Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sind weit verbreitet und galten bis vor Kurzem als sichere Kapitalanlagen. Als sich jedoch herausstellte, dass die Versicherungsgesellschaften als institutionelle Anleger ihre Gelder beispielsweise in verbriefte Forderungen oder Staatsanleihen angelegt haben, hat sich diese Sicherheit in ein Risiko umgekehrt – immerhin sind manche Staatsanleihen durch die globale Wirtschaftskrise und besonders durch das Griechenland-Debakel in Verruf geraten. Anleger sind mittlerweile sensibilisiert worden zu hinterfragen, ob ihre Anlagen sicher sind und wie sinnvoll diese sind.
Gerade die Brauchbarkeit von fondsgebundenen Versicherungen ist von den individuellen Zielen des Anlegers abhängig. Für die Altersvorsorge sind fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen relativ gut geeignet. „Wer jedoch Geld anlegen wollte, um beispielsweise später ein eigenes Geschäft zu eröffnen und das Geld möglicherweise vor Ablauf der Verträge benötigt, ist einem klassischen Fall von Falschberatung zum Opfer gefallen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg. Denn dann müssen die Anleger leider feststellen, dass sie vor Versicherungsablauf nur einen Bruchteil ihrer Investition zurückbekommen. Erst nach 10 Jahren Laufzeit kann es sich lohnen, eine fondsgebundene Versicherung zu kündigen.
Ob ein Anleger frühzeitig aus seinem Vertrag herauskommt, wird inzwischen unter anderem auch mit der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung entschieden. Bis vor einiger Zeit lediglich auf Kapitalanlagen anwendbar, hat das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.07.2010 - 2 O 444/09) nun entschieden, dass diese Rechtsprechung auch für das Versicherungsrecht gilt. „Dies ist deswegen interessant, da Versicherungsvermittler Provisionen von den Anlegern erhalten haben, ohne darüber aufzuklären. Kann man dies beweisen, so lässt sich auch eine fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherung rückabwickeln“, so Tiedemann.
Allerdings gibt es auch noch Möglichkeiten über die Kick-back-Problematik hinaus. So sieht das Versicherungsgesetz vor, dass ein Versicherungsvermittler seine Kunden zunächst über ihre Ziele befragen, sie dann beraten und schließlich seinen Rat schriftlich begründen muss. Tut er dies nicht, liegt eine Fehlberatung vor, die zum Schadensersatz führen kann. Auch muss der Versicherungsmakler diverse Unterlagen übergeben. Hierzu gehören die allgemeinen Vertragsunterlagen sowie die Vertragsbedingungen und weiterführende Informationen. Findet keine rechtzeitige Übergabe statt, so kann der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung seiner Anlage klagen.
Diese Möglichkeiten sind im Versicherungsrecht deutlich stärker ausgeprägt als im Kapitalanlagerecht. Denn die Versicherer sind verpflichtet, ihre Vertragsunterlagen transparent und verständlich zu gestalten. Ist dies nicht der Fall, sind laut Gesetzgeber die entsprechenden Vertragsbedingungen unwirksam. Das kann dann dazu führen, dass der Kunde gezahlte Gebühren oder die komplette Anlage auch heute noch zurückverlangen kann. All diese Probleme, die im Versicherungsrecht relatives Neuland sind, wurden bereits im Kapitalanlagerecht zugunsten der Anleger eindeutig von allen Instanzen geklärt.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.
Bildquelle: ©tommyS/PIXELIO http://www.pixelio.de/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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