Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter
Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer
Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür,
dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren.
Vieles spricht dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche
in Deutschland war, sodass deutsche Gerichte zuständig sind.
Die Kosten rechtlicher Schritte sind abhängig vom Streitwert
(Anleihenominale). Benötigt wird eine Bestätigung der depotführenden Bank über
die Ausbuchung der Anleihen ohne Zustimmung.
Beweise und Argumentation erläutern diese BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte kostenfrei
persönlich. Dieses Team ist renommiert und professionell.
Im Einzelnen:
Die Erkenntnisse der Rechtsanwälte basieren auf langwierigen
Recherchen. Diese Erkenntnisse waren noch nicht Grundlage der bislang
rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren gegen Griechenland und lassen die
für Anleger negativen Urteile als unzutreffend erscheinen. Wir sind nun –
aufgrund belastbarer Dokumente und zahlreichen Nachweisen – in der Lage,
deutschen Gerichten neuen, relevanten Sachverhalt vorzulegen, welcher bisher
völlig unbekannt war und auch von den Prozessanwälten Griechenlands
verschwiegen wurde.
- Staatenimmunität
Bislang haben deutsche Gerichte Klagen gegen Griechenland
wegen der Staatenimmunität Griechenlands abgelehnt. Inzwischen weicht dieses
Argument aber auf.
Von deutschen Gerichten abgewiesene Klagen hatten zuvor
Schadensersatz oder Erfüllung verlangt und argumentiert, dass die griechischen
Umschuldungsgesetze unwirksam seien. Dem steht nach der inzwischen festen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Staatenimmunität entgegen.
Deutsche Gerichte können demnach nicht griechische Gesetze als rechtwidrig
verwerfen.
Anders verhält es sich aber, wenn die Erfüllung aus den
Anleihen verlangt wird mit dem Argument, dass die griechischen
Umschuldungsgesetze zwar durchaus wirksam sein könnten, die Gesetze aber die
konkreten Anleihen deutscher Anleger nicht erfassen konnten.
Grund hierfür ist, dass die Anleihen deutscher Anleger
außerhalb von Griechenland lagen und die griechischen Gesetze nicht außerhalb,
sondern nur innerhalb von Griechenland wirken konnten. Dies ist ein auch von
deutschen Gerichten seit langem anerkannter Grundsatz. Diesen sog. Einwand der
„territorial begrenzten Wirkung staatlicher Eingriffsakte“ können deutsche
Gerichte ohne weiteres prüfen. Die Staatenimmunität ist bei diesem Argument
nicht betroffen.
Wir haben umfangreichen Sachverhalt ermittelt, der darauf
hindeutet, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland
lagen. In den bisherigen Urteilen ist dieser Umstand nicht geprüft worden: Es
wurde von den deutschen Gerichten einfach ohne weiteres unterstellt, dass die
Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. Inzwischen verfügen wir
aber über zahlreiche Beweise, die diese nachhaltig erschüttern.
Mit den uns vorliegenden Unterlagen können wir vielmehr
beweisen, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland lagen. Die Folge davon
ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden
Anleihen nicht erfassen konnten. Hierfür können wir Argumente aus der Rechtsprechung
der obersten deutschen Bundesgerichte anführen. Damit läge einer Klage gegen
Griechenland im Ergebnis kein Argument zugrunde, welches die Staatenimmunität
Griechenlands beträfe.
- Klage vor deutschen Gerichten
möglich
Wir meinen zudem, dass mit Aussicht auf Erfolg argumentiert
werden kann, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte
international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen
(auch) in Deutschland liegt. Auch dieser Sachverhalt war in den bislang
erfolglosen Klagen unbekannt.
Wir haben zahlreiche Beweise ermittelt, wonach Griechenland
verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer
in Frankfurt/Main, gelegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen.
Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.
Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der
Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass
nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht
Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig
wären dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.
- Inhaltliche Begründung der
Ansprüche gegen Griechenland
Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche
Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus
den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf
Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern
einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die
Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen.
Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte
Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei.
Vor deutschen Gerichten muss wohl Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu
ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die
konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den
Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten
deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen
Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches
Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in
Griechenland lagen.
In der Folge wurde angenommen, dass griechische
Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren
neuesten Erkenntnissen aber wohl unzutreffend. Denn inzwischen verfügen wir
aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig
erschüttern.
Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden
griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der
Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich nur Klauseln
zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die
zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen,
auch unzutreffend ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die
Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren.
Die Folge wäre, dass die griechischen Gesetze die außerhalb
von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser
Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen, für die Griechenland nach
der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür
war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.
Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen
Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen
griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher bezweifeln wir dies unter Verweis
auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung. Selbst wenn aber auf die
Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können
wir mit Aussicht auf Erfolg argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von
der Umschuldung erfasst wurden.
Denn es spricht vieles dafür, dass ausländische
Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen
Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen
können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der
beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste
deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit
Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeuten, dass die Anleihen durch die
Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden.
Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen
Anleihen können Anleger nach unserer Einschätzung dann weiterhin 100 %ige
Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt
sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine
(rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der
Anleihe ist.
Im Ergebnis meinen wir daher, dass Anleger weiterhin ihre
ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen
Gerichten einklagen können.
4. Sondersituationen
a)
Anleihen,
die nach dem 17.12.2009 begeben wurden
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Anleihen nach dem 17.12.2009
begeben wurden (dies ist nur bei ca. 1 % aller Griechenland-Anleihen der Fall).
Denn dann besteht die Möglichkeit, dass andere Rechtsvorschriften
greifen.
Dies könnte im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass
deutsche Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die griechischen
Umschuldungsgesetze diese Anleihen erfassen konnten, auch wenn sie außerhalb
von Griechenland lagen. Nach unserer Einschätzung ist bei solchen Anleihen es
zwar immer noch möglich, dass sie auch unter Geltung anderer Vorschriften nicht
von den Umschuldungsgesetzen erfasst wurden. Das Risiko, dass die Gerichte dann
aber für Anleger negativ entscheiden, ist in diesen Fällen höher.
b)
Anleihen,
die derzeit noch nicht fällig sind
Bitte prüfen Sie, wann die von Ihnen ursprünglich gehaltenen
Anleihen fällig waren. Sollten die Anleihen derzeit noch nicht nah dem
ursprünglichen Termin fällig sein, so besteht die Möglichkeit, dass Anleger
noch keinen fälligen Zahlungsanspruch haben. Dann kann es sein, dass Anleger
„nur“ Anspruch auf gerichtliche Feststellung haben, dass in Zukunft ein solcher
Anspruch fällig wird. Das wäre bei einer Klage zu beachten. Außerdem kann in
einem solchen Fall die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls evtl.
nicht möglich sein. Aber dennoch sollten Sie tätig werden.
5.Über die mit der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen betraute Kanzlei
Diese bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin ist
bereits seit über 12 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der
gebündelten Vertretung von Anleihekäufern sehr erfahren. Prominente Fälle sind
z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real
Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH,
WGF AG, SiC Processing GmbH, Windreich AG, Solar World AG, Centrosolar AG,
Solen AG, getgoods.de AG. Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit
Anleihen erlitten haben, wurden von diesen Anwälten erfolgreich vertreten.
Dabei wird stets auf volle Kostentransparenz geachtet.
Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben bislang die
Interessen mehrerer Tausend Gläubiger verschiedenster Anleihen wahrgenommen.
Auch in Sachen Griechenland-Anleihen haben sie namhafte institutionelle
Gläubiger vor deutschen Gerichten mit einer EUR-Gesamtnominale im
Millionenbereich vertreten.
Ein verantwortlicher Partner bei dieser BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei ist seit mehreren Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig und wird u. a. als Experte bei Gesetzgebungsvorhaben
gehört, bspw. im Bundesministerium der Justiz zum Zweiten
Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zudem ist dieser Rechtsanwalt Sprecher des
Arbeitskreises Bank- und Kapitalmarktrecht im Berliner Anwaltsverein, Sprecher
der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK, München) und
Lehrbeauftragter der Universität Potsdam. Er verfügt zudem als Gemeinsamer
Vertreter von Anleihegläubigern, als Mitglied von Gläubigerausschüssen und als
langjährig erfolgreich tätiger Prozessanwalt für Anleihegläubiger über die
notwendige Praxiserfahrung.
6. Kosten, benötigte
Unterlagen
Die Kosten sind abhängig vom Streitwert. Das ist die
Nominale der ursprünglich gehaltenen Anleihen abzgl. 15 % (in 2012 gezahlte Barabfindung).
Gerne berechnen die Anwälte vor einer Beauftragung die Kosten konkret. Bitte
teilen Sie dazu ggf. die Nominale der von Ihnen vor der Umschuldung gehaltenen
Anleihen mit.
Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer depotführenden Bank,
dass (1) Sie Anleihen mit der ISIN XY und der Nominale XY gehalten haben, dass
(2) diese Anleihen aufgrund der griechischen Umschuldung ausgebucht worden sind
und dass (3) Ihr Haus der Umschuldung nicht zugestimmt hat. Bitte fragen Sie
diese Bestätigung schnellstmöglich ab.
Gerne erläutern die Anwälte Ihnen vor einer Beauftragung
persönlich die einzelnen Sachverhaltsbeweise und ihre rechtlichen
Schlussfolgerungen.
Auch Sie wollen
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes
finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die
Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für
den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall
zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das
geringste Risiko.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenand-Anleihen
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
drliebsch
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
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