Jetzt kann eine rechtswidrige Auftragsvergabe auch im
Unterschwellenbereich durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich
kontrolliert werden.
Der BSZ e.V. wurde von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Steuerrecht Axel Widmaier in Heidelberg auf ein im Vergaberecht sehr interessantes
und brandaktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hingewiesen,
wonach Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch im
Unterschwellenbereich unter erleichterten Bedingungen möglich ist.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung
vom 13.06.2012 darauf hingewiesen, dass unterhalb der Schwellengrenzen der §§
97 ff des GWB die Möglichkeit des Rechtsschutzes in der Zivilgerichtsbarkeit
durch Antrag einer einstweiligen Verfügung gegeben ist.
Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist es für den
einzelnen Interessenten sehr wichtig prüfen zu können, ob sein Angebot in der
Tat richtig berücksichtigt worden ist und/oder es sich Fehler oder sonstige
sachfremde Erwägungen eingeschlichen haben, welche zu einer falschen
Entscheidung und damit auch zu einem Nachteil des betroffenen Bieters führen
können. Für einen solchen Fall muss dem Bieter die Möglichkeit an die Hand
gegeben werden, den Zuschlag zu verhindern. In diesem Sinn hat das
Oberlandesgericht Saarbrücken ausgeführt, dass im vergaberechtlichen
unterschwelligen Bereich ein Bieter im Wege des Primärrechtsschutzes die
Unterlassung der Zuschlagserteilung begehren kann. Ein Anspruch ergebe sich aus
§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog.
Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht nur auf eine bloße Willkürkontrolle
beschränkt. Es sei anerkannt, dass Rechte und Rechtsgüter nicht nur nach
vollendeter Verletzung durch Schadenersatzansprüche geschützt werden sollen,
sondern schon präventiv gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsansprüche.
Bereits der Europäische Gerichtshof (Rs. C 324/98,
Teleaustria Verlags GmbH, Slg. 2000, I - 10745, RdnR. 62) hat festgestellt, und
dies ist seitdem ständige Rechtsprechung, dass ein Auftraggeber zugunsten
potenzieller Bieter auch dann verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von
Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn die Schwellenwerte des gemeinschaftlichen
Vergaberechts nicht erreicht werden. Auf diese Weise ist der Auftraggeber zur
Eröffnung des Dienstleistungswettbewerbes verpflichtet. Das nationale Recht
muss gewährleisten, dass die unparteiische Durchführung des Vergabeverfahrens
ggf. auch gerichtlich nachgeprüft werden kann.
Betroffene Anbieter sollten daher nicht von vorneherein die
"Segel streichen", sofern das Angebot im Bereich unterhalb der
Schwellengrenze des GWB liegt und eine Ablehnung erfolgte. Rechtsschutz kann
erlangt werden, wobei in diesen Fällen dringend rechtlicher Rat einzuholen ist,
da die Darlegung der Voraussetzungen, z.B. in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren, nicht einfach gestaltet sind.
Der BSZ hat daher das Aktionsbündnis "Vergaberecht"
gegründet, in dem betroffene Unternehmer durch fachkundige Rechtsanwälte vorab
prüfen lassen können, ob ggf. ihr Verlangen Aussicht auf Erfolg hat bzw. welche
die Fristen, die das Gesetz aufstellt, einzuhalten sind.
Für weitere Informationen können sich betroffene Unternehmen dem BSZ e.V. Aktionsbündnis „Vergaberecht" anschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular:
BSZ® Bund
für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr.
49
64807
Dieburg
Telefon:
06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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