"Über was haben Sie im Rahmen der Beratung noch aufgeklärt" fragte die Richterin den ehemaligen Anlageberater der Bad Waldseer Bank, welcher zwischenzeitlich zum Vorstand aufgestiegen war. Mit keinem Wort erwähnte dieser eine Aufklärung über Provisionszahlungen. Deutlich vernehmbar soufflierte der Anwalt der Bank sodann "Das Agio ging als Provision an die Bank!".
Im Protokoll wurde daraufhin vermerkt, daß
der Beklagtenanwalt etwas Unverständliches "vorsagte". Endlich
bestätigte der Vorstand sodann, daß er darüber aufgeklärt habe, die Ehefrau des
DG-Anlegers entsprechend aufgeklärt zu haben.
Natürlich schenkte das Landgericht Ravensburg
dieser Aussage keinen Glauben.
Die Bad Waldseer Bank wurde nunmehr zur
Rückzahlung von fast EUR 80.000 verurteilt. Der offene Rest des zur
Finanzierung dienenden Darlehens wurde auf Null gesetzt und die Bad Waldseer
Bank hat sämtliche Verfahrenskosten und die Anwaltskosten des Klägers zu
tragen.
Neben Prospektfehlern im Emissionsprospekt
des DG-Fonds Nr. 34 wurde die Klage auf verschwiegene Rückvergütungen sowie das
Verschweigen der nicht gegebenen Veräußerbarkeit des Immobilienfondsanteils
gestützt.
Das Landgericht Ravensburg schloss sich
erneut der Argumentation des Schweinfurter Fachanwalts für Bank- und
Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Dr. Michael Schulze an.
"Die Besonderheit dieses Verfahrens war
der Umstand, daß die Bank vehement behauptete, darüber aufgeklärt zu haben, das
Agio als Provision vereinnahmt zu haben", so Dr. Schulze.
"Bemerkenswerterweise war Herr Sproll nicht bereit, auch nur einen Anleger
namhaft zu machen, der entsprechend aufgeklärt wurde. Dies trotz des Umstands,
daß der nunmehrige Vorstand stets - in Unkenntnis einer solchen
Aufklärungspflicht - aufgeklärt haben will. Sämtliche mir bekannten Anleger,
welche von Herrn Sproll beraten wurden, bestätigen exakt das Gegenteil" so
Dr. Schulze.
Im Gütetermin war durch das Gericht noch ein
Vergleichsvorschlag auf Basis von 1/3 der Anlagesumme unterbreitet worden. Nach
Beratung mit seinem Anwalt lehnte Der Kläger eine solche Einigung ab. Zu recht,
wie sich nun herausstellte.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze und der
Kläger sind mit diesem Urteil zufrieden.
Erneut hat sich gezeigt, daß auch der
leichtfertige Umgang der Beraterbank mit der prozessualen Wahrheitspflicht
dieser nicht zum Erfolg verhelfen konnte.
Betroffenen Anlegern wird empfohlen, sich
kompetenten fachanwaltlichen Rat einzuholen, um zu ihrem Recht zu kommen.
"Erfolgreiche Akquise ist hierbei nicht mit Erfolg bei Gericht zu
verwechseln", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DG-Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drms
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