In einem von Fachkreisen viel beachtetem Urteil des BGH vom 10.03.2009 mit Az.: XI ZR 33/08 hat der als Bankensenat bekannte XI. Zivilsenat des BGH die Rechte für Anleger wieder gestärkt. Ob damit eine Trendwende zugunsten von Anlegern nach Ausscheiden des oft kritisierten früheren Senatsvorsitzenden Gerd Nobbe eingeleitet wird, dem bekanntermaßen eine Nähe zu den Banken nachgesagt wurde, bleibt abzuwarten.
Kernpunkt des Urteils ist zum Einen, dass der XI. Zivilsenat Widerrufsbelehrungen in Beteiligungsunterlagen dann für unwirksam erachtet, wenn aus diesen nicht in erkennbarer Weise hervorgeht, dass eine Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung den Anlegers beginnt. Widerrufsbelehrungen, die lediglich bei dem Beginn der Widerrufsfrist auf den Empfang der Unterlagen abstellen, sind damit unwirksam und setzen keinen Fristablauf in Gang.
Im entschiedenen Fall konnte der Anleger daher seinen Widerruf noch Jahre nach dem Beteiligungsbeitritt erklären und eine Rückabwicklung einfordern. Zweiter wichtiger Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass Anleger, die ihr Beteiligungsengagement teilweise durch Bankkredit fremdfinanziert und teilweise mit Eigenmitteln selbst finanziert haben, im Fall eines so genannten verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung gegenüber der Bank einfordern und von der Bank dann den Eigenanteil an sich zurückerlangen können. Damit trägt die Bank das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht nur für den Fremdfinanzierungsanteil, sondern auch für den vom Anleger erbrachten Eigenanteil. Der Kläger wird nach wirksamen Widerruf nicht nur von seinen Darlehensverbindlichkeiten für den bankfinanzierten Fremdanteil befreit, sondern erhält einen Anspruch auf die Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft als Eigenanteil geleisteten Ersparnisse von der Bank. Die Bank tritt im Gegenzug in die Beteiligungsrechte des Anlegers ein und muss sich mit der Fondsgesellschaft auseinandersetzen.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Rechtsanwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena meint zu dem aktuellen Urteil: „Für Anleger gilt es nun zu prüfen, ob sich aus ihren Vertragsunterlagen nach den vom BGH klargestellten Maßstäben eine unrichtige Widerrufsbelehrung ergibt und damit die Möglichkeit eines vorzeitigen Fondsausstiegs eröffnet. Gerade in den Zeiten der Finanzkrise, in denen die wirtschaftliche Lage vieler Fonds alles andere als rosig aussieht, kann ein kurzfristiger Ausstieg mit Rückabwicklung aus wirtschaftlichen Gründen empfehlenswert sein, insbesondere wenn an der Beteiligung die Altersvorsorge hängt.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Fondsbeteiligungen Rückabwicklung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Kernpunkt des Urteils ist zum Einen, dass der XI. Zivilsenat Widerrufsbelehrungen in Beteiligungsunterlagen dann für unwirksam erachtet, wenn aus diesen nicht in erkennbarer Weise hervorgeht, dass eine Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung den Anlegers beginnt. Widerrufsbelehrungen, die lediglich bei dem Beginn der Widerrufsfrist auf den Empfang der Unterlagen abstellen, sind damit unwirksam und setzen keinen Fristablauf in Gang.
Im entschiedenen Fall konnte der Anleger daher seinen Widerruf noch Jahre nach dem Beteiligungsbeitritt erklären und eine Rückabwicklung einfordern. Zweiter wichtiger Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass Anleger, die ihr Beteiligungsengagement teilweise durch Bankkredit fremdfinanziert und teilweise mit Eigenmitteln selbst finanziert haben, im Fall eines so genannten verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung gegenüber der Bank einfordern und von der Bank dann den Eigenanteil an sich zurückerlangen können. Damit trägt die Bank das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht nur für den Fremdfinanzierungsanteil, sondern auch für den vom Anleger erbrachten Eigenanteil. Der Kläger wird nach wirksamen Widerruf nicht nur von seinen Darlehensverbindlichkeiten für den bankfinanzierten Fremdanteil befreit, sondern erhält einen Anspruch auf die Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft als Eigenanteil geleisteten Ersparnisse von der Bank. Die Bank tritt im Gegenzug in die Beteiligungsrechte des Anlegers ein und muss sich mit der Fondsgesellschaft auseinandersetzen.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Rechtsanwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena meint zu dem aktuellen Urteil: „Für Anleger gilt es nun zu prüfen, ob sich aus ihren Vertragsunterlagen nach den vom BGH klargestellten Maßstäben eine unrichtige Widerrufsbelehrung ergibt und damit die Möglichkeit eines vorzeitigen Fondsausstiegs eröffnet. Gerade in den Zeiten der Finanzkrise, in denen die wirtschaftliche Lage vieler Fonds alles andere als rosig aussieht, kann ein kurzfristiger Ausstieg mit Rückabwicklung aus wirtschaftlichen Gründen empfehlenswert sein, insbesondere wenn an der Beteiligung die Altersvorsorge hängt.“
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Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt