder nicht an den Insolvenzverwalter zurück bezahlen muss. Das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg von Ende Oktober 2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Auch das Amtsgericht Berlin-Köpenick sowie das Landgericht Mannheim hatten inzwischen in zwei Verfahren, die von Rohde & Späth Rechtsanwälten betreut wurden, in den beiden mündlichen Verhandlungen vom Ende Oktober 2010 angedeutet, dass die dortigen Klagen des Insolvenzverwalters wohl voraussichtlich ebenfalls nicht erfolgreich sein dürften, die dortigen Verkündungstermine werden in einigen Wochen erwartet.

Vorausgegangen ist diesen Fällen, dass die WBG Leipzig-West AG einige Monate vor ihrer Insolvenz im Jahr 2006 noch Anleger ausbezahlt hatte. So konnten Rohde & Späth Rechtsanwälte für ca. 200 Mandanten noch vor der Insolvenz eine -in den meisten Fällen vollständige- Auszahlung der zum großen Teil fälligen Anlegergelder erzielen.

Diese Auszahlungen hat der Insolvenzverwalter inzwischen angefochten und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung aufgefordert, und zwar unter anderem mit der Begründung, dass den Anlegern oder deren Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits bekannt gewesen sein soll, dass die WBG Leipzig-West AG bereits insolvent gewesen wäre, oder eine sog. "inkongruente Deckung" vorgelegen habe, nämlich die Anleger die Zahlung nicht in der Art und Weise hätten verlangen dürfen, und somit eine Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung in Betracht käme.

Da die Vorwürfe des Insolvenzverwalters in der Regel nicht zutreffen, sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte daher gute Chancen für die von ihnen betreuten Anleger (aber auch in der Regel für andere Anleger), die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht begleichen zu müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte betreuen bereits ca. 80 Anleger, die der Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG auf Rückzahlung verklagt hat. Anleger die vom Insolvenzverwalter Dr. Flöther auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „WBG Leipzig-West" anschließen.

Foto: BSZ e. V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Freitag, Oktober 29, 2010

Fondskrise eskaliert: Handlungsbedarf für Anleger.

Nach der Schließung die Auflösung: Quote ungewiss.

Anlegern als sicherer Hafen für eine Geldanlage empfohlene Immobilienfonds auch namhafter Anbieter stehen vor der Abwicklung. Die betroffenen Investoren werden bisher nicht für möglich gehaltene Verluste in teilweise dramatischer Höhe erleiden. Es häufen sich die kritischen Presseberichterstattungen wie zum Beispiel:
  • Fondskrise: Kanam liquidiert offenen Immobilienfonds
  • Allianz schließt vorübergehend Immobiliendachfonds
  • Flugzeugfonds funken SOS
  • Für Immobilienfonds schlägt die Stunde der Wahrheit
  • Nächstem offenen Immofonds droht das Ende
  • Liquiditätsengpass bei Immobilienfonds: Allianz vergrätzt Anleger
  • Nachzahlungen bei Medienfonds: Das dicke Ende kommt noch
  • UBS Immobilienfonds für zwölf Monate dicht
  • Aberdeen-Deutschland-Chef: "Wir kämpfen um jeden Fonds"
  • Geldanlage: Schnellbedienung aus dem Finanzregal
  • Immofonds-Sparer fürchten um ihr Vermögen
  • Immobilien: Diese Fonds stecken in Schwierigkeiten
  • KanAm löst offenen Immobilienfonds auf
In vielen Fällen bietet die aus Anlegersicht sehr erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung einen Ausweg aus diesem Desaster. Anleger informieren sie sich bei BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten über die Möglichkeiten. Oft lässt sich schon in einem kurzen Telefonat klären ob und wie Fondsanlagen an beratende Kreditinstitute zurückgereicht werden können.
Banken und Sparkassen rieten ihren Kunden zur Anlage in diversen Fonds. Erschreckend viele dieser Investitionen führten zu Kapitalverlusten und zur Aberkennung von Steuervorteilen. Stellte sich im Nachhinein heraus, dass sich in Beratungssituationen geweckte Hoffnungen nicht erfüllten, wiesen die Kreditinstitute regelmäßig jede Verantwortlichkeit von sich und verwiesen auf angeblich umfassende und ausreichende Aufklärung ihrer Kundschaft.
Oft trifft diese Bewertung nicht zu und erweist sich als ein weiterer schlechter Rat.
Es empfiehlt sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen
Die BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind. Die Erfahrungen daraus sind auf alle Fondsanlagen übertragbar. Erfreulich vielen Fondsanlegern kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Fondsbeteiligungen Rückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Oktober 27, 2010

Morgan Stanley P2 Value wird aufgelöst – Was können Anleger jetzt tun?

Jetzt ist die Katastrophe eingetreten: Der Morgan Stanley P2 Value wird liquidiert. Dies hat die Fondsgeschäftsführung am 26. Okober 2010 bekannt gegeben. Der P2 Value hat ein Fondsvermögen von 1,7 Milliarden Euro; schätzungsweise 100.000 Anleger sind betroffen. Bei diesem offenen Immobilienfonds war der Handel von Anteilen seit Oktober 2008 ausgesetzt. Er hätte am 1. November 2010 wieder öffnen sollen. Die Morgan Stanley Real Estate GmbH hatte bis zuletzt die Hoffnung geschürt, sie könne eine Weiterführung des Fonds umsetzen. Nun wird auch dieser Fonds – wie zuvor der KanAm US-Grundinvest und der Degi Europa - abgewickelt.

„Die Anleger am P2 Value werden große Verluste erleiden“, sagt der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft. Er rechnet vor: So würde ein Anleger, der Anteile am P2 Value am 9. November 2007 für 56,86 Euro pro Anteil erworben hat und am 26. Oktober 2010 am Zweitmarkt verkauft, einen Verlust von 67,99 Prozent realisieren. Am 26. Oktober lag der Kurs pro Anteil am Zweitmarkt bei 18,20 Euro. Hält der Anleger seine Anteile weiter, so Hahn, kann der Verlust noch größer ausfallen. Anwalt Hahn vertritt zahlreiche Anleger am P2 Value. Den Anlegern rät er, „etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und auch gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch einen Fachanwalt geltend zu machen.“ Grundlage dafür sind Falschberatung und fehlerhafte Prospektangaben. Oft sind Privatanlegern Anteile am P2 Value wie Festgeld verkauft worden.

Morgan Stanley hat angekündigt, die im Fonds verbliebenen 34 Immobilien bis September 2013 zu verkaufen. Dabei soll die dreijährige, gesetzlich zulässige Kündigungsfrist in Abstimmung mit der BaFin ausgeschöpft werden. Die Erlöse sollen halbjährlich an die Anleger ausgeschüttet werden. Mit welchen Verkaufserlösen gerechnet werden kann, ist offen. „Die betroffenen Anleger sollten die Abwicklung des Fonds nicht abwarten, sondern jetzt handeln“, sagt Hahn, „denn sie haben die Chance, ihren vollen Schaden zu kompensieren. Dabei müssen Anleger allerdings auf Folgendes achten: Schadensersatzansprüche verjähren bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens in drei Jahren nach Erwerb der Fondsanteile.“

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte informieren über Medienfonds.

Nicht wenige Anleger, die in die Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder auch Academy investiert haben, sind mit ihrem Investment nicht zufrieden. Dies liegt zum Einen an der wirtschaftlichen Entwicklung der Fonds und zum Anderen an steuerlichen Schwierigkeiten.

Bei Medienfonds mit einer sog. Defeasancestruktur haben die Finanzbehörden regelmäßig ihre Auffassung geändert mit der Folge, dass nun Anleger zum Teil erhebliche Steuernachforderungen zu bedienen haben bzw. entsprechende Steuernachforderungen drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger die Steuernachzahlung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen haben. Dies allein macht, da die Fondszeichnungen oft einige Jahre zurück liegen, nicht selten einen fünf- bis sechsstelligen Betrag aus.

Bei manchen Fonds – insbesondere wenn die Beteiligungssumme nicht voll erbracht wurde – droht zudem eine Nachhaftung. Die Anleger stehen aber nicht machtlos dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Fondsanleger vor der Zeichnung eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung aufzuklären.

Hierzu gehören Hinweise auf ein Verlustrisiko, welches bis zu einem Totalverlustrisiko führen kann, auf steuerliche Risiken und auch auf eine fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität (Handelbarkeit), so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche Medienfondsanleger vertritt.

Darüber hinaus ist grundsätzlich - jedenfalls sofern die Beratung von einer Bank vorgenommen wurde - über die Rückvergütungen, die hinter dem Rücken des Anlegers an die beratende Bank geleistet wurden, aufzuklären.

Zahlreiche Medienfondsbeteiligungen wurden – oft obligatorisch – über ein Darlehen einer kreditgebenden Bank (teilweise) fremdfinanziert. In diesen Fällen sind die entsprechenden Widerrufsbelehrungen einer Prüfung zu unterziehen, da diese nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Normen entsprechen. Sowohl ein Vorgehen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung als auch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eröffnet dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner Beteiligung zu lösen.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens ist dem Anleger das eingezahlte Kapital zu erstatten, darüber hinaus ist er ggf. von Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Neben einem entgangenen Gewinn kann der Anleger darüber hinaus die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der jeweiligen Beteiligung resultieren, geltend machen. In Gegenzug hat der Anleger seine Beteiligung auf das Beratungsinstitut zu übertragen.

Anleger, die sich an den Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll Medienfonds, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder Academy beteiligt haben, sollten daher – sofern sie sich falsch beraten fühlen - eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Dieter Schütz/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Morgan Stanley P2 Value wird abgewickelt

Nun ist es doch soweit: Morgan Stanley gibt den Rückgabewünschen vieler Anleger nach und wickelt nun den Immobilienfonds P2 Value ab.

Vor kurzem musste bereits der US Grundinvest von KanAm und der Degi Europa von Aberdeen in die Abwicklung gehen. Jetzt trifft dieses Schicksal auch die Anleger des Morgan Stanley P2 Value. Morgan Stanley hatte ursprünglich bekannt gegeben, einen Neustart versuchen zu wollen. Nun wurde Morgan Stanley aber durch die Rückgabewünsche der Anleger gezwungen, den offenen Immobilienfonds P2 Value abzuwickeln.

Der P2 Value war, wie Spiegel Online in seiner Ausgabe vom 26.10.2010 berichtet, im Jahre 2005 mit einem Volumen von knapp 1,7 Milliarden Euro gestartet. Die Finanzkrise führte bei diesem Fonds zu einem Liquiditätsengpass, was die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme im Oktober 2008 zur Folge hatte.

Morgan Stanley hatte anschließend die im Fonds gehaltenen Gebäude abgewertet und einige Immobilien verkauft, um, wie Fokus online in seiner Ausgabe vom 26.10.2010 berichtet, mit einem neuen Management das Vertrauen der Anleger zurück zu erlangen. Aufgrund der massiven Rückgabewünsche ist dies nun aber gescheitert.

Die im Fonds noch verbliebenen 34 Immobilien sollen nun über einen Zeitraum von drei Jahren verkauft werden. Ferner ist geplant, die Erlöse mindestens halbjährlich an die Anleger auszuschütten. Derzeit ist aber noch nicht klar, welche Erlöse die Anleger letztendlich erhalten werden. Die Fondsanleger sind aber nicht rechtlos gestellt.

Jene Anleger, die sich am Morgan Stanley P2 Value beteiligt haben und sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten mögliche Schadensersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.

Im Rahmen einer Anlageberatung ist der Berater verpflichtet, auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Hierzu gehört ein mögliches Verlustrisiko sowie nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Fondsanleger vertritt, auch das Risiko, dass ein Fonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so kann der Anleger grundsätzlich den Ersatz des gesamten ihm entstandenen Schadens verlangen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Oktober 26, 2010

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte macht nun auch Schadensersatzansprüche gegen die „neuen“ Verwaltungsratsmitglieder der Equitable Settlement AG geltend.

Bei der Equitable Settlement AG (ES AG) handelt es sich um eine Schweizer Aktiengesellschaft die im Bereich Factoring tätig war. Die ES AG sammelte Geld ein, indem sie in großen Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platzierte Der Vertrieb der Aktien erfolgte dabei über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer. Nach Auffassung der im Bereich Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat die ES AG die Anleger beim Vertrieb der eigenen Aktien systematisch durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zum Erwerb der Aktien veranlasst. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daher zwischenzeitlich für zahlreiche Aktionäre Klage gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitgliedern der ES AG wegen Kapitalanlagebetrugs eingereicht. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder den Aktionären persönlich auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises für die Aktien.

Darüber hinaus macht die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nun auch Schadensersatzansprüche gegen die „neuen“ Verwaltungsratsmitglieder der ES AG, die im Januar 2010 in den Verwaltungsrat berufen wurden, geltend. Denn mehrere von der Kanzlei CLLB vertretene Aktionäre der ES AG wurden nach eigenen Aussagen Ende März 2010 mehrfach von einem Mitarbeiter der ES AG angerufen und dazu gedrängt, der ES AG ein Darlehen zu gewähren. Im Rahmen der Gespräche wurde von Seiten des Mitarbeiters der ES AG behauptet, es bestünde derzeit ein erhöhter Bedarf an Factoring und die ES AG würde deswegen weiteres Geld benötigen. Über die Tatsache, dass die ES AG sich Ende März/ Anfang April 2010 bereits in einer erheblichen finanziellen Schieflage befand, wurde die Aktionäre hingegen (nach deren Aussage) nicht aufgeklärt. Ein von CLLB vertretener Aktionär gewährte der Gesellschaft daraufhin ein Darlehen. Kurze Zeit nach Gewährung des Darlehens erhielt der Aktionäre sodann ein Schreiben der ES AG, aus dem – für ihn völlig überraschend - hervorging, dass die Geschäftssituation der ES AG völlig „unbefriedigend“ sei und „eine fundamentalere Strukturierung der Gesellschaft eingeleitet werden müsse“. Auf der außerordentlichen Generalversammlung der ES AG im Mai 2010 wurde sodann mitgeteilt, dass bei der ES AG ein Verlust von ca. CHF 1 Mio. vorliege. Im Juni 2010 stellte die ES AG sodann Insolvenzantrag. Auf Grund der Insolvenz der ES AG sind nun nicht nur die Aktien der Gesellschaft wertlos, sondern das gewährte Darlehen des Aktionärs ist auch noch verloren.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat der geschädigte Aktionär nun, neben einem Schadensersatzanspruch gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder, auch einen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags gegenüber den neuen Verwaltungsratsmitgliedern der ES AG. Denn nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte hätten die neuen Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihrer Funktion dafür Sorge tragen müssen, dass die Aktionäre vor Gewährung des Darlehens im Frühjahr 2010 ordnungsgemäß aufgeklärt und insbesondere auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation der ES AG hingewiesen worden wären. Dies ist nach Aussage der von der Kanzlei CLLB vertretenen Aktionäre jedoch nicht geschehen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät geschädigten Anlegern etwaige Ansprüche gegen die Verwaltungsratsmitglieder sowie sonstige Hintermänner der ES AG von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei rechtlich prüfen zu lassen. Sofern ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte außerdem geprüft werden, ob diese die Kosten eines etwaigen Prozesses übernimmt. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat in dieser Angelegenheit bereits für zahlreiche Mandanten eine Deckungszusage von deren Rechtsschutzversicherung erhalten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e. V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Oktober 25, 2010

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Urteil gegen Deutsche Bank: LG Wuppertal verurteilt Bank zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger erreichte vor dem Landgericht Wuppertal, dass die Deutsche Bank zu einer vollständigen Rückabwicklung des Erwerbs einer Beteiligung an der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") verurteilt wurde.

Das Landgericht Wuppertal stellt in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung fest, dass der Anleger bereits deshalb falsch beraten worden sei, weil die Bank nicht über erhaltene Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft aufgeklärt habe.

Das Landgericht betonte, dass weder aus dem Emissionsprospekt, noch aus dem Zeichnungsschein konkret zu entnehmen sei, wie hoch die von der Deutschen Bank für die Vermittlung vereinnahmte Provision genau war. Das Landgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass es einen Interessenkonflikt zwischen dem Provisionsinteresse der Bank und den Interessen des Anlegers an einer für ihn möglichst optimal geeigneten Anlagen geben kann. Um diesen Interessenkonflikt einschätzen zu können, müsse die genaue Höhe der Provision der Bank offen gelegt werden, wenn eine Beratung stattfindet.

Das Landgericht stellte weiterhin fest, dass im Ansatzpunkt grundsätzlich davon ausgegangen wird, das der Anleger von der Zeichnung einer bestimmten Kapitalanlage Abstand genommen hätte, wenn er über die Höhe der Rückvergütung der Deutschen Bank pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre. Die Deutsche Bank habe insoweit nicht dargelegt, dass diese Vermutung in dem zur Entscheidung stehenden Fall ausnahmsweise nicht greife.

Da der geschilderte Interessenkonflikt für die Bank auch offensichtlich sei, habe sie schuldhaft nicht über die ihr zufließende Rückvergütung aufgeklärt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei "The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. "In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Oktober 24, 2010

Fondsgebundene Versicherungen nicht immer eine sichere Anlage.

Kick-back-Rechtsprechung inzwischen auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar.

Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sind weit verbreitet und galten bis vor Kurzem als sichere Kapitalanlagen. Als sich jedoch herausstellte, dass die Versicherungsgesellschaften als institutionelle Anleger ihre Gelder beispielsweise in verbriefte Forderungen oder Staatsanleihen angelegt haben, hat sich diese Sicherheit in ein Risiko umgekehrt – immerhin sind manche Staatsanleihen durch die globale Wirtschaftskrise und besonders durch das Griechenland-Debakel in Verruf geraten. Anleger sind mittlerweile sensibilisiert worden zu hinterfragen, ob ihre Anlagen sicher sind und wie sinnvoll diese sind.

Gerade die Brauchbarkeit von fondsgebundenen Versicherungen ist von den individuellen Zielen des Anlegers abhängig. Für die Altersvorsorge sind fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen relativ gut geeignet. „Wer jedoch Geld anlegen wollte, um beispielsweise später ein eigenes Geschäft zu eröffnen und das Geld möglicherweise vor Ablauf der Verträge benötigt, ist einem klassischen Fall von Falschberatung zum Opfer gefallen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg. Denn dann müssen die Anleger leider feststellen, dass sie vor Versicherungsablauf nur einen Bruchteil ihrer Investition zurückbekommen. Erst nach 10 Jahren Laufzeit kann es sich lohnen, eine fondsgebundene Versicherung zu kündigen.

Ob ein Anleger frühzeitig aus seinem Vertrag herauskommt, wird inzwischen unter anderem auch mit der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung entschieden. Bis vor einiger Zeit lediglich auf Kapitalanlagen anwendbar, hat das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.07.2010 - 2 O 444/09) nun entschieden, dass diese Rechtsprechung auch für das Versicherungsrecht gilt. „Dies ist deswegen interessant, da Versicherungsvermittler Provisionen von den Anlegern erhalten haben, ohne darüber aufzuklären. Kann man dies beweisen, so lässt sich auch eine fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherung rückabwickeln“, so Tiedemann.

Allerdings gibt es auch noch Möglichkeiten über die Kick-back-Problematik hinaus. So sieht das Versicherungsgesetz vor, dass ein Versicherungsvermittler seine Kunden zunächst über ihre Ziele befragen, sie dann beraten und schließlich seinen Rat schriftlich begründen muss. Tut er dies nicht, liegt eine Fehlberatung vor, die zum Schadensersatz führen kann. Auch muss der Versicherungsmakler diverse Unterlagen übergeben. Hierzu gehören die allgemeinen Vertragsunterlagen sowie die Vertragsbedingungen und weiterführende Informationen. Findet keine rechtzeitige Übergabe statt, so kann der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung seiner Anlage klagen.

Diese Möglichkeiten sind im Versicherungsrecht deutlich stärker ausgeprägt als im Kapitalanlagerecht. Denn die Versicherer sind verpflichtet, ihre Vertragsunterlagen transparent und verständlich zu gestalten. Ist dies nicht der Fall, sind laut Gesetzgeber die entsprechenden Vertragsbedingungen unwirksam. Das kann dann dazu führen, dass der Kunde gezahlte Gebühren oder die komplette Anlage auch heute noch zurückverlangen kann. All diese Probleme, die im Versicherungsrecht relatives Neuland sind, wurden bereits im Kapitalanlagerecht zugunsten der Anleger eindeutig von allen Instanzen geklärt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©tommyS/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Oktober 23, 2010

Green Energy Beteiligungen GmbH insolvent

Im Insolvenzantragsverfahren der Green Energy Beteiligungen GmbH hat das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 20.09.2010 Rechtsanwalt Dr. St. Koch zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt.

Damit steht nun fest, was lange befürchtet wurde. Die von der Green Energy Beteiligungen GmbH eingesammelten Anlegergeld dürften unwiederbringlich verloren sein. Die Entwicklung zeichnete sich ab, als im November 2009 bereits zum zweiten Mal in Folge angekündigt wurde, dass die Gesellschaft die fälligen Zinsen auf die Inhaberteilschuldverschreibungen nicht wird zahlen können und die Geschäftsführung die Stundung der fälligen Beträge erbat.

„Die Insolvenz ist die notwendige Konsequenz aus der desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft“, meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. „Im Auftrage unserer Mandanten durchgeführten Pfändungen haben gezeigt, dass wesentliche Vermögenswerte bei der Green Energy Beteiligungen GmbH nicht mehr vorhanden sein dürften.“, so Geißler weiter.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die betroffenen Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die zu beachtenden Fristen werden mit Eröffnungsbeschluss bekannt gegeben.

Die Green Energy Beteiligungen GmbH hat über die Veräußerung von Inhaberteilschuldverschreibungen insgesamt ca. 1,9 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Nach Abzug der Kosten wurden für ca. 1 Mio. Euro angeblich Aktien der Green Energy AG erworben. Dass diese werthaltig sind, steht zu bezweifeln, da auch gegen die Green Energy AG derzeit bislang erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen werden.

„Im Zweifel bliebe den Geschädigten, sich bei den Initiatoren schadlos zu halten“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Geißler, „denn nach meinem Empfinden wurden die Anleger im Zuge der Zeichnung massiv getäuscht.“ Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Beteiligungen GmbH " anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e. V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DEGI Europa am Ende

Der Investmentfonds DEGI Europa macht endgültig dicht. Bislang war die Rücknahme von Anteilen nur ausgesetzt und der Fonds sollte ursprünglich zum 30. Oktober 2010 wieder geöffnet werden. Doch ist die Fondsgesellschaft nunmehr zur Aufgabe gezwungen, weil sie die Rückgabewünsche der Anleger nicht bedienen kann.

Die Entscheidung der Fondsgesellschaft trifft viele Anleger hart, insbesondere – so der Frankfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel – wenn sie ihre Altersvorsorge oder ihren Notgroschen auf diesen, von den beratenden Banken gern als „sicheres Investment“ gepriesenen Fonds gebaut haben. Die Anleger, die bisher schon die Aussetzung der Anteilsrücknahme zu verkraften hatten, müssen jetzt mit weiteren Zeitverzögerungen und Abschlägen rechnen. Sie sollen nämlich laut der Planung der Fondsgesellschaft aus dem Liquidationserlös in halbjährlichen Abständen schrittweise ausgezahlt werden. Wie viel die Anleger bekommen, ist dabei völlig offen. Kräftige Verluste auf das eingesetzte Kapital sind zu erwarten, da zum einen der Fonds schon abgewertet worden ist und das Management zum anderen jetzt gezwungen ist, die Vermögenswerte unter Zeitdruck zu veräußern, was erfahrungsgemäß nur mit deutlichen Preisabschlägen möglich ist.

Betroffenen Anlegern ist zu raten, auf jeden Fall prüfen zu lassen, ob sie ihr eingesetztes Geld von der beratenden Bank zurückholen können. Ansatzpunkt für eine fehlerhafte Beratung könnte etwa sein, dass Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsvergütungen, welche die Anleger an die Fondsgesellschaft zahlen, an die Bank zurückfließen und die Anleger über diesen Umstand nicht aufgeklärt wurden. Es kommen aber auch, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensamwalt Hünlein, andere Beratungsfehler in Betracht, bspw. wenn der 100 %-ige Kapitalerhalt versprochen wurde.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Für eine erste Einschätzung der Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz steht Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte darüber hinaus gern zur Verfügung.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DEGI Europa" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Mittwoch, Oktober 13, 2010

Falsche Prospektaussagen und dilettantische Fondskonzepte in Lebensversicherungsfonds.

Beraterhaftung und Prospektfehler bieten Anlegern Möglichkeit zu klagen.

Immer mehr Lebensversicherungsfonds werden von Liquiditätsengpässen geplagt. Besonders solche, die im US-Zweitmarkt investiert haben, stöhnen über hohe, nicht eingeplante Prämien für die Lebensversicherungspolicen, die sie im Portfolio haben. Bei diesen aktuellen Problemen wird deutlich, dass schon bei der Planung und Konzeption der Fonds handwerkliche Fehler gemacht worden sind. Die Initiatoren haben sich offensichtlich nicht ausreichend Gedanken darüber gemacht, welche Versicherungspolicen in welcher Anzahl und welcher Werthaltigkeit auf dem US-Markt zu finden sind und welche davon in den Fonds aufgenommen werden sollen. Dabei ist es für einen Fonds, der in Lebensversicherungen investieren will, unabdingbar, die unterschiedlichen Arten von Policen genauer zu betrachten.

Bei den Lebensversicherungen in den USA handelt es sich überwiegend um lebenslange Risikolebensversicherungen, deren Ablaufleistung nur bei Tod des Versicherten fällig wird. Eine Ausnahme hiervon bilden die "Whole Life"-Versicherungen, bei denen die Ablaufleistung außer bei Tod auf jeden Fall zum 100. Geburtstag des Versicherten fällig wird. Diese Versicherungspolicen sind für den Ankauf besonders interessant, weil bei ihnen genau bekannt ist, wann die Ablaufleistung spätestens ausgezahlt wird.

Die Prämien der US-Risikolebensversicherungen steigen mit zunehmendem Alter der Versicherten. Jüngere Versicherungsnehmer zahlen deshalb oftmals freiwillig mehr ein, als ihrem Altersrisiko entspricht und lassen diese "Reserven" mit den später höheren Beiträgen verrechnen. Die Liquiditätsengpässe der Fonds, die US-Lebensversicherungen im Portfolio haben, haben ihre Ursache zum einen in einer falschen Produktauswahl und zum anderen in den regelmäßig steigenden Versicherungsprämien. Dieses ist jedoch bekannt und führt bei steigender Lebenserwartung zu höheren Prämienzahlungen.

Ein weiterer, für die Anleger wichtiger Punkt ist die steuerliche Belastung des Fonds. Einige Fondsbetreiber behaupten, ihr Fonds sei keinerlei steuerlicher Belastung ausgesetzt, weil er nicht gewerblich tätig sei, sondern eine reine Vermögensverwaltung betreibe. Allerdings haben schon 2004 verschiedene Oberfinanzdirektionen die Ansicht vertreten, dass eine Fondstätigkeit dieser Art klar gewerblich geprägt sei und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Das Fondsvermögen wird also durch die zu zahlende Gewerbesteuer gemindert.

Weiterhin führt die gewerbliche Tätigkeit des Fonds dazu, dass die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen erzielen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, während gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Auf Ausschüttungen des Fonds, die ohnehin schon durch die Gewerbesteuer gemindert werden, zahlt der Anleger dann auch noch höhere Steuern, wenn sein individueller Steuersatz über den 25% der Abgeltungsteuer liegt. Einem Anleger, der seine Einkünfte mit dem Höchststeuersatz versteuert, bleiben dann von einer Ausschüttung in Höhe von z.B. 10.000 Euro anstatt 7.500 Euro nur etwas mehr als 5.000 Euro übrig.

Anleger haben jedoch die Möglichkeit, die Berater und Prospektersteller zur Haftung heranzuziehen. Der Hinweis im Prospekt, der Fonds übe eine steuerfreie Vermögensverwaltung aus, stellt einen Prospektfehler dar, der zur Haftung des Prospekterstellers führt, der in den meisten Fällen der Fondsinitiator ist. Außerdem führt ein fehlender Hinweis des Anlageberaters, der dem Anleger den Fondsanteil verkauft hat, zur Beraterhaftung.

"Damit bietet sich die Möglichkeit zur Rückabwicklung und gegebenenfalls weiterem Schadensersatz", erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Benjamin Klack/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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