Dienstag, Juni 27, 2017

GRIECHENLAND-ANLEIHEN: NEUE BEWEISE MACHEN KLAGE VOR DEUTSCHEN GERICHTEN AUSSICHTSREICH

Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren. 

Vieles spricht dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche in Deutschland war, sodass deutsche Gerichte zuständig sind.

Die Kosten rechtlicher Schritte sind abhängig vom Streitwert (Anleihenominale). Benötigt wird eine Bestätigung der depotführenden Bank über die Ausbuchung der Anleihen ohne Zustimmung.

Beweise und Argumentation erläutern diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  kostenfrei persönlich. Dieses Team ist renommiert und professionell.

Im Einzelnen:

Die Erkenntnisse der Rechtsanwälte basieren auf langwierigen Recherchen. Diese Erkenntnisse waren noch nicht Grundlage der bislang rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren gegen Griechenland und lassen die für Anleger negativen Urteile als unzutreffend erscheinen. Wir sind nun – aufgrund belastbarer Dokumente und zahlreichen Nachweisen – in der Lage, deutschen Gerichten neuen, relevanten Sachverhalt vorzulegen, welcher bisher völlig unbekannt war und auch von den Prozessanwälten Griechenlands verschwiegen wurde. 

  1. Staatenimmunität

Bislang haben deutsche Gerichte Klagen gegen Griechenland wegen der Staatenimmunität Griechenlands abgelehnt. Inzwischen weicht dieses Argument aber auf.

Von deutschen Gerichten abgewiesene Klagen hatten zuvor Schadensersatz oder Erfüllung verlangt und argumentiert, dass die griechischen Umschuldungsgesetze unwirksam seien. Dem steht nach der inzwischen festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Staatenimmunität entgegen. Deutsche Gerichte können demnach nicht griechische Gesetze als rechtwidrig verwerfen. 

Anders verhält es sich aber, wenn die Erfüllung aus den Anleihen verlangt wird mit dem Argument, dass die griechischen Umschuldungsgesetze zwar durchaus wirksam sein könnten, die Gesetze aber die konkreten Anleihen deutscher Anleger nicht erfassen konnten. 

Grund hierfür ist, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen und die griechischen Gesetze nicht außerhalb, sondern nur innerhalb von Griechenland wirken konnten. Dies ist ein auch von deutschen Gerichten seit langem anerkannter Grundsatz. Diesen sog. Einwand der „territorial begrenzten Wirkung staatlicher Eingriffsakte“ können deutsche Gerichte ohne weiteres prüfen. Die Staatenimmunität ist bei diesem Argument nicht betroffen. 

Wir haben umfangreichen Sachverhalt ermittelt, der darauf hindeutet, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen. In den bisherigen Urteilen ist dieser Umstand nicht geprüft worden: Es wurde von den deutschen Gerichten einfach ohne weiteres unterstellt, dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. Inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diese nachhaltig erschüttern. 

Mit den uns vorliegenden Unterlagen können wir vielmehr beweisen, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland lagen. Die Folge davon ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Hierfür können wir Argumente aus der Rechtsprechung der obersten deutschen Bundesgerichte anführen. Damit läge einer Klage gegen Griechenland im Ergebnis kein Argument zugrunde, welches die Staatenimmunität Griechenlands beträfe.

  1. Klage vor deutschen Gerichten möglich

Wir meinen zudem, dass mit Aussicht auf Erfolg argumentiert werden kann, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen (auch) in Deutschland liegt. Auch dieser Sachverhalt war in den bislang erfolglosen Klagen unbekannt. 

Wir haben zahlreiche Beweise ermittelt, wonach Griechenland verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer in Frankfurt/Main, gelegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen. Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.

Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig wären dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.

  1. Inhaltliche Begründung der Ansprüche gegen Griechenland 

Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen. 

Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei. Vor deutschen Gerichten muss wohl Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. 

In der Folge wurde angenommen, dass griechische Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren neuesten Erkenntnissen aber wohl unzutreffend. Denn inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig erschüttern. 

Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich nur Klauseln zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen, auch unzutreffend ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren. 

Die Folge wäre, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen, für die Griechenland nach der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.

Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher bezweifeln wir dies unter Verweis auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung. Selbst wenn aber auf die Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können wir mit Aussicht auf Erfolg argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von der Umschuldung erfasst wurden. 

Denn es spricht vieles dafür, dass ausländische Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeuten, dass die Anleihen durch die Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden. 

Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen können Anleger nach unserer Einschätzung dann weiterhin 100 %ige Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine (rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der Anleihe ist.

Im Ergebnis meinen wir daher, dass Anleger weiterhin ihre ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen Gerichten einklagen können.

4. Sondersituationen

a)       Anleihen, die nach dem 17.12.2009 begeben wurden

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Anleihen nach dem 17.12.2009 begeben wurden (dies ist nur bei ca. 1 % aller Griechenland-Anleihen der Fall). Denn dann besteht die Möglichkeit, dass andere Rechtsvorschriften greifen. 
Dies könnte im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass deutsche Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die griechischen Umschuldungsgesetze diese Anleihen erfassen konnten, auch wenn sie außerhalb von Griechenland lagen. Nach unserer Einschätzung ist bei solchen Anleihen es zwar immer noch möglich, dass sie auch unter Geltung anderer Vorschriften nicht von den Umschuldungsgesetzen erfasst wurden. Das Risiko, dass die Gerichte dann aber für Anleger negativ entscheiden, ist in diesen Fällen höher.

b)       Anleihen, die derzeit noch nicht fällig sind

Bitte prüfen Sie, wann die von Ihnen ursprünglich gehaltenen Anleihen fällig waren. Sollten die Anleihen derzeit noch nicht nah dem ursprünglichen Termin fällig sein, so besteht die Möglichkeit, dass Anleger noch keinen fälligen Zahlungsanspruch haben. Dann kann es sein, dass Anleger „nur“ Anspruch auf gerichtliche Feststellung haben, dass in Zukunft ein solcher Anspruch fällig wird. Das wäre bei einer Klage zu beachten. Außerdem kann in einem solchen Fall die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls evtl. nicht möglich sein. Aber dennoch sollten Sie tätig werden.

5.Über die mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen betraute Kanzlei

Diese bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin ist bereits seit über 12 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihekäufern sehr erfahren. Prominente Fälle sind z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, SiC Processing GmbH, Windreich AG, Solar World AG, Centrosolar AG, Solen AG, getgoods.de AG. Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von diesen Anwälten erfolgreich vertreten. Dabei wird stets auf volle Kostentransparenz geachtet.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben bislang die Interessen mehrerer Tausend Gläubiger verschiedenster Anleihen wahrgenommen. Auch in Sachen Griechenland-Anleihen haben sie namhafte institutionelle Gläubiger vor deutschen Gerichten mit einer EUR-Gesamtnominale im Millionenbereich vertreten.

Ein verantwortlicher Partner bei dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist seit mehreren Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und wird u. a. als Experte bei Gesetzgebungsvorhaben gehört, bspw. im Bundesministerium der Justiz zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zudem ist dieser Rechtsanwalt Sprecher des Arbeitskreises Bank- und Kapitalmarktrecht im Berliner Anwaltsverein, Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK, München) und Lehrbeauftragter der Universität Potsdam. Er verfügt zudem als Gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern, als Mitglied von Gläubigerausschüssen und als langjährig erfolgreich tätiger Prozessanwalt für Anleihegläubiger über die notwendige Praxiserfahrung. 

6. Kosten, benötigte Unterlagen

Die Kosten sind abhängig vom Streitwert. Das ist die Nominale der ursprünglich gehaltenen Anleihen abzgl. 15 % (in 2012 gezahlte Barabfindung). Gerne berechnen die Anwälte vor einer Beauftragung die Kosten konkret. Bitte teilen Sie dazu ggf. die Nominale der von Ihnen vor der Umschuldung gehaltenen Anleihen mit.
Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer depotführenden Bank, dass (1) Sie Anleihen mit der ISIN XY und der Nominale XY gehalten haben, dass (2) diese Anleihen aufgrund der griechischen Umschuldung ausgebucht worden sind und dass (3) Ihr Haus der Umschuldung nicht zugestimmt hat. Bitte fragen Sie diese Bestätigung schnellstmöglich ab.

Gerne erläutern die Anwälte Ihnen vor einer Beauftragung persönlich die einzelnen Sachverhaltsbeweise und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenand-Anleihen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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