EECH bittet Anleger um Stundung ihrer Ansprüche. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen begründet sofortiges Kündigungsrecht der Anleger.
Mit Schreiben der EECH Energy Consult Holding AG, vom 19.03.2008 teilte die EECH den ohnehin schon stark verunsicherten Anlegern der Anleihe „Invest France“ mit, dass sich die bereits am 20.02.2008 fällige Zinszahlung weiter verzögern werde. Grund für die Verzögerung seien u.a. „die negative Medienberichterstattung und imageschädigende Anschuldigungen vermeintlicher Anlegerschützer“, so die EECH AG.
Mit Schreiben vom 19.Februar 2008 versicherte die EECH ihren Anlegern noch die Zinszahlung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kulanzfrist von 30 Tagen. „Nachdem diese Frist nun abgelaufen ist, können grundsätzlich alle Anleger der Anleihe „Frankreich“, die ihre Zinsen bis heute nicht erhalten haben, vorzeitig kündigen und die Rückzahlung des Nennbetrags fordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München, die bereits mehr als 560 Anleger der EECH AG vertritt.
Die EECH bittet ihre Anleger, die nun seit über 30 Tagen fälligen Zinszahlungen zunächst zu stunden und keine Kündigungen zu erklären.
Anleger sollten sich gut überlegen, ob Sie dieser Bitte der EECH nachkommen möchten.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cocron, sollten die Anleger der EECH als Gegenleistung für die Stundung der Ansprüche entsprechende Sicherheiten einfordern. Sollte die EECH AG nicht in der Lage sein, werthaltige Sicherheiten zu stellen, könnten ggf. auch die Vorstände der EECH AG persönliche Bürgschaftserklärungen für die Anleger abgeben. Dies hätte zur Folge, dass die jeweils bürgenden Vorstände zusätzlich zur EECH AG mit ihrem Privatvermögen für die Zahlungsverbindlichkeiten haften. Ob die EECH AG oder ihre Vorstände bereit sind, entsprechende Sicherheiten zu stellen, bleibt abzuwarten.
Wie bereits mehrfach berichtet, konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrere Anerkenntnisurteile gegen die EECH erstreiten. Die EECH AG hatte die Ansprüche der Anleger vor Gericht als begründet akzeptiert. Die Urteile sind damit rechtskräftig und können seitens der EECH AG nicht mehr angegriffen werden.
Trotz dieser rechtskräftigen Anerkenntnisse ist bislang in keinem dieser Verfahren eine Zahlung erfolgt. Eine Erklärung für die Nichtzahlung dieser unstreitig geschuldeten Urteilsbeträge liegt bislang nicht vor. Die EECH AG zwingt daher auch diese Anleger, weitere kostenintensive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der EECH in ihrem Schreiben vom 19.03.2008 fraglich, wonach diese ihren Verbindlichkeiten „selbstverständlich“ nachkommen will.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Mit Schreiben der EECH Energy Consult Holding AG, vom 19.03.2008 teilte die EECH den ohnehin schon stark verunsicherten Anlegern der Anleihe „Invest France“ mit, dass sich die bereits am 20.02.2008 fällige Zinszahlung weiter verzögern werde. Grund für die Verzögerung seien u.a. „die negative Medienberichterstattung und imageschädigende Anschuldigungen vermeintlicher Anlegerschützer“, so die EECH AG.
Mit Schreiben vom 19.Februar 2008 versicherte die EECH ihren Anlegern noch die Zinszahlung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kulanzfrist von 30 Tagen. „Nachdem diese Frist nun abgelaufen ist, können grundsätzlich alle Anleger der Anleihe „Frankreich“, die ihre Zinsen bis heute nicht erhalten haben, vorzeitig kündigen und die Rückzahlung des Nennbetrags fordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München, die bereits mehr als 560 Anleger der EECH AG vertritt.
Die EECH bittet ihre Anleger, die nun seit über 30 Tagen fälligen Zinszahlungen zunächst zu stunden und keine Kündigungen zu erklären.
Anleger sollten sich gut überlegen, ob Sie dieser Bitte der EECH nachkommen möchten.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cocron, sollten die Anleger der EECH als Gegenleistung für die Stundung der Ansprüche entsprechende Sicherheiten einfordern. Sollte die EECH AG nicht in der Lage sein, werthaltige Sicherheiten zu stellen, könnten ggf. auch die Vorstände der EECH AG persönliche Bürgschaftserklärungen für die Anleger abgeben. Dies hätte zur Folge, dass die jeweils bürgenden Vorstände zusätzlich zur EECH AG mit ihrem Privatvermögen für die Zahlungsverbindlichkeiten haften. Ob die EECH AG oder ihre Vorstände bereit sind, entsprechende Sicherheiten zu stellen, bleibt abzuwarten.
Wie bereits mehrfach berichtet, konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrere Anerkenntnisurteile gegen die EECH erstreiten. Die EECH AG hatte die Ansprüche der Anleger vor Gericht als begründet akzeptiert. Die Urteile sind damit rechtskräftig und können seitens der EECH AG nicht mehr angegriffen werden.
Trotz dieser rechtskräftigen Anerkenntnisse ist bislang in keinem dieser Verfahren eine Zahlung erfolgt. Eine Erklärung für die Nichtzahlung dieser unstreitig geschuldeten Urteilsbeträge liegt bislang nicht vor. Die EECH AG zwingt daher auch diese Anleger, weitere kostenintensive Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der EECH in ihrem Schreiben vom 19.03.2008 fraglich, wonach diese ihren Verbindlichkeiten „selbstverständlich“ nachkommen will.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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