Montag, April 14, 2008

Schrottimmobilien - Das Buch! Wertvolle Informationen für Geschädigte und Fachleute!


Ab sofort beim BSZ® e.V. zu bestellen! Die Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien-Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung-Anlegerschutz beim Immobilienerwerb-Staatshaftung“ von Dr. Walter Späth gibt Geschädigten, Fachleuten und Immobilienanlegern auf 287 Seiten alle wichtigen Informationen zu dem Thema und kann nun zum Preis von 39,90 € inkl. Porto und Verpackung beim BSZ® e.V. bestellt werden.

Die Neuerscheinung, das Buch „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung“ von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth gibt Geschädigten, Fachleuten und Immobilienanlegern alle wichtigen Informationen zu dem Themenkomplex.
Schrottimmobilien – ein Thema, das in seiner Aktualität nichts eingebüßt hat.
Informieren Sie sich z.B. über folgende wichtigen Themengebiete:

- Die wichtigsten Verantwortlichen und Schadensersatzmöglichkeiten
- Rechtsprechung des BGH und EuGH zum Thema „Schrottimmobilien“ der letzten Jahre: In welchen Fällen haben Geschädigte bessere, in welchen Fällen schlechtere Schadensersatzchancen? Welche Neuigkeiten gibt es von Seiten der Rechtsprechung?
- Der Bundesrepublik Deutschland droht eine „neue Generation von Schrottimmobilien:“
Wie kann ich mich als Anleger davor schützen, worauf ist beim Immobilienkauf zur Kapitalanlage wirklich zu achten, wie kann ich gute von schlechten Immobilien unterscheiden und wie kann ich somit als Anleger den Erwerb einer „Schrottimmobilie“ vermeiden?
- Droht der Bundesrepublik Deutschland die Staatshaftung und können die Anleger somit die BRD auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?
Wurden EU-Richtlinien nicht richtig umgesetzt und entwickelt sich das Thema „Schrottimmobilien“ für die Bundesrepublik Deutschland somit zum Milliardengrab? Wie sind die aktuellen Entwicklungen in dem Bereich?
- Welche aktuellen Fallstricke drohen Anlegern zur Zeit im Bereich „Schrottimmobilien“ und wo ist zur Zeit besondere Vorsicht angebracht?
- Was muss sich in Zukunft ändern, um Betroffene wirksam vor „Schrottimmobilien“ zu schützen?

Viele Checklisten, die beim Immobilienerwerb helfen, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis und eine Rechtsprechungsübersicht runden das umfangreiche Werk ab.

Das hochwertige Buch von BSZ®-e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist im Berliner SKVS-Verlag erschienen, hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN-A5-Format, ist im Offsetdruckverfahren gedruckt und hat einen hochwertigen und schönen Hardcover-Einband.
Das Buch kann ab sofort beim BSZ® e.V. zum günstigen Preis von 39,90 € inkl. Porto, Verpackung und MwSt gegen Vorauskasse bestellt werden (oder zzgl. 5 € Nachnahmegebühr) und steht ab sofort beim BSZ® e.V. zur Auslieferung bereit.


Auch mehrfache Nachfrage teilen wir mit, dass wir Buchhändlern auf Nachweis den normalen Buchhandelsrabatt in Höhe von 30 % einräumen. Teilweise können wir dem Buchhandel das Buch auch auf Rechnung ausliefern. Sprechen Sie uns dazu als Buchhändler einfach an.


Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Exemplar des hochaktuellen Buches „Schrottimmobilien“ von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Das Buch von Dr. Walter Späth, „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung"288 Seiten, SKVS Verlag, Berlin1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6,
kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Groß-Zimmerner-Str. 36 A

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Samstag, April 12, 2008

Deltoton AG unterliegt im Rechtsstreit gegen BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte

Die Deltoton AG aus Würzburg hat Ende letzten Jahres zahlreiche Anwaltskanzleien per Anwaltsschriftsatz aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, den Firmennamen, den sie sich markenrechtlich hat schützen lassen, als so genanntes Keyword für Google-Adwords-Anzeigen zu verwenden. Dem Schreiben beigefügt war eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Die Deltoton AG vertritt die Auffassung, dass in der Art und Weise der Verwendung ihres Firmennamens eine Markenrechtsverletzung und zugleich eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu sehen sei.

In einem „Pilotverfahren“ gegen die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart, ist das Landgericht Braunschweig mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (nicht rechtskräftig) in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung jetzt der Rechtsauffassung der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gefolgt. Es sah in der Art und Weise der von dieser geschalteten Internetanzeige weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass wir ausgerechnet vor dem Landgericht Braunschweig den Rechtsstreit für uns entscheiden konnten. Bisher war das Landgericht Braunschweig dafür bekannt, dass es die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Internetanzeige gleich behandelt, wie die Verwendung einer fremden Marke als versteckter Suchbegriff (so genannter Meta-Tag). Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) nämlich bereits als unzulässig angesehen. Viele Gerichte, insbesondere auch das Landgericht Braunschweig hatten diese Rechtsprechung dann auf Adwords übertragen.“

„Wir sind optimistisch, dass die Entscheidung des Landgericht Braunschweig auch im Berufungsverfahren ‚hält’, nicht zuletzt deswegen, weil kürzlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine markenrechtliche Benutzung bei der Verwendung einer Marke als Keyword für eine Adword-Anzeige abgelehnt hat“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. „Für uns und viele unserer Kollegen geht es letztlich nicht nur um eine spannende Rechtsfrage, sondern auch um die Frage, inwieweit Anwälte für ihre Dienstleistung im Internet werben dürfen.“

Mitgeteilt durch:
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Freitag, April 11, 2008

Südwestrenta - typisch atypische Beteiligung?

„Im wesentlichen ist es immer die selbe Geschichte, die wir zu hören bekommen“ weiß Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte zu berichten: “Eigentlich wollten Anleger nur etwas für ihre Altersvorsorge tun und wurden dann ohne es zu ahnen - geschweige denn zu wollen - als atypisch still Beteiligte mithaftende Gesellschafter einer Anlagefirma.

Bei einer solchen atypisch stillen Beteiligung wird der Anleger wie ein Mitunternehmer der Beteiligungsgesellschaft behandelt. Als „stille“ wird die Beteiligung bezeichnet, weil der Anleger i.d.R nicht nach außen in Erscheinung tritt und in der Gesellschaft praktisch nicht mitreden oder -entscheiden darf. Atypisch ist die Beteiligung, weil der Beteiligte dennoch wie ein Mitunternehmer behandelt wird und als solcher sowohl am Gewinn als auch am Verlust „seiner“ Anlagefima beteiligt ist.

Zu den wohl bekanntesten Firmen dieser Art, die atypisch stille Beteiligungen an ihrer Gesellschaft anboten, gehören neben der „Frankonia-Gruppe“ und der mittlerweile insolventen „Göttinger Gruppe“, die Südwest-Finanz-Vermittlung erste, zweite und dritte AG aus Markdorf mit ihrem „Ratensparprogramm Südwestrenta plus“.

Im Rahmen einer solchen Beteiligung ist die Einlage entweder als sog. Einmalanlage - i.d.R. zwischen € 10.000,00 und € 50.000,00 oder in monatlichen Raten i.H.v. € 50,00 - € 300,00 zu erbringen. Die meisten Gesellschaften spekulieren mit den Anlegergeldern dann in Immobilien, Wertpapieren und anderen Unternehmen. Sind die Investitionen nicht erfolgreich, haftet der Anleger für die Verluste bis zur Höhe seiner Gesamteinlage. „Es besteht somit“ so Rechtsanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte „für den Anleger grundsätzlich das Risiko eines Totalverlustes. Sind die stillen Beteiligungsmodelle darüber hinaus als sog. "Blind-Pool" konstruiert, wissen die Anleger nicht, in was ihr Geld konkret investiert wird. Sie erfahren nur allgemein, dass ihr Geld in Immobilien oder andere Unternehmen fließt. In den Prospekten der Firmen wird dies gerne als "Vertrauensinvestition" in das Management bezeichnet.

„Kaum einem Anleger ist bekannt,“ so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Seifert weiter, „welches Risiko er mit seiner Beteiligung eingegangen ist. Vielmehr suggerierten Begriffe wie ‚Pensionssparplan, oder ‚südwestrenta’, dass es sich bei der erworbenen Anlage um eine sichere Kapitalanlage, vor allem für die Absicherung im Alter handelt“. Hinzu kommt, dass atypisch stille Beteiligungen meist mit Laufzeiten zwischen 10 und 40 Jahren abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigung - laut Gesellschaftsvertrag - i.d.R ausgeschlossen ist. Wer trotzdem vorher aussteigen will, muss hierfür eine Abgangsentschädigung in Höhe von 15 bis 25 % seiner Gesamtanlagesumme bezahlen.

„Wir machen in letzter Zeit die Erfahrung, dass - wohl aufgrund einer wachsenden Sensibilisierung für die Risiken des grauen Kapitalmarkts - zunehmend viele Anleger so schnell als möglich wieder aus den Gesellschaften aussteigen und ihr eingezahltes Geld zurückerhalten wollen“, weiß Rechtsanwalt Brüllmann. Da die Gesellschaften jedoch i.d.R. nicht bereit sind, einmal geworbene Gesellschafter vorzeitig aus ihren Verträgen zu entlassen, gibt es inzwischen zahlreiche Urteile zu diesem Themenkomplex. Grundsätzlich sind dabei zwei Vorgehensweisen erfolgversprechend - eine Auseinandersetzung mit der Beteiligungsgesellschaft oder ein Vorgehen gegen den Berater:

So besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Beteiligung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. „Hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2004 (Az: II ZR 354/02) von großer Bedeutung, durch welches die Rechte zehntausender Anleger gestärkt wurden“, führt Rechtsanwalt Seifert weiter aus. Der BGH entschied nämlich, dass derjenige, der sich aufgrund falscher Angaben über Nachteile und Risiken der Anlage als atypisch stiller Gesellschafter auf eine Investition eingelassen hat, von der Gesellschaft so gestellt werden muss, als hätte er die Verträge nicht abgeschlossen. Das bedeutet, die Gesellschaft muss dem Anleger sämtliche geleistete Zahlungen erstatten.

Bisher waren die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass einem getäuschten Anleger, der vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt, nach den Grundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft nur ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht. Dieses Guthaben beläuft sich auf den aktuellen Wert der Beteiligung und beträgt häufig nur ein Bruchteil der geleisteten Einlage. Das Urteil des BGH ist daher für viele stille Gesellschafter von entscheidender Bedeutung, da sie jetzt eine echte Chance haben, ihre gesamte Einlage zurückzuerhalten.

Eine weitere Erfolg versprechende Möglichkeit stellt ein Vorgehen gegen den Anlageberater bzw. Vermittler dar. So wurde beispielsweise vom Landgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 17.08.2006 (Az: 64 O 2446/05) einem Anleger Schadensersatz gegen einen Vermittler zugesprochen, welcher nach Überzeugung des Gerichts „die Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt und ihr keinen Emissionsprospekt übergeben hat“.

Zusammenfassend gibt die aktuelle Rechtsprechung atypisch stillen Gesellschaftern Anlass zur Hoffnung, sich nicht nur von ihrer Beteiligung zu lösen, sondern darüber hinaus auch ihre bisher geleisteten Einlagen ersetzt zu bekommen. Betroffene Anleger sollten daher nach Möglichkeit ihren Fall von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisieren Anwalt überprüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Südwest Finanz Vermittlung“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, April 10, 2008

VIP 3-Medienfonds:

OLG München bestimmt im VIP 3-Medienfonds - Kapitalanlegermusterverfahren einen von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Anleger als Musterkläger

Mit Beschluss vom 20.03.2008 (Az.: KAP 2/07) wurde ein Mandant der Kanzlei Kälberer & Tittel zum Musterkläger in Sachen VIP 3-Medienfonds bestimmt. Bemerkenswert ist, dass nunmehr als Musterkläger auch jener Kläger ausgewählt wurde, der bundesweit am 23.02.2006 die erste Klage gegen VIP-Verantwortliche beim Landgericht Berlin eingereicht hatte. Dies dürfte allerdings kein entscheidendes Kriterium für die Wahl des Musterklägers gewesen sein. Das übergeordnete Ziel bei der Auswahl des Musterklägers ist die Sicherstellung einer angemessen Interessenwahrnehmung aller Kläger. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer ist erfreut: "Da wir weder die meisten Anleger noch den Kläger mit dem höchsten Streitwert vertreten, hatten wir nicht erwartet, dass unser Kläger ausgewählt wird. Wir freuen uns deshalb umso mehr über die Benennung des von uns vertretenen Klägers als Musterkläger, denn das versetzt uns in die Lage, das VIP-Verfahren auch weiterhin federführend zu betreuen." Das KapMuG-Verfahren hat für die Kläger große Kostenvorteile und erspart ihnen den Weg durch die Instanzen. Allerdings hat der Gesetzgeber durch unnötige, umständliche und unklare gesetzliche Regelungen leider dafür gesorgt, dass ein derartiges Verfahren lange dauern kann. "Da das VIP 3-Musterverfahren im Vergleich zum Telekom-Verfahren noch einigermaßen überschaubar ist, rechnen wir trotz der Mängel der gesetzlichen Regelungen mit einer deutlich kürzeren Verfahrensdauer als beim Telekom-Verfahren.", erläutert Rechtsanwalt Kälberer.

Zum Hintergrund der VIP-Verfahren:

Die Kapitalanlegermusterverfahren in Sachen VIP 3 und VIP 4 haben für den Fondsbereich eine ähnliche Bedeutung wie das Telekom-Verfahren für den Wertpapierbereich. Viele andere Fonds weisen ähnliche Strukturen oder Probleme auf, so dass die KapMuG-Verfahren in Sachen VIP 3 und VIP 4 für die gesamte Branche grundsätzliche Bedeutung haben werden. Beim VIP 3-Medienfonds haben sich insgesamt 4.923 Anleger mit einer Beteiligungssumme von 235 Mio. Euro beteiligt. Beim Nachfolgefonds, dem VIP 4-Medienfonds, haben sich sogar 7.484 Anleger mit ca. 398 Mio. Euro beteiligt. Der Großteil der Fondsanteile wurde von der Commerzbank vertrieben. Zwischenzeitlich hat sich u.a. herausgestellt, dass vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals der beiden Fonds an die jeweilige sog. schuldübernehmende Bank - bei VIP 3 die Dresdner Bank AG - weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt wurden. Die Anleger haben somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die ‚Bankgarantie' selbst finanziert. Diese Konstruktion führte zwischenzeitlich dazu, dass der Initiator Andreas Schmid, vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft (Az.: 4 KLs 313 Js 38077/05, nicht rechtskräftig) verurteilt wurde.Im VIP3-Musterverfahren werden Andreas Schmid und die Dresdner Bank AG als Musterbeklagte verklagt. Darüber hinaus hat das Verfahren aber auch für alle Prozesse gegen die Commerzbank AG und andere Berater und Vermittler der VIP 3-Fondsanteile eine weitreichende Bedeutung. Wird im Musterverfahren ein Prospektmangel bejaht, so wird damit eine grundlegende Haftungsvoraussetzung für die Commerzbank AG und andere beratende Finanzdienstleister, die diesen Prospekt bei ihren Beratungen verwendet haben, bejaht. Mehrere Gerichte haben deshalb angekündigt, die Prozesse gegen die Commerzbank AG gemäß § 7 KapMuG auszusetzen. Die Commerzbank AG muss damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KapMuG zum Musterverfahren beigeladen werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, April 09, 2008

First Real Estate Grundbesitz GmbH: BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth erstreitet Schadensersatz gegen Verantwortliche!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth erstreitet erstes Urteil in Deutschland auf Schadensersatz gegen Hintermann Böhle und Strohfrau Cmok in Höhe von 20.000,- € vor dem Landgericht Düsseldorf.

Mit Urteil vom 03.04.2008 (Az.: 3 O 269/07) hat das Landgericht Düsseldorf in einem von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth geführten Verfahren die Verantwortlichen bei First Real Estate, den wahren Verantwortlichen und „Hintermann“ Michael Böhle und die „Strohfrau“ Anna Cmok, zu Schadensersatz in Höhe von 20.000,- € und zur Begleichung weiterer Kosten verurteilt. Unseres Wissens nach handelt es sich hierbei um das erste Urteil gegen die Verantwortlichen der FRE GmbH in Deutschland.

Die rechtsschutzversicherten Kläger hatten sich in Höhe von 20.000,- € in Form von Inhaberteilschuldverschreibungen an der First Real Estate Grundbesitz GmbH beteiligt, wie sich herausstellte, war die Geschäftsführerin Cmok nicht die wahre Verantwortliche bei der Firma, sondern ihr Lebensgefährte Michael Böhle, der sich jedoch bewusst im Hintergrund hielt.

Dem BSZ® e.V. ist es letztes Jahr als erstem Anlegerschutzverein in Deutschland gelungen, die Geschädigten auf die wahren Verhältnisse bei FRE, das Konstrukt „Hintermann“ – „Strohfrau“ hinzuweisen, diese Konstellation wurde später vom Insolvenzverwalter vollauf bestätigt. Der Insolvenzverwalter führte auch in seinem Gutachten aus, dass es bei FRE wohl von Anfang an nicht möglich war, die Anlegergelder zurück zu bezahlen und die Verantwortlichen dies wohl auch nicht vorhatten.

Das Gericht kam damit eindeutig zu einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten, obwohl sich die Beklagtenseite vehement zu verteidigen versuchte. „Dieser Rechtsstreit wurde mit ungewöhnlich harten Bandagen geführt, von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite wurde mir hier ein reichhaltiges Einschüchterungspotenzial entgegen gehalten, die Vorwürfe, die mir in dem Prozess entgegen gehalten wurden, reichten von „Unwissenheit“ über „Lüge“ bis hin zum „versuchten Prozessbetrug“, wir freuen uns, dass das Gericht sich hiervon nicht beeindrucken ließ und unserer Argumentation gefolgt ist,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Als letzter verzweifelter Versuch wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite noch ein „Plausibilitätsgutachten“ übersandt, in dem die „Gutachter“ zu dem Ergebnis kamen, dass das Geschäftsmodell bei FRE natürlich plausibel gewesen sei und eine Rückzahlung der Anlegergelder möglich gewesen sei. „Wir freuen uns, dass das Landgericht Düsseldorf unserer Argumentation gefolgt ist, dass das Gutachten für den gegenwärtigen Rechtsstreit völlig unbrauchbar ist und keine Aussagekraft hat,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Zahlreiche weitere Verfahren sind noch vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig und sollen demnächst entschieden werden.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst umgehend die Zwangsvollstreckung einleiten. „Es muss allerdings ehrlicherweise gesagt werden, dass es unsicher ist, ob erfolgreich Gelder vollstreckt werden können,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Der BSZ e.V. wird hierüber weiter berichten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, April 08, 2008

Dubai-1000-Hotel-Fonds endgültig am Ende?

Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen Fondsinitiator. Am grauen Kapitalmarkt zeichnet sich ein neues Desaster ab. Offenbar steckt der Dubai-1000-Hotel-Fonds jetzt massiv in Schwierigkeiten.

Wie Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen mitteilt, habe er bereits im Herbst 2005 vor der Kapitalanlage gewarnt: „Ich habe mir damals zusammen mit interessierten Anlegern das geplante Projekt in Dubai angesehen. Die Prognosen waren völlig unrealistisch.“

Initiator des geschlossenen Immobilienfonds ist der Diplom-Finanzwirt Georg Recker aus dem westfälischen Hamm. Das Fondsvolumen umfasst rund 142 Millionen Euro. Wie viel allerdings tatsächlich eingezahlt wurden, ist offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. „Viel zu optimistisch“, meint Gieschen. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen Betruges gegen den Fondsinitiator.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits im Juli des vergangenen Jahres bezugsfertig sein. Rechtsanwalt Gieschen ist in diesem Februar selbst nach Dubai gereist und hat vor Ort die aktuelle Situation sondiert: „Ein Baufortschritt ist bei dem Objekt, verglichen mit vor Monaten veröffentlichten Fotos, nicht zu sehen.“ Aktuell werde lediglich ein Sichtzaun rund um die ausgehobene Grube errichtet. Tatsächliche Bautätigkeiten habe es auf dem Grundstück nicht gegeben: „Stattdessen wurden wir von Wachleuten verjagt und aufgefordert, keine Fotos zu machen.“

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen: „Ich habe mir die Baustelle mit einem einheimischen Bauunternehmer angesehen. Dem ist sofort aufgefallen, dass schon der äußere Anschein der Baustelle nicht dem entspricht, was in Dubai von den Behörden vorgeschrieben ist.“ So würden jegliche Hinweise auf den Konstrukteur, die Plotnummer und ähnliche Daten fehlen, die bei jedem Bauvorhaben sichtbar auf entsprechenden Schildern ausgewiesen werden müssen.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund geht nun offensichtlich auch den Vorwürfen nach, dass der Fonds zwar offiziell geschlossen worden ist, weil angeblich das prospektierte Fondsvolumen eingesammelt wurde, tatsächlich aber nach wie vor Zeichner für den Recker-Fonds akquiriert werden. Am Markt werden laut Gieschen nach wie vor große Pakete des Fonds angeboten: „Wir haben die Behörden in Dubai auf das Objekt aufmerksam gemacht und warten nun auf eine offizielle Stellungnahme zu dieser, nach unserer Ansicht illegalen Baustelle mitten in der Wüste.“

Außerdem suggerierte Recker potentiellen Anlegern zusätzliche Sicherheit, weil sie nicht wie bei anderen Dubai-Fonds, in einen so genannten Blindpool, sondern in „ein klar definiertes Projekt“ investieren würden.

Laut Gieschen haben insbesondere vermögende Freiberufler und Ärzte in den Recker-Fonds investiert. Er ist der größte von sechs ähnlichen Dubai-Fonds, die alle im Jahr 2005 aufgelegt worden sind. Man hatte den Anlegern suggeriert, sie könnten mit satten Gewinnen am sagenhaften Boom des Wüstenstaates teilhaben. Gieschen: „Ein Märchen aus 1001 Nacht.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds " anschließen.

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Montag, April 07, 2008

Juragent Prozessfinanzierungsfonds: „Anleger bangen um ihr Geld“

Merkwürdige Vorkommnisse rund um die Hauptversammlung am 31.03.2008. Vorstand und Aufsichtsrat ausgewechselt! Weitere erstaunliche Veränderungen! Ist ein Teil der Anlegergelder in die Schweiz geflossen? Was passiert wirklich hinter den Kulissen?

Wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, wurden auf der Hauptversammlung vom 31.03.2008 der Juragent AG nicht alle Fragen zur vollständigen Zufriedenheit beantwortet, im Gegenteil blieben viele Fragen offen. Erschienen waren auf der Hauptversammlung im Hotel Steigenberger in Berlin, auf der sich auch der BSZ® e.V. durch einen BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt vertreten ließ, ca. 60 Aktionäre, darunter auch einige Vertreter diverser Aktionärsvereinigungen und einige bekannte Persönlichkeiten, wie z.B. der skurille und schillernde Klaus Zapf, Deutschlands größter Umzugsunternehmer.

Auf der Hauptversammlung wurden einige gravierende Maßnahmen beschlossen, so wurden die Vorstandsmitglieder Mirko Heinen und Annette Ehlers mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund abberufen. Die Geschäftsführung der Juragent Verwaltungs GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Prozesskostenfonds I – IV obliegt nunmehr gemäß einer Mitteilung von Juragent vom 04.04.2008 wieder Herrn Heinz Stöppel. Gemäß einer Mittteilung von Juragent vom 03.04.2008 wurde Herr Rechtsanwalt Georg-Christian Kilgus zum Vorstand bestellt. Auch die Abwahl des bisherigen Aufsichtsrats der Juragent AG, bestehend aus den Aufsichtsräten Gierk, Gruttmann und Dr. Seidemann wurde beschlossen.

Es wurde ein neuer Aufsichtsrat gewählt, bestehend aus sechs neuen Aufsichtsratsmitgliedern. Diese Veränderungen sind für sich gesehen schon recht erstaunlich, von weiteren merkwürdigen Vorkommnissen berichtet die Zeitschrift test in ihrer Internetausgabe www.test .de mit Datum vom 04.04.2008 in einem Artikel mit der Überschrift „Anleger bangen um ihr Geld“:

So hat laut test.de Ende März die Geschäftsführung des vierten Juragent-Fonds die Anleger darüber informiert, dass nun nicht mehr durch die Berliner Juragent AG versucht werde, Erfolg versprechende Gerichtsverfahren zu suchen und mit Anlegergeld zu finanzieren, sondern dies werde nun von einer Schweizer Firma namens Juraswiss AG erledigt, die laut test.de erst seit kurzem im Schweizer Handelsregister eingetragen sei. Test.de weist darauf hin, dass in den Vereinbarungen zwischen dem Fonds und der Juragent AG eine Übertragung der Juragent-Aufgaben auf ein anderes Unternehmen nicht vorgesehen sei.

Auch der BSZ® e.V. fragt sich, ob es Ziel führend ist, diese Aufgabe in Zukunft von der Schweiz aus von einer neu gegründeten Gesellschaft aus durchführen zu lassen? Weiter fragt test.de, ob auch Anlegergeld bereits in der Schweiz sei? Es sei möglich, dass noch viel mehr Geld von Konten der Juragent AG abgeflossen sei, ohne dass dies vom Gesellschaftszweck gedeckt gewesen sei, denn nach Erkenntnissen von Finanztest soll der Deutsche Lars Schudack, der im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter für die Juraswiss AG eingetragen sei, gegenüber Dritten bereits geprahlt haben, in der Schweiz über 21 Millionen Euro verfügen zu können, nach Angaben von test.de bis auf einige Millionen der Betrag, den die Anleger dem Fonds 4 der Juragent AG zur Verfügung gestellt haben.

Ob Geld der Anleger tatsächlich in großem Stil in die Schweiz geflossen ist, konnten die neuen Verantwortlichen bei Juragent test.de zufolge noch nicht ermitteln, in der EDV des Unternehmens seien Angaben zufolge viele Daten gelöscht und der Bestand an Unterlagen äußerst dürftig. Tja, das ist nun aber doch ein wenig merkwürdig, was könnte es für einen Grund geben, dass Daten gelöscht sind???

Auf der Hauptversammlung der Juragent AG konnten auch die Umstände um die Kautionszahlung für ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied nicht vollständig aufgeklärt werden. So hatte die Juragent AG im Jahre 2006 für ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied, das kurzzeitig in Untersuchungshaft kam wegen des Verdachts der Untreue, eine Million € als Kaution aus Anlegergeldern hinterlegt, um das Aufsichtsratsmitglied freizukaufen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat test.de zufolge die Millionenzahlung als „Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten“ bewertet, trotzdem wurden die Ermittlungen gegen die Verantwortlichen bei Juragent eingestellt. Auch das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski legte im Jahr 2007 sein Aufsichtsratsmandat nieder. Nach Angaben von test.de hatte Schwintowski Finanztest gegenüber die Millionenzahlungen erst bestritten und dann erklärt, dass er den Sachverhalt nicht verstanden habe – Äußerungen, die einen bei einem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden und renommierten Jura-Professor durchaus schmunzeln lassen. Wie auch im aktuellen „Schwarzbuch Börse“ der SdK berichtet wird, werfen die schlechten Zahlen bei Juragent durchaus Fragen auf, der vierte Juragent Fonds steht auch auf der Warnliste von Finanztest.

Fazit: Die aktuellen Vorgänge bei dem Prozesskostenfinanzierer Juragent können durchaus als „aufregend“ und „merkwürdig“ bezeichnet werden und lassen uns befürchten, dass es sich hierbei nicht nur um positive Neuigkeiten für die Anleger handelt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.

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EECH AG: Auch EECH Windkraft Italien GmbH & Co. KG insolvent!

Auch über Vermögen der EECH Windkraft Italien Projektentwicklung GmbH & Co. KG wurde Insolvenzantrag gestellt. Ermittlungen bei EECH European Energy Consult Holding AG sind schwierig. BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatz ggü. Verantwortlichen!

Auch über das Vermögen der EECH Windkraft Italien Projektentwicklung GmbH & Co. KG wurde nun Insolvenzantrag gestellt, das Insolvenzverfahren läuft unter dem Aktenzeichen 67 a IN 69/08, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Burckhardt Reimer aus Hamburg bestellt. Die Anleger werden voraussichtlich auch hier mit hohen Verlusten bezüglich ihrer Beteiligung rechnen müssen.

Betreffend die ebenfalls insolvente EECH European Energy Consult Holding AG schrieb der Insolvenzverwalter Reimer inzwischen die Anleger an und teilte ihnen mit, dass die Ermittlung der Werte der Projekte, welche die EECH –European Energy Consult Holding AG entwickelt hat, außerordentlich schwierig und umfangreich sei. Er habe daher bereits ausgesprochene Spezialisten in diesem Bereich einschalten müssen. Wirklich genaues wisse man erst, wenn solche Projekte verwertet werden konnten, so Burckhardt Reimer.

Der Insolvenzverwalter bittet die Anleger auch, abzuwarten, bis diese zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden würden, was sich bis Ende Juni 2008 hinziehen könne, erst dann sollten die Anleger, falls sie bis dahin nicht gehört haben sollten, Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen.
Der BSZ® e.V., der demnächst durch seine Vertrauensanwälte mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen wird, bittet die zahlreichen Geschädigten darum, dieser Aufforderung des Insolvenzverwalters nachzukommen, damit dieser in seiner schwierigen Arbeit nicht gestört wird, die Anleger werden automatisch –jedoch erst in einiger Zeit- zur Forderungsanmeldung aufgefordert.

„Die Aussagen des Insolvenzverwalters bestätigen, dass auch in diesem Verfahren ein schwieriges und langwieriges Insolvenzverfahren zu erwarten ist, das voraussichtlich erst in ein paar Jahren abgeschlossen sein dürfte,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Inzwischen wurde auch von der EECH European Energy Consult Holding AG in einer Pressemitteilung vom 27.03.08 teilweise Anlegerschützern die Schuld für den Absturz der EECH AG in die Schuhe geschoben. „Diese Argumentation überzeugt uns nicht, vielmehr sollten die Verantwortlichen der EECH AG bei sich selber die Verantwortung suchen, denn wenn bei der Firma alles in Ordnung gewesen wäre, hätte wohl kaum das Landgericht Hamburg in etlichen Verfahren den jeweiligen Anlegern einen klaren Rückzahlungsanspruch zuerkannt,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher auch mit Hochdruck mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen, u.a. aus Prospekthaftung, z.B. gegenüber dem Vorstand Tarik Yoleri. Auch möglicherweise in Betracht kommende Ansprüche aus Kapitalanlagebetrug sollten auf jeden Fall geprüft werden, denn vor einiger Zeit hat auch die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, April 05, 2008

Schrottimmobilien: Nur ein dunkles Kapitel der Vergangenheit?


Beim Thema Schrottimmobilien handelt es sich um ein dunkles Kapitel der Vergangenheit, bei dem die Altfälle, nun noch mühselig von den Gerichten aufgearbeitet werden müssen. Weitere Zeit der Unsicherheit wird für viele Betroffene leider bleiben. Es wäre nun aber ein Fehler, zu denken, dass zukünftigen Erwerbern von Kapitalanlage-Immobilien nur noch wenig Gefahr drohen würde, weil man aus den „Sünden“ der Vergangenheit gelernt hätte – weit gefehlt!

Schwarze Schafe am grauen Kapitalmarkt haben nach Beobachtung des Berliner Rechtsanwalts Dr. Walter Späth Autor der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“ die Schrottimmobilien wieder entdeckt, um Anleger um ihr Geld zu bringen. Ein Grund hierfür liegt schlicht und einfach darin, dass es im Bereich der Immobilienanlage um viel Geld geht. Allein in geschlossenen Fonds sind nach Berechnungen des Branchendienstes Fondstelegramm derzeit 165,5 Milliarden Euro investiert. Leider locken diese hohen Summen nicht nur seriöse Anbieter auf den Markt, sondern auch eine Reihe von unfähigen und unseriösen Marktteilnehmern.

Ein weiterer Grund hierfür liegt z.B. darin, dass in den vergangenen Jahren von internationalen Private-Equity-Fonds über 650.000 Wohnungen im Gesamtwert von mehr als 15 Milliarden Euro aufgekauft wurden, von denen ein Teil inzwischen an kleinere Immobiliengesellschaften weitergereicht wurde. Einige dieser Endabnehmer versuchen nun nach Beobachtung des Autors, schwer vermietbare Wohnungen an private Kapitalanleger zu verkaufen. Ein anderer Experte fühlt sich gar an die Zeit der sog. „Schrottimmobilien-Deals“ der 90er Jahre erinnert, nun wiederhole sich offenbar das Spiel. Die hohen Vertriebsprovisionen würden wieder viele unseriöse Vermittler an den Markt locken.

Dabei wird gerade mit dem Argument „Immobilienanlage“ viel Schindluder getrieben, denn bei vielen Anlegern herrscht die Meinung vor, dass gerade eine Investition in Immobilien ein sehr solides und sicheres Investment darstelle, bei dem sichere Mieteinnahmen und hohe Wertsteigerungen programmiert seien und somit praktisch überhaupt nichts passieren könne. Aus diesem Grunde sind viele Anleger für die Versprechungen von Vermittlern, die ihnen Immobilien als Kapitalanlage anbieten, besonders anfällig. „Diese alte Masche kommt wieder ganz groß in Mode,“ bestätigt denn auch der bekannte Berliner Anlegerschutzanwalt Jochen Resch gegenüber der Zeitschrift „Börse online“ (unter www.graumarktinfo.de). Man wollte ja sowieso etwas für die Altersvorsorge tun und die Zinsen bei der Bank sind in Niedrigzinszeiten leider erschreckend niedrig. Das Buch Schrottimmobilien macht deutlich, dass, es sich hierbei bei vielen Anlegern bei all diesen Vorstellungen um einen bedauerlichen ernsthaften Irrtum handelt. Dies verdeutlicht, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um diesem Treiben einiger unseriöser Anbieter und Vermittler Einhalt zu gebieten.


BSZ® e.V. Empfehlung:
Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten mit der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“ von Dr. Walter Späth wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadensersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet. Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann. Ergänzt wird dies durch Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte.

Das Buch von Dr. Walter Späth, „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb – Staatshaftung“
288 Seiten, SKVS Verlag, Berlin
1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6,
kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:

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Freitag, April 04, 2008

Falk Fonds 40: Insolvenzverfahren eröffnet / Fordert der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurück?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt die rechtlichen Interessen vieler Anleger von Falk-Fonds-Beteiligungen. Wahrscheinlich werden sich die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 40 bewahrheiten. So wurde bereits im Jahr 2005 darüber spekuliert, dass der Falk-Fonds 40 wegen des Wegfalls der staatlichen Förderung nicht mehr tragfähig sein würde. Nunmehr wurde über das Vermögen des Falk-Fonds 40 am 10.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter Nachmann prüft gegenwärtig, ob die Ausschüttungen von den Anlegern des Falk-Fonds 40 Anleger zurück gefordert werden können.

Es steht zu befürchten, dass wie bei den Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus den Einlagen bezahlt wurden. Aus diesem Grund forderten bereits die Insolvenzverwalter Nachmann und Dr. Bruder sämtliche Ausschüttungen bezüglich der Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 zurück.

Für viele Anleger stellt sich nun auch beim Falk-Fonds 40 die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.

In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 40 Beteiligung zugrunde lag.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei empfehlen den Anlegern des Falk-Fonds 40 dringend, fundierten Rat einzuholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen, um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Donnerstag, April 03, 2008

Count Down bei der Care Life Gruppe

Die Pleite der Care Life Gruppe ist jetzt offensichtlich: Bei der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG ist am 11.03.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Geschädigte Anleger müssen jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nicht leer ausgehen wollen.

Am 11.03.2008 hat das Amtsgericht Würzburg über das Vermögen der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Fraas (Würzburg) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren beruht auf einem Antrag eines Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, der bereits am 05.07.2007 aus Anlegerschutzgründen bei Gericht eingereicht worden war. Das Amtsgericht Würzburg bestätigt damit die Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Johst, der schon seit längerer Zeit von einer insolvenzreifen Überschuldung der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG ausgegangen war.

Bis zum 15.05.2008 sollen jetzt Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Viel Zeit bleibt den betroffenen Kapitalanlegern also nicht. Wer im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen will, sollte unbedingt einen kompetenten Anwalt einschalten, der über entsprechende Erfahrungen in vergleichbaren Insolvenzverfahren verfügt.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat gegen Herrn Roland Martin, den Vorstand der Care Life AG (Helmstadt), und Herrn Stefan Sebold, den Geschäftsführer der HVS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH strafrechtlich ermittelt und Anklage wegen Betrugs beim Landgericht Würzburg erhoben. Dies hat auch in zivilrechtlicher Hinsicht Konsequenzen: Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht eindeutig hervor, dass die Unternehmensverantwortlichen der Care Life Gruppe schadensersatzpflichtig sind. Zur Wahrnehmung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt die Staatsanwaltschaft den betroffenen Anlegern die Einschaltung von Rechtsanwälten.

Die Kapitalanlagen der Care Life Gruppe wurden größtenteils über die GK Finanz AG (Bad Mergentheim) und die Provenum GmbH (Heilbronn) vertrieben. Häufig wurde den Anlegern im Beratungsgespräch vorgetäuscht, dass sie sichere Kapitalanlagen erwerben würden, die auch zur Altersvorsorge geeignet wären. War dies der Fall, haften die Vermittlerfirmen auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Johst: „Mandanten unserer Kanzlei können bereits von erfolgreichen Schadensersatzprozessen berichten.“

Es ist zu befürchten, dass die Anlagevermittler der Care Life Gruppe sich aus der Verantwortung stehlen wollen und sich selbst als die eigentlichen Betrugsopfer darstellen. Sie werden dann einen Rechtsanwalt vorschlagen, der grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerfirma verfolgt. Diese unsinnige Mandatsbeschränkung, die den Anlegerschutz mit Füßen tritt, geht eindeutig zu Lasten der Geschädigten, die keinem Anlagevermittler trauen sollten, dessen Angaben sich bislang als falsch erwiesen haben. „Die geschädigten Anleger sollten vielmehr jede sinnvolle Gelegenheit der Entschädigung nutzen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel, „wer jetzt eingleisig fahren will läuft Gefahr, dass der Zug ohne ihn abfährt.“

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Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft: Genossenschaftsbeteiligungen mit Risiken

Mit dem Erwerb von Genossenschaftsbeteiligungen, wie z.B. von der Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO eG) aus Zerbst, trägt der Anleger eine Vielzahl von Risiken.

Genossenschaftsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger der Kapitalanlage ist nicht nur am Gewinn des Unternehmens, sondern auch an dem Verlust beteiligt. Mithin droht den Anlegern im schlimmsten Fall eine Minderung ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust. Aufgrund dieser Risiken ist die Beteiligung insbesondere auch nicht als Altersvorsorge geeignet.

Sollten Anleger der AWO eG beim Abschluss der Genossenschaftsbeteiligung nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen oder sollte ihnen die Kapitalanlage sogar als sichere Altersvorsorge angeboten worden sein, so haben diese Anleger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche. Ebenso können Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen, wenn ihnen bei der Beratung Eigenheimzulagen vom Finanzamt versprochen wurden, die sie dann aber nicht erhalten haben.

Das bedeutet für diese Anleger, dass sie ihr eingezahltes Geld in vielen Fällen zurückfordern können und gleichzeitig von allen Zahlungsverpflichtungen befreit werden. Betroffene sollten deshalb umgehend einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen und alle Möglichkeiten prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft" anschließen.

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Mittwoch, April 02, 2008

EECH AG-Insolvenz: Was müssen Geschädigte jetzt wissen?

BSZ® e.V. befragt BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte und Dr. Walter Späth von Dres. Rohde & Späth, um betroffenen Anlegern Rat und Hilfe im Insolvenzverfahren der EECH Energy Consult Holding AG zu geben.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, was für Neuigkeiten gibt es bzgl. der EECH Energy Consult Holding AG und was ist für Geschädigte nun wichtig zu wissen?

Rechtsanwalt Cocron: Über die EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das ist für viele Geschädigte ein schwerer Schock. Geschädigte sollten unbedingt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zur möglichen Insolvenzquote können noch keine vernünftigen Angaben gemacht werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass allein durch das Insolvenzverfahren nur ein Teil der Anlegergelder zurückgeführt werden kann. Das Insolvenzverfahren wird auch wahrscheinlich lange Zeit, unter Umständen sogar Jahre, in Anspruch nehmen. Wir prüfen daher gerade auch intensiv Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dass dies berechtigt ist, beweist unter anderem auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg vor einiger Zeit gegenüber dem Vorstand Yoleri Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen hat.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, es gab teilweise in der Presse den Ratschlag, dass Anleger ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden sollten und keine Anwälte einschalten sollten, sogar Kritik, was sagen Sie dazu?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Hier muss klar getrennt werden zwischen dem Insolvenzverfahren und der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist es prinzipiell richtig, dass Anleger generell ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden könnten, es ist auch richtig, dass Anleger im Insolvenzverfahren allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine höhere Insolvenz-Quote zu erwarten haben als andere Anleger, die keinen Anwalt mit der Forderungsanmeldung beauftragen. Ob deshalb jedoch generell geschlussfolgert werden sollte, dass für das Insolvenzverfahren kein Anwalt beauftragt werden sollte, ist eine andere Frage.
Viele Anleger haben uns schon für das Insolvenzverfahren beauftragt, weil sie sich hiermit nicht befassen wollen, sondern dies lieber in professionelle Hände legen wollen. Bei der Forderungsanmeldung können auch durchaus Fehler passieren, die zum Verlust oder der Beeinträchtigung der Forderungen der Anleger führen können. Dies sollte berücksichtigt werden. Wenn ein Anwalt die Forderungsanmeldung übernimmt, können Fehler somit minimiert werden. Teilweise sind auch enge Fristen für die Forderungsanmeldung zu beachten.
Auch können wir an der Gläubigerversammlung, die in einiger Zeit stattfinden wird, für die Geschädigten teilnehmen und diese somit schriftlich über den Sachstand informieren, auch dieses hat zahlreiche Geschädigte dazu bewogen, uns im Insolvenzverfahren zu beauftragen, die selber keine Lust oder Zeit haben, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen: Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Teil, vielleicht sogar nur ein Bruchteil der angelegten Gelder zurück geführt werden kann. Umso wichtiger ist es meiner Ansicht nach für Anleger, die einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen. Hier sollten auf jeden Fall Schadensersatzansprüche geprüft werden, z.B. gegenüber dem Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG, Ansprüche aus einer möglichen Konzernhaftung, eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern, die die Testate abgegeben haben, usw.
Alleine aus diesem Grunde ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, denn die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass hier unter Umständen zum Teil durchaus für die Geschädigten Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, so z.B. aktuell im Fall der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, die ebenfalls Inhaberteilschuldverschreibungen herausgegeben hat.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, welche Erfolge kann Ihre Kanzlei im Fall EECH Energy Consult Holding AG vorweisen?

Rechtsanwalt Cocron: Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland sind wir seit dem Jahr 2006 für Geschädigte gegenüber der EECH Energy Consult Holding AG tätig. Als erste Kanzlei in Deutschland überhaupt konnten wir für Geschädigte hierbei Urteile gegenüber der EECH AG vor dem Landgericht Hamburg erstreiten, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz konnten von unserer Kanzlei über 150 Urteile erstritten werden, wenigstens für einen Teil der Geschädigten konnte von uns noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden. Gegenwärtig werden von uns über 600 Anleger in der Angelegenheit betreut.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, ist es für Anleger daher sinnvoll, einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ® e.V. beizutreten?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Meiner Meinung nach auf jeden Fall, und zwar vor allem aus zwei wichtigen Gründen. Einerseits können Anlegern hierbei teilweise, weil eine große Anzahl von Geschädigten vertreten wird, Sonderkonditionen eingeräumt werden, und zwar sowohl für das Insolvenzverfahren, als auch bei einer möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfolgung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dies ist ein wichtiger Vorteil von betroffenen Anlegern, die sich einer Interessengemeinschaft anschließen.

Ein weiterer wichtiger Grund ist der Informationsvorsprung, der durch eine Interessengemeinschaft erzielt werden kann. Wie die beeindruckende Erfolgsbilanz von Herrn Kollegen Cocron beweist, können eben gerade durch eine Interessengemeinschaft wie den BSZ® e.V. zahlreiche Informationen zusammen getragen werden, die andernfalls niemals für die Geschädigten verfügbar gewesen wären. Nicht umsonst ist es Herrn Kollegen Cocron nur durch diesen Informationsvorsprung gelungen, als erste Kanzlei derartige Erfolge zu erzielen. Dies kommt uns auch nach der Insolvenz sehr zugute, denn hier kann auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, der unter Umständen bei einem Vorgehen gegen die Verantwortlichen von erheblichem Vorteil ist.

BSZ® e.V.: Wie gehen Sie weiter in der Angelegenheit vor?

Rechtsanwalt Cocron, Rechtsanwalt Dr. Späth: Wir werden auch weiterhin so viele Informationen zu der Angelegenheit zusammen tragen wie nur möglich. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen gegen einen oder mehrere Verantwortliche Sinne macht, werden wir dies den zahlreichen von uns vertretenen Geschädigten unverzüglich mitteilen. Dann – und nur dann, werden wir den von uns Vertretenen zum Handeln raten.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.

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Juragent AG: Merkwürdige Ereignisse! Hauptversammlung am 31.03.08 lässt Fragen offen!

Schlechte Zahlen des Prozessfinanzierers werfen Fragen auf. BSZ® e.V. nimmt an Hauptversammlung im Hotel Steigenberger teil. Es werden nicht alle Fragen beantwortet.

Die Berliner Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft Juragent AG bleibt auf Ihrer Hauptversammlung, die am 31.03.2008 im Hotel Steigenberger in Berlin stattfand, und bei der auch der BSZ e.V. anwesend war, Antworten auf wesentliche Fragen schuldig.
Chronologie der Ereignisse:

22.02.2008: Durchaus bemerkenswert war, dass auf der Homepage der Juragent AG mit diesem Datum mitgeteilt wurde, dass zwei Einladungen mit unterschiedlichen Terminen für die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung veröffentlicht worden seien. Eine Aktionärin sei mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5.02.2008 dazu ermächtigt worden, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und habe diese für den 17.03.2008 anberaumt. Parallel dazu habe die Unternehmensleitung der Juragent AG zu der Hauptversammlung am 31.03.2008 eingeladen.

13.03.2008: In einer Mitteilung auf der Homepage der Juragent AG vom 13.03.2008 wird mitgeteilt, dass gemäß Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. März 2008 die auf den 17. März anberaumte außerordentliche Hauptversammlung abgesagt worden sei. Die HV finde gemäß Einladung der Juragent AG am 31. März 2008 ab 15.00 Uhr im Hotel Steigenberger in Berlin statt.

17.03.2008: In einer Ad-hoc-Mitteilung mit Datum vom 17.03.2008 teilt die Juragent AG mit, dass Herr Claudius Lang und Herr Stefan Kopf mit sofortiger Wirkung ihre Ämter niedergelegt hätten. Eine Begründung für das Ausscheiden wurde von der Juragent AG nicht mitgeteilt.

31.03.2008: Erschienen waren auf der Hauptversammlung der Juragent AG ca. 60 Aktionäre, die der Veranstaltung beiwohnten. Auch einige Vertreter von Aktionärsvereinigungen wohnten der Versammlung bei. Auch der BSZ® e.V., seit nahezu 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, ließ sich auf der Hauptversammlung durch einen BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt vertreten.

Auf der Versammlung wurde von einem Großaktionär angeregt, den Aufsichtsrat zu verkleinern.

Der gegenwärtige Vorstandsvorsitzende Heinen wurde auf der Hauptversammlung als krank entschuldigt. Auf Fragen diverser Aktionäre, in welchem Umfang und wie viele Prozesse denn nun tatsächlich von der Juragent AG finanziert worden seien, erfolgten leider keine konkreten Angaben. Auch, warum für ein Aufsichtsratsmitglied bei Juragent, gegen das ein Straf-Verfahren eingeleitet worden war, das zwischenzeitlich zwar wieder eingestellt wurde, eine Kaution in großer Höhe auf Kosten der Gesellschaft hinterlegt worden war, wurde nicht vollständig beantwortet.

Bereits in dem empfehlenswerten „Aktionärsreport“ mit dem Sonderthema „Schwarzbuch Börse 2007“ vom Januar/Februar 2008 kam die Schutzvereinigung der Kapitalanleger – SdK e.V., zu dem Ergebnis, dass dem Ergebnis, dass das Geschäft bei der Juragent AG weit hinter den Prognosen zurück liege, was die Auflage neuer Fonds erheblich erschweren dürfte. So hätten sich die Umsätze der AG im Geschäftsjahr 2006 auf 14,6 Mio. € halbiert und das Jahresergebnis habe sich in der Folge um drei Viertel auf nur noch 0,6 Mio. € reduziert. Auch im ersten Halbjahr 2007 sei der Umsatz auf nur noch 1,8 Mio. € zurück gegangen und gleichzeitig ein Verlust von fast 3 Mio. € angefallen. Im Ergebnis, so die SdK wörtlich in ihrem „Schwarzbuch Börse 2007“, wackele das gesamte Geschäftsmodell und es erscheine fraglich, ob die deutlich rückläufige Ergebnistendenz in den kommenden Jahren umgekehrt und nachhaltig Geld verdient werden könne.

Vor diesem Hintergrund fragen wir uns auch, ob es wirklich nur Zufall ist, dass der renommierte Kapitalanlagerechtler Prof. Dr. Schwintowski, der zeitweise als Aufsichtsratsmitglied bei der Juragent AG tätig war, im Jahr 2007 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat?

Ergebnis: Die gegenwärtigen Ereignisse bei der Juragent AG können durchaus als „bemerkenswert“ bezeichnet werden. Der BSZ e.V. wird für Sie weiter „am Ball“ bleiben, um für die Anleger Licht ins Dunkel zu bringen.

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Dienstag, April 01, 2008

CMS Ladder-Swaps (Zinsgeschäfte): Deutsche Bank zu Teil-Schadensersatz verurteilt

Landgericht Würzburg entscheidet, dass Deutsche Bank der Stadt Würzburg aus riskanten Zinsgeschäften teilweise Schadensersatz in Höhe von 960.000 € bezahlen muss. Signalwirkung auch für andere Fälle.

In einem aktuellen Urteil vom Montag, den 31.03.2008, verurteilte das Landgericht Würzburg die Deutsche Bank dazu, der Stadt Würzburg Schadensersatz aus missglückten Zinsgeschäften, den sog. CMS-Ladder-Swaps, in Höhe von 960.000 € zu bezahlen. Die Richter waren einem Bericht von Focus online vom 31.03.2008 zufolge der Ansicht, dass die Deutsche Bank zu einem Drittel und die Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH zu zwei Dritteln für die Verluste verantwortlich sind. Gefordert hatte die WVV 2,7 Mio. € von der Deutschen Bank.

Die Verluste waren entstanden durch den Abschluss sog. Spread-Ladder-Swaps, einem hochspekulativen Anlageprodukt, das unter anderem von der Deutschen Bank und anderen Großbanken an zahlreiche Kommunen und Mittelständler vermittelt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts Würzburg habe die Deutsche Bank das Unternehmen nicht ausreichend über alle wesentlichen Details der Swap-Geschäfte informiert. So wurde laut Focus money nur beiläufig erwähnt, dass es in den vergangenen vier Jahrzehnten zu einer anderen Zinsstruktur gekommen war, was nicht ausreichend gewesen sei.

Zwar will die Deutsche Bank nach eigenen Angaben Berufung einlegen, grundsätzlich zeigt das Urteil des Landgerichts Würzburg jedoch, dass Betroffene durchaus – wenn auch im konkreten Fall nur zum Teil – die Chance haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Stadt Würzburg um eine erfahrene Anlegerin gehandelt haben dürfte, was in anderen Fällen, in denen die Produkte z.B. an Mittelständler vermittelt wurden, nicht immer der Fall gewesen sein dürfte.

Geschädigte können mit der Aufnahmegebühr in Höhe von 75 € zunächst äußerst günstig eine Erstberatung über ihren konkreten Fall erhalten. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt und langjährig im Bereich Kapitalanlagerecht tätig und zählen mit zu den Marktführern in diesem Bereich in Deutschland, so dass die optimale Betreuung und Vertretung Geschädigter gewährleistet ist.


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Samstag, März 29, 2008

Durch miese Tricks zur Schrottimmobilie: Schrottimmobilienfalle Nr. 1


Seriösen Schätzungen zufolge investierten mehrere hunderttausend Anleger in Deutschland in Immobilien, deren Rendite weit hinter den Erwartungen zurück blieb, in sog. Schrottimmobilien.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) nimmt dies zum Anlass in loser Folge über die miesen Tricks der dafür Verantwortlichen zu berichten damit potentielle Anleger nicht in die Schrottimmobilienfallen tappen. Viele Texte dieser Reihe sind mit freundlicher Genehmigung des Berliner SKVS Verlags dem Buch „Schrottimmobilien“ von Rechtsanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth entnommen.

„Das was uns der Vermittler in dem Beratungsgespräch erzählt hat, klang so plausibel und schön, dass wir gar nicht mehr auf die Idee gekommen sind, uns die Immobilie selber anzusehen.“ So oder ähnlich äußern sich Immobilienkäufer, wenn Sie später merken, dass man ihnen eine Schrottimmobilie untergejubelt hat.

So ist es zum Beispiel eine beliebte Masche, dass Verkäufer, die Anlegern eine Immobilie verkaufen wollen, Kunden, die im Süden der Republik wohnen, eine Immobilie anbieten, die im Norden Deutschlands gelegen ist, und Anlegern, die in Norddeutschland wohnen, eine Immobilie in Süddeutschland. Man hofft darauf, dass Anleger aus Bequemlichkeit die lange Anreise scheuen würden und daher von einer Besichtigung absehen würden. Man sollte sich nicht aus purer Bequemlichkeit von der Möglichkeit abbringen lassen, die Immobilie vor Ort zu besichtigen.

Es wäre einfach zu leichtfertig, auf eine Besichtigung der Immobilie, die einem viele wertvolle Informationen liefern kann, zu verzichten. Es wird einem also eine Immobilie angeboten, die sich weit von dem jetzigen Wohnort entfernt befindet und für deren Besichtigung der Anleger eine lange, teure und anstrengende Anreise auf sich nehmen müsste? Von dem Erwerb einer derartigen Immobilie sollte man Abstand nehmen. Andererseits sollte man auch nicht fahrlässig handeln, auf eine Besichtigung verzichten und die „Katze im Sack“ kaufen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es bei der Direktimmobilienanlage empfehlenswert, sich für eine Immobilie zu entscheiden, die in der Nähe gelegen ist: In der späteren Betriebsphase, also wenn die Immobilie dann tatsächlich vermietet ist, ist es unter Umständen, selbst wenn man einen Verwalter hat, hin und wieder doch erforderlich, nach dem Rechten zu sehen. Eventuell stehen im Laufe der Zeit größere Reparaturen an, die in Auftrag gegeben werden müssen und über die man sich vor Ort ein Bild machen muss. Hier ist man mit Sicherheit froh, wenn der Anreiseweg zu der Immobilie nicht zu lang wird.

Am besten sollte man versuchen, eine Immobilie in der Stadt oder in der Gegend, in der man wohnt, zu erwerben. Abgesehen davon, dass die Anreise für die Besichtigung hier wesentlich vereinfacht wird, kennt man sich in der eigenen Stadt mit Sicherheit am besten aus. Wahrscheinlich kann man hier am besten beurteilen, welche Lagen gefragt sind und welche Lagen nicht und bei welchen Stadtteilen es sich um bekannte Problembezirke handelt, in denen man auch nicht unbedingt eine Immobilie zur Kapitalanlage erwerben sollte. Der Berater rät davon ab, die Immobilie zu besichtigen?
Man kümmere sich um alles. Hier sollten die Alarmglocken schrillen.

BSZ® e.V. Empfehlung:
Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten mit der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“ von Dr. Walter Späth wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadensersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet.
Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann. Ergänzt wird dies durch Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte.

Das Buch bietet eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Schrottimmobilien seit dem Jahr 2004 unter Nennung und Besprechung wichtiger aktueller Urteile, An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Checklisten, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie viele Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das Werk ab.

Das Buch von Dr. Walter Späth, Schrottimmobilien, 1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6, SKVS Verlag, Berlin kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:


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Donnerstag, März 27, 2008

EECH AG – Insolvenzantrag beim AG Hamburg –

Anleger der „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ fürchten um ihr Geld -
Über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt.

Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Durch das Insolvenzgericht wurde verfügt, dass sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt werden. Dies bedeutet, dass Anleger, die bereits ein Urteil gegen die EECH AG erstritten haben, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr einleiten lassen können. Die laufenden Klageverfahren werden voraussichtlich unterbrochen.

Das Insolvenzverfahren ist für viele Anleger ein Schock, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 600 Anleger der EECH AG vertritt und bereits mehr als 150 Urteile gegen die EECH AG erstritten hat. Die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach den Anlegern der EECH AG sofortige Rückzahlungsansprüche zustehen, wurde zuletzt auch vom zuständigen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. (Az.: 14 U 245/07). Die Insolvenz kommt umso überraschender, als die EECH noch mit Schreiben vom 19.03.2008 ihre Anleger darüber informierte, dass die EECH ihren Verbindlichkeiten nachkommen möchte, sofern die Anleger die ihnen zustehenden Zinsforderungen zunächst stunden würden. Wörtlich führte die EECH AG in Ihrem Schreiben vom 19.03.2008 aus:
„Allerdings sind wir zuversichtlich, dass die Bedienung sämtlicher Verpflichtungen (..) möglich sein wird.“

Aufgrund der Insolvenz können und müssen sämtliche Anleger der "Anleihe Solar" und der "Anleihe Frankreich" nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind mehr als 10.000 Anleger von der Insolvenz betroffen. Die Gesamtforderung sämtlicher Gläubiger dürfte sich auf einen Betrag von mehr als € 60.000.000,00 belaufen.

Der Insolvenzverwalter wird nun die noch vorhandenen Vermögenswerte der EECH Energy Consult Holding AG erfassen und prüfen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse eingestellt wird. Sofern Vermögenswerte festgestellt werden, wird der Insolvenzverwalter diese nach Abschluss des Verfahrens unter den Gläubigern der EECH Energy Consult Holding AG verteilen.
Ob die Anleger seitens des Insolvenzverwalters Zahlungen erwarten können, ist jedoch völlig offen und kann derzeit mangels Informationen über die vorhandenen Vermögenswerte auf Seiten der EECH AG nicht eingeschätzt werden.

Anleger sollten beachten, dass ihre Ansprüche vom Insolvenzverwalter nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese rechtzeitig angemeldet werden. Nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG aber auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht , wenn die von den Gerichten festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung für die Verantwortlichen von vornherein in Betracht gekommen, wenn nicht sogar von Anfang an geplant war. Die Ansprüche werden derzeit nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs geprüft.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg bereits umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, sehen wir darin zusätzliche Argumente für Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 600 Anleger der EECH betreut.
Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Anleger sollten diese Haftungsansprüche unbedingt prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 26, 2008

ISS Immobilien Schutz und Service AG / CLLB reicht weitere Klagen ein

Entgegen eigenen Bekundungen ist die ISS Immobilien Schutz und Service AG weiterhin mit Zahlungen in Verzug

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaber-Teilschuldverschreibungen angeboten und konnte wiederholt in vielen Fällen die die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Darüber hinaus ist die ISS AG mit der Auszahlung gekündigter Anleihen in Verzug.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte die ISS AG gegenüber einigen Anlegern, dass sie die Zinszahlungen zum 3. Quartal aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht fristgerecht zum 30.09.2007 anweisen konnte. Die ISS AG versprach in dem Schreiben, die Zahlungen bis 15.12.2007 nachzuholen.

In vielen Fällen konnte die ISS AG jedoch auch diese selbst gesetzte Frist nicht einhalten. Ende Dezember 2007 erklärte schließlich der Vorstand der ISS AG, Elmar Kühnen, dass nunmehr gegenüber allen Anlegern die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden. Diese Aussage ist falsch. Denn weiter müssen einige Anleger, die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten werden, auf die Auszahlung von zum Teil seit 30.09.2007 fälligen Zinsen warten. Darüber hinaus warten Anleger weiter auf die Auszahlung der seit 30.06.2007 fälligen Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr weitere Klagen auf Auszahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die ISS AG beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht.

Die Stiftung Warentest hatte wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Ferner berichtete die FAZ.net im Juli 2005, dass die ISS AG in der Vergangenheit mehrmals die Umsatzzahlen nachgebessert hatte, ohne hierüber die Anleger zu informieren. Im November 2007 informierte ferner die Süddeutsche Zeitung über erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der ISS AG.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, rät den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG und LG Nürnberg stärken Anlegerschutz mit neuen Urteilen

Vermittler von Kapitalanlagen können eine Schadensersatzverpflichtung nur in Ausnahmefällen auf die Vermittlungsgesellschaft abwälzen und haften grundsätzlich persönlich.

Die auch in der „BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht“ geführte Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte konnten für ein Dutzend Anleger in zwei „Sammelverfahren“ vor dem OLG Nürnberg (Az. 2 U 2413/06) und dem LG Nürnberg (Az. 9 O 7977/05) Schadensersatzansprüche von € 106.054 und € 133.762 gegen Top-Vermittler einer Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen.

In den Verfahren berief sich der Vermittler erfolglos auf seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einer Vermittlungsgesellschaft, um seiner persönlichen Haftung zu entgehen. Die Gesellschaft hatte mit betrügerischen Anlagegeschäften einen Gesamtschaden im dreistelligen Millionenbereich verursacht.

In den vorgenannten Urteilen schoben die Gerichte dem Ansinnen des Vermittlers jedoch einen Riegel vor und setzten hohe Hürden für eine Haftungsverschiebung auf die Vermittlungs-GmbH. Die Beweislast für ein Auftreten für das Unternehmen liege alleine beim Anlagevermittler. Die Übergabe von Gesprächsprotokollen und Finanz- und Subventionsanalysen auf dem Briefpapier der Vermittlungsgesellschaft mit entsprechenden Unterschriften der Anleger reichten für den Beweis des Auftretens im Namen der Gesellschaft nicht aus. Ebenso wenig könne die Vorlage von Provisionsabrechnungen das Auftreten für die Firma im Außenverhältnis beweisen.

„Das OLG Nürnberg hat damit einen weiteren Meilenstein für den Anlegerschutz gesetzt und der vielfachen Praxis der Vorschaltung einer Kapitalvermittlungsgesellschaft zur Haftungsbegrenzung des Vermittlers eine Absage erteilt“, so Rechtsanwalt Bögelein, der die Anleger erfolgreich vertreten hatte.

Die in der „BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht“ geführte Kanzlei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte betreut eine Vielzahl von Mandanten, überwiegend im Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht und Verwaltungsrecht. In diesen Bereichen konnten bereits einige wichtige und wegweisende Urteile erwirkt werden. Das Handeln der Kanzlei ist durch hohe Zielorientierung, Kreativität, vertrauensvolle Zusammenarbeit und individuelle Betreuung der Mandanten geprägt.

Quelle:
Rechtsanwalt Mario Bögelein
Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte
Luitpoldstraße 3
91301 Forchheim
Telefon: (0 91 91) 61688-0
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info@boegelein-axmann.com
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 25, 2008

EECH AG: 30Tagesfrist bei der Anleihe „Frankreich“ abgelaufen.

EECH bittet Anleger um Stundung ihrer Ansprüche. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen begründet sofortiges Kündigungsrecht der Anleger.

Mit Schreiben der EECH Energy Consult Holding AG, vom 19.03.2008 teilte die EECH den ohnehin schon stark verunsicherten Anlegern der Anleihe „Invest France“ mit, dass sich die bereits am 20.02.2008 fällige Zinszahlung weiter verzögern werde. Grund für die Verzögerung seien u.a. „die negative Medienberichterstattung und imageschädigende Anschuldigungen vermeintlicher Anlegerschützer“, so die EECH AG.

Mit Schreiben vom 19.Februar 2008 versicherte die EECH ihren Anlegern noch die Zinszahlung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kulanzfrist von 30 Tagen. „Nachdem diese Frist nun abgelaufen ist, können grundsätzlich alle Anleger der Anleihe „Frankreich“, die ihre Zinsen bis heute nicht erhalten haben, vorzeitig kündigen und die Rückzahlung des Nennbetrags fordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München, die bereits mehr als 560 Anleger der EECH AG vertritt.

Die EECH bittet ihre Anleger, die nun seit über 30 Tagen fälligen Zinszahlungen zunächst zu stunden und keine Kündigungen zu erklären.

Anleger sollten sich gut überlegen, ob Sie dieser Bitte der EECH nachkommen möchten.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cocron, sollten die Anleger der EECH als Gegenleistung für die Stundung der Ansprüche entsprechende Sicherheiten einfordern. Sollte die EECH AG nicht in der Lage sein, werthaltige Sicherheiten zu stellen, könnten ggf. auch die Vorstände der EECH AG persönliche Bürgschaftserklärungen für die Anleger abgeben. Dies hätte zur Folge, dass die jeweils bürgenden Vorstände zusätzlich zur EECH AG mit ihrem Privatvermögen für die Zahlungsverbindlichkeiten haften. Ob die EECH AG oder ihre Vorstände bereit sind, entsprechende Sicherheiten zu stellen, bleibt abzuwarten.

Wie bereits mehrfach berichtet, konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrere Anerkenntnisurteile gegen die EECH erstreiten. Die EECH AG hatte die Ansprüche der Anleger vor Gericht als begründet akzeptiert. Die Urteile sind damit rechtskräftig und können seitens der EECH AG nicht mehr angegriffen werden.

Trotz dieser rechtskräftigen Anerkenntnisse ist bislang in keinem dieser Verfahren eine Zahlung erfolgt. Eine Erklärung für die Nichtzahlung dieser unstreitig geschuldeten Urteilsbeträge liegt bislang nicht vor. Die EECH AG zwingt daher auch diese Anleger, weitere kostenintensive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der EECH in ihrem Schreiben vom 19.03.2008 fraglich, wonach diese ihren Verbindlichkeiten „selbstverständlich“ nachkommen will.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, März 22, 2008

Rente auf Pump

Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen mit hohem Risiko

„Ich sollte eine Lebenslange Rente ohne Risiko bekommen, jetzt habe ich nur noch Schulden!“, bekamen wir kürzlich von einem Anleger zu hören, der sich wegen seiner finanzierten britischen Lebensversicherung an den BSZ® e.V. wandte. Er sollte ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und dieses in eine Rentenversicherung investieren. Da deren Rendite über den Kreditzinsen liege, bezahlten sich die Kreditzinsen von selbst und er erziele noch einen Überschuss. Zahle er diesen regelmäßig in einen Investmentsparplan ein, könne er mit diesem später das Darlehen tilgen. Die lebenslange Rente hätte er so ohne eigene Zahlungen erworben. Dass es sich um ein hoch spekulatives Geschäft auf Kredit mit enormen Verlustrisiken handelte, hatte ihm sein Anlageberater nicht gesagt. Wie wir mittlerweile von zahlreichen Mitgliedern der BSZ® e.V.-Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ wissen, handelte es sich dabei um keinen Einzelfall.

Derartige Modelle wurden und werden noch immer unter Bezeichnungen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan oder Sparenta Kombi-Rente angeboten. Auch wenn sie sich in den Details unterscheiden, basieren sie dem Grunde nach auf einem komplexen Modell. Der Anleger nimmt einen Kredit auf, dafür bezahlt er für die Laufzeit von 10 oder 15 Jahren Zinsen. Den Kredit investiert er in eine Lebens- oder Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen beginnen sofort. Mit der Rente werden zunächst die Kreditzinsen beglichen. Erst nach der Laufzeit des Darlehens tilgt der Anleger die Schuld – auf einen Schlag. So fallen permanent hohe laufende Kreditzinsen an, die der Versicherte als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Auch vorab gezahlte Zinsen in Form eines Disagios lassen sich steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen. Die Rente ist dagegen altersabhängig nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern.

Auf den ersten Blick klangen diese Modelle plausibel. Nicht zuletzt aufgrund der in den uns bekannten Beratungen hervorgehobenen, in der Vergangenheit von Clerical Medical, einem Anbieter von britischen Lebensversicherungen mit Einmalzahlung, dessen Policen in derartigen Modellen in besonders starkem Maße vertreten sind, erwirtschafteten Renditen. Auch in schwierigen Jahren, so die Werbung, seien immer Bonuszahlungen geleistet worden.

Durch die Bayerische Landesbank, die Baden-Württembergische Landesbank, die Schleswig-Holsteinische Landesbank (heute HSH Nordbank) und die Landesbank Hessen-Thüringen sowie diverse Tochtergesellschaften dieses Instituts (LB Swiss, Landeskreditkasse) sowie zahlreiche weitere Banken und Sparkassen im In- und Ausland wurden die Lebens- oder Rentenversicherungen größtenteils zu 100 % finanziert. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank kreditierte derartige Modelle für Ärzte und Apotheker.

Viele dieser Modelle entwickelten sich für die uns bekannten Anleger nicht so, wie es bei der Beratung vorhergesagt wurde. Die desaströse Entwicklung auf dem Aktienmarkt von 1999 – 2002 führte zu massiven Einbrüchen bei den Renditen der abgeschlossenen Versicherungsprodukte und Investmentfonds. Manche Pools von Clerical Medical verloren in dem Börsencrash rund 45 % des Vermögenswertes. Kreditzinsen sind nur noch mit erheblichen Zuzahlungen aus eigenen Mitteln der Anleger erbracht worden. Angesichts der hohen Kredite, die im Vertrauen auf die Sicherheit der Konzepte und der Versicherungen aufgenommen wurden, können die massiv gesunkenen Renditen der Renten- oder Lebensversicherungen für die Anleger existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Statt kalkulierter Renditen von 7,5 % - 8,5 % bei Clerical Medical beläuft sich der deklarierte Wertzuwachs seit 2005 auf lediglich 0,5 %. Wie hoch die abschließende Überschussbeteiligung ausfallen wird, ist aufgrund des nicht nachvollziehbaren Berechnungsmodus nicht vorhersehbar. Auch Generali hat ihre Rentenzahlungen gesenkt, ohne zufrieden stellende Begründung. Auch die Performance von CMI lässt seitdem zu wünschen übrig. Während beispielsweise der FTSE Europe-Index von Mitte 2002 bis Mitte 2007 eine durchschnittliche jährliche 5-Jahres-Rendite von 12 % aufweist, kommen einige CMI-Pools mit garantiertem Wertzuwachs nach eigenen Angaben von CMI auf mickrige 4,2 %.

Viele Anleger sind heute schon nicht mehr in der Lage, die fälligen Zinsen zu zahlen. Die weit hinter den Erwartungen zurückbleibende Entwicklung des Wertes und der Ausschüttungen der Renten- und Lebensversicherungen sowie Investmentfonds lässt darüber hinaus bereits jetzt befürchten, dass die Rückführung der Kredite entgegen der Zusicherungen allein aus den Ablaufleistungen nicht möglich sein wird. Statt eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen, werden hier möglicher Weise bestehende Altersvorsorgen aufgelöst werden und in die Darlehenstilgung fließen müssen.

Welche Angriffspunkte gibt es für betroffene Anleger?

Die Anbahnung der Geschäfte fand häufig in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers statt. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, was je nach Einzelfall eine weitgehende Rückabwicklung zur Folge haben kann.

Die Informationen zu den Renten- bzw. Lebensversicherungen waren in vielen der uns bekannten Fällen nach Ansicht der von uns konsultierten BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwälte unserer Anwälte unzureichend. Es wurde regelmäßig mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben, ohne in entsprechender Deutlichkeit auf die Risiken für die Zukunft hinzuweisen. Dies kann insbesondere Verträge mit Clerical Medical betreffen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, also zu einer Zeit, in der aufgrund des Börsencrashs bereits erhebliche Wertverluste zu verzeichnen waren, bei denen nach unserer Ansicht bereits damals vorherzusehen war, dass sie nicht ohne Auswirkungen auf die künftig zu erzielenden Renditen bleiben konnten. Wenn dennoch uneingeschränkt mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben und diese zur Grundlage des Finanzierungsmodells gemacht wurden, können hieraus gegebenenfalls Schadenersatzansprüche resultieren.

Können aufgrund ungenügender Information der Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical geltend gemacht werden, können diese darüber hinaus im Falle eines verbundenen Geschäfts, welches nach unserer Meinung in der Regel zu bejahen sein wird, der finanzierenden Bank im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffs entgegengehalten werden.

Ferner verstoßen die abgeschlossenen Kreditverträgen oftmals gegen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. So ist in einem großen Teil der Fälle (Bayerische Landesbank, Apotheker und Ärztebank) der Gesamtbetrag aller von den Kreditnehmern zu erbringenden Leistungen fehlerhaft oder gar nicht angegeben. Dies allein hat eine erhebliche Reduzierung der Zinsbelastung für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zinsen zur Folge. Wir haben hier bereits außergerichtlich zufrieden stellende Lösungen erzielt. So reduzierte Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Zinssatz auf 4 % und erteilte Gutschriften für die in der Vergangenheit überzahlten Zinsen.

Wir raten daher, gerade im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme, die bei weiterem Abwarten eintreten können, den Betroffenen umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kreditfinanzierte Renten- und Lebensversicherungen“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.