Freitag, Juni 23, 2017

Insolvenz der Cosma Gruppe

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten  Anleger in den Insolvenzverfahren der Cosma Gruppe.

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei mitteilt, wurden Gläubiger der Cosma Gruppe von den Insolvenzverwaltern aufgefordert, ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren anzumelden. Betroffen sind insbesondere Anleger, die Gold bei der Cosma Service GmbH, Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH gekauft haben.

Nach eigenen Angaben boten die einzelnen Gesellschaften der Cosma Gruppe unter anderem verschiedene Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gold an. Zwischenzeitlich wurde jedoch über das Vermögen der Cosma Service GmbH, der Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen läuft.

Es handelt sich nach Einschätzung der Rechtsanwälte um ein komplexes Insolvenzverfahren, da insbesondere die Vertragslage undurchsichtig ist und in vielen Fällen nicht eindeutig zu ermitteln ist, wer Vertragspartner der Goldkäufe war, so dass Unsicherheiten bestehen, bei welcher Gesellschaft die entsprechenden Forderungen angemeldet werden müssen.

„Zudem wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim jedenfalls teilweise Gold für die Anleger gekauft, so dass hier insbesondere Aussonderungsrechte geprüft werden sollten, um Rechtsnachteile zu vermeiden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Nach aktuellem Kenntnisstand ist kein Totalverlust zu befürchten, vielmehr ist mit einer nennenswerten Quote, die aller Voraussicht nach über dem Durchschnitt liegt, zu rechnen“, soBSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl
.
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwalt Mannheim beim Landgericht Mannheim Anklage gegen zwei Verantwortliche der Cosma Gruppe wegen des Verdachts des Betruges erhoben.

Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Insolvenzverfahren, der Frage, welche der Gesellschaften Insolvenzschuldnerin ist und aufgrund des eventuellen Bestehens von Aussonderungsrechten, raten die Rechtsanwälte den Gläubigern der Cosma Gruppe, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen und die Forderungen unverzüglich im Insolvenzverfahren anmelden zu lassen. Auch Anleger, die bisher noch nicht tätig geworden sind, stehen nicht rechtlos dar und sollten unbedingt Handlungsmöglichkeiten prüfen.

In vielen Fällen zahlt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsanwalts für die Interessensvertretung im Insolvenzverfahren.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Cosma Gruppe kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Juni 21, 2017

Opfer zweifelhafter Kapitalanlagen: Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Beinahe täglich sind in der Presse Berichte zu lesen, dass Anleger wieder viel Geld mit zweifelhaften Kapitalanlagen verloren haben. Der Leser solcher Mitteilungen glaubt natürlich, dass ihm so etwas bestimmt nicht passieren kann. Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Besser wäre natürlich sich zu fragen. „Wie kann so etwas überhaupt passieren?“ „Wie konnten so viele Anleger so lange getäuscht werden?“ „Könnte mir so etwas auch passieren?“

Im Geschäftsfeld Anlageberatung schmücken sich die Damen und Herren gerne mit beeindruckenden Berufsbezeichnungen. Viele dieser „Anlageberater“ sind aber einfach nur Verkäufer, deren Fortbildungskurse oft nur der Verkaufstaktik dienen. Ethische Aspekte, wie etwa, nur zum Wohle des Anlegers zu beraten, sind da eher hinderlich.

Anleger sollten den Berater aber schon fragen, was ihn denn für sein Tun qualifiziert und wie lange er denn schon in der Anlageberatung tätig ist. Und, ob er eine Versicherung hat welche bei einer eventuellen Falschberatung den angerichteten Schaden ausgleicht? Bis zu welcher Höhe gilt diese Versicherung?

Bei Anlegern sollten alle Alarmglocken läuten, wenn traumhafte Anlagerenditen versprochen werden, aber nicht plausibel erklärt werden kann, wie diese erzielt werden können. Worthülsen, Anlagechinesisch und Beraterlyrik sollten den Anleger zur Beendigung des Beratungsgesprächs veranlassen. Denn wer das „Renditewunder“ nicht nachvollziehbar erklären kann, hat möglicherweise etwas zu verbergen und der Anleger kann über kurz oder lang zum Anlageopfer werden.

Der BSZ e.V. beobachtet, dass in den letzten Jahren eine wachsende Zahl älterer Menschen von Finanzberatern in zweifelhafte und für diese Altergruppe vollkommen ungeeignete Anlagen gedrängt werden und wurden. Selbst die Hausbanken beteiligen sich teilweise an diesen üblen Machenschaften. Millionen Senioren sind in der Gefahr schamlos  ausgenutzt zu werden. Gerade Senioren sollten bei jeder Anlage bedenken, dass sie in persönlichen oder medizinischen Notfällen ungehindert ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen über ihr Geld verfügen können! Manche Berater die schnell zum Abschluss kommen wollen bauen gerade Senioren gegenüber massiven Zeitdruck auf. Da fallen dann Sätze wie zum Beispiel: „Handel Sie jetzt, das Angebot gilt nur kurze Zeit!“ oder „Diese Konditionen kommen so schnell nicht wieder!“  Davon sollten sich Anleger nicht beeindrucken lassen – Zeit lassen und sorgfältig darüber nachdenken, dass ist richtig! Senioren fühlen sich dem Berater gegenüber oft verpflichtet. Er hat sich ja so viel Zeit für das Beratungsgespräch genommen auch Kaffee und andere Getränke wurden angeboten, da kann man jetzt schlecht „nein“ sagen. Viele ältere Anleger unterschreiben Anlageverträge allein auf Vertrauen. Das wissen natürlich auch die Banken und ihre Berater und nutzen es schamlos aus.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby „werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher“ aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dienstag, Juni 20, 2017

Versicherungswiderspruch: Kunden können sich noch heute von Verträgen lösen!

Kunden prüfen rechtliche Möglichkeiten: LG Konstanz verurteilte Versicherung in noch nicht rechtskräftiger Entscheidung zur Zahlung von 30.230,- € wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung!

Kunden von Lebens und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens oder Rentenversicherung im sog. „Policenmodell“ abgeschlossen hatten, können sich oftmals heute noch von den Verträgen lösen und die Verträge rückabwickeln und somit ihre eingesetzten Beträge zurück erhalten.

Grund ist der, dass oftmals die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, so das sich Betroffene oftmals heute noch von ihren Verträgen lösen können.

So sollen Kunden auf einen Beispielsfall verwiesen werden:

So wurde z.B. mit–noch nicht rechtskräftigen- Urteil des LG Konstanz vom 02.09.2016, das von einer BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei erstritten wurde, die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € (abzüglich bestimmter Kosten) an die dortige Anlegerin. Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.

So erklärten die Rechtsanwälte für die Anlegerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- € vor dem LG Konstanz.

Das Landgericht Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung dieser  BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei vollständig, dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen, über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F: bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage beträgt.

Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war, der von der Klägerin  genossene Versicherungsschutz, in diesem konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 641,88,- €, war abzuziehen.

Auch Kunden von anderen Lebens- und Rentenversicherungen können überprüfen lassen, ob ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht, mit dem sie sich von geschlossenen Verträgen lösen können.

Oftmals könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet. Auch in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde, können Betroffene oftmals trotzdem noch den Widerspruch erklären.

Betroffene Kunden, die den Widerspruch prüfen lassen wollen, können sich der BSZ e. V.-IG „Versicherungswiderspruch“ anschließen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungswiderspruch“  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Montag, Juni 19, 2017

So setzen Sie Ihre Rechtsansprüche ohne eigenes finanzielles Risiko durch!

Sie scheuen sich, mit rechtlicher Vertretung gegen Ihren Gegner vorzugehen, weil Ihnen das finanzielle Risiko zu groß erscheint? Es ist richtig, dass eine rechtliche Vertretung erst einmal Geld kostet!  Anwaltsgebühren, Gerichtskostenvorschüsse, Gutachterkosten. 

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Kostenrisiko zu tragen? Die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft  nimmt Ihnen das Risiko ab!

Stellen Sie uns einfach ihre Finanzierungsanfrage.

  • Die Prozessfinanzierungsgesellschaft übernimmt für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko.
  • Sie erhalten die Chance, Ihren Rechtsanspruch ohne finanzielles Risiko einzuklagen.
  • Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös.
  • Sie haben mit der Prozessfinanzierungsgesellschaft einen starken und finanzkräftigen Partner an Ihrer Seite.
  • Wir kämpfen für Sie mit unabhängigen Partnern und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzkräftigen „Gegnern“
  • Für Fördermitglied der „BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Solidar-Service“ kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres Finanzierungsantrags.

Der BSZ e.V. bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte.

Der BSZ e.V. und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich,  der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

•               Kapitalanlageverluste
•               Versicherungsstreitigkeiten
•               Lebensversicherungen
•               Fondsverluste
•               Schadensersatz bei Personenschäden
•               Falschberatung durch Banken
•               Fehlberatung durch Rechtsanwälte

Der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice  können Sie online beitreten. Sie unterstützen die BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice mit einem einmaligen Förderbeitrag, dessen Höhe Sie selbst bestimmen können, wobei der Mindestbetrag von € 150,00 nicht unterschritten werden darf.

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Sonntag, Juni 18, 2017

LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.


Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt. Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig später folgte der Insolvenzantrag.

Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht geschehen ist?

Zumindest einen Teil der finanziellen Verluste hofften Anleger im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Aber auch diese Hoffnung geht nicht in Erfüllung. Vor Kurzem hatte nämlich das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Charlottenburg, mitgeteilt, dass der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen wird. 

„Das bedeutet also, dass das Insolvenzverfahren wohl wegen fehlender finanzieller Mittel nicht eröffnet wird und die Anleger somit kein Geld aus dem Insolvenzverfahren zu erwarten haben, ein schwerer Schlag für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sicher „verkauft“ wurde“.

Anleger müssen/sollten daher nach anderen Möglichkeiten suchen, um ihren Schaden zu kompensieren.

Insbesondere die Vermittler der Anlage geraten dabei oftmals in den Fokus: 

Sofern die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht war, sind die jeweiligen Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.  BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung der jeweiligen Vermittler finden. In diversen Fällen suchten die Anleger z. B. ausdrücklich eine Anlage zur Altersvorsorge, für die die Lignum-Anlage nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht geeignet war.

In vielen Fällen wurden Anleger auch von den Vermittlern mit Aussagen geworben wie „Bäume wachsen von alleine, stabiler Markt, wachsende Nachfrage, hochwertige Holzarten, zusätzliche Sicherheit durch Grundpfandrechte,“ mutige Aussagen angesichts der Tatsache, dass der Baumbestand teilweise noch gar nicht vorhanden war, sondern erst in den nächsten Jahren angepflanzt oder aufgeforstet werden sollte und alleine der Erhalt desselben teilweise jährlich Millionensummen verschlungen hätte.

Teilweise wurden die Anleger auch mit Prognoserechnungen geworben, bei denen teilweise der Eindruck entstehen konnte, dass im schlechtesten Fall noch 7,0 % Rendite erwirtschaftet werden würde.

Auch wurde vielen Anlegern, wie die Rechtsanwälte herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste, denn in diversen Fällen wurde für die angebauten Edelhölzer Maulbeere, Kirsche, Robinie und Schwarznuss mit lediglich deutlich steigenden Preisen kalkuliert.

Auch wurden viele Anleger, selbst in Fällen, in denen ein Verkaufsprospekt vorhanden war oder gar übergeben wurde, nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.

Anleger haben also in vielen Fällen, was selbstverständlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, nach Ansicht der Anwälte gute Chancen, um gegen die jeweiligen Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger aber berücksichtigen, dass in vielen Fällen Eile geboten ist:
So droht in diversen Fällen Verjährung einzutreten, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB, da in vielen Fällen die Lignum-Anlage zumindestens bereits seit dem Jahr 2007 vermittelt wurde. In diesen Fällen droht taggenau (also nicht erst zum Jahresende 2017) Verjährung unter dem Jahr 2017 einzutreten.

Auch sollten Anleger immer berücksichtigen, dass im Vollstreckungsfall das Prioritätsprinzip gilt: Das bedeutet, sofern der haftende Vermittler über keine Haftpflichtversicherung verfügen sollte, würde er zwar mit seinem gesamten Privatvermögen haften, sofern dieses aber nicht für alle Anleger reichen sollte, heißt es „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. 


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Samstag, Juni 17, 2017

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter Tim Beyer fordert Ausschüttungen zurück – zu Recht?

MS Franklin Strait GmbH & Co. KG:  Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter schüren bei Schiffsfonds-Anleger wachsenden Unmut auch gegenüber ihren Banken.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden.

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. § 172 Abs. 4 HGB wird genutzt! Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

Erst prüfen dann zahlen – der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds – Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  – Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich. Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.

Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehend einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind. Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Freitag, Juni 16, 2017

IKB Deutsche Industriekreditbank AG: „Schlecht gerechnet“

  • Gewinne gesteigert und Kosten gesenkt im Geschäftsjahr 2016/17
  • Altaktionäre dürfen nicht von der positiven Entwicklung ausgeschlossen bleiben
  • Kann LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. die IKB AG gut verkaufen?

Wer dachte, dass LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. (= Lone Star) die Aktionäre zu hoch bei dem Ende 2016 beschlossenen Squeeze out mit einer guten Quote abgefunden hätte, dürfte über die Zahlen, die aktuell von der IKB veröffentlicht worden sind, „enttäuscht“ sein. Die Unternehmensmitteilung des Kreditinstituts vom 09. Juni 2017 spricht klar von einer positiven Tendenz. Von der guten Entwicklung sollten die früheren Aktionäre ausgeschlossen werden. Jetzt müssen Richter über einen „Nachschlag“ für die herausgepressten Aktionäre entscheiden.

Mit einem Konzernüberschuss in Höhe von € 26 Mio. erfreut das Düsseldorfer Bankhaus die Eigentümer. Neidvoll können die ehemaligen Aktionäre nur hinsehen, wenn von dem vierten positiven Jahresergebnis in Folge in der Cooperate News berichtet wird. Herausgedrängte Aktionäre können sich natürlich jetzt erst recht fragen, ob die Gutachter, die für Lone Star die Unternehmensbewertung vorgenommen haben, das Unternehmen schlecht gerechnet haben. Für den neuen Alleineigentümer zeichnet sich möglicherweise dafür ein Silberstreif am Horizont ab: Vielleicht lässt sich die IKB eher als gedacht, mit Gewinn verkaufen.

Erträge ´rauf – Kosten ´runter

Die IKB schreibt ebenso von einem Wachstum, das zu einem Neugeschäft und damit zu einer Steigerung von 13 % führte (entsprechend € 4,2 Mrd.). Ein Blick in die kursorische Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt klar, dass nicht nur die Erträge gesteigert werden konnten, sondern auch die Kosten gesenkt wurden. Da eine Kostensenkung regelmäßig nicht kurzfristig zu erzielen ist, ergibt sich natürlich die Frage, ob diese Erfolge in dem Bewertungsgutachten ausreichend zu Gunsten der weichenden Aktionäre berücksichtigt worden sind.

Dass zwar unter dem Strich kein positives Ergebnis zu erzielen war, ist bei der Bank, die im Rahmen der Sub Prime Krise in den USA vor etwa 10 Jahren nachhaltig zu leiden hatte, nicht verwunderlich. Es kann allerdings schon ein Anzeichen  dafür sein, dass Lone Star eine bessere Verkaufsposition erzielt haben könnte.

Weiterhin gute Aussichten

Anscheinend mit positiver Tendenz geht die IKB selbstbewusst in Richtung Zukunft, wenn sie erklärt, dass sie mit einer verbesserten Marktstellung im Zusammenspiel von Kostensenkungsmaßnahmen auch für das laufende Geschäftsjahr 2017/18 ein steigendes  Konzernergebnis nach Steuern erwartet.

Der Schritt der vom Squeeze out ausgegrenzten Aktionäre, die ihnen zum Schluss von Lone Star angebotene Bewertungsbasis nicht zu akzeptieren, erhält durch diese Mitteilung Zuspruch. Die aktuellen Zahlen deuten in die Richtung: Es scheint richtig, dass Zahlen beim Landgericht Düsseldorf noch einmal zur Überprüfung gestellt werden.

Damit ist das nicht der erste Fall, dass den Majoritätseigentümern kurz nachdem das Squeeze out durchgeführt worden ist, sprichwörtlich eine „lange Nase gemacht“ wird und die neuen Alleineigentümer den Profit ungeschmälert einstreichen wollen.

Auch Sie wollen Ihre Anlage professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Anleger können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IKB anschließen.
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Donnerstag, Juni 15, 2017

BWF-STIFTUNG: Viele Anleger machen erfolgreich Ansprüche gegen Vermittler geltend.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen erneut darauf hin, dass in vielen Fällen hervorragende gerichtliche und oftmals bereits außergerichtliche Chancen für geschädigte Anleger bestehen, um gegen die beteiligten Vermittler vorzugehen, und von diesen im Wege des Schadensersatzes ihr Geld zurück zu erhalten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben seit dem Jahr 2015 ca. 120 geschädigte BWF-Anleger gegen diverse Vermittler vertreten und seitdem viele Klagen geführt:

Die Fälle, die von einer  für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft BWF tätigen Kanzlei eingeklagt wurden und bereits gerichtlich entschieden wurden, wurden bisher alle von  dieser Kanzlei für die jeweiligen Anleger gewonnen.

So z. B. Urteile der Landgerichte Frankfurt/Oder, LG Verden, LG Frankenthal, LG Marburg, LG Berlin, etc.

Aktuell hatte in der mündlichen Verhandlung eines Falles vor dem LG Cottbus von vor wenigen Tagen dieses bekannt gegeben, auch im dortigen Fall den dortigen Vermittler zum vollständigen Schadensersatz zu verurteilen.

Diverse der obigen Urteile sind auch bereits rechtskräftig, z. B. Urteil des LG Frankfurt/Oder, LG Marburg, und in vielen Fällen hatten die Anleger bereits ihr Geld erhalten, im in Marburg entschiedenen Fall war die dortige Vermittlerin z. B. gar nicht mehr in Berufung gegangen, sondern hatte den Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 37.500,- € nach Urteil vollständig ausbezahlt.

Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: „Wir freuen uns über diese großartigen Erfolge für die Anleger und darüber, dass inzwischen viele Gerichte unsere Auffassung bestätigt haben, dass der Kapitalanlage bei der BWF-Stiftung erhebliche Verlustrisiken innewohnten – bis hin zum Totalverlust –, auf die zwingend hingewiesen werden musste. Auch freuen wir uns, dass in vielen Fällen gerichtlich bestätigt wurde, dass die jeweiligen Berater ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der Anlage oftmals nicht nachgekommen sind, denn wer z. B. in Zeiten rapide sinkender Goldpreise eine hohe Steigerung des Wertes in einem Zeitraum von zehn Jahren verspricht, dies angeblich völlig risikofrei, handelt unserer Ansicht nach unseriös und schuldet dem Anleger Ersatz seines Schadens.“

Aber es kommt noch besser: Neben den angesprochenen ausgezeichneten und bisher ausschließlich klagestattgebenden Urteilen konnten die Anwälte inzwischen auch zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche mit Beratern und Vermittlern von BWF-Produkten erzielen, wobei die Vergleichsquote in vielen Fällen zwischen 50 und 80 Prozent liegt.

Der Anwalt hierzu: „Dabei zeigt sich als Tendenz inzwischen, dass diverse Berater aufgrund der großen Anzahl von klagestattgebenden Urteilen unserer Kanzlei gegen die Vermittler inzwischen auch verstärkt dazu übergehen, Anlegern bereits außergerichtlich Vergleichsvorschläge zu machen, in denen wenigstens ein Teil des Schadens – also ohne lästiges und kostenintensives Klageverfahren – reguliert wird“.

In einem Fall aus dem Brandenburger Raum hat der dortige Vermittler z. B. die volle Schadensersatzsumme inkl. Kosten in Höhe von ca. 25.000,- € an den dortigen Anleger ausbezahlt.

Die Erfolge dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei sind somit ausgezeichnet, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass diverse Klagen gegen andere Verantwortliche inzwischen auch gerichtlich abgewiesen wurden, wie bekannt wurde.

Doch Vorsicht, Anleger seien darauf hingewiesen, dass teilweise Eile geboten ist, weil bei der Zwangsvollstreckung immer das Prinzip gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft BWF Stiftung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft BWF Stiftung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, Juni 14, 2017

CLERICAL MEDICAL UND SCOTTISH WIDOWS LTD.: VORSICHT BEIM CMIG GUARANTEED ACCESS 80 %

Anleger der früheren Clerical Medical Investment Group Ltd. und heutigen Scottish Widows Ltd. mussten schon in den letzten Jahren leidvoll erfahren, dass ihre Investition in den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % sehr weit hinter den geschürten Erwartungen zurückbleibt und vielfach zu erheblichen Verlusten führt.

Jetzt hat auch Clerical Medical reagiert. Nach einem aktuellen Informationsschreiben würden die finanziellen Zielsetzungen der Kunden möglicherweise nicht mehr erreicht. Daher sollen Alternativen angeboten werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte beschäftigen sich seit mehr als 10 Jahren intensiv mit den Produkten der Clerical Medical. Sie haben auch den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % eingehend geprüft und etliche Geschädigte erfolgreich betreut. Danach erscheint die aktuelle Mitteilung der Clerical Medical als grobe Beschönigung der Verhältnisse und auch die Begründung der Versicherung ist erstaunlich.

Zunächst steht aus Sicht der Rechtsanwälte fest, dass dieses Produkt die Zielsetzung der Kunden, wie sie durch die Darstellungen der Clerical Medical begründet wurden, in keinem Fall erreichen wird. Die Wertentwicklung des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % verläuft trotz des starken Aufschwungs der Märkte in den letzten Jahren nur noch seitwärts. Nach Abzug der Kosten liegen viele Anleger daher weit hinter ihren Einzahlungen zurück. Daran dürfte sich auch nichts mehr ändern – geschweige denn, dass die in Aussicht gestellten Gewinne erzielt werden. Der Schaden ist daher sicher.

Dabei wurde der sogenannte CMIG Guaranteed Access 80 % vielfach als Baustein der Altersvorsorge bzw. zur Absicherung einer Rente eingesetzt. In diesen Fällen trifft die tatsächliche Entwicklung die Versicherungsnehmer umso härter.

Nach der aktuellen Information ist eine Besserung nicht zu erwarten, da vollständig in Geldmarktanlagen investiert wurde und ein Wechsel in Aktien aufgrund der Marktlage nicht möglich ist. Diese Begründung der Clerical Medical setzt die irreführende Informationspolitik der Gesellschaft fort. Denn es ist nicht die Marktlage, die den Wechsel unmöglich macht. Wäre ein solcher Wechsel rechtzeitig erfolgt, wäre die Wertentwicklung vielmehr sehr positiv gewesen. Tatsächlich ist es das Konzept des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 %, das einen solchen Wechsel im Hinblick auf die eingegangenen Garantien nicht erlaubt. Die eingetretene Entwicklung war daher schon sehr lange absehbar.

Darüber und auch über weiter Punkte wurden die Anleger im Vorfeld allerdings nicht zutreffend aufgeklärt. Clerical Medical begründet die jetzige Information mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Kunden. Hätte die Gesellschaft diese Pflicht schon bei der anfänglichen Aufklärung über ihr Produkt ernst genommen, wäre es gar nicht zu den Investitionen in den sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % gekommen.

Betroffene Anleger sollten vor diesem Hintergrund dringend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen, bevor sie irgendwelche Änderungen an ihren Verträgen vornehmen. Eine kurzfristige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist auch deshalb erforderlich, weil häufig eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen unmittelbar droht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stehen dafür gerne zur Verfügung. Es gibt nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte auch bezüglich des sogenannten CMIG Guaranteed Access 80 % mehrere Möglichkeiten, die Situation der Anleger spürbar zu verbessern.

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