Kunden prüfen rechtliche Möglichkeiten: LG Konstanz
verurteilte Versicherung in noch nicht rechtskräftiger Entscheidung zur Zahlung
von 30.230,- € wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung!
Kunden von Lebens und Rentenversicherungen, die zwischen dem
29.07.1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens oder Rentenversicherung im
sog. „Policenmodell“ abgeschlossen hatten, können sich oftmals heute noch von
den Verträgen lösen und die Verträge rückabwickeln und somit ihre eingesetzten
Beträge zurück erhalten.
Grund ist der, dass oftmals die Widerspruchsbelehrung
fehlerhaft war, so das sich Betroffene oftmals heute noch von ihren Verträgen
lösen können.
So sollen Kunden auf einen Beispielsfall verwiesen werden:
So wurde z.B. mit–noch nicht rechtskräftigen- Urteil des LG
Konstanz vom 02.09.2016, das von einer BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei erstritten
wurde, die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines
Lebensversicherungsvertrages verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von
30.280,- € (abzüglich bestimmter Kosten) an die dortige Anlegerin. Das Urteil
des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.
So erklärten die Rechtsanwälte für die Anlegerin den
Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- €
vor dem LG Konstanz.
Das Landgericht Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung
dieser BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei vollständig,
dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen,
über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG
a.F: bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage beträgt.
Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der
Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war, der von der Klägerin genossene Versicherungsschutz, in diesem
konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 641,88,- €, war abzuziehen.
Auch Kunden von
anderen Lebens- und Rentenversicherungen können überprüfen lassen, ob ihnen ein
Widerspruchsrecht zusteht, mit dem sie sich von geschlossenen Verträgen lösen können.
Oftmals könnten Anleger somit noch nach Jahren dem
Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich
geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet. Auch in Fällen, in denen
der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde, können Betroffene oftmals
trotzdem noch den Widerspruch erklären.
Betroffene Kunden, die den Widerspruch prüfen lassen wollen,
können sich der BSZ e. V.-IG „Versicherungswiderspruch“ anschließen.
Auch Sie wollen
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungswiderspruch“
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungswiderspruch“ kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
drspä
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
Anmeldung zum Newsletter
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen