MS Franklin Strait GmbH & Co. KG: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den
Insolvenzverwalter schüren bei Schiffsfonds-Anleger wachsenden Unmut auch
gegenüber ihren Banken.
Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger
viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in
Telefongesprächen mit dem BSZ e.V. ihren Unmut gegen ihre Bank oder
ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil
sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen
zurück zu zahlen konfrontiert sehen.
Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen
sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen
der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ
e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich
doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem
Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen
die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am
Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.
Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden
vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen
aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich
zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds-
Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der
Insolvenzverwalter fordert.
Erst prüfen dann zahlen – der BGH entscheidet über die
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an
Schiffsfonds – Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle –
Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.
Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch
Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber
Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den
Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger
Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach
ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.
Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um
gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus
erwirtschafteten Gewinnen stammen. Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen
bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine
Rückforderungsansprüche möglich. Wer diesem Dillema entgehen will, sollte
prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die
die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.
Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen
zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich
geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März
2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen
hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.
Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten
ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage
beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse
in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem.
§ 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe
der geleisteten Auszahlungen haben.
Dem Anspruch der Gesellschaft und des
Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle
Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein
Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des
Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht.
Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch
nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden
zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.
Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres
nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag
überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen
geregelt sind. Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich
sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach
Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die
Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den
Anleger klar und verständlich formuliert sein.
Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds,
die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt
haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim
Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro
geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.
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BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
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