BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG empfiehlt, Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger jetzt zu nutzen.
Die Bayerische Finanzverwaltung informierte bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH. Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.
Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10 Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur "Publikumsfonds", sondern auch sogenannte "Privat Placements", die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden oder "Family Offices" zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG Rechtsanwälte vertreten inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden". Nach Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen leisten.
Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu leisten sind.
Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens - das KWAG vorliegt - werden einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern nachzahlen.
Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: "Wer kann, sollte jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6 Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen ist". Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.
Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: "Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank". Bei zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: "Wir führen bereits einige Hundert Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent".
Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. "Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops in Auftrag gegeben und bereiten 'Musterklagen' vor", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Bayerische Finanzverwaltung informierte bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH. Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.
Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10 Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur "Publikumsfonds", sondern auch sogenannte "Privat Placements", die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden oder "Family Offices" zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG Rechtsanwälte vertreten inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden". Nach Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen leisten.
Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu leisten sind.
Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens - das KWAG vorliegt - werden einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern nachzahlen.
Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: "Wer kann, sollte jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6 Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen ist". Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.
Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: "Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank". Bei zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: "Wir führen bereits einige Hundert Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent".
Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. "Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops in Auftrag gegeben und bereiten 'Musterklagen' vor", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.