Mittwoch, August 13, 2008

Juragent-Prozesskostenfinanzierer: Anleger müssen handeln!

Vernünftige Vergleichsangebote für Anleger der Ersten Juragent GmbH & Co. KG? Auch erhebliche Probleme bei der Dritten Juragent GmbH & Co. KG! Erheblicher Kapitalverlust bei allen vier Juragent-Fonds?

In einem Schreiben an die Anleger der Ersten Juragent GmbH & Co. KG vom 07.07.2008 macht eine Treukommerz Beratungs- und Treuhand GmbH den Anlegern ein Ablöseangebot zur vorzeitigen Ablösung der Beteiligung an der Ersten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG. Man teilt mit, dass man in Zusammenarbeit mit der Juragent AG anbieten könne, die Beteiligung der Anleger zu einem Betrag in Höhe von 20 % des gezeichneten Anlagebetrags ohne Agio vorzeitig abzulösen. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen würde sich auf der Basis der Buchwerte zum 31.12.2007 ausweislich des als Entwurf vorliegenden Jahresabschlusses auf diesen Zeitpunkt ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 0,087 % des von den Anlegern gezeichneten Anlagebetrags ohne Agio ergeben.

Nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sollten Anleger unbedingt anwaltlich überprüfen lassen, ob das Ablöseangebot in Höhe von 20 % des Anlagebetrages angenommen werden sollte, da sich, wenn erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend gemacht werden könnten, gegebenenfalls ein weitaus höherer Betrag als 20 % des Anlagekapitals zu erzielen wäre. Auch für Anleger der Dritten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG sind erhebliche Probleme zu erwarten.

In einem Bericht des Beirats für das Geschäftsjahr 2007 vom 05. Juli 2008 wird die Situation folgendermaßen dargestellt:

Gemäß Prospekt sollte der Fonds bis spätestens Ende 2006 Finanzierungsverträge mit einem Gesamtstreitwert von rd. 300 Mio. € abgeschlossen haben, tatsächlich jedoch seien –laut dem Bericht des Beirats- per 05. Juli 2008 nicht einmal 1/10 (knapp 28 Mio. €) an Streitwerten finanziert worden. Nach den Informationen des Beirats ist die prospektierte Erfolgsquote von 70 % bisher in keinem der vier Fonds erreicht worden, nach den bisherigen Erfahrungen stehe zu befürchten, dass nicht einmal 30 % der finanzierten Prozesse habe gewonnen werden können. Der Beirat habe seine Sorgen über die bisherige Geschäftsführung- und Entwicklung sowie unklare Mittelverwendung leider bestätigt gefunden.

Im Folgenden teilt der Beirat einige wichtige Ereignisse mit, hieraus ein Auszug:
Der ehemalige Vorstand Heinen habe am 18.12.2007 3 Mio. € an den Mittelverwendungskontrolleur Herrn Gierk überwiesen. Der Anspruchsgrund sei nicht bekannt gewesen. Herrn Gierk war zugleich Aufsichtsrat der AG.

Vor seiner Abberufung im März habe Herr Heinen Ende Januar 2008 15 – 20 Mio € in die Schweiz an die JuraSwiss AG überwiesen, deren Haupteigner er selbst sei. Genaue Zahlen seien nicht zu erhalten gewesen. Herr Heinen halte sich seitdem wahrscheinlich in Ascona oder Lugano auf. Vor der Abreise habe Herr Heinen (wahrscheinlich mit entsprechenden Abfindungen) alle Angestellten und Freiberufler entlassen. Genaue Auskünfte hierzu seien nicht zu erhalten gewesen. Es bestehe die Sorge, dass etwa 630 TEU nicht ordnungsgemäß im Zusammenhang mit der Brain Support, wovon der Mittelverwendungskontrolleur der AR-Vorsitzende ist, behandelt worden seien. Der Auskunft eines Aktionärs zufolge vom 22.04.2008 seinen von den eingezahlten Gesellschaftsgeldern in Höhe von 80 Mio. € oder 90 Mio. € für alle vier Fonds aktuell nur noch ca. 10 Mio. bei der Geschäftsbesorgerin (Juragent AG) vorhanden.

Diese Angaben verdeutlichen, dass für Anleger der Juragent Prozesskostenfinanzierungsfonds dringender Handlungsbedarf besteht und sie umgehend mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen lassen sollten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, August 08, 2008

Atlas-Fonds 9: Druck der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar zeigt Wirkung

Atlas Treuhand GmbH zahlt über € 25.000,00 an den Fonds zurück

Unsere Prüfung der Einnahme- und Überschussrechnungen des Atlas Fonds 9 der letzten Jahre brachte einige Unstimmigkeiten zu Tage. So wichen insbesondere die Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeit der Atlas–Treuhand GmbH teilweise deutlich von den Angaben im Fondsprospekt und dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag ab.

Nachdem wir die Geschäftsführung aufgefordert haben, diese Unstimmigkeiten zu erklären und nach deren anfänglicher Weigerung hierzu schon gerichtliche Maßnahmen eingeleitet hatten, erstattete die Atlas–Treuhand GmbH über € 25.000,00 zu viel vereinnahmte Geschäftsführervergütung an den Fonds zurück. Der entsprechende Überweisungsbeleg liegt uns vor. Zwar teilt der Atlas-Anwalt hierzu mit, dass diese Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung stehe. Dennoch ist diese Zahlung als erster erfolgreicher Schritt auf dem Weg zu vollständiger Transparenz über die von dem Fonds mitgeteilten Zahlen zu werten. Für Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Allmendinger ist dies aber nur der Anfang: „Unser Ziel ist es, dass die Anleger das erhalten, was ihnen zusteht. Zu diesem Zweck müssen noch weitere Postionen der Einnahme- und Überschussrechnungen geklärt werden. Außerdem verlangen wir eine realistische und nachvollziehbare Bewertung der Fondsimmobilie.“

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar ergänzt: „Nachdem unsere Maßnahmen beim Atlas Fonds 9 erste Erfolge gezeigt haben, nehmen wir aktuell auch die Abrechnungen anderer Fonds kritisch unter die Lupe.“

Unter diesen Umständen ist allen Gesellschaftern der Atlas Fonds, die zuletzt Beschlussvorlagen im Umlaufverfahren erhalten haben, zu raten, die Geschäftsführung nicht zu entlasten. Vielmehr sollten die betroffenen Anleger darauf drängen, dass Präsenz-Gesellschafterversammlungen stattfinden, in welchen die Geschäftsführung insbesondere die Angaben zum Wert der Fondsanteile persönlich erläutert.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Atlas Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, August 05, 2008

F&P AG & Co. KG Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klagen auf Rückzahlung der Ausschüttungen (Scheingewinne).

OLG Frankfurt entscheidet in ähnlichem Verfahren zu Gunsten der Anleger.

Für Anleger der insolventen F & P AG & Co. KG nimmt der Schrecken offenbar kein Ende. Nachdem die Anleger aufgrund der Insolvenz der Anlagegesellschaft wohl einen Grossteil der angelegten Gelder als Verlust abschreiben müssen, drohen nun auch Rückforderungsklagen des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters.

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte berichtet, liegen zwischenzeitlich Aufforderungen der Insolvenzverwalterin vor, in denen diese von den Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückfordert. Die Insolvenzverwalterin begründet diesen Schritt damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne gehandelt habe, die seitens der insolventen Gesellschaft nicht an die Anleger hätten ausgeschüttet werden dürfen und somit an die insolvente Gesellschaft zurück zu zahlen sind. Anlegern, die der Aufforderung nicht nachkommen, drohen Zahlungsklagen. Die Auszahlungen der F&P waren offenbar im Rahmen eines „Schneeballsystem“ nur durch die Einwerbung frischer Anlegergelder möglich. Gewinne seien seitens der F&P AG dagegen nicht erwirtschaftet worden.

Die Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall die Ausschüttungen tatsächlich in voller Höhe von den Anlegern zurückfordern kann, ist bisher obergerichtlich noch nicht entschieden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, die Geschädigte der F&P anwaltlich vertritt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft von Rechtsanwalt Cocron bereits im Oktober 2007 in einem vergleichbaren Fall (Phönix AG) zu Gunsten der dortigen Anleger entschieden, dass Anleger mit Gegenforderungen gegen die Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters aufrechnen können.

Diese für die Anleger günstige Rechtsauffassung, wurde auch von diversen anderen erstinstanzlichen Gerichten bestätigt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter (LG Fulda 1 S 47/07; AG Fulda 33 C 191/06; AG Weiden vom 11.4.2007 C 032/07; AG Gießen vom 09.03.2007 46C 2179/06).
Rechtsanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen Anlegern der F&P, sich bei entsprechenden Rückforderungen des Insolvenzverwalters anwaltlich beraten zu lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 04, 2008

Atlas Fonds 9: Aktuelles Rundschreiben der Geschäftsführung wirft Fragen auf

Die Gesellschafter der Atlas IMMO GbR 9 werden von ihrer Geschäftsführung in einem Rundschreiben vom 29.07.2008 befragt, ob sie an dem Verkauf der Fondsimmobilie in Stuttgart-Zuffenhausen interessiert seien. Zugleich wird ihnen ein Angebot eines namentlich nicht genannten Investors zum Kauf von Fondsanteilen zum Preis von EUR 1.275,00 pro Anteil übermittelt. Außerdem sollen die Gesellschafter der Geschäftsführung Entlastung für ihre gesamte Tätigkeit in der Vergangenheit bis zum 31.12.2007 erteilen und darüber beschließen, dass die Geschäftsführung nicht befugt sei, persönliche Daten der Gesellschafter offen zu legen oder auszuhändigen.

Die beiden letzten Punkte werden in dem Anschreiben weder begründet noch erläutert. Anlass dazu hätte durchaus bestanden. Ein von uns vertretener Gesellschafter hat nämlich Klage eingereicht, weil ihm bei den jährlichen Abrechnungen zwischen 2001 und 2006 einige Positionen unklar sind und weil ihm die Atlas-Treuhand das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angebotene Einsichtsrecht in die Bücher der Gesellschaft verweigert. Die Einsicht in die Bücher ist notwendig, weil die Abrechnungen Zahlungen an die Geschäftsführung ausweisen, die von den Vergütungsregelungen im Gesellschaftsvertrag abweichen. In diesem Zusammenhang versucht dieser Gesellschafter auch, mit seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, um mit ihnen gemeinsam zu beraten, wie eine Klärung herbeigeführt werden kann. Die Geschäftsführung weigert sich jedoch, die Kontaktdaten der Mitgesellschafter bekannt zu geben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger erklärt hierzu: „Die Geschäftsführung versucht durch die aktuelle Beschlussvorlage Absolution für die gesamte Geschäftsführertätigkeit in den vergangenen Jahren zu erlangen. Wir können nur davon abraten Entlastung zu erteilen, solange nicht geklärt ist, ob die Abrechnungen ordnungsgemäß waren.“

Auch die Anfrage zu dem Immobilienverkauf wirft Fragen auf. So wird unter Hinweis auf eine Berechnung des (namentlich nicht genannten) Steuerberaters der Fondsgesellschaft ein Gesamtwert des Fonds in Höhe von ca. EUR 1.272.000,00 mitgeteilt. Nach Angaben der Geschäftsführung ergibt dies einen Wert in Höhe von EUR 1.398,00 pro Anteil. Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, wie es sein kann, dass ein Fondsanteil, der 1994 DM 10.000,00 gekostet hat, heute nur noch EUR 1.398,00 – also nur noch rund 27 % des ursprünglichen Kaufpreises - wert sein soll. Eine Antwort hierauf findet sich in dem Rundschreiben nicht. Die Geschäftsführung legt auch mit keinem Wort dar, anhand welcher Kriterien und auf welcher Grundlage der Steuerberater den Gebäude- und Grundstückswert errechnet hat. Der Erstellungspreis von Grundstück und Gebäude betrug im Jahre 1996 EUR 3,05 Mio. Da nach Angaben der Geschäftsführer das Geschäftshaus in guter Lage voll vermietet ist, gibt es keinen plausiblen Grund, warum das Objekt nunmehr nur noch EUR 1,2 Mio. wert sein soll.

Der Investor bietet EUR 1.275,00 pro Anteil. Unklar sind aber dessen Motive. Es erscheint nämlich wenig plausibel, nicht fungible Gesellschaftsanteile mit niedrigen Erträgen zu kaufen, wenn alternativ die Möglichkeit besteht, auch die Immobilie selbst zu erwerben. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar meint hierzu: „Über all diese unklaren Punkte sollte die Geschäftsführung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung Rede und Antwort stehen. Der Plan, die Fondsimmobilie zu veräußern ist ein so bedeutender Vorgang, den man nicht mit ein paar dürren Erklärungen im Umlaufverfahren abhandeln kann. Dieses Vorhaben muss im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausführlich erörtert werden. Wir versuchen deshalb im Auftrag von Mandanten zu erreichen, dass zu diesem Zweck eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt wird.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 01, 2008

Schadensersatzklage gegen CSA 5 AG & Co. KG eingereicht

Die Stuttgarter BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte hat für eine Anlegerin vor dem Landgericht Dessau Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG (CSA) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen eingereicht.

„Unsere Mandantin“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Hansjörg Looser von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „erwarb eine Beteiligung (Typ K) als mittelbare Kommanditistin an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. Die Beteiligung wurde ihr als absolut sichere Anlage für die Altervorsorge empfohlen. Sie wurde nicht auf die mit der Beteiligung verbundenen Risiken, insbesondere nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen“

Wird ein Anleger nicht über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Unsere Mandantin hätte sich niemals an der CSA beteiligt, wenn sie beim Erwerb der Beteiligung richtig über die Risiken aufgeklärt worden wäre“, so Rechtsanwalt Looser weiter“. „Da in diesem Fall von der CSA kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet wurde, wurden nunmehr die Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich geltend gemacht“.

„Besonders spannend wird“ so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann „wie das Gericht sich zu dem Problem der sog. fehlerhaften Gesellschaft positioniert“. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird eine bereits in Vollzug gesetzte Gesellschaft, der kein - oder ein nichtiger Gesellschaftsvertrag - zu Grunde liegt, dennoch für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als „verzichtbar“ angesehen. Folge ist, dass die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nicht rückabgewickelt werden, sondern vielmehr eine Liquidation stattfindet. Der Gesellschafter erhält dann beim „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft (nur) das so genannte Auseinandersetzungsguthaben; dies ist der Wert, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des „Ausscheidens“ tatsächlich hat. Dieser kann unter Umständen deutlich unter dem liegen, was der Anleger auf seine gezeichnete Einlage tatsächlich einbezahlt hat.

„Auch die CSA“ so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „wendete im vorliegenden Fall ein, dass bei diesen mittelbaren Kommanditbeteiligungen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sei, weshalb unsere Mandantin - wenn überhaupt - nur das Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Die CSA beruft sich dabei u.a. auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02), indem diese Auffassung scheinbar inzident bestätigt wird“.

„Unserer Meinung nach“, erklärt Rechtsanwalt Brüllmann „ist die Rechtsauffassung der CSA jedoch falsch: Das Urteil des BGH betrifft den Fall, dass der Gesellschafter (unmittelbarer) Kommanditist einer Gesellschaft geworden ist. Bei den Beteiligungen an der CSA ist dies jedoch i.d.R. nicht der Fall; die Anleger der CSA werden überwiegend (nur) mittelbare Kommanditisten. Das heißt, ihre gesellschaftsrechtliche Stellung wird von einem Treuhänder ausgeübt, der alle mittelbaren Kommanditbeteiligungen ‚hält und deren Rechte ausübt’“.

„Wir vertreten daher die Auffassung“, so Rechtsanwalt Looser „dass auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen der CSA die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist. Unseres Erachtens entspricht die Stellung der mittelbaren Kommanditisten vielmehr der von reinen Kapitalgebern. Die mittelbare Kommanditbeteiligung muss unseres Erachtens wie ein so genanntes partiarisches Darlehen behandelt werden. Das hat zur Folge, dass bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat“. „Bestätigt wird unsere Auffassung“, so Rechtsanwalt Brüllmann „beispielsweise durch ein Urteil des Landgerichts Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06), dass entschied, dass es sich bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen nicht um eine Kommanditbeteiligung, sondern um ein partiarisches Darlehen nach § 488 BGB handelt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CSA" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Atlas Fonds 10: Aktuelles Rundschreiben überrascht die Gesellschafter

Die Gesellschafter der Atlas IMMO GbR 10 werden von ihrer Geschäftsführung in einem Rundschreiben vom 30.07.2008 befragt, ob sie an dem Verkauf der Fondsimmobilie in Ludwigsburg interessiert seien. Zugleich wird ihnen ein Angebot eines namentlich nicht genannten Investors zum Kauf von Fondsanteilen zum Preis von EUR 2.850,00 pro Anteil übermittelt.

Laut Gesellschaftsvertrag ist die Atlas IMMO GbR 10 bis zum 31.12.2010 errichtet. Von Seiten des Fonds wurde immer wieder betont, dass es sich bei dieser Beteiligung um ein langfristiges Investment handele. Deshalb bringe es auch nichts, wenn man Angaben zu dem aktuellen Wert eines Fondsanteils machen würde. Die Wertermittlung würde nur Geld kosten und damit das Fondsvermögen belasten.

Vor diesem Hintergrund verwundert es schon, wenn die Geschäftsführung 1 ½ Jahre vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit überlegt, ob die Fondsimmobilie verkauft werden soll. Dass die 10-jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, macht den Vorstoß nicht plausibel. Die Spekulationssteuer würde nur dann anfallen, wenn durch den Verkauf ein Gewinn erzielt würde. Danach sieht es aber nicht aus. Angesichts eines Kaufangebots in Höhe von EUR 2.850,00 für einen Anteil, der 1997/1998 DM 10.000,00 gekostet hat, ist es unwahrscheinlich, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt wird. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Wertverlust von ca. 45 % innerhalb von 10 Jahren.

Aber auch das Angebot des Investors wirft Fragen auf. Wer ist dieser Investor? Wie ist seine Bonität? Was will er mit den Gesellschaftsanteilen, die nicht fungibel sind? Wie wurde der Preis von EUR 2.850,00 pro Anteil ermittelt? Warum gibt er nicht gleich ein Kaufangebot für die Immobilie ab?

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar meint hierzu: „Über all diese unklaren Punkte sollte die Geschäftsführung im Rahmen einer Präsenzveranstaltung Rede und Antwort stehen. Der Plan, die Fondsimmobilie zu veräußern, ist ein so bedeutender Vorgang, den man nicht mit ein paar dürren Erklärungen im Umlaufverfahren abhandeln kann. Dieses Vorhaben muss im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausführlich erörtert werden. Wir können nur allen Gesellschaftern empfehlen, die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu beantragen.“

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Juli 30, 2008

EECH AG – Erste Gläubigerversammlung am 29.07.2008 in Hamburg –

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron einstimmig in den Gläubigerausschuss gewählt. Gläubiger können mit Ausschüttungen rechnen.

München/Berlin/Dieburg, 30.07.2008
Am gestrigen Dienstag, den 29.07.2008 fand im Hamburger Kongresszentrum CCH die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG statt.

Von den über 7300 Gläubigern waren ca. 150 persönlich anwesend. Von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wurden im Rahmen der Gläubigerversammlung Forderungen in Höhe von € 4,8 Mio. von der Kanzlei BGKS Forderungen in Höhe von € 2,4 Mio. und von der Kanzlei Resch-Rechtsanwälte Forderungen in Höhe von € 0,5 Mio. anwaltlich vertreten. Die Gesamtforderungen aller Gläubiger der EECH belaufen sich vorläufig auf einen Betrag in Höhe von ca. € 67,00 Mio. Es wurden insgesamt 7012 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Der weitere Prüfungstermin für Insolvenzforderungen wurde auf den 09.09.2008 bestimmt.

Die Gläubigerversammlung wurde vom Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Reimer aus Hamburg geleitet und von Seiten der Hamburger Justiz durch diverse Rechtspflegerinnen und die Insolvenzrichterin begleitet. Der Insolvenzverwalter erstattete den versammelten Gläubigern zunächst Bericht über die aktuelle Situation der EECH und die von ihm ermittelten Vermögenswerte, die zur Verteilung an die Gläubiger ermittelt werden konnten.

Bereits zu Beginn der Versammlung wies der Insolvenzverwalter auf die chaotische Buchführung und die Versäumnisse der Geschäftsführung der EECH hin. Hauptursache für die Insolvenz der EECH seien u.a. unternehmerische Fehlentscheidungen in den Jahren 2002 bis 2005 gewesen, es hätte insbesondere an einem ordentlichen Kontrollsystem gefehlt, erklärte der Verwalter, den anwesenden Gläubigern. Auch der dem Verwalter vorliegende Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Hamburg bestätigte die eklatanten Buchführungsmängel auf Seiten der EECH.

Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters war es nur mit großem Aufwand möglich, im Einzelnen zu ermitteln, welche Vermögenswerte, welcher Teilgesellschaft der EECH Gruppe zuzuordnen sind. Die Ermittlungsarbeit wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass seitens der EECH eine fast unüberschaubare Zahl an Zweckgesellschaften gegründet wurden, die ihrerseits keine Geschäftstätigkeiten entfaltet haben.

Dennoch konnte der Verwalter Vermögenswerte der EECH in einer Größenordnung von ca. € 18,7 Mio. feststellen und zu Gunsten der Gläubiger sichern. Unter diesen Vermögenswerten befinden sich u.a. auch die von der EECH angeschafften Kunstwerke mit einem geschätzten Wert von ca. € 3,0 Mio. Der Verwalter beabsichtigt, diese Kunstwerke über Versteigerungen zu veräußern, damit der daraus entstehende Erlös an die Gläubiger verteilt werden kann. Nach einer vorläufigen Schätzung des Verwalters, können die Anleger aller Voraussicht nach, mit einer Rückzahlung in Höhe von 10-30% der erlittene Verluste rechnen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger gegenüber der EECH vertritt. Voraussetzung für eine solch hohe Insolvenzquote ist jedoch u.a., dass ein Teilbereich des Geschäftsbetriebs der EECH fortgeführt und die festgestellten Vermögenswerte zu den bereits ermittelten Schätzwerten veräußert werden können. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters ist jedoch frühestens in 12 Monaten mit einer ersten Auszahlung an die Gläubiger zu rechnen.

Im Rahmen der Versammlung wurde sodann ein aus fünf Personen bestehender Gläubigerausschuss gewählt, der sich aus drei Rechtsanwälten, einem Mitarbeiter des Hamburger Finanzamts und einem Anleger der EECH zusammensetzt. Neben Herrn Rechtsanwalt Andreas Eickhoff von der ebenfalls im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei Resch-Rechtsanwälte aus Berlin wurden Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin sowie Rechtsanwalt Matthias Gröpper aus Hamburg einstimmig in den Gläubigerausschuss gewählt.

Aufgabe des Gläubigerausschusses ist die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. „Aufgrund der Vielzahl der von uns vertretenen Anleger und der sich daraus ergebenden Informationsdichte und der bereits mehrjährigen Erfahrung mit der Fallgruppe „EECH“ sind wir überzeugt, den Insolvenzverwalter bei der Ermittlung und Sicherung weiterer Vermögenswerte der EECH tatkräftig unterstützen zu können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, weiter.
Der Gläubigerausschuss wird sich voraussichtlich noch im August dieses Jahres zu einem ersten Treffen zusammenfinden, um die weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Ansprüche der Gläubiger zu besprechen.

Aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Vorstands der EECH, Herrn Tarik Ersin Yoleri, sind die bis jetzt seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte durchgeführten über 250 Klage- und Arrestverfahren vorläufig unterbrochen. Derzeit wird geprüft, ob die bereits anhängigen Klagen gegen weitere Verantwortliche der EECH AG erweitert werden, um den Anlegern neben dem Insolvenzverfahren die Möglichkeit zu geben, 100% der erlittenen Verluste erstattet zu bekommen. Aufgrund der bereits vorliegenden ersten Urteile gegen Herrn Yoleri, gehen wir davon aus, dass gute Chancen bestehen, auch weitere Verantwortliche der EECH in die persönliche Haftung nehmen zu können.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg bereits umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, sehen wir darin zusätzliche Argumente für Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Anleger sollten neben der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren daher auch diese Haftungsansprüche unbedingt prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Multi Advisor Fund I GbR

Die Multi Advisor Fund I GbR (MAF) ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gründungsgesellschafter waren die mittlerweile insolvente Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG und die European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank. Die MAF beabsichtigte, durch Gewinnung weiterer Gesellschafter (Anleger) ein Platzierungsvolumen in Höhe von insgesamt Mio. € 120 aufzunehmen. Das der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital soll nach den Angaben im Emissionsprospekt in Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapierfonds und Alternative Investments (Hedge-Fonds) investiert werden.

Die Anleger können im Rahmen der Beteiligung zwischen verschiedenen Modalitäten (Beteiligungsprogramm Multi A, B, C und D) wählen, wie die von ihnen gezeichnete Einlage erbracht werden soll. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einlage durch eine Einmalzahlung, durch Ratenzahlungen, oder durch eine Kombination von Einmal- und Ratenzahlung zu erbringen. Bei der angebotenen Form der Anlage handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, welche grundsätzlich einem Totalverlustrisiko ausgesetzt ist.

Für Ratenzahler besteht jedoch auch das über das reine Totalverlustrisiko hinausgehende Risiko, dass sie im Fall der Insolvenz der Gesellschaft den Gläubigern bis zur Höhe ihrer gezeichneten aber bislang noch nicht erbrachten Einlage unmittelbar persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. So heißt es im Emissionsprospekt des MAF über das maximale Risiko des Anlegers: „Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“

Der Vertrieb dieser Beteiligungen erfolgte insbesondere über die IFF AG aus Hof. Vorstand der IFF AG ist Herr Michael Turgut, der auch der Vorstand der mittlerweile insolventen Futura Finanz AG war und in Verbraucherschutzkreisen wegen des Vertriebs von meist hochriskanten Beteiligungen nicht „den besten Ruf“ hat. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im Zusammenhang mit dem Vertrieb des MAF in ihrer Ausgabe vom 29.07.2005 bereits wie folgt:

„Denn Turguts Vertriebstruppe verhökert am liebsten hochriskante unternehmerische Beteiligungsmodelle an Kleinanleger – frei nach dem Verkäufermotto „anhauen, umhauen, abhauen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Anleger bei Wertpapiergeschäften anleger- und objektgerecht aufzuklären bzw. zu beraten sind. Das bedeutet, dass Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht bei Anlagegeschäften von mehreren Faktoren bestimmt werden, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beteiligungen dieser Art sehr oft als lukratives Investment dargestellt werden, ohne dass die Anleger auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen wurden. Auch Anleger des MAF haben sich bereits an uns gewendet, die diese Praxis bestätigt haben. Da der MAF bislang wenig Bereitschaft zeigte, diese Angelegenheiten außergerichtlich zu regeln, werden nun die Gerichte zu entscheiden haben. Nach unserer Rechtsauffassung gibt es oft mehrere Ansatzpunkte, sich von der Beteiligung zu lösen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 28, 2008

Prokon Unternehmensgruppe: Angebot über Umwandlung von Kommanditanteilen in Genussrechte

Die Prokon Unternehmensgruppe, die zahlreiche Energiefonds aufgelegt hat, bietet den Anlegern in den Windparks- sowie den New Energy Fonds I - V eine Umwandlung von Kommanditanteilen in Genussrechte an. Für Anleger ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Umwandlung stattfinden soll.

" Wenn die Anleger ihre Stellung als Kommanditisten verlieren, werden sie keine Stimmrechte mehr haben, Gesellschafterversammlungen entfallen " , so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mattil aus München, der über jahrelange Erfahrung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen verfügt. Gesellschafter sollten so weitreichende Änderung ihrer Beteiligung auf keinen Fall ohne Rücksprache mit einem gesellschaftsrechtlich versierten Rechtsanwalt vornehmen, so Mattil weiter. Der Anleger läuft sonst Gefahr, dass er übervorteilt wird.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 25, 2008

Erneuter Erfolg für BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth in Sachen VG VermögensGarant AG!

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.7.2008 wieder eine Vermittlerin zu vollständigem Schadenersatz (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) verurteilt.

Die Klägerin unterzeichnete am 3.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant IV (Nennbetrag: 12.500,00 Euro; Zinszahlung: vierteljährlich) und am 23.3.2005 einen Kaufvertrag über eine 8,25% p.a. Anleihe VermögensGarant V (Zinszahlung: thesaurierend) der VermögensGarant AG (jeweils mit 5% Agio). Die Anleiheschuldnerin wurde bereits Anfang 2006 insolvent. Die VG Vermögensgarant AG, die die von ihr herausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen damit beworben hatte, dass das eingesetzte Geld bei einer Großbank zu 100% kapitalgeschützt angelegt sei, hatte als Garantiegeber, je nach Prospekt, die ABN AMRO Bank, die Credit Suisse und die Société Generale genannt. Die betroffenen Geldinstitute hatten sich unverzüglich juristisch gegen ihre Nennung als Garantiegeberinnen gewehrt; zu keinem Zeitpunkt bestanden geschäftliche Beziehungen zur Anlagegesellschaft. Gegen die Verantwortlichen der Anlagegesellschaft wurden bereits 2005 staatsanwaltliche Ermittlungen (Aktenzeichen: 3 Wi Js 1454/05) eingeleitet.

Die Vermittlerin konnte nicht erklären, wie die versprochene Verzinsung von 8,25% Zinsen p.a. zuzüglich 10% Bonus, einmalig nach Beendigung der Vertragslaufzeit, bei 100%igen Kapitalschutz erwirtschaftet werden sollte. Die Vermittlerin hatte in einem Schreiben an die Klägerin unter „Wie funktioniert das mit den Zinsen?“ hierzu schriftlich ausgeführt: „Das Geld der Anleger befindet sich im Depot der Bank (Credit Suisse). Die LBZ gewährt der Bank ein Darlehen. Der derzeitige Basiszinssatz liegt bei ca. 1,5% Üblich ist, dass die LBZ ein Darlehen in Höhe des 2,6 fachen zum Basiszinssatz gewährt. Hier wurde jedoch auf Grund der Prüfungen des Produktes und der Prüfung der VermögensGarant ein 3,6 facher Hebel genehmigt.“ Das Landgericht konnte dem nicht folgen und entschied, dass die Beklagte sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Bereits das Kammergericht hatte in einem Urteil vom 27. November 2007 in einem vergleichbaren Fall entschieden: „Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“

Beide Urteile wurden von der Berlin Kanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth – BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte – erstritten. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, der beide Verfahren führte, rät Geschädigten der VG VermögensGarant AG dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen, zumal die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Jahresende droht.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögensgarant AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom25.04.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Juli 24, 2008

Wirecard AG-Aktionäre: Schlimme Vorwürfe gegen Unternehmen und SdK!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche! War der Abschluss für 2007 intransparent und irreführend? Schwere Vorwürfe auch gegen Mitglieder der SdK. SdK-Vorstand Markus Straub tritt zurück.

Bei dem Zahlungsverkehrsabwickler Wirecard AG aus Grasbrunn bei München überschlagen sich die Ereignisse. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) warf dem Unternehmen im Juni vor, dass der Abschluss für 2007 sowie die Kapitalflussrechnung des Unternehmens „höchst intransparent und irreführend“ gewesen seien, die Aktie fiel daraufhin stark, vom Höchstkurs von ca. 11 Euro auf einen kurzzeitigen Tiefststand von ca. 4 Euro. Kritisiert wurden unter anderem die Einrechnung der hauseigenen Wirecard Bank in die Konzernbilanz und angeblich unvollständige Angaben zu Tochterunternehmen aus Steueroasen wie den British Virgin Islands und Gibraltar.

Ob die Vorwürfe zutreffend sind, werden vielleicht die nächsten Wochen zeigen, Wirecard hat laut einer Meldung in „Finanznachrichten“ vom 22.07.2008 angekündigt, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen und zu diesem Zweck eine der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beauftragen. Damit sollen, so das Unternehmen laut „Finanznachrichten“, „alle Zweifel oder etwaige Fragestellungen zum Geschäftsbericht 2007 restlos ausgeräumt werden“.

Inzwischen geraten aber auch Mitglieder der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, SdK, selber ins Kreuzfeuer. So wird unter anderem dem ehemaligen Vorstandsmitglied der SdK, Markus Straub, vorgeworfen, an dem Kurssturz von Wirecard binnen kurzer Zeit prächtigst verdient zu haben. Laut einer Meldung von „Focus online“ vom 23.07.2008 hatte Straub als Privatmann am 14. Mai 2008 erstmals Optionen gekauft, um auf fallende Kurse von Wirecard zu spekulieren. In der Folgezeit habe er fast täglich die Stückzahl der sogenannten Short-Positionen erhöht. Zugleich ist der Aktienkurs von Wirecard dramatisch eingebrochen, weil die SdK Kritik an Wirecard äußerte.

Laut Focus online hatte Straub an einem Tag, den 26. Juni 2008, durch die fallenden Kurse 520.000 € verdient. Insgesamt habe sein Gewinn bei 914.368,88 € gelegen. Straub hatte daraufhin auch Konsequenzen gezogen, und seinen Posten vor kurzem geräumt. Laut Focus online kommentierte Straub seinen Rücktritt folgendermaßen: „Ich werde Ski fahren, auf einer Hütte ein paar Bier trinken und dann wahrscheinlich irgendwo in den Schnee pissen.“

Für BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, stellt sich „hierbei die Frage, ob nicht private Interessen mit den Aufgaben der SdK zu einer Interessenkollision geführt haben könnten?“ Inzwischen geht es sogar um den Vorwurf von Morddrohungen. So sei laut „Süddeutscher Zeitung“ vom 22.07.2008 am 10. Juli 2008 im Büro eines ehemaligen Mitarbeiters der SdK, Tobias Bosler, Wirecard Anwalt Jens Röhrborn mit zwei Herren aus dem Hamburger Boxermilieu aufgetaucht. Zu dritt hätten sie auf Bosler eingeschrien und einer der Begleiter habe den Satz gesagt: „In der Türkei sterben Leute wegen 1000 €, Mann, verstehst Du.“ Laut Röhrborn ist es aber nicht zu Drohungen gekommen, es ist daher fraglich, welche Seite die Situation richtig schildert.

Wirecard hat inzwischen laut „Süddeutscher Zeitung“ eine Strafanzeige bei der BaFin und der Münchner Staatsanwaltschaft gegen die SdK und ihren Vorstand wegen des Vorwurfs des Insiderhandels und der Kursmanipulation gestellt, die SdK kündigte ihrerseits eine Anzeige gegen Wirecard an.

Laut einer Meldung von Reuters hat inzwischen auch die Finanzaufsicht BaFin die Ermittlungen aufgenommen und ausgeweitet, die BaFin ermittelt laut Focus online auch gegen Tobias Bosler, einen Geschäftsfreund von Straub und ehemaligen SdK-Mitarbeiter, der laut Focus online ebenfalls auf fallende Kurse bei Wirecard gesetzt hat und durch diese Optionsgeschäfte sogar laut Focus online eine Summe von 2,8 Mio. € verdient haben soll. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher Schadensersatzansprüche für geschädigte Wirecard-Aktionäre in alle Richtungen.

Betroffene Wirecard-Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wirecard“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dienstag, Juli 22, 2008

Securenta AG - Der Ausgang des Insolvenzverfahrens ist offen.

Von der Einstellung mangels Masse bis zu einer respektablen Quote – im Insolvenzverfahren der Securenta AG ist vieles möglich. Forderungsanmeldung ist weiterhin sinnvoll.

In Göttingen berichtete der neu eingesetzte Insolvenzverwalter Prof. Rattunde, Berlin, heute anlässlich einer weiteren Gläubigerversammlung über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens und wagte außerdem einen Blick in die Zukunft.

Ob das Verfahren überhaupt fortgeführt werden könne, hänge derzeit am seidenen Faden. Die Gesellschaft erhalte nur dann die zur Weiterführung des Verfahrens notwendige Liquidität, wenn der – ursprünglich von dem ehemaligen Insolvenzverwalter Knöpfel angestoßene – Verkauf des Immobilienportfolios der Securenta AG neu verhandelt werde. Die von Knöpfel vereinbarten Vertragsmodalitäten hätten erhebliche finanzielle Belastungen für die Insolvenzmasse zur Folge. Die Gläubigerversammlung stimmte deshalb dem freihändigen Verkauf durch Herrn Prof. Rattunde zu. Er ist damit in der Lage, die Immobilien zu besseren Konditionen als bisher zu verkaufen und mit dem verbleibenden Verkaufserlös das Insolvenzverfahren fortzuführen.

Die Frage, ob am Ende des Verfahrens eine Insolvenzquote ausgezahlt wird, hängt nach Aussage von Rattunde maßgeblich von dem Ausgang der Steuerstreitigkeiten der Securenta AG mit dem Finanzamt und der Stadt Göttingen ab. Würde die Insolvenzschuldnerin obsiegen, stünde ihr eine Steuerrückerstattung in großem Umfang zu. Ungeklärt ist außerdem, ob der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gutingia Versicherung und dem Bankhaus Partin zusätzliches Vermögen zur Masse ziehen kann.

Anhand dieser Problemstellungen skizzierte Rattunde, wie es in dem Verfahren weiter gehen könnte: Von der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur Ausschüttung einer respektablen Insolvenzquote sei alles möglich.

Der Insolvenzverwalter stellte noch einmal ausdrücklich klar, dass er Anleger, die ihre Schadensersatzforderungen ordnungsgemäß angemeldet haben, im Gegensatz zu Knöpfel als Insolvenzgläubiger einstuft. Mit diesen Schadensersatzforderungen könnten Anleger auch gegen etwaige Nachforderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Florian Johst von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Anlegern, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, hiermit eine in Insolvenzfällen des Grauen Kapitalmarkts erfahrene Kanzlei zu beauftragen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Samstag, Juli 19, 2008

SwissKap AG: Geschädigte können jetzt auf Geld hoffen.

SwissKap AG: Gesellschaft erkennt fristlose Kündigungen von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke-Mandanten endlich an, Geschädigte können jetzt auf Geld hoffen.

Die Hamburger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke hat für mehrere SwissKap AG-Geschädigte außergerichtlich die fristlosen Kündigungen durchgesetzt. Das ist ein großer Erfolg und erleichtert das weitere Vorgehen gegen die Gesellschaft ganz erheblich.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Kanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Wir haben intensiv recherchiert und konnten für die von uns vertretenen Anleger mehrere außerordentliche Kündigungsgründe geltend machen. Mit der Annahme der Kündigungen durch die SwissKap-Verantwortlichen Urs Martin Romer und Peter Bernhart sind die Anlegergelder mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig geworden. Jetzt setzen wir alles daran, die Rückzahlung der Gelder so schnell wie möglich durchzusetzen. Dabei werden wir ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen."

Dei SwissKap AG hat eine Anleihe emittiert und den Anlegern eine jährliche Verzinsung in Höhe von 5,75% versprochen. Deutsche und schweizerische Verbraucherschutzmagazine (u.a. Stiftung Finanztest und Ktipp) waren seit 2005 teilweise drastisch ("Hände weg von dieser Anleihe!", Ktipp 5/2005) vor der Anleihe. Jetzt hat die Gesellschaft die zum 30.04.2008 fälligen Zinsen nicht bedient und musste mittlerweilöffentlich einen Liquiditätsengpass einräumen. Nach BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vorliegenden Informationen wurde bereits 2007 wiederholt und unter Konkursandrohung wegen Forderungen in Höhe von insgesamt SFR 1,7 Mio. in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt. 2008 stehen acht Beitreibungen mit einer Gesamtforderung in Höhe von ca. SFR 144.000,00 aus.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Matthias Gröpper rät allen Betroffenen, sich möglichst schnell von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt helfen und alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „SwissKap AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 18, 2008

Schadensersatzklage gegen Deltoton AG eingereicht

Die Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte hat für ein BSZ®-Mitglied Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Deltoton AG wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von atypisch stillen Beteiligungen eingereicht. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Von Ende 2001 bis Mitte 2002 hatte der Kläger auf Empfehlung eines Mitarbeiters der inzwischen insolventen Futura Finanz AG insgesamt vier so genannte atypisch stille Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben. Die Beteiligungen hatten zusammen eine Gesamtvertragssumme - einschließlich 5 % Agio - in Höhe von rund € 60.000,00, welche der Kläger teils durch Einmaleinlagen, teils in monatlichen Raten erbringen sollte. Alles in allem zahlte der Kläger bis zu seiner außerordentlichen Kündigung der Beteiligungen Ende 2007 fast € 35.000,00. Die Beteiligungen waren dem Kläger als absolut risikolose Anlage empfohlen worden, mit der er nicht nur optimal fürs Alter vorsorgen, sondern darüber hinaus auch noch Steuern sparen könne.

Gestützt wird die Klage gegen die Deltoton AG auf den Vorwurf, dass der Kläger von dem Berater nicht richtig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurde. „Unser Mandant wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass bei der von ihm erworbenen atypisch stillen Beteiligung ein Totalverlustrisiko besteht“, so BSZ® Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte. „Ferner wurde er nicht darauf hingewiesen, dass er als atypisch stiller Beteiligter grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlagen haftet.“

Unterbleibt eine Aufklärung über die mit einer Anlage verbundenen Risiken, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Wäre unser Mandant richtig über die Risiken richtig aufgeklärt“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter, „so hätte er sich niemals an der Frankonia bzw. der Deltoton AG beteiligt. Deshalb will er nun in jedem Fall aus den Beteiligungen aussteigen. Trotz der aus unserer Sicht eindeutigen Sach- und Rechtslage zeigte die Deltoton AG vorliegend jedoch keinerlei Vergleichsbereitschaft, weshalb wir nunmehr die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich geltend machen“.

„Wir sind dabei optimistisch, dass wir das Gericht von der unzureichenden Risikoaufklärung unseres Mandanten überzeugen können“ ergänzt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von Brüllmann Rechtsanwälte. „Dann erhält unser Mandant nicht nur die gesamten von ihm geleisteten Einlagen als Schadensersatz zurück, sondern auch noch den ihm entgangenen Gewinn.“ Die Klage wurde übrigens nicht in Würzburg, dem Sitz der Deltoton eingelegt, sondern vor dem Landgericht München, dem Gericht in dessen Bezirk die Beratung des Klägers stattfand. „Dies hat den erfreulichen Nebeneffekt, dass dem Kläger eine lange Anfahrt erspart bleibt“ erklärt Rechtsanwalt Looser.

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Donnerstag, Juli 17, 2008

Falk-Fonds 76: Anlageberater verurteilt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen Anlageberater

Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.04.2008 erreichten die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung am Falk-Fonds 76.

Die Anleger hatten auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Falk-Fonds 76 gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert. Das Landgericht Landshut verurteilte den Anlageberater zur Erstattung der bislang von den Anlegern gezahlten Darlehensraten und ferner zur Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung am Falk-Fonds 76.

Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Anlageberater eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage schuldete und die objektgerechte Beratung nicht bereits mit der Prospektübergabe erfüllte. An die Beratungsleistung müssten die gleichen Qualitätsstandards angelegt werden, wie sie jede Bank leisten muss.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Beratung nicht anlegergerecht war, da gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen der Berater nur Anlagen empfehlen darf, bei denen alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund sei es pflichtwidrig gewesen, den Anlegern eine Anlage am grauen Kapitalmarkt mit einem Totalverlustrisiko vorzustellen.

Durch die Entscheidung des LG Landshut werden die Rechte der Anleger in der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung weiter gestärkt. Anlageberater, die ihre Kunden nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen an der Falk-Gruppe aufgeklärt haben, müssen daher weiter damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

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Montag, Juli 14, 2008

Deltoton AG unterliegt im Rechtsstreit gegen BSZ® e.V. Vertrauensanwälte

Im Rechtsstreit gegen die Deltoton AG hat die BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte nunmehr Rechtssicherheit. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.03.2008 ist rechtskräftig. Die Deltoton AG hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Braunschweig einen Hinweisbeschluss erlassen hat, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte zu 100 % bestätigt.

In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um eine von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten geschaltete Google-Adwords-Anzeige bei Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens „Deltoton“ als so genanntes Keyword und die Berichterstattung der Kanzlei über Möglichkeiten und Chancen von Anlegern, sich von einer atypisch stillen oder einer Kommanditbeteiligung zu trennen bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Deltoton AG behauptete, dass in der Verwendung des geschützten Markennamens „Deltoton“ eine unzulässige Markenrechtsverletzung zu sehen sei und dass die kritische Berichterstattung der Anwälte sie in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletze. Per Einstweiliger Verfügung wollte sie daher den Anwälten verbieten lassen, die Anzeigen weiterhin zu schalten.

Das Gericht sah jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte weder eine Markenrechtsverletzung als gegeben, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in der Begründung des Beschlusses vom 10.06.2008 aus, dass keine Markenrechtsverletzung gegeben sei. Schließlich sei zu erkennen, dass die Google-Adwords-Anzeige von Anwälten stamme, und es daher an der für eine Markenrechtsverletzung notwendigen Verwechslungsgefahr fehle. Auch sonstige wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das Oberlandesgericht als nicht gegeben an. So führt es beispielsweise zu der Frage, ob in der Google-Adwors-Anzeige von Brüllmann Rechtsanwälte eine Behinderung der Deltoton AG im Sinn des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen sei, aus:

„Hierfür fehlen […] jegliche Anhaltspunkte. Die Beklagten schildern auf ihrer Internetseite sachlich die Rechtslage zur „atypisch stillen Beteiligung“, bewerten diese Beteiligungsform aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos als in der Regel nicht geeignet zur sicheren Altersvorsorge, erläutern differenziert nach Beteiligungsarten unter Berücksichtigung der rechtlichen Abwicklungsfolgen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft verschiedene Wege gegen wen welche Ansprüche geltend gemacht werden können und stellen im Übrigen Gerichtsentscheidungen aus diesem Rechtsbereich kurz dar. Dass eine Passage den anhaltenden Ausstieg von Anlegern bildlich beschreibt, „Frankonia – Trotz neuen Namens reißt der Strom der Aussteiger nicht ab“, führt weder zur Aufdringlichkeit, noch erscheint der Bericht dadurch unsachlich.“

Schließlich erteilte das Oberlandesgericht auch der Auffassung der Deltoton AG, dass sie durch die kritische Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, eine klare Absage. Wörtlich führt das Oberlandesgericht hierzu aus:

„Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seines Produktes oder seines Verhaltens aus (BVerfGE 105, 252 – Glykolwarnung). Beeinträchtigungen des Rufes dadurch, dass gerichtliche Verfahren publik werden, muss ein Unternehmen deshalb hinnehmen, wenn keine über das Werbeinteresse erforderliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung daraus erwächst. Dies gilt auch für Anbieter von Kapitalanlagen, die ohnehin im Rahmen ihrer Prospektinformationspflicht gehalten sind, über Gerichtsverfahren aufzuklären, die die Qualität ihrer Kapitalanlage berühren. Dass die Beklagten unwahre Tatsachen im Bezug auf die Kläger in der Anzeige behaupten, was unzulässig wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.“

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen“. „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann.

Freitag, Juli 11, 2008

Phoenix - Insolvenzverwalter verliert Klagen gegen Anleger –

Kapitalanleger können nach Auffassung des Gerichts gegen Rückforderung der ausbezahlten Scheingewinne mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen.

Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH können nach einem Urteil des Landgerichts Weiden ihre Schadenersatzansprüche gegen die zwischenzeitlich erhobenen Rückforderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen. Der Insolvenzverwalter nahm in den letzten Wochen eine Vielzahl von Anlegern gerichtlich auf Rückzahlung der erhaltenen Scheingewinne in Anspruch.

In zahlreichen Fällen erlischt durch die gerichtlich durchgesetzte Aufrechnung fast die gesamte Forderung des Insolvenzverwalters. Eine Verteidigung gegen die bereits vorliegenden Rückforderungsklagen ist daher in jedem Fall sinnvoll. Das für die Anleger des Phönix Kapitaldienst GmbH positive Urteil des LG Weiden ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Es besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte dennoch kein Grund für Sorgenfalten bei den Anlegern. Schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall die Aufrechnungsmöglichkeit des Anlegers bejaht. Insgesamt hat sich nach Ansicht von Rechtsanwalt István Cocron, durch die aktuellen Urteile die Ausgangslage der Anleger und Anfechtungsbetroffenen erheblich verbessert.

Anleger sollten sich daher prüfen lassen, ob sich erfolgreich gegen die Klagen des Insolvenzverwalters verteidigen können. Nach den bisherigen Urteilen ist jedoch davon auszugehen, dass die Verteidigungsmöglichkeiten auch für zukünftige Verfahren gegeben sind, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

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Antec Solar/Ecovest AG-Anleger: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche

Pleite des Ökounternehmens wirft die Frage auf, ob Anlagebetrug im Spiel war.
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des Betruges.

Die Antec Solar AG musste mit Datum vom 11. Januar 2008 Insolvenzantrag stellen, auch über das Vermögen der Ecovest AG wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zahlreiche Anleger, die etwas Gutes für die Umwelt tun wollten, müssen nun dem Totalverlust ihrer Einlage ins Auge sehen.

Dabei stellen sich inzwischen nicht nur die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte, die bereits seit über 2 Jahren mit dem Fallkomplex vertraut sind, die Frage, ob nur ein Fall von Missmanagement oder doch eher Kapitalanlagebetrug im Spiel war.

Dem Bericht des Insolvenzverwalters zufolge mussten alle Unternehmen der Ökologik Ecovest AG & Co. der Ecovest AG und den vorher bestehenden Firmen Darlehen ausgeben, die zum großen Teil nicht zurück gezahlt wurden. So änderte die Antec Solar Energy AG im Frühjahr 2007 ihren Namen in Ecovest AG um. Für die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte war bereits damals klar, dass es sich bei dem Umtauschangebot nicht um ein vorteilhaftes Angebot für die Anleger handelte, sondern dass die Darlehensempfängerin einfach nicht dazu in der Lage war, das Darlehen zurück zu zahlen.

Auch die ursprüngliche Firma Antec musste im Jahr 2002 Insolvenz anmelden. Laut einem Bericht der „Welt“ vom 12.06.2008 hat sie im April 2004 einer der Verantwortlichen über eine von ihm beherrschte Firma gekauft. Der Kaufpreis für die Antec hat laut der „Welt“ bei 500.000,- € gelegen. Wenige Wochen später habe ein Gutachten den Wert des Unternehmens auf 21,1 Millionen € beziffert. Danach ist die Antec über ein Schachtelkonstrukt in die Ecovest AG eingebracht worden. Gleichzeitig wurde die Ecovest AG in Antec Solar Energy umbenannt.

Nun wurde geplant, die Solarfabrik an die Börse zu bringen und laut der „Welt“ der virtuelle Wert der Arnstädter Solaranlage in der Bilanz 2005 auf 55,2 Millionen € verdoppelt – wohl gemerkt für dasselbe Unternehmen, das 2004 noch für 500.000 € verkauft worden war! „Es stellt sich somit die Frage, ob hier Unternehmenswerte nicht künstlich aufgepeppt wurden, um eine vermeintliche Werthaltigkeit zu suggerieren,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Am 26. Mai 2006 wurde dann die Antec Solar Energy International AG Arnstadt ins Handelsregister eingetragen. Im November 2006 beteiligte sich daran die Capital Stage AG, Hamburg, die ihren Anteil bis November 2007 auf 23,6 % erhöhte und Capital Stage-Vorstand Felix Goedhart zog laut der Zeitschrift „Sonne Wind & Wärme“, Ausgabe 5/2008, in den Aufsichtsrat der Antec Solar Energy International AG ein. „Wir haben erst am 18. Januar erfahren, dass der Vorstand am 11. Januar Insolvenz angemeldet hat … Der Aufsichtsrat wurde getäuscht. Uns wurde noch im Dezember berichtet, es sei alles in Ordnung und es werde bis kurz vor Weihnachten produziert,“ wird Goedhart zitiert.

Dabei gab es laut der Zeitschrift Sonne Wind & Wärme einschlägige Warnhinweise, so seien die Akteure einschlägig bekannt. Vorneweg vor allem der Vorstandsvorsitzende der Antec Solar Energy International AG und der Aufsichtsratsvorsitzende. Antec sei nicht die erste Insolvenz, an der die beiden maßgeblich beteiligt gewesen wären. Und wie im Fall Antec seien auch bei den vorausgehenden Pleiten Heerscharen enttäuschter Anleger zurück geblieben, die um ihr Geld gebracht worden seien.

Laut der „Welt“ ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt seit 8 Jahren gegen den Vorstandsvorsitzenden wegen des Verdachts des Anlagebetrugs und der Untreue. Laut der „Welt“ äußert sich ein Fahnder in dem Fall folgendermaßen: „Das ist einer der dreistesten Fälle von Wirtschaftskriminalität, der mir bislang untergekommen ist.“

„Sollten sich die Vorwürfe tatsächlich bestätigen, so könnten die Anleger eventuell die Verantwortlichen der Pleite persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wegen Kapitalanlagebetrugs oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Antec Solar/Ökologik Ecovest AG & Co. KG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Juli 10, 2008

EECH AG: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung gegen Vorstand!

Großer Erfolg für BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte: Ex-EECH-Vorstand Yoleri wird vom Landgericht Hamburg persönlich zum Schadensersatz verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

In einem ersten – von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der BSZ® e.V:-Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke –erstrittenen Urteil von Anfang Juli 2008 wurde der Ex-Vorstand der EECH AG, Tarik Ersin Yoleri, vom Landgericht Hamburg persönlich dazu verurteilt, dem dortigen Anleger Schadensersatz zu bezahlen (noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht Hamburg argumentierte damit, dass Herr Yoleri die Anleger über wichtige Tatsachen getäuscht hätte und dass die Voraussetzungen von Kapitalanlagebetrug vorlägen.

Das bedeutet, dass die geschädigten Anleger die Möglichkeit direkt auf das Privatvermögen von Herrn Yoleri zugreifen können und so ihren Schaden kompensieren können. Zahlreiche weitere Klagen der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sind noch vor dem Landgericht Hamburg anhängig und sollen demnächst entschieden werden, auch hier rechnen die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte mit einem positiven Ausgang.

„Es zeigt sich, dass der Informationsvorsprung der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte in der Angelegenheit ganz erheblich ist. Bereits seit ca. 2 ½ Jahren konnten wichtige Hintergund-Informationen vom BSZ® e.V. zu dem Fall zusammen getragen werden, dies kommt, wie sich eindrucksvoll bestätigt hat, nun allen Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche sehr entgegen. Die Zusammenführung der Geschädigten in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft hat wesentlich zu diesem Erfolg beigetragen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth.

Auch das Insolvenzverfahren in der Angelegenheit läuft, hierzu findet für die Anleger der EECH Energy Consult Holding AG am Dienstag, den 29.07.2008 in Hamburg die Gläubigerversammlung statt, an der die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte teilnehmen werden. Eventuell sind auch hier neue Erkenntnisse zu erwarten, die Geschädigten weitere Ansatzmöglichkeiten für Schadensersatzmöglichkeiten bieten.
Wie hoch die Quote im Insolvenzverfahren ausfallen wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen, erfahrungsgemäß wird aber nur ein Bruchteil des angelegten Geldes über das Insolvenzverfahren allein zurück geführt werden können.

Auch andere Geschädigte sollten daher nun dringend ihre Schadensersatzansprüche in der Angelegenheit überprüfen lassen, um zu klären, ob nicht eine vollständige Schadenskompensation durch die persönliche Inanspruchnahme des Vorstands möglich ist. Geschädigte sollten dabei immer das Prioritätsprinzip berücksichtigen, das heißt, bei einer möglichen Zwangsvollstreckung würden die Anleger zuerst befriedigt werden, die zuerst ihre Ansprüche durchsetzen. Sollte das Vermögen der Verantwortlichen irgendwann aufgebraucht sein, würden die nachfolgenden Anleger, die dann noch Ansprüche geltend machen, leider leer ausgehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 09, 2008

Hybrid-Anleihen: Teilweise hohe Kursverluste!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern!

Finanzkrise sorgt für Kursverluste bei zahlreichen Hybridanleihen. BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche von Anlegern.

Hybridanleihen sind seit einigen Jahren populär. Zahlreiche Banken und Versicherungen, aber auch viele Unternehmen decken auf diese Art und Weise ihren Finanzierungsbedarf. Der Grund dafür, warum auch immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihren Kapitalbedarf mit Hybridanleihen zu decken, liegt darin, dass die großen Ratingagenturen die Hybridanleihen von Industrieunternehmen mit bis zu 75 % des Emissionsvolumens dem Eigenkapital zurechnen.

Hybridanleihen sind somit sehr schonend für die Bonität des Unternehmens. Weil Hybridanleihen in der Regel risikoreicher für den Anleger sind als festverzinsliche Wertpapiere, zahlen die Emittenten teilweise sehr hohe Zinsen, 6 – 7 % sind dabei keine Ausnahme. Die Zinszahlung ist dabei oftmals an die Gewinnentwicklung der Unternehmen gekoppelt. In der Regel muss der Emittent in den Jahren keine Zinsen zahlen, in denen er keine Zinsen ausschüttet, teilweise können Zinszahlungen verschoben oder ausgefallen lassen werden.

Auch sonst gibt es jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch einige Nachteile dieser recht komplizierten Anlageklasse zu beachten. „Im Insolvenzfall werden Hybridanleihen nur nachrangig bedient, d.h., erst wenn sämtliche Ansprüche von anderen Gläubigern bedient wurden, werden die restlichen Gelder an die Besitzer der Hybridanleihen verteilt,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth. „Auch ist die oftmals unendliche Laufzeit zu beachten, d.h., das Unternehmen zahlt das ausgeliehene Geld nicht zu einem festen Stichtag zurück,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Die Summen, die dabei in Hybridanleihen, einem Zwitter zwischen Anleihen und Aktien, investiert wurden und werden, sind durchaus beachtlich. Schätzungen zufolge sammelten europäische Unternehmen allein im Jahr 2005 sieben Milliarden € mit Hybridanleihen ein, im Jahr 2006 ca. 10 Milliarden € (Schätzungen laut WirtschaftsWoche vom 28.03.2006). Leider machen die Verluste auf dem Aktienmarkt derzeit auch vielen Hybridanleihen zu schaffen, bzw. diese reagieren teilweise mit nicht unerheblichen Kursverlusten. In einem sehr interessanten Beitrag im „AktionärsReport“ der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vom Juni 2008 mit der Überschrift „Kursverluste wie bei Argentinien-Anleihen“- Anleger erleben Debakel mit Hybrid-Anleihen“ wird ausgeführt, dass viele Anleger derzeit starke Verluste mit ihren Hybrid-Anleihen zu verzeichnen haben – manche Papiere notieren nur noch mit ca. 50 - 60 % vom Nennwert.

Als Beispiele für eine negative Entwicklung von Hybridanleihen nennt der Aktionärsreport z.B. die Emission der Postbank, die zum Zeitpunkt der Herausgabe einen attraktiven Zinssatz in Höhe von 6 % bot, so dass die ersten Börsenkurse sogar bei über 100 % lagen. Nachdem der aktuelle Zinssatz nur noch 4,16 % betrage, werde die Hybridanleihe der Postbank jedoch nur noch mit 64 % vom Nennwert gehandelt, obwohl die Postbank nur sehr wenig von der US-Subprime-Krise betroffen sei.
Als absolutes Negativbeispiel für die Entwicklung von Hybridanleihen wird von dem „Aktionärsreport“ die Hybridanleihe der IKB-Bank genannt. So notiere eine 2004 ausgegebene Hybrid-Anleihe nur noch zu 22 % vom ursprünglichen Nennwert, was wohl auch der hohen Involvierung des Instituts in den Subprime-Markt geschuldet ist und zeigt, dass auch am als relativ sicher geltenden Anleihemarkt hohe Kursverluste erlitten werden können.

Laut dem Magazin „Focus“ vom 06.07.2008 wird nun in einem aktuellen konkreten Fall die Deutsche Bank von einem Privatanleger auf Schadensersatz verklagt, der mit derartigen Hybrid-Anleihen hohe Verluste erleiden musste. So hatte laut „Focus“ die Deutsche Bank im Jahr 2005 mehr als eine Milliarde € an Hybridanleihen mit Endlos-Laufzeit und fest-variablen Zinsen ausgegeben, die Papiere seien dann auf bis zu ca. 55 % ihres Ausgabekurses abgestürzt. Im konkreten Fall, der gerade vor dem Landgericht München verhandelt wird, hatte der Anleger von ca. 1 Million € Einsatz fast die Hälfte verloren.

„Auch bei Hybrid-Anleihen muss der Anleger über alle Chancen und Risiken bei der Anlage aufgeklärt werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. „Teilweise wurden die Anleger nicht genügend über die Risiken aufgeklärt, in manchen Fällen dürfte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, so dass der Anleger von vorneherein nicht dazu in der Lage war, die Risiken zu durchschauen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger von Hybridanleihen, die einen Schaden mit ihrer Anlage erlitten haben, der bei mehr als 5.000,- € liegt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Hybrid-Anleihen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

NAV-Wirtschaftsdienst –BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte raten Betroffenen zur Überprüfung ihrer Kapitalanlagen

Der NAV Wirtschaftsdienst war in den 80er und 90er Jahren in der Beratung von Kapitalanlegern tätig. Zielgruppe waren insbesondere niedergelassene Ärzte, da der NAV Wirtschaftsdienst zum damaligen Zeitpunkt zu 90 %, aktuell noch zu 5 %, dem NAV-Virchow-Bund gehörte. Der NAV-Virchow-Bund ist nach seiner Eigendarstellung der Verband der niedergelassenen Ärzte in Deutschland.

Das Vertrauen der Ärzte in den NAV Wirtschaftsdienst als Tochterunternehmen des eigenen Berufsverbandes war demnach besonders hoch, sodass viele Ärzte bedenkenlos der Empfehlungen des NAV Wirtschaftdienstes folgten.

Allerdings befinden sich einige der von dem NAV Wirtschaftsdienst empfohlenen Kapitalanlagen nach einem Bericht der Ärzte Zeitung vom 02.07.2008 in finanziellen Schwierigkeiten. Besonders betroffen sind demnach die Fonds des sozialen Wohnungsbaus im Bundesland Berlin. Denn Bestandteil der vom NAV Wirtschaftdienst vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds war eine Förderung des Baus von Sozialwohnungen durch Mietzuschüsse des Landes Berlin. Da Berlin die Förderung ab dem Jahr 2003 verweigerte, befinden sich viele Fonds nun in den roten Zahlen.

„Ursächlich für die Beteiligung vieler Ärzte war, dass die Anlagen von Beratern als sichere Kapitalanlage bezeichnet wurden. Auf das Haftungsrisiko durch die unternehmerische Beteiligung und die Abhängigkeit der Fonds von den Förderzahlungen des Landes Berlin wurde oft nicht oder zu wenig hingewiesen“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Daher kommen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Initiatoren der Fonds und aus fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler in Betracht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, empfiehlt Betroffenen, sich anwaltlich beraten zu lassen. „Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Ansprüche kurze Verjährungsfristen laufen, sodass nicht zu lange abgewartet werden sollte“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „NAV-Wirtschaftsdienst" anschließen.

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Dienstag, Juli 08, 2008

Euro Wert I-Fonds in der Krise: Droht den Anlegern der Totalverlust?

Fonds steht vor massiven Problemen und ist insolvenzgefährdet. Anleger sollten handeln.

Der Fonds „Euro Wert I“ der Norddeutsche Vermögen steht offensichtlich vor massiven Problemen. Die Anleger müssen bereits seit Jahren mit ausbleibenden Ausschüttungen leben. Es könnte sogar noch schlimmer kommen, und der Fonds in die Insolvenz gehen. Dabei bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Prospektangaben für den Fonds zu optimistisch kalkuliert worden sind. Unter Umständen lassen sich auch Ansprüche der Anleger nach dem Deliktsrecht durchsetzen, was in Sachen Verjährung deutlich günstiger für die Anleger wäre.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Euro Wert I" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 07, 2008

Swiss Chillmi AG insolvent! War alles nur ein groß angelegter Betrug mit verkauften Aktien?

Die Swiss Chillmi AG ist insolvent! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen „Abzocker-Bande“!

Das Unternehmen musste, wie der Verwaltungsrat den Aktionären in einem Schreiben mitteilte, mit Datum vom 26. Juni 2008 bereits wieder Insolvenzantrag stellen. Es sei Konkursantrag beim zuständigen Kantonsrichter in der Schweiz gestellt worden. Ein – wie wir meinen –Armutszeugnis für ein Unternehmen, dass nach eigenen Angaben den „Weltmarkt für Getränke“ aufrollen wollte.

Dabei besteht inzwischen der ganz konkrete Verdacht, dass es gar nicht darum ging, eine operative Tätigkeit für die Herstellung und den Vertrieb des Getränkes zu entwickeln, also Chillmi“ wirklich zu vermarkten, sondern vielmehr nur beabsichtigt war, die Taschen der Initiatoren dieser Idee prächtigst zu füllen, indem weitgehend wertlose Aktien an die Anleger vermittelt wurden.

Dabei besteht eine ganz klare Diskrepanz zum Businessplan der Swiss Chillmi AG, in dem ausdrücklich geschwärmt wird, dass die Unternehmensgründer ausgewiesene Vertriebs- und Kommunikationsexperten sowie Spezialisten für die Getränkeentwicklung seien.

Auf diesen Unterschied zwischen Wunsch und Wirklichkeit hätte nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte eindeutig hingewiesen werden müssen. Bereits in einem Urteil des OLG München vom 18.12.2006 (Az.: 21 U 4148/06) wurde in einem Fall, in dem nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die dortigen Verantwortlichen eingeleitet wurden, angenommen, dass allein diese Tatsache prospektpflichtig sei und die Anleger auf diese Situation hätten hingewiesen werden müssen. Das OLG München bewertete den nicht erteilten Hinweis eindeutig als Kapitalanlagebetrug.

Geschädigte könnten somit gegen die Verantwortlichen unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung, vor allem aber auch aus Kapitalanlagebetrug geltend machen. Auch die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt seit einiger Zeit wegen des dringenden Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen die Verantwortlichen, die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden in einiger Zeit Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Swiss Chillmi AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Juragent: Lage bleibt chaotisch! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche.

Unternehmen teilt mit, dass nach wie vor noch keine ausreichende Aufklärung über die Situation des Unternehmens erreicht werden konnte. Geschäftsunterlagen in „desolatem Zustand.“

Bei dem Prozessfinanzierer Juragent bleibt die Lage offensichtlich nach wie vor sehr unsicher. Nachdem im Januar und Februar 2008 3 Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten, und auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 31.03.2008 der gesamte noch im Amt befindliche Aufsichtsrat abgewählt und ein neuer Aufsichtsrat bestellt wurde, und der neu eingesetzte Aufsichtsrat die bisherigen Vorstände Mirko Heinen und Anette Ehlers mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen hatte und mit Herrn Rechtsanwalt Georg-Christian Kilgus ein neuer Vorstand bestellt wurde, scheint es der neuen Geschäftsführung noch nicht gelungen zu sein, wirklich aufklären zu können, wie die Lage in den mehreren Unternehmen der Juragent wirklich ist.

In einem Schreiben an die Anleger der ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG vom 30.05.2008, das dem BSZ® e.V. vorliegt, wird im Namen und Auftrag des Geschäftsführers der Juragent Verwaltungs GmbH mitgeteilt, dass sich die Übernahme der laufenden Geschäfte der Juragent AG durch den neuen Vorstand als außerordentlich kompliziert erweisen würde, da der ehemalige Vorstand die erforderlichen Geschäftsunterlagen nicht nur in einem desolaten Zustand hinterlassen habe, sondern auch teilweise habe vernichten lassen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass das gesamte Personal zum 31.03.2008 entlassen bzw. freigestellt worden sei.

Vor diesem Hintergrund benötige der neue Vorstand und die zwischenzeitlich rekrutierten neuen Mitarbeiter wesentlich mehr Zeit zur Schaffung eines geregelten Geschäftsbetriebes, als dies üblicherweise für eine Gesellschaft dieser Größenordnung erforderlich sei. Es sei auch derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Unterlagen noch vollständig seien.
Neben Ausführungen zu den diversen einzelnen Fonds wird den Anlegern mitgeteilt, dass die Verträge mit den beiden Mittelverwendungskontrolleuren, Herrn Dieter Braun und Herrn Wolfgang Gierk im April fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden seien. Gründe für die einschneidenden Maßnahmen, warum also der ehemalige Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen wurde, warum den Mittelverwendungskontrolleuren aus wichtigem Grund gekündigt wurde, oder warum das Personal zu Ende März 2008 entlassen worden sei, wurden jedoch nicht genannt.

Auch scheint man noch nicht einmal dazu in der Lage zu sein, einen aktuellen Stand über die finanzierten Prozesse zu haben, denn laut Schreiben vom 30.05.08 wurden sämtliche prozessführenden Rechtsanwälte angeschrieben und gebeten, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Eine genaue Einschätzung der Lage ist hiermit zwar noch nicht möglich, es deutet sich jedoch an, dass die Probleme bei dem Prozesskostenfinanzierer Juragent länger andauern und schwieriger zu lösen sind, als zunächst angenommen.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte, die bereits einige Juragent-Anleger vertreten, prüfen für die Betroffenen alle in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Juragent Prozessfinanzierungsfonds anschließen.

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Samstag, Juli 05, 2008

KS Index Immofonds GdbR – Anleger müssen jetzt handeln!

Anleger, die sich an der KS Index Immofonds GdbR beteiligt haben und bislang noch nichts unternommen haben, müssen – wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen – jetzt handeln. Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreut derzeit ca. 40 Anleger, die sich an der KS Index Immofonds als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben.

Überwiegend wurden die Beteiligungsverträge in den Jahren 1993 bis 1995 abgeschlossen und hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Nach Ablauf der Beteiligungsdauer kündigten die Anleger – wie im Beteiligungsvertrag vorgesehen – ihre Beteiligung. Gemäß Gesellschaftsvertrag hätte dann nach Ablauf von einem weiteren Jahr das so genannte Abfindungsguthaben an die Anleger überwiesen werden sollen. Dies ist jedoch in keinem einzigen von den der BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreuten Fällen der Fall gewesen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Für eine Vielzahl unserer Mandanten haben wir bereits Schadensersatzklagen gegen die damaligen Berater eingelegt, weil diese unsere Mandanten nicht in dem erforderlichen Maß über die Risiken der Anlage, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt haben. Dabei ist immer ein besonderes Augenmerk auf die Verjährung solcher Ansprüche zu richten. Nach neuem Recht verjähren Schadensersatzansprüche nämlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis - oder grob fahrlässiger Unkenntnis - von der Person des Schädigers und dem Schaden. Die Kenntnis vom Schaden könnte im Fall der KS Index Immofonds GdbR von den Gerichten ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab dem das an sich fällige Abfindungsguthaben nicht zurückbezahlt wurde. Spätestens dann zeichnet sich nämlich ab, dass die Kapitalanlage nicht so verläuft, wie es eigentlich prognostiziert war.“

„Nach unserer Erfahrung warten jedoch immer noch sehr viele Anleger einfach ab, ob sich nicht doch noch alles zum Besten wendet und sie ihr Geld zurückerhalten“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte. „Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich alles noch ‚zum Besten’ wendet, auch wenn dies in Rundschreiben der KS Index Immofonds so suggeriert werden soll. Fakt ist vielmehr, dass es sehr schwer sein wird, die zum Fonds gehörenden Immobilien zu verkaufen. Wegen der gefallenen Immobilienpreise werden Verluste – bis hin zum Totalverlust nach unserer Ansicht nicht auszuschließen sein“

Anleger, die bislang gezögert haben etwas zu unternehmen, sollten, um nicht auch noch in die „Falle der Verjährung zu laufen“, möglichst bald umfassenden Rat einholen. Sie können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft KS Index Immofonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 04, 2008

Aktuelle Neuigkeiten bezüglich der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Keine Ausschüttung 2008?
Die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG hat ein Schreiben vom 17.06.2008 an ihre Fondseigner gerichtet, wonach die negative Berichterstattung in der Presse, die Verwirrungstaktik des Insolvenzverwalters der First Real Estate Grundbesitz GmbH sowie die Angriffe von Rechtsanwälten letztlich den Fond nicht hätten beinträchtigen können. Der Fortbestand sei nicht gefährdet, weil es der Dubai Invest mit einem erheblichen Aufwand von Zeit und Arbeit gelungen sei, alle Angriffe abzuwehren und die Existenz des Fonds zu sichern, der im übrigen, was offenbar immer wieder übersehen werde, bisher allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauträgerin - der 32Group - in vollem Umfang entsprochen habe.

Nach dieser zunächst zuversichtlichen Einleitung räumt Dubai Invest aber schon wenige Zeilen weiter ein, dass die 32Group (der Bauträger) im Dezember 2007 „völlig überraschend“ mitgeteilt habe, dass eine Fertigstellung und Übergabe des Objekts zum Jahresende wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlage - nicht erfolgen könne. Die Dubai Invest habe nunmehr ein Schreiben der 32 Group (Bauträger) erreicht, der zu entnehmen sei, dass der Concorde Tower Ende August 2008 fertiggestellt sein werde und dass nach dem Abschluß aller technischen Überprüfungen mit einer Übergabe in den Monaten September/Oktober gerechnet werden könne.

Betrachtet man hierzu den Nachtrag zum bereits veröffentlichten Emissionsprospekt vom 04.07.2005 in dem die Vereinigten Arabischen Emirate als „Wirtschaftsstandort par excellence“ angepriesen werden, so verwundert es um so mehr, dass in diesem angeblichen Wirtschaftsstandort „par excellence“ die Bautätigkeit um ca. ein ¾ Jahr (glaubt man hier der Dubai Invest) verzögert wird, weil es „wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlagen - Probleme gegeben habe.

In dem exzellenten Wirtschaftsstandort fehlt es danach also an Wasser, Strom, Straßen- und Seeanlagen.

Hier gibt es nur zwei Möglichkeiten:

Glaubt man den Hochglanzprospekten über den exzellenten Wirtschaftsstandort, so kann es nicht sein, dass die elementaren Dinge zum Bau eines Hochhauses fehlen und die Verzögerung muss einen anderen Grund haben.

Die andere Möglichkeit ist, dass die Vereinigten Arabischen Emirate in Wahrheit gar kein Wirtschaftsstandort „par excellence“ sind. Das würde bedeuten, dass in dem Emissionsprospekt Anpreisungen gemacht wurden, die den Tatsachen überhaupt nicht entsprachen.

Die nicht rechtzeitige Fertigstellung hat im Übrigen nach dem Schreiben der Dubai Invest vom 17.06.2008 zur Folge, dass es wegen der „unvorhersehbaren“ Verzögerung der Vermietung zu keiner Renditeausschüttung im Jahre 2008 kommen kann. Ausschüttungen würden erst im Jahre 2009 erfolgen können. Versprochen nach dem Emissionsprospekt waren jedoch Ausschüttungen im „worst case“ für das Jahre 2008 in Höhe von 9 % sowie in „best case“ in Höhe von 10 %.

Bereits hier kann die Dubai Invest ihre Versprechungen nicht einhalten.

Was die vertraglichen Beziehungen und die rechtlichen Verpflichtungen zwischen der Dubai Invest und der FRE angeht, die in eine kapitale Insolvenz gegangen ist, mit mehreren 1000 geschädigten Anlegern und einem Schaden in mehreren Millionen € Bereich, angeht, sei hier nur auszugsweise darauf hingewiesen, dass nach der Aussage des ursprünglichen Geschäftsführers der Dubai Invest die Dubai Invest mit schriftlichem Vertrag die Rechtsposition der FRE Grundbesitz GmbH bezüglich 36 Wohneinheiten im Concorde Tower erworben habe.

Nach einer weiteren Aussage des Herrn Lemm kauft die Dubai von der FRE 61 Immobilien in Höhe von 11 Millionen und 851.000,00 €.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der FRE seien 43 Mio. Euro von Anlegern vereinnahmt worden, tatsächlich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Vermögenswerte in Höhe von 3,74 Millionen € vorhanden.
Natürlich können wir das Vorgehen des Insolvenzverwalters der FRE nicht vorhersagen.

Wenn jedoch tatsächlich entsprechend den Aussagen des Herrn Lemm im größeren Umfang Immobilien in Dubai, ggf. um noch zu retten was noch zu retten ist, an die Dubai Invest veräußert worden sein sollen und sollten die Kaufpreise nicht dem entsprechen, was die Immobilien in Dubai wert sind, ist mit Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters der FRE zu rechnen. Dies können wir aber wie dargelegt nicht vorhersagen.

Angesichts der vorgenannten Umstände, können wir den Anlegern weiterhin nur raten, zu versuchen, Ihre Investitionen bei der Dubai Invest gegen Rückzahlung der Einlagen rückgängig zu machen.

1. Prozesserfolg in Dubai Invest Fällen auf Rückabwicklung der Einlage

Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, Michael Böhle und Ilona Müller zur Rückzahlung verurteilt!.

Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat die 15. Kammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten (Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, Frau Ilona Müller, Herrn Michael Böhle) in vollem Umfang zur Rückabwicklung der Einlage verurteilt. Die 3 Beklagten sind verpflichtet worden, insgesamt 27.616,83 € als Gesamtschuldner an den Anleger zurückzuzahlen.

Gesamtschuldner bedeutet, dass der Betrag in Höhe von 27.616,83 € nur einmal bezahlt werden braucht, allerdings von jedem in vollem Umfang verlangt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es stehen auch noch weitere Urteile in Parallelfällen aus, die anders entschieden werden können, weil jedes Gericht in seiner Entscheidung frei ist. Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Gegenseite Berufung einlegt, womit wahrscheinlich sogar zu rechnen ist.

Ein erster Teilerfolg ist aber jedenfalls erreicht.

Damit hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling, Albers und Partner
erstmals Ansprüche eines Anlegers bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG auf Rückzahlung nicht nur gegen die Firma selbst, sondern auch gegen den Hintermann und die Geschäftsführerin gerichtlich in erster Instanz durchgesetzt.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Dubai Invest Immobilienfonds anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.