Die Krise der maritimen Wirtschaft erreicht die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 nun schon zum zweiten Mal in diesem Jahr: Anfang des Jahres mussten die vier Tanker des Fonds Insolvenz anmelden. Wie nunmehr bekannt wurde, ist mittlerweile auch das Charterunternehmen der dem Fonds noch verbliebenen vier Schiffe, The Sanko Steamship Co. Ltd., insolvent. Zu Recht fürchten die Anleger um Ihre Einlagen.
Ein angekündigter Untergang
Die neuerlichen Schreckensnachrichten treffen die Anleger
des HCI Shipping Select 26 nicht völlig unerwartet. Bereits im März 2012
informierte die Fondsgeschäftsführung über wirtschaftliche Schwierigkeiten des
Japanischen Charterunternehmens The Sanko Steamship Co. Ltd. Wurden seinerzeit
kurzfristige Auswirkungen auf die vier im Fonds verbliebenen
Plattformversorger, das MS "Hellespont Daring", das MS
"Hellespont Dawn", das MS "Hellespont Defiance" und das MS
"Hellespont Drive" noch ausgeschlossen, hängt die Zukunft des
Schiffsfonds nunmehr entscheidend davon ab, dass auch künftig die Charterraten
gezahlt werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei Sanko
lediglich um den Subcharterer handelt, während die Einschiffsgesellschaften
unmittelbar mit der Seatramp Tankers Inc. Charterverträge abgeschlossen haben.
Bereits die Insolvenz der vier Produkten- und Chemikalientanker im Frühjahr
2012 dürfte aber zu erheblichen Verlusten für die Anleger geführt haben, wenn
man berücksichtigt, dass rd. 55 % des Anlegerkapitals in den Erwerb dieser
Tanker investiert wurden. Die hieraus resultierenden Verluste werden die vier
Plattformversorger kaum ausgleichen können. Die Anleger der Fondsgesellschaften
der HCI Shipping Select 26 müssen daher mit einem erheblichen Verlust ihrer
Einlagen rechnen.
Rückabwicklung in vielen Fällen möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dem Verlust ihrer
Ersparnisse nicht abfinden und prüfen lassen, wer die Verantwortung für den
Verlust der Gelder übernehmen muss. Wenn Banken oder Anlageberater, die den
Erwerb der Schiffsfonds empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer
Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in
vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die
Beteiligungen an Schiffsfonds als sichere Altersvorsorge, ohne auf die immensen
Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der
beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des
entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf
Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Vermittlung des
Schiffsfonds versprochenen Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs)
verschwiegen hat. Bei Schiffsfonds liegen diese Rückvergütungen nicht selten
oberhalb von 15 % des Anlegerkapitals, was nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auf Seiten der beratenden Banken eine ungefragte
Offenlegungspflicht auslöst. Dies erleichtert die Durchsetzung von
Schadendersatzansprüchen erheblich.
Wege aus der Krise
Den betroffenen Anlegern wird empfohlen, sich nicht länger
mit dem drohenden Verlust von Einlagen abzufinden, sondern umgehend durch
versierte Fachanwälte prüfen zu lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche
auf Rückabwicklung der Beteiligung bestehen. Die Rechtsanwälte der auf das
Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr.
Steinhübel Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter
Kapitalanleger und sind daher in der Lage, fachkundige Auskunft über die
Wiederbeschaffung des verlorenen Kapitals zu geben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/HCI Shipping Select 26" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Berkemeier
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsttü