Donnerstag, Dezember 27, 2007

EECH AG: Finanzamt pfändet Konto wegen Forderung in Höhe von € 399.357,76

Sozialversicherungsbeiträge teilweise nicht bezahlt
Richter wegen Befangenheit abgelehnt!

Am 16.11.2007 waren die vertraglich geschuldeten halbjährlichen Zinszahlungen für die Anleger der Solaranleihe fällig.

Entgegen der vertraglichen Verpflichtung und entsprechenden Erklärungen bei Gericht und im Internet haben bisher aber nicht alle Anleger der EECH ihre Zinsen erhalten. Teilweise wurden die Zinsen storniert, teilweise nur mit Abschlägen ausbezahlt, berichten Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 470 Anleger der EECH vertritt und für diese vor dem Landgericht Hamburg über 300 Klageverfahren führt, wobei bereits über 50 erstinstanzliche Urteile mit einem Gesamtvolumen von mehr als € 1,5 Mio. erstritten werden konnten

Schon beim Zinszahlungstermin zum 16.05.2007 kam es zu Unregelmäßigkeiten. Teilweise haben Anleger ihre Zinsen für diesen Zeitraum bis heute nicht erhalten. In zwei Fällen wurden Mandanten der Kanzlei CLLB zum Zinszahlungstermin November 2007 seitens der EEECH AG ungedeckte Schecks übersandt.

Die Verzögerung bei der Zinszahlung im Mai 2007 wurde seitens der EECH mit einer „technischen Panne“ erklärt, die allerdings bisher nicht weiter erläutert wurde.

CLLB hat zwischenzeitlich für einen Teil ihrer Mandanten, bei denen die Rückzahlungsansprüche bereits durch Urteile des Landgerichts Hamburg erfolgreich tituliert werden konnten, Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. U. a. wurde beim zuständigen Amtsgericht Hamburg ein Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Kontos der EECH AG bei der Hamburger Sparkasse erwirkt.

Im Rahmen der Pfändungsmaßnahmen wurde nun bekannt, dass die Anleger der EECH nicht die einzigen Gläubiger sind, deren Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Sowohl das Finanzamt Hamburg als auch 4 weitere Gläubiger hatten bereits vor Zustellung der von der Kanzlei für ihre Mandanten erwirkten Pfändungsbeschlüsse, vorrangige Pfändungen gegen die EECH AG in Höhe einer Gesamtforderung von insgesamt
€ 490.902,67 ausgebracht.

Allein die vom Finanzamt Hamburg im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderung beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von € 399.335,76. Darüber hinaus werden auch seitens der Sozialversicherungsträger weitere Forderungen gegenüber der EECH geltend gemacht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB ist trotz dieser Entwicklung nach wie vor zuversichtlich, dass die von ihm vertretenen Anleger ihre Gelder wiedersehen. Schließlich ist die EECH AG nach eigenen Angaben noch Inhaber werthaltiger und durch entsprechendes Sicherungseigentum abgesicherter Kaufpreisforderungen über ca. 17 Mio. Euro, die im Wege der Sicherungsvollstreckung ebenfalls gesichert werden können.

Aus Sicht von Rechtsanwalt István Cocron ist es aber völlig unverständlich, warum die EECH ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern nicht freiwillig nachkommt, wenn entsprechende Mittel und Forderungen vorhanden sind. Durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen der EECH AG unnötige weitere Kosten, die dann für zukünftige Investitionen des Unternehmens fehlen.

Durch die nicht abgeführten Sozialabgaben besteht zudem die Gefahr der Einleitung eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen des Unternehmens.

Wie bereits berichtet, wurde seitens der EECH beim LG Hamburg zwischenzeitlich ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt. Dem Antrag wurde nun durch die zuständige Kammer stattgegeben. Die kurzzeitige Unterbrechung der laufenden Verfahren ist damit beendet. Seitens des Gerichts wurden bereits weitere Verhandlungstermine bestimmt.

Obwohl die EECH die Ablehnung des Vorsitzenden Richters als Erfolg für Ihre Argumentation veröffentlicht, ist die Kanzlei CLLB auch weiterhin von der Begründetheit der eingereichten Klagen überzeugt.

„Es spielt für uns keine Rolle, welcher Richter die Sache entscheidet“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

„Es wäre aber in der Tat überraschend, wenn ein Richter bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis käme, dass die Anleger ihre Gelder nicht vorzeitig zurückverlangen können. Schließlich kommen neben dem Vorwurf der zweckfremden Mittelverwendung mittlerweile folgende weiteren Umstände zusammen:

es läuft ein Strafverfahren gegen den Vorstand der EECH AG wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs.

seitens des Finanzamts wurde wegen nicht bezahlter Steuern das Konto der EECH AG gepfändet.

die Zinsen der Solaranleihe für den Monat November 2007 konnten nur bezahlt werden, weil dafür ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die eigenen Mitarbeiter nicht abgeführt worden ist.

selbst nach einem Anerkenntnisurteil des LG Hamburg musste die Zwangsvollstreckung gegen die EECH eingeleitet werden, da freiwillig keine Zahlung erfolgte.

Die Rechtslage ist für Rechtsanwalt Cocron daher nach wie vor eindeutig, unabhängig davon, welche Richter hierüber entscheiden.

Zwischenzeitlich wurde für die EECH Herr Rechtsanwalt Gunter Kramper als weiterer Vorstand berufen. Die Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Cocron und Braun führten bereits erste persönliche Gespräche mit dem neuen Vorstand, um die zukünftigen Entwicklungen für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger besser einschätzen zu können und die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auszuloten.

Es steht nun zu befürchten, dass die Sozialversicherungsträger nun entsprechende Insolvenzanträge stellen. Eine solche müsse jedoch unbedingt vermieden werden, damit es nicht zu einem Schaden für die Anleger kommt, so Kramper.

Allerdings müsse er in seiner Rolle als Vorstand einer Aktiengesellschaft natürlich auch prüfen, ob er nicht selbst einen entsprechenden Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen muss.

Die Situation bei der EECH AG ist daher nach wie vor alles andere als beruhigend für die Anleger.

Die Kanzlei CLLB steht nun aber als Vertreter einer Vielzahl von Anlegern der EECH in direkten Kontakt mit dem Vorstand. Es wurde von dort versichert, dass die Anleger über wesentliche Entwicklungen umgehend informiert werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 22, 2007

Ulrich Engler/PCO: Durchsuchungsaktion bei den umsatzstärksten PCO-Vermittlern

Die Anleger der Engler-Produkte wurden von den Vermittlern immer wieder mit Hinhalte-Parolen vertröstet, dass eine Auszahlung der Gelder durch Engler bald erfolgen werde. Mit teilweise abstrusen Hinhaltemanövern wurden die Anleger davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten.

Der BSZ® e.V. warnte schon frühzeitig davor, irgendwelche Schreiben, die den Anlegern von Vermittlern vorgelegt werden, zu unterschreiben, ohne rechtliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, da dies erhebliche Einbußen der Rechtsposition zur Folge haben könnte! So wurde Anlegern des Öfteren ein Schreiben vorgelegt, in dem sie bestätigen sollten, dass sie auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermittler verzichten, wenn ihnen das Geld ausbezahlt wird. Wo man eigentlich nichts Böses vermutet, lauern erhebliche Gefahren: „In zwei Fällen war in diesem Schreiben ein ganz anderer Vermittler angegeben als der tatsächliche: Die Produkte wurden in beiden Fällen, wie sich aus dem jeweiligen Beratungsprotokoll ergibt, von natürlichen Personen vermittelt, in den Schreiben war dann plötzlich eine B.... S.L. mit Sitz in Spanien als Vermittlerin angegeben. Dies könnte den Versuch bedeuten, von dem wahren Vermittler abzulenken und vorzutäuschen, dass Vermittlerin nur eine juristische Person spanischen Rechts mit sehr beschränkter Kapitalausstattung ist," so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth.

Nun wurde diesem Spiel ein Ende bereitet.

Wie das baden-württembergische Landeskriminalamt (LKA) am Mittwoch in Stuttgart mitteilte, durchsuchten am Dienstag rund 130 Beamte insgesamt 27 Wohnungen und Büroräume in Baden-Württemberg - Karlsruhe, Rastatt, Ravensburg, in Bayern - Erding, Landshut, Lindau, Mühldorf am Inn, München, Rosenheim, in Nordrhein-Westfalen - Bonn, Hamm, im Saarland - Saarlouis, in Sachsen – Leipzig.

Die Aktion richtete sich gegen 18 Tatverdächtige, die als die umsatzstärksten PCO-Vermittler in Deutschland gelten. Schon am 31. Juli 2007 hatten LKA-Spezialisten Wohnungen und Büroräume von Verdächtigen durchsucht, die Kunden für PCO vermittelt haben sollen. Die Ermittlungsbehörden gehen mittlerweile von mindestens 3.500 geschädigten Kapitalanlegern aus, die bei PCO insgesamt über 100 Mio. US-Dollar angelegt haben. Gegen den 46-jährigen PCO-Geschäftsführer Ulrich Engler wurden deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim Haftbefehl erlassen. Die Suche nach dem Flüchtigen haben die Zielfahnder des LKA übernommen.

Den Angaben zufolge werden den Verdächtigen Verstöße gegen das Kreditwesengesetz vorgeworfen, weil sie keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Vermittlung von Kapitalanlagen haben. Zudem bestehe der Verdacht des Betruges. Die Polizisten stellten bei den Durchsuchungen Computer, Datenträger und Schriftstücke sicher.

Das LKA geht davon aus, dass es sich bei dem Anlagemodell um ein reines sogenanntes Schneeballsystem handelt. Verdoppeln Sie Ihr Kapital in vier Jahren! So warb PCO-Geschäftsführer Ulrich Engler (46), versprach auch Renditen von bis zu 72 Prozent mit sogenannten Day-Trading-Geschäften. Utopisch. Trotzdem stiegen Anleger in Deutschland, Frankreich und der Schweiz oft mit hohen Beträgen ein. Der Vertrieb erfolgte über Vermittler. Den Vermittlern sollen Provisionen bis zu 40 % zugeflossen sein.

Das Geld, dass Engler bei Anlegern eingesammelt hat, dürfte dabei durchaus reichen, um sich für immer ein schönes Leben zu machen: Wurde der Schaden anfänglich auf ca. 60 bis 100 Mio. € geschätzt, so wurde in der Financial Times vom 17. Oktober 2007 geschätzt, dass Engler europaweit wohl sogar einen Betrag in Höhe von 450 Mio. € bei Anlegern eingesammelt haben könnte!

Gegenüber den Vermittlern dürften geschädigte Anleger denn auch gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, da diese wohl zahlreiche erhebliche Fehler bei der Vermittlung begangen haben dürften:

Zum Großteil erfolgte keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung mit dem Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist.

Ein ordnungsgemäßer Beratungsnachweis wurde in vielen Fällen nicht geführt.

Bei den utopisch hohen versprochenen Renditen hätten von vorneherein alle Alarmglocken bei den Vermittlern schrillen müssen, was zur intensivsten Prüfung der Engler-Produkte verpflichtet hätte- dies ist nicht erfolgt.

Schon lange wurde in diversen Fachpublikationen vor den Engler-Produkten gewarnt, zum Teil wird von Gerichten angenommen, dass der Vermittler diese Hinweise auswerten muss und den Anleger darauf hinweisen muss - dies ist so gut wie nie erfolgt.

Es lag keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor.

Da die Geduld der Anleger nun auch restlos erschöpft ist, werden von den BSZ® e.V.-Anwälten demnächst auch die ersten Vermittler-Klagen mit einem Volumen in Höhe von ca. 300.000 € vorbereitet werden. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs, es ist davon auszugehen, dass die Vermittler bald mit Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich konfrontiert werden.

Geschädigte müssen sich daher auch immer der Tatsache bewusst sein, dass für die Anleger, die als erste Ansprüche geltend machen, auch die Chance noch am größten ist, ihren Schaden auch wirklich ersetzt zu bekommen. Irgendwann wird auch den Vermittlern das Geld ausgehen, so dass die Anleger, die zu spät kommen, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben drohen. Der Wettlauf der Gläubiger ist somit wohl leider in vollem Gange.
Geschädigte sollten daher umgehend rechtliche Schritte prüfen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 19, 2007

Drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zum 31.12.2007

Auf die drohende Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen bei Inhabern geschlossener Fondsbeteiligungen macht Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen aufmerksam.

Den Anlegern steht immer dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese im Zuge des Beteiligungserwerbs unvollständig oder fehlerhaft beraten wurden oder der Prospekt fehlerhaft ist. Der Schadensersatz richtet sich im Ergebnis auf die Rückabwicklung der Beteiligung und ggf. der damit verbundenen Finanzierung. Durch den Schadensersatz soll der Anleger so gestellt werden, wie wenn er den Beteiligungsvertrag (und ggf. den Darlehensvertrag) nicht abgeschlossen hätte.

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Die Frist hierfür ist - je nach Anspruch - unterschiedlich. Die kürzesten Verjährungsfristen bestehen gegenüber den Prospektherausgebern und den sonstigen Prospektverantwortlichen (das jeweilige Fonds-Management) Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis von Ausschüttungskürzungen bereits für den Beginn der Verjährung aus. D.h. bereits drei Jahre - im schlechtesten Fall bereits 6 bzw. 12 Monate - nach Kenntnis der Kürzungen kann der Anspruch verjährt sein.

Die Verjährung kann nur durch Klageeinreichung, einen Antrag auf Mahnbescheid oder durch das flexible und kostengünstige Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle gehemmt werden.

Im Regelfall gilt: Die Zeit läuft zugunsten der Prospektverantwortlichen, die sich oftmals „in die Verjährung retten“ können zu Lasten der Anleger und anderer Beteiligter.

Das kostengünstige Güteverfahren ermöglicht dem Anleger zu einem späteren Zeitpunkt noch klagen zu dürfen oder sich ggf. bei der Gütestelle kostengünstig mit dem Gegner zu einigen.

Zum 31.12.2007 drohen daher alle Ansprüche zu verjähren, bei denen Anleger im Jahr 2004 Kenntnis von der wirtschaftlich prekären Situation ihres Fonds erhalten haben. Das Güteverfahren sollte durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

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Durchbruch in den VIP-Prozessen: OLG München urteilt gegen die Commerzbank AG

Commerzbank AG muss mit Regressansprüchen in Höhe von ca. 450 Millionen Euro rechnen
Am 18.12.2007 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 5 U 3700/07) der Berufung einer VIP 4-Anlegerin, die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertreten wurde, gegen die Commerzbank AG stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht den Prospekt des VIP 4-Fonds als fehlerhaft beurteilt. Zudem ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dieser Prospektfehler für die Commerzbank AG im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennbar war. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer bewertet die Folgen dieser Grundsatzentscheidung: "Das Urteil bedeutet im Ergebnis, dass ca. 8.000 Anleger, die über die Commerzbank gezeichnet haben, ihre Beteiligung rückabwickeln können. Gleiches gilt für Anleger, die bei anderen Banken oder Vermittlern gezeichnet haben. Auf die Banken und Vermittler kommen Regressansprüche von ca. 600 Mio. Euro zu. Allein bei der Commerzbank ist mit einem Regressvolumen von ca. 450 Mio. Euro zu rechnen."

Hintergrund des VIP-Skandals ist, dass bei den VIP 3- und VIP 4-Fonds von den eingezahlten 105 % (100 % Nominalkapital zzgl. 5 % Agio) nach Abzug von 17,8 % weicher Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtung ca. 70 % des Nominalkapitals nicht in Filme investiert, sondern an die HypoVereinsbank AG bzw. die Dresdner Bank AG als sog. "Barwert" für die Schuldübernahmen (angebliche Garantien) weitergeleitet wurden. Damit haben die Anleger ihre "Garantie" selbst finanziert.

Rechtsanwalt Kälberer: "Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben die Anleger für eine niedrig verzinste Festgeldanlage Kosten in Höhe von 17,8 % gezahlt. Diese Festgeldanlage wurde den Anlegern als angebliche ‚Garantie' verkauft. Nach unserer vom Oberlandesgericht bestätigten Auffassung müssen nun nicht (wie üblich) die Anleger sondern die vermittelnden Banken den Schaden tragen. Die Commerzbank hatte für die Vermittlung des Fonds zwischen 8,25 % bis 8,72 % des Nominalkapitals (ca. 30 bis 40 Mio. Euro) an Provisionen erhalten."

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ISS Immobilien Schutz und Service AG erneut in Zahlungsverzug

ISS Immobilien Schutz und Service AG lässt eigene Zahlungsfrist vom 15.12.2007 für die Zinszahlungen zum 3. und 4. Quartal verstreichen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht Klage ein.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern mit über 7,0 % verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und konnte wiederholt in vielen Fällen die die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Darüber hinaus ist die ISS AG zum Teil seit 30.06.2007 mit der Auszahlung gekündigter Anleihen in Verzug.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte die ISS AG gegenüber einigen Anlegern, dass sie die Zinszahlungen zum 3. Quartal aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht fristgerecht zum 30.09.2007 anweisen konnte. Die ISS AG versprach in dem Schreiben, die Zahlungen bis 15.12.2007 nachzuholen und ebenfalls zum 15.12.2007 die Zinsen für das 4. Quartal plus 10 % Sonderzahlung an die Anleger auszubezahlen.

Keine der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat bis zum 18.12.2007 Zinszahlungen von der ISS AG erhalten. Weder zum 3. noch zum 4. Quartal. Das Vertrauen dieser ohnehin sehr verunsicherten Anleger ist nun endgültig erschüttert. Anleger fürchten um ihre angelegten Gelder.

Bereits in den vergangenen Monaten warteten verunsicherte Anleger trotz entsprechender Zusagen der ISS AG vergeblich auf die Auszahlung ihrer gekündigten Anleihen.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung im November diesen Jahres befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien Schutz und Service AG, Elmar Kühnen, lediglich „in naher Zukunft“ keine Insolvenz.

Am 10.12.2007 haben die CLLB Rechtsanwälte gegen die ISS AG Klage für einen Anleger eingereicht, der seit 30.06.2007 auf die Auszahlung fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen wartet.

Die Stiftung Warentest hatte bereits wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Ferner berichtete die FAZ.net bereits im Juli 2005, dass die ISS AG in der Vergangenheit mehrmals die Umsatzzahlen nachgebessert hatte, ohne hierüber die Anleger zu informieren.

Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten dann in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht. Daher wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG dringend empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

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Dienstag, Dezember 18, 2007

Neue Hoffnung für Akzenta-Anleger!

LG München bestätigt in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte. Weitere Kammer schlägt Vergleiche vor.

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I geht in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Akzenta AG (Az. 22 0 14846/07) derzeit wohl davon aus, dass Ansprüche der Kläger gegen die Akzenta AG wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehen dürften. Damit wurde die Rechtsauffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Akzenta-Anlegern vertritt, erneut bestätigt.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB besteht dann, wenn die Akzenta AG keinen Rechtsgrund hat, um die von den Anlegern einbezahlten Beträge behalten zu dürfen.

Sollte das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, erhalten die Anleger sämtliche an die Akzenta AG geleisteten Zahlungen zurück.

Ein anderes Vorgehen bevorzugt hingegen die 4. Kammer des Landgerichts München. Diese hat in zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen die Akzenta AG Vergleichsvorschläge unterbreitet, nach denen die Kläger 30 % der einbezahlten Beträge erhalten würden. Das ganze eingesetzte Kapital würde der Anleger in diesem Fall nur erhalten, falls die Beklagten bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Vergleichszahlungen nicht leisten.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, ob sie versuchen bei der Akzenta AG, Herrn Ulrich Chmiel, Herrn Oliver Braun und Herrn Alexander Chmiel eventuelle Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung vollstrecken zu können oder ob sie sich auf einen Vergleich einlassen und hoffen, auf diese Weise auf das im Wege der der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gesicherte Vermögen zuzugreifen, um wenigsten einen Teil der geleisteten Einlagen zurückzubekommen.

Problematisch ist vorliegend insbesondere, dass die zivilrechtliche Durchsetzung möglicher deliktischer Schadenersatzansprüche einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

Unabhängig von dieser Frage sollte all jene Anleger, die sich von der Akzenta AG und deren ehemaligen Vorständen übervorteilt fühlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wenigstens einen Teil ihrer Ansprüche zu sichern, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

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Freitag, Dezember 14, 2007

VIP Medienfonds: Erneute Verurteilung der Commerzbank AG

Risiken bei VIP-Fonds offenbar systematisch gegenüber Anlegern verschwiegen

Nachdem es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel im August 2007 als erster Kanzlei gelungen ist, die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Medienfonds - seinerzeit hinsichtlich des in erster Linie von der Commerzbank vertriebenen Medienfonds CFB 140 - zu übertragen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2007, Az. 4 O 675/06), wurde die Commerzbank am 13.12.2007 erneut verurteilt, dieses Mal hinsichtlich des Medienfonds VIP 3.

Das Landgericht München I (Az. 22 O 7479/07) hat dabei offenbar - die Urteilsgründe liegen noch nicht vor - in erster Linie auf eine fehlerhafte Anlageberatung abgestellt. In der Beweisaufnahme wurde deutlich, dass die Beraterin der Commerzbank die Fondsbeteiligung als sichere Anlage dargestellt hat.

Das Urteil des Landgerichts München I ist keine Überraschung. In den letzten Wochen mussten die Berater der Commerzbank in zahlreichen Beweisaufnahmen Falschberatungen einräumen.
Interne Unterlagen der Commerzbank, die Kälberer & Tittel vorliegen, lassen eine systematische Verharmlosung der Risiken vermuten. "Wenn man sich die Mitarbeiterinformationen der Commerzbank, die den Beratern zur Verfügung standen, anschaut, wird schnell klar, wie es zu diesen Falschberatungen kommen konnte." so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer. "Anhand dieser Unterlagen war eine inhaltlich richtige Beratung fast ausgeschlossen."

Die Commerzbank wurde inzwischen sowohl bei VIP 3 als auch bei VIP 4 wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 12, 2007

Global Swiss Capital AG: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Fall von Kapitalanlagebetrug höchstwahrscheinlich; mehrere Anspruchsgegner kommen in Betracht. Nicht auf Ablenkungsmanöver der „Aktionäre“ hereinfallen!

Bei der insolventen Global Swiss Capital AG ist ein Fall von Kapitalanlagebetrug wahrscheinlich.
Wie vom BSZ® e.V. bereits dargelegt, hat der Konkursverwalter Dr. Hunkeler in seiner Orientierung Nr. 7 an die Anleger mitgeteilt, dass das Geld keinesfalls sicher angelegt wurde, sondern vielmehr ein Großteil der Anlegergelder bereits vernichtet wurde. Wie der Insolvenzverwalter ausführt, ist bei Anlagegeldern, die bei einer Bank in der Schweiz angelegt wurden, seit letztem Jahr bereits ein Verlust in Höhe von über 75 % zu verzeichnen.

Auch hat GSC im Berliner Immobilienmarkt investiert, allerdings in Immobilien, die nicht im Eigentum der Gesellschaft standen! Dem Fass den Boden schlägt die Tatsache aus, dass man dem mutmaßlichen Anlagebetrüger Ulrich Engler, ohne auch nur irgendwelche Sicherheiten zu verlangen, ein Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. Dollar ausgegeben hat, da Ulrich Engler geflüchtet ist, ist das Geld voraussichtlich auch hier in voller Höhe verloren.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Ein Fall von Kapitalanlagebetrug ist somit höchstwahrscheinlich, man hat die Anlagegelder also überhaupt nicht, wie versprochen, sicher angelegt, sondern vielmehr wurde bereits ein Großteil der Anlagegelder vernichtet.“ Nicht hereinfallen sollten die Anleger daher auf die Beschwichtigungsversuche der Initiatoren. Wie nach vielen Anlageskandalen versuchen die Verantwortlichen auch in diesem Fall, von ihrer Schuld abzulenken und sich als Opfer darzustellen.

In einem Schreiben der „Aktionäre“ wird sogar der eidgenössischen Bankenkommission die Schuld dafür gegeben, dass die Verluste entstanden sind, teilweise wird sogar versucht, es so aussehen zu lassen, als ob die Untersuchungsbeauftragten sich persönlich bereichert haben. Dies ist natürlich kompletter Unsinn. Es kommt noch besser: In einem Fall wurde dem Anleger von dem dortigen Vermittler mitgeteilt, dass eine Übernahme der insolventen Gesellschaft von einer Auffanggesellschaft von den Marschall-Inseln aus versucht werden solle, was wieder zeigt, dass hier die Beteiligten die Anleger mit irgendwelchen Fantasie-Behauptungen hinhalten wollen.

Geschädigte sollten sich hier nicht einlullen lassen, sondern umgehend rechtliche Ansprüche prüfen, nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bestehen gute Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, was sich auch an folgendem zeigt:

In einem anderen Fall, bei der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, wurde der dortige Vermittler mit Urteil vom 27.11.2007 vom Kammergericht Berlin in einem von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten erstrittenen Urteil dazu verurteilt, der dortigen Anlegerin ihren Schaden in Höhe von ca. 6.000,- € zu ersetzen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Die Fälle Vermögensgarant AG und Global Swiss Capital AG sind sehr ähnlich gelagert, so dass auch bei GSC für die Geschädigten gute Chancen auf Schadensersatz gegen die Vermittler bestehen.“ Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, dürften gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, denn die Anlage der Gelder erfolgte, wie vom Konkursverwalter in der Orientierung Nr. 7 mitgeteilt, mit ausdrücklicher Genehmigung des Mittelverwendungskontrolleurs! Es dürfte daher sehr wahrscheinlich sein, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und somit auch Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur in Betracht kommen. Hier dürfte den Anlegern ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 21 U 2687/07) in einem anderen Fall zugute kommen, in dem ausdrücklich auch der Mittelverwendungskontrolleur dazu verurteilt wurde, an den dortigen Anleger Schadensersatz zu bezahlen.

Geschädigte haben also gute Chancen, ihre Schadensersatzansprüche auch wirklich durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital AG" anschließen.

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Dienstag, Dezember 11, 2007

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte reichen erste Klage gegen ISS Immobilien Schutz und Service AG ein.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern mit 7,8 % verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und muss nun Zahlungsschwierigkeiten einräumen. In vielen Fällen konnte die ISS AG wiederholt die versprochenen Zinsen nicht fristgerecht ausbezahlen. Ferner ist die ISS AG in einigen Fällen mit der Auszahlung fristgerecht gekündigter Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Verzug.

Den verunsicherten Anlegern, die aufgrund der ausgebliebenen Zinszahlungen ihre Anleihen kündigten, wurden trotz entsprechender Zusagen der ISS AG die Anleihen nicht ausbezahlt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung befürchtet der Vorstand der ISS Immobilien Schutz und Service AG, Elmar Kühnen, „in naher Zukunft“ jedoch keine Insolvenz. Als Grund für die Zahlungsprobleme gab er einen „Liquiditätsengpass“ an.

In einem Fall, in dem der Anleger vergeblich die ISS AG zur Zahlung der seit 30.06.2007 zur Auszahlung fälligen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufforderte, wurde am heutigem Tage Klage erhoben. Die ISS AG hatte zuletzt die ihr von den CLLB Rechtsanwälten gesetzte Zahlungsfrist bis 05.12.2007 ohne Nennung von Gründen verstreichen lassen.

Die Stiftung Warentest hatte bereits wegen der hohen Kosten der Anleihen vor ISS Immobilien gewarnt. Die Entwicklung der ISS erinnert an die jüngsten Finanzskandale anderer Unternehmen auf dem grauen Kapitalmarkt wie Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, DM-Beteiligungen und First-Real Estate. Diese Firmen hatten Anleihen mit überdurchschnittlich hohen Zinsen angeboten, gerieten dann in Zahlungsschwierigkeiten und mussten schließlich Insolvenz anmelden.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Münchener Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei einer Insolvenz eines Unternehmens der Totalverlust für den Inhaber einer Anleihe droht. Daher wird den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG dringend empfohlen, ihre Ausstiegsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Dezember 10, 2007

Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. ist insolvent!

Der graue Kapitalmarkt hat erneut zugeschlagen und viele Anleger viel Geld kostet. Diesmal traf es die Gesellschafter der Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K. Das Unternehmen ist insolvent. Wahrscheinlich haben die Anleger das gesamte Kapital verloren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 06.11.2007 vor dem Amtsgericht Rostock beantragt. Herr Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen wurde mittlerweile zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft wurde 2003 gegründet und hatte nach eigenen Angaben 167 Investoren. Wollten in Mecklenburg-Vorpommern attraktive Wohnanlagen für einen angenehmen Lebensabend bauen. Die geplante Wohnanlage Ostseepark Nienhagen war das Vorzeigeobjekt der Betreutes Wohnen.

Jetzt kam alles anders. Mittlerweile wurde sogar bekannt, dass die Gesellschaft noch nicht einmal Eigentum an dem Grundstück für die Immobilie hatte. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vom Hamburger Büro der BGKS Rechtsanwälte: „Darauf hätten die Anleger aufmerksam gemacht werden müssen. Wenn der Vertrieb das versäumt hat, haftet er unter bestimmten Voraussetzungen.“ Zudem droht den Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung von Ausschüttungen: „Allem Anschein nach hat die Gesellschaft nie Gewinne gemacht. In diesen Fällen handelt es sich bei den Ausschüttungen um Gesellschaftskapital. Und das kann vom Insolvenzverwalter eventuell zurückgefordert werden“, so BGKS-Rechtsanwalt Andreas Köpke. Danach steht den Investoren alles andere als ein ruhiger Lebensabend mit der Kapitalanlage ins Haus.

Deshalb sollten sich alle Betroffenen unverzüglich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle Ansprüche prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Betreutes Wohnen Investitions- und Grundbesitz e.K" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

VITADOMO eG: Staatsanwaltschaft macht die Konten dicht - VITADOMO ist zahlungsunfähig

Mittlerweile hat der neue VITADOMO-Vorstand Goff die Vertriebspartner der Genossenschaft angeschrieben und kurz und knapp mitgeteilt, dass die VITADOMO eG zahlungsunfähig ist.

Damit sind nach seiner Einschätzung alle Versuche zur Fortführung des Unternehmens gescheitert. Der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der VITADOMO eG ist nach Aussage von Goff bereits am 23.11.2007 gestellt worden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Hamburger Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Das kann für die VITADOMO-Anleger über den Verlust des eingezahlten Kapitals hinaus schlimme Folgen haben: Das Finanzamt könnte unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenheimzulage zurückfordern und der Insolvenzverwalter könnte auf die Zahlung der weiteren Raten bestehen. Zudem werden die Mitglieder sicherlich nicht mehr mit genügend Wohnraum versorgt werden."

Die Mitglieder sollten sich daher rechtzeitig versuchen, schützen zu lassen. Deshalb wird allen Betroffenen geraten, sich möglichst kurzfristig an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vitadomo" anschließen.

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Donnerstag, Dezember 06, 2007

Neu Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds

OLG München verurteilt Mittelverwendungskontrolleur zum Schadensersatz

Geschädigte Anleger des Falk-Zinsfonds können wieder hoffen. Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2007 den ehemaligen Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, einem Anleger des Falk-Zinsfonds seinen Schaden zu ersetzen.

Grundlage der Entscheidung vieler Anleger für den Erwerb einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR war u. a. der damalige Verkaufsprospekt der Falk-Zinsfonds GbR. Mit Urteil vom 22.10.2007 hat das Oberlandesgericht München nunmehr festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zur Falk-Zinsfonds GbR haftungsbegründend fehlerhaft ist.

Insbesondere enthält die Regelung des Mittelverwendungskontrollvertrages, welcher im Prospekt abgedruckt ist, und auf welchen mehrfach – um die Sicherheit der Anlage zu unterstreichen – Bezug genommen wird, die Regelung, dass ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem beauftragten Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

Wie sich aus einem zwischenzeitlich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände beziehungsweise Gründungsgesellschafter der Falk-Zinsfonds GbR ergibt, war jedoch entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung die Einzelverfügungsbefugnis der Gründungsgesellschafter / Vorstände Falk, Engels und Suk im Verhältnis zur Bank nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Mittelsverwendungskontrolleur die entsprechenden Überweisungen hätte mit unterschreiben müssen.

Aufgrund dieser Diskrepanz erkennt das Oberlandesgericht München zutreffend, dass sich eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber dem Anleger aus culpa incontrahendo (§§ 280, 311 Abs.2 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt, wenn die Prospektangaben mitursächlich für den Anteilserwerb waren.

Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Anleger ausgestaltet, mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potenziellen Anlegern als Dritte im Sinne des § 328 BGB bestehen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Falk-Fonds vertreten , raten allen betroffenen Anlegern zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, kurzfristig das bestehen von Ansprüchen durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Vermögensgarant AG: BSZ®-Vertrauensanwälte Dres. Rohde & Späth erstreiten Rückabwicklung vor dem Kammergericht Berlin.

In einem aktuellen Urteil vom 27.11.2007 hat das Kammergericht Berlin den Vermittler der Beteiligung dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.926,43 € zzgl. Zinsen zu bezahlen.

In der von den BSZ® e.V. -Vertrauensanwälten Rohde & Späth erstrittenen Entscheidung kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vermittler seine ihm aus dem zustande gekommenen Auskunftsvertrag resultierenden Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn laut Kammergericht sind Kapitalanlagevermittler dazu verpflichtet, dass sie das Anlagekonzept auf Plausibilität, vor allem die wirtschaftliche Tragfähigkeit, zu prüfen hätten.

Das Kammergericht kommt ausdrücklich – und dies ist auch für andere Fälle, nicht nur im Bereich Vermögensgarant, von entscheidender Bedeutung, dass es zur Feststellung der Plausibilität der Anlage erforderlich gewesen wäre, dass sich aus den dem Anlagevermittler zugänglichen Unterlagen ergibt, in welche konkreten Anlageprodukte mit welchen Bedingungen eine Anlage erfolgen sollte, da ohne diese Angaben nicht überprüfbar ist, ob tatsächlich für die Emittentin Anlageprodukte zur Verfügung stehen, mit denen die versprochene hohe Rendite mit der garantierten Sicherheit überhaupt erreichbar ist.

Die Klägerin konnte daher so gestellt werden, als ob sie sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt hätte, sie kann daher den gezahlten Kaufpreis zurück verlangen abzüglich der Zahlung, die sie aus dem Insolvenzverfahren erlangt hat.

Hierzu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc: „Der Fall zeigt erneut, dass grundsätzlich gute Chancen für Geschädigte bestehen, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch andere Geschädigte sollten daher umgehend mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“

Bereits in diversen anderen Fällen konnten die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Einigungen mit den Vermittlern von Vermögensgarant erzielen.
Ein weiterer Fall mit einem Streitwert von 75.000,- € soll im Januar 2008 vor dem Landgericht Berlin entschieden werden. Auch in diesem Fall hat die Richterin bereits angekündigt, dass sie einer Schadensersatzverpflichtung des dortigen Vermittlers grundsätzlich positiv gegenübersteht.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 05, 2007

Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4

Die Commerzbank ist in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin Zahlung zu leisten in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen.

Dem Rechtsstreit zugrunde lagen Beteiligungen am Filmfonds VIP 3 in Höhe von € 45.000,- und am Fonds VIP 4 von € 85.000,-.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung schon im November 2007 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen angeschlossen und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin langjährige Kundin der Commerzbank gewesen und ihr eine Rentabilitätsberechnung erstellt worden war.

Zu Recht hat sich das Gericht weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht München I hat sich ein weiteres Mal gegenüber der Commerzbank von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen und sich der von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Es konnte innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der beratenden Bank wegen VIP 3 und VIP 4 erreicht werden.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Verurteilung ein Beispiel ist.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dienstag, Dezember 04, 2007

Prospekthaftungsansprüche setzen keine Übergabe des Prospektes an den Anleger voraus

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom gestrigen Tag eine für eine Vielzahl von Anlegerprozessen immer wieder relevante Grundsatzfrage zu Gunsten eines verbesserten Anlegerschutzes entschieden (Urteil vom 03.12.2007 - Az. II ZR 21/06 und Pressemitteilung Nr. 183/2007 vom 03.12.2007).

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an der mittlerweile insolventen Securenta / Göttinger Gruppe Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG. Er stützte seine Klage auf wesentliche Prospektfehler im Emissionsprospekt, den er jedoch vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte.

Während das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der fehlerhafte Prospekt könne deshalb nicht Grundlage der Anlageentscheidung gewesen sein, hat der Bundesgerichtshof nun zu Gunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Der Bundesgerichtshof hat dabei darauf abgestellt, dass der Prospekt Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler sei. Dann wirkten sich Fehler im Prospekt aber genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger persönlich ausgehändigt worden.

Rechtsanwalt Volker Schwill von der Berliner auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel: "Prospekte sind regelmäßig umfangreich und für die Anleger schwer verständlich. Dies führt dazu, dass viele Anleger die Prospekte nicht lesen und sich stattdessen auf die Angaben des Beraters verlassen. Bisher konnten sich Prospektverantwortliche leicht einer Haftung mit der Argumentation entziehen, da der Anleger den Prospekt ja gar nicht gelesen habe, scheide auch eine Prospekthaftung von vorne herein aus."

So hat noch im Jahr 2004 der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung abgewiesen, die Beratung habe zwar anhand des fehlerhaften Prospekts stattgefunden, der Berater habe den Prospekt aber wieder mitgenommen und der Anleger habe den Prospekt "nicht studiert" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2004 - Az. V ZR 18/04).
Rechtsanwalt Schwill: "Nun ist es den Verantwortlichen von Kapitalanlagemodellen, die mit fehlerhaften Prospekten auf Kundenfang gehen, nicht mehr möglich, die eigene Verantwortung auf die Berater des Kunden abzuschieben."

Betroffene können sich einer sie betreffenden BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
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Montag, Dezember 03, 2007

Rechtsprechung verschärft Anforderungen an Beratung zum Erwerb von Anlageimmobilien

Der Vertrieb von Immobilien als Kapitalanlagen hat wieder Schwung aufgenommen. Insbesondere denkmalgeschützte Immobilien, zumeist in den neuen Bundesländern, werden wieder vermehrt von Vermögensanlagevertrieben und Anlageberatern angeboten, wie BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Mathias Nittel feststellt.


Was die umworbenen Kunden nicht erfahren: Angesichts der seit 15 Jahren sinkenden Bevölkerungszahlen, enormer Leerstände und weiter sinkender Kaufkraft sind die Städte in den Neuen Bundesländern alles Andere als ein lukrativer Markt für Wohnungskäufer und Vermieter. Sinkende Nachfrage nach Wohnraum, hohe Leerstandsrisiken sowie geringe und unsichere Mieteinnahmen sind auch für die kommenden Jahre bestimmenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt in den neuen Bundesländern. Eine Investition in denkmalgeschützte Wohnungen dürfte sich daher nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Nittel insgesamt nicht lohnen. Das erfährt der umworbene Anleger aber nicht.

Auch die vielfach beworbenen Wertsteigerungen sind nicht zu erreichen, weil die Kaufpreise mit in der Regel um 2.000 Euro ‚ je Quadratmeter maßlos, wenn nicht sittenwidrig überhöht und durch Provisionen und andere so genannte „weiche Kosten“ sowie durch einen erhöhten Unternehmergewinn aufgebläht ist. Bei Nettomieteinnahmen von etwa 5,00 Euro /qm dürfte der Kaufpreis beispielsweise maximal 900 Euro bis 1.000 Euro betragen. Wertsteigerungen setzen darüber hinaus eine steigende Nachfrage nach Wohnraum und steigende Mieten voraus, was aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, der Überalterung sowie der sozialen Situation in den Städten der neuen Bundesländer nahezu ausgeschlossen ist.

Dennoch wurde und wird nach wie vor mit überhöhten Mietenansätzen, zumeist wertlosen Mietgarantien sowie hohen Wertsteigerungspotentialen für denkmalgeschüzte Wohnungen in den neuen Bundesländern geworben. Auch die damit vermeintlich zu erzielenden Steuerersparnisse spielen eine große Rolle. Verschwiegen wird, dass der Anleger von den Steuerersparnissen keinen Vorteil hat, da diese unmittelbar in Zinszahlungen an die die Erwerbskosten finanzierende Bank fließen.

Angesichts dessen verdient eine Entscheidung des OLG Karlsruhe besondere Bedeutung, die die Anforderungen an die Beratung von Anlageinteressenten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentumswohnungen weiter verschärft hat.

Der Anlageberater ist danach zur umfassenden Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Immobilienerwerbs auf das Vermögen des Anlegers verpflichtet. Wird die Rentabilität des Erwerbs einer Immobilie unter Einbeziehung von Steuervorteilen dargestellt, die künftig einer Ãnderung unterliegen, reicht eine Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Anlage für das 1. Vermietungsjahr nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht aus. Vielmehr muss bei degressiver Abschreibung die Auswirkung über den gesamten Degressionszeitraum und zumindest das erste Jahr nach Auslaufen der Degression dargestellt werden. Bei Berücksichtigung der Denkmal-AfA, bei der über 10 Jahre die Sanierungsaufwendungen abgeschrieben werden können, ist danach, so BSZ®-Vertrauensanwalt Nittel, neben dem 10-Jahres-Zeitraum auch das 11.Jahr darzustellen. Bei der Darstellung des für den Erwerber nach Abzug von Mieteinnahmen, Steuerersparnis etc. verbleibenden Eigenaufwand muss, so das OLG Celle, aus dem gleichen Gedanken unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass dieser Aufwand sich wegen kontinuierlich ansteigender Raten von Bausparverträgen, die zur Ablösung des den Erwerb finanzierenden Vorausdarlehens dienen, in den Folgejahren erhöhen wird.

Der Anlagevermittler ist ferner verpflichtet, sich vorab eigene Informationen über die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Anlageobjektes relevanten Faktoren, beispielsweise die Höhe der am Ort einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie erzielbaren Miete, selbst zu informieren. Dies wird in der Regel unterlassen, wie BSZ®-Anlegeranwalt Mathias Nittel aus zahlreichen Fällen bekannt ist. Liegen dem Vermittler objektive Daten nicht vor oder verfügt er insoweit über unzureichende Kenntnisse, so dass er eine eigene Prüfung der Plausibilität nicht vorgenommen hat und deshalb zur Verlässlichkeit der Auskünfte keine Angaben machen kann, muss er dies dem Anlageinteressenten offen legen, so das OLG Karlsruhe.

Wird in einem Anlagekonzept durch einen Generalanmieter eine Garantiemiete versprochen, ist der Anlagevermittler verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die garantierte Miete allein auf der Zusage und den Angaben des Verkäufers oder Generalanmieters beruht, wirtschaftlich von dessen Bestand und Bonität abhängt und gemessen am Markt überhöht sei.

Ein Hinweis im Prospekt auf das Risiko des Mietausfalls nach Ablauf des Mietgarantievertrages entbindet den Anlagevermittler nicht von diesen Pflichten. Der Hinweis hätte vielmehr Anlass dazu sein müssen, klarzulegen, dass eine fachkundige Überprüfung der Marktsituation nach seiner Kenntnis nicht erfolgt sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 01, 2007

Soll der Staat geschädigten Kapitalanlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. hatten die Anleger in diesem Jahr vermehrt unter Anlagebetrügereien im ganz großen Stil zu leiden. Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen – zum Beispiel für schrottreife Immobilien. Das Geld der geprellten Anleger wirtschaften die Täter über Verwaltungsgebühren und Provisionen in die eigene Tasche.

Aus diesem Grunde wird der BSZ® e.V. seine Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz auch im kommenden Jahr fortführen und weiter intensivieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von Anlagebetrügereien richten. Denn keine Kriminalitätsform wird so stark von den Opfern mitgestaltet wie beim Kapitalanlagebetrug. Erst durch das Verhalten der Opfer wird der Betrug in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden kriminelle Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Der BSZ® e.V. wird die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Machenschaften der Kapitalanlagebetrüger informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den „Grauen Kapitalmarkt“ defizitär sind.

Wie geschickt die Gauner der Finanzwelt oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, betrügerische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter „Göttinger Gruppe“ haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das „Copyright“ zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von Anlagebetrügereinen verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch „dass man kein „Gutes Geld“ „Schlechtem Geld“ hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Betrüger das Handwerk zu legen. Die Anlagebetrüger freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit knapp 10 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Diese Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Zu der Pleite der Göttinger Gruppe/Securenta AG hat der BSZ® e.V. im Internet eine Umfrage gestartet, an dem jede Leserin und Leser dieses Beitrag unter dem Link: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage noch teilnehmen kann.

Umfrage:Der Staat und die Politik, haben dem Treiben der Göttinger Gruppe viele Jahre lang tatenlos zugesehen, obwohl schon früher hätte auffallen müssen, dass es sich um ein sog. ''Schneeballsystem'' handelte.

Frage: Soll der Staat den geschädigten Anlegern helfen und deren finanzielle Verluste ausgleichen?

Bisher abgegebene Stimmen: 119
Ja, Staat soll helfen. 71 (59,66%)
Ja, aber nur die Politiker die für diese Anlage geworben haben. 37 (31,09%)
Nein, der Staat soll sich raushalten. 8 (6,72%)
Ist mir egal. 3 (2,52%)

Bei den Banken die von der Subprime-Krise betroffen sind war die Politik mit Hilfsprogrammen sofort zu Stelle. Politiker und Bankvorstände waren in der Lage, unter dem Druck einer drohenden Bankenkrise binnen eines Wochenendes 3,5 Milliarden Euro Sicherheiten für zusätzliche Liquidität zu stellen.

Der Druck den die geprellten Anleger der „Göttinger Gruppe“ auslösen könnten, wird (noch) unterschätz, auch von den geschädigten Anlegern selbst. Das kann sich ändern. Bei künftigen Kapitalanlagen sollten sich die Anleger einmal in Erinnerung rufen, dass der sicherste Schutz eine "gesunde Portion Skepsis" ist. Was zu gut klingt, um wahr zu sein, hat fast immer einen Haken.

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