Dienstag, Juni 27, 2017

GRIECHENLAND-ANLEIHEN: NEUE BEWEISE MACHEN KLAGE VOR DEUTSCHEN GERICHTEN AUSSICHTSREICH

Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren. 

Vieles spricht dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche in Deutschland war, sodass deutsche Gerichte zuständig sind.

Die Kosten rechtlicher Schritte sind abhängig vom Streitwert (Anleihenominale). Benötigt wird eine Bestätigung der depotführenden Bank über die Ausbuchung der Anleihen ohne Zustimmung.

Beweise und Argumentation erläutern diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  kostenfrei persönlich. Dieses Team ist renommiert und professionell.

Im Einzelnen:

Die Erkenntnisse der Rechtsanwälte basieren auf langwierigen Recherchen. Diese Erkenntnisse waren noch nicht Grundlage der bislang rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren gegen Griechenland und lassen die für Anleger negativen Urteile als unzutreffend erscheinen. Wir sind nun – aufgrund belastbarer Dokumente und zahlreichen Nachweisen – in der Lage, deutschen Gerichten neuen, relevanten Sachverhalt vorzulegen, welcher bisher völlig unbekannt war und auch von den Prozessanwälten Griechenlands verschwiegen wurde. 

  1. Staatenimmunität

Bislang haben deutsche Gerichte Klagen gegen Griechenland wegen der Staatenimmunität Griechenlands abgelehnt. Inzwischen weicht dieses Argument aber auf.

Von deutschen Gerichten abgewiesene Klagen hatten zuvor Schadensersatz oder Erfüllung verlangt und argumentiert, dass die griechischen Umschuldungsgesetze unwirksam seien. Dem steht nach der inzwischen festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Staatenimmunität entgegen. Deutsche Gerichte können demnach nicht griechische Gesetze als rechtwidrig verwerfen. 

Anders verhält es sich aber, wenn die Erfüllung aus den Anleihen verlangt wird mit dem Argument, dass die griechischen Umschuldungsgesetze zwar durchaus wirksam sein könnten, die Gesetze aber die konkreten Anleihen deutscher Anleger nicht erfassen konnten. 

Grund hierfür ist, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen und die griechischen Gesetze nicht außerhalb, sondern nur innerhalb von Griechenland wirken konnten. Dies ist ein auch von deutschen Gerichten seit langem anerkannter Grundsatz. Diesen sog. Einwand der „territorial begrenzten Wirkung staatlicher Eingriffsakte“ können deutsche Gerichte ohne weiteres prüfen. Die Staatenimmunität ist bei diesem Argument nicht betroffen. 

Wir haben umfangreichen Sachverhalt ermittelt, der darauf hindeutet, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen. In den bisherigen Urteilen ist dieser Umstand nicht geprüft worden: Es wurde von den deutschen Gerichten einfach ohne weiteres unterstellt, dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. Inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diese nachhaltig erschüttern. 

Mit den uns vorliegenden Unterlagen können wir vielmehr beweisen, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland lagen. Die Folge davon ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Hierfür können wir Argumente aus der Rechtsprechung der obersten deutschen Bundesgerichte anführen. Damit läge einer Klage gegen Griechenland im Ergebnis kein Argument zugrunde, welches die Staatenimmunität Griechenlands beträfe.

  1. Klage vor deutschen Gerichten möglich

Wir meinen zudem, dass mit Aussicht auf Erfolg argumentiert werden kann, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen (auch) in Deutschland liegt. Auch dieser Sachverhalt war in den bislang erfolglosen Klagen unbekannt. 

Wir haben zahlreiche Beweise ermittelt, wonach Griechenland verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer in Frankfurt/Main, gelegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen. Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.

Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig wären dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.

  1. Inhaltliche Begründung der Ansprüche gegen Griechenland 

Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen. 

Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei. Vor deutschen Gerichten muss wohl Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. 

In der Folge wurde angenommen, dass griechische Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren neuesten Erkenntnissen aber wohl unzutreffend. Denn inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig erschüttern. 

Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich nur Klauseln zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen, auch unzutreffend ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren. 

Die Folge wäre, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen, für die Griechenland nach der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.

Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher bezweifeln wir dies unter Verweis auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung. Selbst wenn aber auf die Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können wir mit Aussicht auf Erfolg argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von der Umschuldung erfasst wurden. 

Denn es spricht vieles dafür, dass ausländische Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeuten, dass die Anleihen durch die Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden. 

Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen können Anleger nach unserer Einschätzung dann weiterhin 100 %ige Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine (rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der Anleihe ist.

Im Ergebnis meinen wir daher, dass Anleger weiterhin ihre ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen Gerichten einklagen können.

4. Sondersituationen

a)       Anleihen, die nach dem 17.12.2009 begeben wurden

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Anleihen nach dem 17.12.2009 begeben wurden (dies ist nur bei ca. 1 % aller Griechenland-Anleihen der Fall). Denn dann besteht die Möglichkeit, dass andere Rechtsvorschriften greifen. 
Dies könnte im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass deutsche Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die griechischen Umschuldungsgesetze diese Anleihen erfassen konnten, auch wenn sie außerhalb von Griechenland lagen. Nach unserer Einschätzung ist bei solchen Anleihen es zwar immer noch möglich, dass sie auch unter Geltung anderer Vorschriften nicht von den Umschuldungsgesetzen erfasst wurden. Das Risiko, dass die Gerichte dann aber für Anleger negativ entscheiden, ist in diesen Fällen höher.

b)       Anleihen, die derzeit noch nicht fällig sind

Bitte prüfen Sie, wann die von Ihnen ursprünglich gehaltenen Anleihen fällig waren. Sollten die Anleihen derzeit noch nicht nah dem ursprünglichen Termin fällig sein, so besteht die Möglichkeit, dass Anleger noch keinen fälligen Zahlungsanspruch haben. Dann kann es sein, dass Anleger „nur“ Anspruch auf gerichtliche Feststellung haben, dass in Zukunft ein solcher Anspruch fällig wird. Das wäre bei einer Klage zu beachten. Außerdem kann in einem solchen Fall die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls evtl. nicht möglich sein. Aber dennoch sollten Sie tätig werden.

5.Über die mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen betraute Kanzlei

Diese bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin ist bereits seit über 12 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihekäufern sehr erfahren. Prominente Fälle sind z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, SiC Processing GmbH, Windreich AG, Solar World AG, Centrosolar AG, Solen AG, getgoods.de AG. Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von diesen Anwälten erfolgreich vertreten. Dabei wird stets auf volle Kostentransparenz geachtet.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben bislang die Interessen mehrerer Tausend Gläubiger verschiedenster Anleihen wahrgenommen. Auch in Sachen Griechenland-Anleihen haben sie namhafte institutionelle Gläubiger vor deutschen Gerichten mit einer EUR-Gesamtnominale im Millionenbereich vertreten.

Ein verantwortlicher Partner bei dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist seit mehreren Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und wird u. a. als Experte bei Gesetzgebungsvorhaben gehört, bspw. im Bundesministerium der Justiz zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zudem ist dieser Rechtsanwalt Sprecher des Arbeitskreises Bank- und Kapitalmarktrecht im Berliner Anwaltsverein, Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK, München) und Lehrbeauftragter der Universität Potsdam. Er verfügt zudem als Gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern, als Mitglied von Gläubigerausschüssen und als langjährig erfolgreich tätiger Prozessanwalt für Anleihegläubiger über die notwendige Praxiserfahrung. 

6. Kosten, benötigte Unterlagen

Die Kosten sind abhängig vom Streitwert. Das ist die Nominale der ursprünglich gehaltenen Anleihen abzgl. 15 % (in 2012 gezahlte Barabfindung). Gerne berechnen die Anwälte vor einer Beauftragung die Kosten konkret. Bitte teilen Sie dazu ggf. die Nominale der von Ihnen vor der Umschuldung gehaltenen Anleihen mit.
Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer depotführenden Bank, dass (1) Sie Anleihen mit der ISIN XY und der Nominale XY gehalten haben, dass (2) diese Anleihen aufgrund der griechischen Umschuldung ausgebucht worden sind und dass (3) Ihr Haus der Umschuldung nicht zugestimmt hat. Bitte fragen Sie diese Bestätigung schnellstmöglich ab.

Gerne erläutern die Anwälte Ihnen vor einer Beauftragung persönlich die einzelnen Sachverhaltsbeweise und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenand-Anleihen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Juni 26, 2017

Überprüfung ihrer Kapitalanlagen auf Beratungsfehler - falls erforderlich - klagen ohne finanzielles Risiko.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen, beispielsweise investieren sie in Aktien, Immobilien und Zertifikate. Das bietet sich zur Altersvorsorge und zur Anlage ihres hart erarbeiteten Geldes an. Aber was ist, wenn sich die Kapitalanlage als fatale Fehlinvestition entpuppt? Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Eine Falschberatung kann nämlich schnell passieren, beispielsweise wenn ein Anlageberater oder Anlagevermittler nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Außerdem werden in Anlagenprospekten oft utopische Angaben zu erwarteten Gewinnen einer Kapitalanlage gemacht – besonders dann sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie herausstellen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleite gehen, und müssen in so einem Fall um ihr Erspartes fürchten.

Hier lohnt es sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche einschätzen zu lassen. Eine solche Ersteinschätzung von Kapitalanlagen nehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. kostenlos vor.

Hierzu müssen die Anleger nur ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge einer Schrottimmobilie, Beitrittserklärungen sowie vergleichbare Unterlagen, an die entsprechende Kanzlei schicken. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken. Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob bei Ihrer Kapitalanlage eine Fehlberatung vorliegt.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll  ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem  BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden.

Auf Basis der dann der Prozessfinanzierungsgesellschaft übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen  unabhängige und renommierte Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist der Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung des Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, Juni 23, 2017

Insolvenz der Cosma Gruppe

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten  Anleger in den Insolvenzverfahren der Cosma Gruppe.

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei mitteilt, wurden Gläubiger der Cosma Gruppe von den Insolvenzverwaltern aufgefordert, ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren anzumelden. Betroffen sind insbesondere Anleger, die Gold bei der Cosma Service GmbH, Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH gekauft haben.

Nach eigenen Angaben boten die einzelnen Gesellschaften der Cosma Gruppe unter anderem verschiedene Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gold an. Zwischenzeitlich wurde jedoch über das Vermögen der Cosma Service GmbH, der Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen läuft.

Es handelt sich nach Einschätzung der Rechtsanwälte um ein komplexes Insolvenzverfahren, da insbesondere die Vertragslage undurchsichtig ist und in vielen Fällen nicht eindeutig zu ermitteln ist, wer Vertragspartner der Goldkäufe war, so dass Unsicherheiten bestehen, bei welcher Gesellschaft die entsprechenden Forderungen angemeldet werden müssen.

„Zudem wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim jedenfalls teilweise Gold für die Anleger gekauft, so dass hier insbesondere Aussonderungsrechte geprüft werden sollten, um Rechtsnachteile zu vermeiden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Nach aktuellem Kenntnisstand ist kein Totalverlust zu befürchten, vielmehr ist mit einer nennenswerten Quote, die aller Voraussicht nach über dem Durchschnitt liegt, zu rechnen“, soBSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl
.
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwalt Mannheim beim Landgericht Mannheim Anklage gegen zwei Verantwortliche der Cosma Gruppe wegen des Verdachts des Betruges erhoben.

Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Insolvenzverfahren, der Frage, welche der Gesellschaften Insolvenzschuldnerin ist und aufgrund des eventuellen Bestehens von Aussonderungsrechten, raten die Rechtsanwälte den Gläubigern der Cosma Gruppe, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen und die Forderungen unverzüglich im Insolvenzverfahren anmelden zu lassen. Auch Anleger, die bisher noch nicht tätig geworden sind, stehen nicht rechtlos dar und sollten unbedingt Handlungsmöglichkeiten prüfen.

In vielen Fällen zahlt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsanwalts für die Interessensvertretung im Insolvenzverfahren.

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Mittwoch, Juni 21, 2017

Opfer zweifelhafter Kapitalanlagen: Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Beinahe täglich sind in der Presse Berichte zu lesen, dass Anleger wieder viel Geld mit zweifelhaften Kapitalanlagen verloren haben. Der Leser solcher Mitteilungen glaubt natürlich, dass ihm so etwas bestimmt nicht passieren kann. Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Besser wäre natürlich sich zu fragen. „Wie kann so etwas überhaupt passieren?“ „Wie konnten so viele Anleger so lange getäuscht werden?“ „Könnte mir so etwas auch passieren?“

Im Geschäftsfeld Anlageberatung schmücken sich die Damen und Herren gerne mit beeindruckenden Berufsbezeichnungen. Viele dieser „Anlageberater“ sind aber einfach nur Verkäufer, deren Fortbildungskurse oft nur der Verkaufstaktik dienen. Ethische Aspekte, wie etwa, nur zum Wohle des Anlegers zu beraten, sind da eher hinderlich.

Anleger sollten den Berater aber schon fragen, was ihn denn für sein Tun qualifiziert und wie lange er denn schon in der Anlageberatung tätig ist. Und, ob er eine Versicherung hat welche bei einer eventuellen Falschberatung den angerichteten Schaden ausgleicht? Bis zu welcher Höhe gilt diese Versicherung?

Bei Anlegern sollten alle Alarmglocken läuten, wenn traumhafte Anlagerenditen versprochen werden, aber nicht plausibel erklärt werden kann, wie diese erzielt werden können. Worthülsen, Anlagechinesisch und Beraterlyrik sollten den Anleger zur Beendigung des Beratungsgesprächs veranlassen. Denn wer das „Renditewunder“ nicht nachvollziehbar erklären kann, hat möglicherweise etwas zu verbergen und der Anleger kann über kurz oder lang zum Anlageopfer werden.

Der BSZ e.V. beobachtet, dass in den letzten Jahren eine wachsende Zahl älterer Menschen von Finanzberatern in zweifelhafte und für diese Altergruppe vollkommen ungeeignete Anlagen gedrängt werden und wurden. Selbst die Hausbanken beteiligen sich teilweise an diesen üblen Machenschaften. Millionen Senioren sind in der Gefahr schamlos  ausgenutzt zu werden. Gerade Senioren sollten bei jeder Anlage bedenken, dass sie in persönlichen oder medizinischen Notfällen ungehindert ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen über ihr Geld verfügen können! Manche Berater die schnell zum Abschluss kommen wollen bauen gerade Senioren gegenüber massiven Zeitdruck auf. Da fallen dann Sätze wie zum Beispiel: „Handel Sie jetzt, das Angebot gilt nur kurze Zeit!“ oder „Diese Konditionen kommen so schnell nicht wieder!“  Davon sollten sich Anleger nicht beeindrucken lassen – Zeit lassen und sorgfältig darüber nachdenken, dass ist richtig! Senioren fühlen sich dem Berater gegenüber oft verpflichtet. Er hat sich ja so viel Zeit für das Beratungsgespräch genommen auch Kaffee und andere Getränke wurden angeboten, da kann man jetzt schlecht „nein“ sagen. Viele ältere Anleger unterschreiben Anlageverträge allein auf Vertrauen. Das wissen natürlich auch die Banken und ihre Berater und nutzen es schamlos aus.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby „werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher“ aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dienstag, Juni 20, 2017

Versicherungswiderspruch: Kunden können sich noch heute von Verträgen lösen!

Kunden prüfen rechtliche Möglichkeiten: LG Konstanz verurteilte Versicherung in noch nicht rechtskräftiger Entscheidung zur Zahlung von 30.230,- € wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung!

Kunden von Lebens und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens oder Rentenversicherung im sog. „Policenmodell“ abgeschlossen hatten, können sich oftmals heute noch von den Verträgen lösen und die Verträge rückabwickeln und somit ihre eingesetzten Beträge zurück erhalten.

Grund ist der, dass oftmals die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, so das sich Betroffene oftmals heute noch von ihren Verträgen lösen können.

So sollen Kunden auf einen Beispielsfall verwiesen werden:

So wurde z.B. mit–noch nicht rechtskräftigen- Urteil des LG Konstanz vom 02.09.2016, das von einer BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei erstritten wurde, die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € (abzüglich bestimmter Kosten) an die dortige Anlegerin. Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.

So erklärten die Rechtsanwälte für die Anlegerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- € vor dem LG Konstanz.

Das Landgericht Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung dieser  BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei vollständig, dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen, über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F: bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage beträgt.

Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war, der von der Klägerin  genossene Versicherungsschutz, in diesem konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 641,88,- €, war abzuziehen.

Auch Kunden von anderen Lebens- und Rentenversicherungen können überprüfen lassen, ob ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht, mit dem sie sich von geschlossenen Verträgen lösen können.

Oftmals könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet. Auch in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde, können Betroffene oftmals trotzdem noch den Widerspruch erklären.

Betroffene Kunden, die den Widerspruch prüfen lassen wollen, können sich der BSZ e. V.-IG „Versicherungswiderspruch“ anschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden  und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungswiderspruch“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungswiderspruch“  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Juni 19, 2017

So setzen Sie Ihre Rechtsansprüche ohne eigenes finanzielles Risiko durch!

Sie scheuen sich, mit rechtlicher Vertretung gegen Ihren Gegner vorzugehen, weil Ihnen das finanzielle Risiko zu groß erscheint? Es ist richtig, dass eine rechtliche Vertretung erst einmal Geld kostet!  Anwaltsgebühren, Gerichtskostenvorschüsse, Gutachterkosten. 

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Der BSZ e.V. und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich,  der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

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•               Lebensversicherungen
•               Fondsverluste
•               Schadensersatz bei Personenschäden
•               Falschberatung durch Banken
•               Fehlberatung durch Rechtsanwälte

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Sonntag, Juni 18, 2017

LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.


Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt. Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig später folgte der Insolvenzantrag.

Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht geschehen ist?

Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste hofften Anleger im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Aber auch diese Hoffnung geht nicht in Erfüllung. Vor Kurzem hatte nämlich das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen wird. 

„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde“.

Anleger müssen/sollten daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.

Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals in den Fokus: 

Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht geeignet war.

In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.

Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.

Auch wurde vielen Anlegern, wie die Rechtsanwälte herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.

Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.

Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht der Anwälte gute Chancen, um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:
So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde. In diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung unter dem Jahr 2017 einzutreten.

Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt: Das bedeutet, sofern der haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. 


Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

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Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

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Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Samstag, Juni 17, 2017

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter Tim Beyer fordert Ausschüttungen zurück – zu Recht?

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG:  Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter schüren bei Schiffsfonds-Anleger wachsenden Unmut auch gegenüber ihren Banken.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

Erst prüfen dann zahlen – der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds – Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  – Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich. Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.

Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind. Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

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Freitag, Juni 16, 2017

IKB Deutsche Industriekreditbank AG: „Schlecht gerechnet“

  • Gewinne gesteigert und Kosten gesenkt im Geschäftsjahr 2016/17
  • Altaktionäre dürfen nicht von der positiven Entwicklung ausgeschlossen bleiben
  • Kann LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. die IKB AG gut verkaufen?

Wer dachte, dass LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. (= Lone Star) die Aktionäre zu hoch bei dem Ende 2016 beschlossenen Squeeze out mit einer guten Quote abgefunden hätte, dürfte über die Zahlen, die aktuell von der IKB veröffentlicht worden sind, „enttäuscht“ sein. Die Unternehmensmitteilung des Kreditinstituts vom 09. Juni 2017 spricht klar von einer positiven Tendenz. Von der guten Entwicklung sollten die früheren Aktionäre ausgeschlossen werden. Jetzt müssen Richter über einen „Nachschlag“ für die herausgepressten Aktionäre entscheiden.

Mit einem Konzernüberschuss in Höhe von € 26 Mio. erfreut das Düsseldorfer Bankhaus die Eigentümer. Neidvoll können die ehemaligen Aktionäre nur hinsehen, wenn von dem vierten positiven Jahresergebnis in Folge in der Cooperate News berichtet wird. Herausgedrängte Aktionäre können sich natürlich jetzt erst recht fragen, ob die Gutachter, die für Lone Star die Unternehmensbewertung vorgenommen haben, das Unternehmen schlecht gerechnet haben. Für den neuen Alleineigentümer zeichnet sich möglicherweise dafür ein Silberstreif am Horizont ab: Vielleicht lässt sich die IKB eher als gedacht, mit Gewinn verkaufen.

Erträge ´rauf – Kosten ´runter

Die IKB schreibt ebenso von einem Wachstum, das zu einem Neugeschäft und damit zu einer Steigerung von 13 % führte (entsprechend € 4,2 Mrd.). Ein Blick in die kursorische Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt klar, dass nicht nur die Erträge gesteigert werden konnten, sondern auch die Kosten gesenkt wurden. Da eine Kostensenkung regelmäßig nicht kurzfristig zu erzielen ist, ergibt sich natürlich die Frage, ob diese Erfolge in dem Bewertungsgutachten ausreichend zu Gunsten der weichenden Aktionäre berücksichtigt worden sind.

Dass zwar unter dem Strich kein positives Ergebnis zu erzielen war, ist bei der Bank, die im Rahmen der Sub Prime Krise in den USA vor etwa 10 Jahren nachhaltig zu leiden hatte, nicht verwunderlich. Es kann allerdings schon ein Anzeichen  dafür sein, dass Lone Star eine bessere Verkaufsposition erzielt haben könnte.

Weiterhin gute Aussichten

Anscheinend mit positiver Tendenz geht die IKB selbstbewusst in Richtung Zukunft, wenn sie erklärt, dass sie mit einer verbesserten Marktstellung im Zusammenspiel von Kostensenkungsmaßnahmen auch für das laufende Geschäftsjahr 2017/18 ein steigendes  Konzernergebnis nach Steuern erwartet.

Der Schritt der vom Squeeze out ausgegrenzten Aktionäre, die ihnen zum Schluss von Lone Star angebotene Bewertungsbasis nicht zu akzeptieren, erhält durch diese Mitteilung Zuspruch. Die aktuellen Zahlen deuten in die Richtung: Es scheint richtig, dass Zahlen beim Landgericht Düsseldorf noch einmal zur Überprüfung gestellt werden.

Damit ist das nicht der erste Fall, dass den Majoritätseigentümern kurz nachdem das Squeeze out durchgeführt worden ist, sprichwörtlich eine „lange Nase gemacht“ wird und die neuen Alleineigentümer den Profit ungeschmälert einstreichen wollen.

Auch Sie wollen Ihre Anlage professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Anleger können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB anschließen.
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