Wie die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, hat das Oberlandesgericht Köln gleich mehrere Klagen gegen den AWD wegen Prospekthaftung sowie verbotener überhöhter Provisionen (kickback) abgewiesen. Nach Auffassung der Oberlandesrichter konnte im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag nicht bewiesen werden. Hier hat sich leider ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen, realisiert.
Die beiden BSZ Vertrauensanwälte aus Heidelberg vereinen
Prozesserfahrungen über mehrere Tausend geführter Zivilprozesse, davon viele
Dutzend vor Oberlandesgerichten, wobei mehrere davon vom Bundesgerichtshof
bestätigt wurden. Auf diesen Erfahrungen gründet sich deren Einschätzung, dass
Beweisaufnahmen in Schadenersatzprozessen grundsätzlich schwer vorhersehbar
sind und manchmal zu überraschenden Wendungen in einer mündlichen Verhandlung
führen können.
Seit vielen Jahren weisen die beiden Vertrauensanwälte daher
darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung
wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger die
sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen
Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von
Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert.
Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch
widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze
dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
nicht.
Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines
Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien oder
Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben
beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte
Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte
es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand
zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf
die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu
setzen.
Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein
obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer
lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem
Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum
einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer
Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.
Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer
Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im
Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen
durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu
treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein
Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger
als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann
zumindest den berühmten Spatz in der Hand.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw+rs