Donnerstag, November 04, 2010

Auflösung des Degi Europa Immobilienfonds – Schock für Anleger

Mit dem Degi Europa Immobilienfonds hat es nun einen weiteren offenen Fonds getroffen. Der mit einem Investitionskapital von über 1,3 Milliarden Euro ausgestattete Immobilienfonds galt ursprünglich als relativ sichere Kapitalanlage.

Infolge der Turbulenzen am Immobilienmarkt war es aber bereits vor einigen Jahren zu wirtschaftlichen Problemen gekommen, sodass der Fonds im Jahr 2008 geschlossen wurde. Dies hatte zur Folge, dass Anleger nicht mehr an ihr investiertes Geld kamen, sondern abwarten mussten, bis der Fonds wieder öffnete. Dies sollte aufgrund der in Kürze ablaufenden Zwei-Jahres-Frist, für die offene Fonds eine Rücknahme von Anteilen verweigern dürfen, nun soweit sein, sodass viele Anleger die Hoffnung hatten, ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten.

Wie sich nun herausstellte, handelte es sich aber hierbei um einen Trugschluss. Der Fonds wird aufgelöst und es ist alles andere als sicher, ob die bis zu 90.000 Anleger ihr gesamtes Geld zurückbekommen. Denn die Betroffenen sollen zwar in halbjährlichen Abständen ausbezahlt werden, wobei die erste Tranche bereits im Januar 2011 erfolgen soll – wie hoch die Gesamtzahlung letztlich aber sein wird, ist unklar.

„Die Anleger stehen aber alles andere als machtlos dar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese im Rahmen eines Beratungsvertrages nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung ist hier relativ anlegerfreundlich und legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das sich im vorliegenden Fall verwirklichte Risiko der Fondsschließung. Werden diese Pflichten zur Information verletzt, machen sich die Berater grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“

Auch die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier nützlich sein, so Rechtsanwalt Luber weiter. Denn demnach müssen Bankberater, die den Fonds vermittelt haben, auf einen etwaigen Erhalt von Innenprovisionen hinweisen. Unterbleibt dies, kann bereits dies zu einer Haftung der Bank führen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DEGI Europa" anschließen.

Bildquelle: ©M.Großmann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: