"Ich bin doch jetzt Rentner, ich bin doch nicht mehr steuerpflichtig!!" So lauten viele Aussagen von Rentnern. Sie übersehen aber dabei, dass man sein ganzes Leben lang Steuerzahler bleiben wird, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, was zu einer Verschärfung der Besteuerung für Rentner führte, da ab 2005 der steuerpflichtige Anteil der Renten sich erhöht hatte. Bis 2004 musste nur der Ertragsanteil einer Rente der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies konnte abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn ein Satz zwischen ca. 27% und 35% sein. Von allen Bestandsrenten im Jahr 2005 und neu gewährten Renten werden mit Einführung des Gesetzes einheitlich 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an.
Viele Rentner haben dennoch im Glauben, keine Steuern zahlen zu müssen, in den zurückliegenden Jahren keine Steuererklärungen eingereicht. Viele ließen alles beim Alten und blieben weitgehend unbehelligt. Dies hatte vor allem seinen Grund darin, als die Finanzämter oftmals nicht wussten, wer Steuern zu bezahlen hat und wer nicht. Es konnte dies schlichtweg nicht wirksam überprüft werden.
Diese Sachlage hat sich jedoch schlagartig mit der allen mittlerweile bekannten Einführung der Steueridentifikationsnummer geändert. Die Steueridentifikationsnummer ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Zinsinformationsverordnung. Die weit reichende Konsequenz dieser Nummer ist noch gar nicht richtig erkannt worden. Dies gilt insbesondere auch für die Rentner, die ihre bisherigen Einkünfte nicht offenbart haben. Dies kann nun sehr gefährlich werden, denn durch die besagte Identifikationsnummer werden die Rentenversicherungen nun in die Lage versetzt, die Daten über die Einkünfte der Rentner direkt an die Finanzämter weiterzuleiten.
Im Klartext bedeutet dies, dass jedes Finanzamt feststellen kann, welche Rentner keine Steuern gezahlt haben und insoweit auch rückwirkende Steuernachforderungen erheben. Dies reicht bis in das Jahr 2005 zurück und zwar wegen des Alterseinkünftegesetzes und im Einzelfall auch für Zeiträume davor, sofern entsprechend höhere Renten erzielt worden sind. Es gilt generell eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bei einer Steuerhinterziehung. Sollten also schon vor 2005 größere Renteneinkünfte nicht angegeben worden sein, so können auch diese betroffen sein.
Ein dringender Handlungsbedarf ist insoweit gegeben, als den Finanzämtern zuvor gekommen werden muss, denn sollte bereits ein Verfahren eingeleitet worden sein, besteht für strafbefreiende Maßnahmen kein Raum mehr. In einem solchen Falle droht neben der Steuernachforderung zzgl. Hinterziehungszinsen und auch noch ein Steuerstrafverfahren. Im Normalfall richtet sich die Höhe der Geldstrafe in etwa nach der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht, wie der Bundesgerichtshof jüngst in einer Entscheidung nochmals hervorhob. Dies kann im Ernstfall also schnell auf den doppelten Betrag der ursprünglich hinterzogenen Summe auflaufen. In diesem Fall muss also tatsächlich gesagt werden, hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.
Insoweit gilt es nun für jeden Rentner zu handeln und möglichst dem Finanzamt zuvor zu kommen. Ob Handlungsbedarf besteht, können Betroffene durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bzw. Fachanwälte für Steuerrecht feststellen lassen. Eine entsprechende Checkliste kann kostenlos und unverbindlich bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, was zu einer Verschärfung der Besteuerung für Rentner führte, da ab 2005 der steuerpflichtige Anteil der Renten sich erhöht hatte. Bis 2004 musste nur der Ertragsanteil einer Rente der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies konnte abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn ein Satz zwischen ca. 27% und 35% sein. Von allen Bestandsrenten im Jahr 2005 und neu gewährten Renten werden mit Einführung des Gesetzes einheitlich 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an.
Viele Rentner haben dennoch im Glauben, keine Steuern zahlen zu müssen, in den zurückliegenden Jahren keine Steuererklärungen eingereicht. Viele ließen alles beim Alten und blieben weitgehend unbehelligt. Dies hatte vor allem seinen Grund darin, als die Finanzämter oftmals nicht wussten, wer Steuern zu bezahlen hat und wer nicht. Es konnte dies schlichtweg nicht wirksam überprüft werden.
Diese Sachlage hat sich jedoch schlagartig mit der allen mittlerweile bekannten Einführung der Steueridentifikationsnummer geändert. Die Steueridentifikationsnummer ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Zinsinformationsverordnung. Die weit reichende Konsequenz dieser Nummer ist noch gar nicht richtig erkannt worden. Dies gilt insbesondere auch für die Rentner, die ihre bisherigen Einkünfte nicht offenbart haben. Dies kann nun sehr gefährlich werden, denn durch die besagte Identifikationsnummer werden die Rentenversicherungen nun in die Lage versetzt, die Daten über die Einkünfte der Rentner direkt an die Finanzämter weiterzuleiten.
Im Klartext bedeutet dies, dass jedes Finanzamt feststellen kann, welche Rentner keine Steuern gezahlt haben und insoweit auch rückwirkende Steuernachforderungen erheben. Dies reicht bis in das Jahr 2005 zurück und zwar wegen des Alterseinkünftegesetzes und im Einzelfall auch für Zeiträume davor, sofern entsprechend höhere Renten erzielt worden sind. Es gilt generell eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bei einer Steuerhinterziehung. Sollten also schon vor 2005 größere Renteneinkünfte nicht angegeben worden sein, so können auch diese betroffen sein.
Ein dringender Handlungsbedarf ist insoweit gegeben, als den Finanzämtern zuvor gekommen werden muss, denn sollte bereits ein Verfahren eingeleitet worden sein, besteht für strafbefreiende Maßnahmen kein Raum mehr. In einem solchen Falle droht neben der Steuernachforderung zzgl. Hinterziehungszinsen und auch noch ein Steuerstrafverfahren. Im Normalfall richtet sich die Höhe der Geldstrafe in etwa nach der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht, wie der Bundesgerichtshof jüngst in einer Entscheidung nochmals hervorhob. Dies kann im Ernstfall also schnell auf den doppelten Betrag der ursprünglich hinterzogenen Summe auflaufen. In diesem Fall muss also tatsächlich gesagt werden, hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.
Insoweit gilt es nun für jeden Rentner zu handeln und möglichst dem Finanzamt zuvor zu kommen. Ob Handlungsbedarf besteht, können Betroffene durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bzw. Fachanwälte für Steuerrecht feststellen lassen. Eine entsprechende Checkliste kann kostenlos und unverbindlich bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg