Mittwoch, Juli 15, 2009

Biogasanlage in Penkun – Anleger sollten Ausstiegsmöglichkeiten prüfen.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt erste Anleger. Fünftausendfünfhundert Anlegern, die ihr Geld in die Biogasanlage „Penkun“ investiert haben, drohen beträchtliche Verluste. Diese Anleger haben sich nämlich mit insgesamt 100 Millionen EURO an der „GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG“ als Kommanditisten beteiligt.

Mit dem Anlegerkapital wurde die „weltgrößte“ Biogasanlage finanziert. Den Anlegern wurden hohe Renditen versprochen. Insgesamt 11% auf das eingesetzte Kapital sollten die Anleger per Anno erhalten. Daraus wird wohl nichts. Dem Fonds droht das Aus, weil die prospektierten Renditen, die letztlich aus der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu zahlenden Einspeisevergütungen resultieren, sich u. a. nach der Größe der Biogasanlage richten.

Der beabsichtigte „Clou“ bei der Biogasanlage in Penkun lag darin, mit 40 Einzelanlagen zu je 500 KW vierzig Mal die höhere Einspeisevergütung für kleinere Einheiten zu kassieren. Nach Auffassung von Experten war dieses Konzept von Anfang an zum Scheitern verurteilt, da bereits das EEG in der Fassung aus dem Jahre 2004 unmissverständlich klarstellte, dass Umgehungen, die darin zu sehen sind, dass viele Kleinanlagen zu einer großen zusammengefasst werden, um die bei kleineren Einheiten höhere Einspeisevergütung zu kassieren, rechtswidrig sind und die mit dieser rechtswidrigen Regelung bezweckten Rechtsfolgen nicht hervorbringen können.

Dies ergibt sich u. a. aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 3 EEG in der Fassung 2004. Dort heißt es unmissverständlich: „Die Regelung des Abs. 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.“ (BGBL. 2004 I, S. 1918).

Die NAWARO BioEnergie AG als Betreiberin der Biogasanlage in Penkun ist mittlerweile sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor der Clearingstelle für erneuerbare Energien gescheitert. Es bleibt der Eindruck, man wolle von den eigentlichen Ursachen für den drohenden Verlust ablenken: KWAG, Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen, die bereits einige Zeichner des Fonds vertreten, halten diese Taktik für bewusst gewählt, um potentiell verärgerte Anleger von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzuhalten: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens: „Uns liegen Informationen vor, nach denen das gesamte Fondskonstrukt von Anfang an nicht funktionieren konnte. Dies liegt nicht nur in der Tatsache begründet, dass der Anlagenbegriff des EEG bewusst umgangen wurde, um eine höhere Einspeisevergütung zu erzielen, sondern u. a. auch darin, dass der für die Produktion des Biogases notwendige „Input“, nämlich über 300.000 Tonnen Mais und Getreide jährlich in der Region gar nicht zu beschaffen war. Darüber hinaus ist das Konstrukt des Fonds bereits undurchsichtig: Rechtsanwalt Ahrens: „Nach unserer Prüfung fehlt es bereits an der Plausibilität des Prospektes: Bekanntermaßen sind die von der GENO Bioenergie I. errichteten Biogasanlagen an die NAWARO BioEnergie Park »Klarsee« GmbH, das dazugehörige Düngemittelwerk an die NAWARO BioDünger Werk »Klarsee« GmbH, beides Tochterunternehmen der NAWARO BioEnergie AG, verleast worden. Hierbei weist der Prospekt die Besonderheit auf, dass darüber ob die prospektierten Leasingraten von den Betreibern überhaupt erwirtschaftet werden können, keine belastbaren Aussagen gemacht werden. Die Kommanditanteile sind nach unserer Kenntnis über Raiffeisen- und Volksbanken vertrieben worden.

Bei den uns zur Prüfung vorgelegten Vorgängen ist bereits festzustellen, dass eklatante Beratungsfehler im Hinblick auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Vertriebs, mehr als wahrscheinlich sind. Daneben besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe eine Verpflichtung des Vertriebs, erhaltene Rückvergütungen, sogenannte Kick-Backs, offenzulegen. Darunter sind Provisionen zu verstehen, die der Vertrieb für die Vermittlung der Beteiligung erhält, die er dem Anleger aber nicht offenbart.“ KWAG liegen Unterlagen vor, aus denen sich eine Provision der Banken, die in den Vertrieb eingeschaltet waren, von 7%-8,15% ergibt. Diese Provisionen sind den Anlegern nicht offenbart worden, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung nach der Rechtssprechung des BGH besteht.

Nach KWAG vorliegenden Einschätzungen von Experten wird der Verlust des eingesetzten Kapitals wahrscheinlich sein, wenn sich an der Auffassung der Justiz im Hinblick auf die zu zahlenden Einspeisevergütungen bei derartigen Anlagen nichts ändert. Ob die Politik dann einen „Rettungsschirm“ bereithalten wird, um das einstige Vorzeigeobjekt und damit das Kapital der Anleger zu retten, bleibt ausgesprochen zweifelhaft.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "GENO Bioenergie Leasingfonds " anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: