Sonntag, Juni 18, 2017

LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.


Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt. Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig später folgte der Insolvenzantrag.

Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht geschehen ist?

Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste hofften Anleger im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Aber auch diese Hoffnung geht nicht in Erfüllung. Vor Kurzem hatte nämlich das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen wird. 

„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde“.

Anleger müssen/sollten daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.

Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals in den Fokus: 

Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht geeignet war.

In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.

Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.

Auch wurde vielen Anlegern, wie die Rechtsanwälte herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.

Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.

Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht der Anwälte gute Chancen, um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:
So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde. In diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung unter dem Jahr 2017 einzutreten.

Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt: Das bedeutet, sofern der haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. 


Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

drspä


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR DAS JAHR 2017 SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter



Keine Kommentare: