Soweit bei VIP 4 Fällen die Commerzbank eine vermeintliche Verpflichtung der Anleger reklamierte, statt ihr die HypoVereinsbank in Anspruch zu nehmen und den Widerruf der obligatorischen Finanzierung verlangte, sah kein Gericht eine Veranlassung zum Widerruf oder ein sonstiges Hindernis, die Bank zu verurteilen.
Eine weitere Kammer des Landgerichts Frankfurt a. M. und das LG Köln haben Hinweise gegeben, wonach die Verurteilung der Commerzbank zu erwarten ist. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass es die für sie nachteilige Rechtsprechung des BGH für anwendbar hält. Gegen die Commerzbank entschieden haben in Fällen der Kanzlei auch die Oberlandesgerichte München und Köln. Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. In dem dadurch rechtskräftig entschiedenen Verfahren hat die Commerzbank vor der Zwangsvollstreckung Zahlungen geleistet.
Die zum Teil erst im Jahre 2008 eingeleiteten Rechtsstreite nahmen und nehmen also den erwarteten, für die Mandanten überwiegend erfreulichen Verlauf. Durch die Beschränkung der Auseinandersetzung auf die Inanspruchnahme in erster Linie der Commerzbank begrenzt die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nicht nur das Kostenrisiko nicht unerheblich, sondern kommt überwiegend auch schneller zu Verurteilungen. Die in einem bemerkenswerten Gleichklang in unaufgeforderten Anwaltsschreiben und von der Commerzbank propagierte Vorgehensweise, ohne Differenzierung in „allen“ Auseinandersetzungen um VIP 4 Medienfonds gegenüber der finanzierenden HypoVereinsbank den Widerruf zu erklären, erweist sich zur Zeit als überwiegend unnötig. Von auf Einzelfälle beschränkten Ausnahmen abgesehen, wie der Inanspruchnahme freier Berater, erscheinen die Risiken der Ausdehnung von Gerichtsverfahren auf die HVB nicht unbeträchtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Widerruf gegenüber der finanzierenden Bank zum Wegfall deckungsgleicher Forderungen gegenüber der Beraterschaft, wie der Commerzbank, führt, was zu kostenmäßigen Nachteilen auch in bereits eingeleiteten Verfahren führen könnte.
Die durch die Konzentration auf beratende Banken erreichte Verschlankung der Rechtsstreite unterstreicht, dass die Entscheidung der Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, sich nicht an Musterverfahren zu beteiligen, richtig war. Die Verfahren werden zwar zur Rechtsgeschichte beitragen, nicht unwahrscheinlich aber nicht zu einem wirtschaftlichen Erfolg, der nicht auf anderem Wege bequemer zu erreichen wäre und dürften mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust von einigen Jahren einhergehen.
Neben den Geschädigten der VIP Medienfonds vertritt die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, eine stetig wachsende Anzahl von Mandanten, die Medien-, Immobilien- und sonstige Fonds anderer Anbieter gezeichnet haben. In der überwiegenden Zahl treffen wir auf ähnliche Abläufe, die als Beratungsfehler der beteiligten Kreditinstitute anzusehen sind. Auf diese Fälle lassen sich die reichen Erfahrungen der Kanzlei aus früheren Auseinandersetzungen und den VIP Verfahren in der Regel nahtlos mit der Konsequenz übertragen, dass auch für die Zeichner anderer Fonds mit überdurchschnittlich hohen Erfolgsaussichten zu rechnen ist. In vielen Fällen tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten.
In der gegenwärtigen Rechtslage gibt es für Anleger, deren Beteiligung entgegen den in Beratungen geweckten Erwartungen einen negativen Verlauf genommen hat, überwiegend keine Veranlassung, sich an schlechten Investitionen festhalten zu lassen. Aufmerksam machen wir in diesem Zusammenhang noch einmal auf Prozesszinsen von 5% über dem Basiszins, die selbst lange gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich nicht immer vermeiden lassen, wirtschaftlich zu einer „interessanten Anlage“ machen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.