Samstag, Juni 17, 2017

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter Tim Beyer fordert Ausschüttungen zurück – zu Recht?

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG:  Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter schüren bei Schiffsfonds-Anleger wachsenden Unmut auch gegenüber ihren Banken.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

Erst prüfen dann zahlen – der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds – Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  – Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich. Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.

Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind. Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

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