Dienstag, Juli 14, 2009

HaSpa - erneuter Erfolg für eine Lehman-Anlegerin

Landgericht Hamburg spricht einer weiteren Lehman-Anlegerin Schadensersatzanspruch gegen die Hamburger Sparkasse (HaSpa) zu.

Mit Urteil vom 01.07.2009 (noch nicht rechtskräftig) sprach das Landgericht Hamburg erneut einer Kundin der HaSpa Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten zu.

Das Gericht sah es auch in diesem Fall als erwiesen an, dass die Bank ihre aus dem Beratungsvertrag resultierenden Aufklärungspflichten gegenüber ihrer Kundin verletzt hatte: Nach Überzeugung des Gerichts hatte die beklagte HaSpa die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass sie mit dem Verkauf der Zertifikate an die Klägerin selbst eine Handelsspanne verwirklicht. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht hierzu aus, dass die Bank aufgrund des mit dem Bankkunden bestehenden Beratungsvertrages verpflichtet ist, den Bankkunden darüber aufzuklären, ob und in welchem Umfang sie an der dem Kunden nahe gelegten Investition wirtschaftlich teilhat. Das von der Bank verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse sei für den Kunden nämlich dann nicht offensichtlich, wenn der Vertragspartner des Anlagegeschäftes selbst nicht die beratende Bank, sondern ein Dritter ist. Die Verpflichtung zur Offenlegung der für die Bank erzielten Handelsspanne umfasst dabei sowohl die Aufklärung darüber, dass die Bank eine solche realisiert, als auch die Höhe der zu erwartenden Handelsspanne.

„Besonders bemerkenswert ist an dem Urteil“, so BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte „dass es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf ankommt, ob die Handelsspanne in ihrer konkreten Höhe geeignet ist, einen Interessenskonflikt bei der Beratung auszulösen, weil etwa die beratende Bank bei alternativen Anlagen mehr verdienen würde“. „Es hat den Anschein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter, „dass sich hier von Hamburg ausgehend eine für Anleger sehr erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung zu den Lehman-Fällen abzeichnet“.

Allen betroffenen Lehman-Anlegern rät die Verbraucherzentrale Hamburg dementsprechend auch, „auf Entschädigung zu pochen“. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche nur 3 Jahren ab Zeichnung beträgt; geschädigte Anleger sollten daher nicht lange zögern.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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