Dienstag, September 20, 2016

VW-Abgasskandal: Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiter möglich

Ein Jahr nach „Dieselgate“ hält BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre weiterhin für möglich und zulässig.  Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verweist auf eine Gesetzesänderung im Juli 2015.


Hintergrund: Dem VW-Konzern wird im Zuge des Abgasskandals die Verletzung seiner Ad-hoc-Pflichten vorgeworfen, d.h. er hat zu spät über die Manipulationen an Diesel-Motoren informiert. Damit hätte Volkswagen gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen und sich gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.


Schadensersatzansprüche aus Verletzungen dieser Informationspflicht verjährten bis zum Sommer 2015 ein Jahr nach Bekanntwerden des Verstoßes. Das würde bedeuten, dass die Frist für Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre nun abgelaufen ist. Allerdings gab es zum 10. Juli 2015 eine Gesetzesänderung. Nach dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde die einjährige Verjährungsfrist durch die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist ersetzt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Der VW-Abgasskandal wurde erst nach der Gesetzesänderung bekannt. Von daher dürfte auch hier die dreijährige Verjährungsfrist gelten und Schadensersatzklagen weiter möglich sein. Für Aktionäre, die ihre VW-Papiere erst nach dem 10. Juli 2015 gezeichnet haben, müsste definitiv die dreijährige Verjährungsfrist gelten. Ich gehe aber davon aus, dass auch alle anderen Aktionäre sich noch den Schadensersatzklagen anschließen können.“

Einen Versuch ist es allemal wert. Denn die VW-Aktie hat nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen wahren Kurssturz erlebt und die Aktionäre dadurch viel Geld verloren. „Vieles spricht inzwischen dafür, dass die VW-Spitze schon früher von den Abgasmanipulationen gewusst und sich durch Verletzung ihrer Informationspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ende des Jahres wird am OLG Braunschweig voraussichtlich das Musterverfahren gegen VW eröffnet. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage eingereicht. Noch können sich weitere Aktionäre anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV: Anleger sollten sich anschnallen.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV sollten sich anschnallen. Es kann zu Turbulenzen kommen. Der Grund: Singapore Airlines wird den 2017 auslaufenden Leasingvertrag nicht verlängern.


Die Ankündigung der asiatischen Fluglinie den Leasingvertrag nicht zu verlängern, setzt das Emissionshaus Dr. Peters unter Druck. Denn nun muss eine Airline gefunden werden, die den Airbus A380 leasen möchte. Alternativ könnte das Flugzeug auch verkauft werden. Beides dürfte schwierig werden und zudem mit Verlusten verbunden sein. Denn die Nachfrage nach dem A380 ist überschaubar.


Als Dr. Peters den DS-Fonds 129 Flugzeugfonds IV im Jahr 2008 auflegte, hatte die Beteiligung für die Anleger einen großen Vorteil. Denn der A380, in den die Fondsgesellschaft investierte, hatte mit Singapore Airlines für zehn Jahre einen Leasingnehmer. Dieser Vertrag läuft nun aus und wird nicht verlängert. Ein Problem, das auch auf andere Dr. Peters Flugzeugfonds zukommt. Für drei weitere Fondsgesellschaften stehen Verhandlungen mit der asiatischen Fluglinie an. Der Ausgang ist noch offen. Entschließt sich die Fluggesellschaft nicht zu verlängern, könnte es für die Anleger besonders bitter werden, da erhebliche finanzielle Verluste drohen könnten. Wie das „manager magazin“ online berichtet, haben sich insgesamt rund 25.000 Anleger mit rund 750 Millionen Dollar an Dr. Peters Flugzeugsfonds beteiligt.

Beim DS-Fonds 129 Flugzeugfonds IV beträgt das Investitionsvolumen etwa 214 Millionen Dollar. Davon stammen rund 94 Millionen Dollar von den 2660 Anlegern. An Rückflüssen haben sie bislang erst etwa 60 Prozent erhalten. „Unter den aktuellen Vorzeichen könnte die Beteiligung zum Verlustgeschäft werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Sie empfiehlt den Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, um die drohenden Verluste abzuwehren.

Dabei empfiehlt es sich, die Qualität der Anlageberatung unter die Lupe zu nehmen. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. „So gut es sich in der Kalkulation macht, dass es für die ersten zehn Jahre einen Leasingnehmer gab – die Laufzeit des Fonds ist länger. Das kommt aber nicht überraschend und hätte den Anlegern auch unmissverständlich aufgezeigt werden müssen. Das gilt umso mehr für das Totalverlust-Risiko, dem die Anleger ausgesetzt sind“, erklärt Rechtsanwältin Gaber. Wurden die Risiken nicht verständlich aufgezeigt, kann das Schadensersatzansprüche begründen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Montag, September 19, 2016

DEUTSCHE BIOFONDS: URTEILE FÜR DIE ANLEGER - SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN HYDROPOWER VI BESTÄTIGT

Das schnelle und mutige Vorgehen der Geschädigten wurde belohnt. Mittlerweile konnten deie BSZ eV. Anlegerschutzanwälte von Witt Rechtsanwälte mehrere Urteile auf Schadensersatz wegen Beteiligungen an Hydropower VI erstreiten.



Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die S.Audit Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH am 25.08.2016 dazu, sechs Geschädigten von Hydropower VI ihre Einzahlungen in die Gesellschaft vollständig zu erstatten. Es handelt sich dabei nach Kenntnis von Witt Rechtsanwälte um die ersten Schadensersatzurteile überhaupt, die für Anleger der Deutsche Biofonds ergangen sind. Weitere Urteile werden demnächst folgen, da sich auch in anderen Verfahren von Witt Rechtsanwälte eine Verurteilung der S.Audit abzeichnet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hatten Geschädigten von Hydropower VI und VII schon frühzeitig empfohlen, sowohl gegen die Vermittler der Beteiligungen als auch gegen die S.Audit Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH gerichtlich vorzugehen. Daher konnten bereits 2015 die ersten Klagen auf Schadensersatz eingereicht werden. In beide Richtungen führten diese Maßnahmen mittlerweile zu Erfolgen. Neben den positiven Urteilen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Rechtsanwälte durch die Klagen gegen Vermittler bereits Ausgleichszahlungen für die eingetretenen Schäden erreichen.

Bezüglich der S.Audit geht auch das Landgericht Nürnberg-Fürth davon aus, dass diese Gesellschaft durch ein Schreiben vom 26.03.2012 mit einer sehr positiven Bewertung von Hydropower VI Pflichten gegenüber den Anlegern verletzt hat. Nach Überzeugung von Witt Rechtsanwälte ergibt sich eine Schadensersatzpflicht der S.Audit auch noch aus anderen Gründen und damit auch gegenüber Anlegern, die das besagte Schreiben nicht erhalten haben.

Neben den Klagen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erhoben Witt Rechtsanwälte auch ab 2015 mehrere Klagen gegen diverse Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaften, über die Beteiligungen an Hydropower VI und VII angeboten worden waren. Nach der Einschätzung der Rechtsanwälte bestehen auch hier Schadensersatzansprüche, da insbesondere keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung des Angebots erfolgt ist. Auch diese Klagen führten bereits zu einem Erfolg, da in einem ersten Fall eine Erstattung auf das eingezahlte Kapital erreicht werden konnte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen Geschädigten der Deutsche Biofonds daher auch weiterhin, sich möglichst schnell und kompetent über ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz informieren zu lassen.

Wichtig ist, dass die Prüfung auch Ansprüche gegen den Vermittler mit einbezieht. Witt Rechtsanwälten ist bekannt, dass Vermittler ihren Kunden teilweise zu einem gemeinsamen Vorgehen raten, bei dem Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermittler selbst außen vor bleiben sollen. Damit würden die Geschädigten aber eine wertvolle Möglichkeit verlieren, ihr Geld zurück zu erhalten. Das zeigen die bisherigen Erfahrungen von Witt Rechtsanwälte. Es ist daher sehr gefährlich, auf Ansprüche gegen den Vermittler zu verzichten oder auch nur deren Verjährung zu riskieren.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deutsche Biofonds AG anschließen.

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Samstag, September 17, 2016

SCHROTTIMMOBILIEN: MÖGLICHKEITEN DER OPFER

Der Schrecken mit sog. Schrottimmobilien nimmt für die Opfer kein Ende. Selbst wenn sie verdaut haben sollten, eine Immobilie völlig überteuert erworben zu haben, kommt der nächste Schock in Form der Anschlussfinanzierung oft noch hinterher.


Das ursprüngliche Darlehen für die Finanzierung der Schrottimmobilie reicht oft nicht aus. Also wird auch noch eine Anschlussfinanzierung notwendig. Und die ist für die völlig überteuerten Immobilien schwer zu bekommen. „Es gibt natürlich Banken, die sich diese Notlage zu Nutze machen wollen und Finanzierungen zwischen fünf und sechs Prozent anbieten. Das ist kaum hinnehmbar“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist eine Masche erkennbar: Die gutgläubigen Käufer einer völlig überteuerten Immobilie sollen finanziell weiter ausgequetscht werden wie eine Zitrone.



„Irgendwann muss aber Schluss sein und es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren“, so Cäsar-Preller. Eine davon kann der Darlehenswiderruf sein. Bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht zwar inzwischen erloschen, bei jüngeren Darlehensverträgen ist er aber immer noch möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Eine andere Option ist, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Denn wenn die Immobilie zu Anlagezwecken erworben wurde, muss der Anleger auch über die bestehenden Risiken wie sinkende Mieteinnahmen, erhöhten Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Außerdem hätten die Anlageberater auch über ihre Innenprovisionen aufklären müssen, wenn diese 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Diese Grenze gelte auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie, hat der BGH aktuell entschieden. „Hier können sich Schadensersatzansprüche ergeben“, erklärt Cäsar-Preller. Ebenso könne geprüft werden, ob eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie vorliegt. Die Rechtsprechung, dass Sittenwidrigkeit nicht erst bei einer Überteuerung von 100 Prozent vorliegt, verfestigt sich mehr und mehr. Cäsar-Preller: „Es gibt mehrere rechtliche Optionen, damit die Schrottimmobilie nicht zum Finanzloch ohne Boden wird.“

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OLG Köln: Keine doppelten Kosten bei Versicherung

Das OLG Köln hat der HDI Lebensversicherung AG untersagt, zweierlei Abschlusskosten für Lebens- und Rentenversicherungen in Ansatz zu bringen (20 U 201/15). Auf dieses für viele Versicherungskunden relevante Urteil vom 02.09.2016 weist die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hin.


In dem zu entscheidenden Fall ging es um zertifizierte fondsgebundene Rentenversicherungen (sogenannte „Riester-Verträge“ nach dem AltZertG). Die HDI hatte neben der sogenannten Zillmerung, also der Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre, weitere Abschlusskosten zu Lasten der Versicherungsnehmer abgerechnet. Während die Zillmerung unstreitig zulässig war, stand die Geltendmachung von weiteren Abschlusskosten im Streit. 



Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass diese doppelte Belastung unzulässig ist. Der Versicherungsnehmer dürfe danach nicht zweifach in Anspruch genommen werden, insbesondere auch, weil er mit der erneuten Belastung nicht rechnen müsse.

Das Verfahren ist nach Ansicht von der auf Kapitalmark- und Versicherungsrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB für viele Versicherungskunden mit Lebens- und Rentenversicherungen von großer Bedeutung. Der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten spricht von Zusatzgebühren für Versicherungskunden in Höhe von drei Milliarden Euro alleine im Jahr 2015

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher Versicherungsnehmern von Lebens- und Rentenversicherungen, anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Versicherungsunternehmen.

Das Spezialgebiet dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist die Schadenskompensation, d.h. die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen dieser Anwälte. Die von dieser Kanzlei geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik. Anerkennung haben insbesondere die Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden.

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Freitag, September 16, 2016

9000 Investoren haben beim insolventen Container-Unternehmen Magellan ca. 350 Millionen Euro im Feuer stehen.

Was vielen Anlegern als gutes und lukratives Geschäft angedient wurde, könnte sich schlussendlich als Ponzisystem entpuppen. 




Das Angebot: Container kaufen und von Magellan an Reedereien vermieten lassen und dafür laufend Mietzahlungen kassieren. Mindestens 6% Rendite wurde versprochen. Risiko: Null, da Magellan versprach nach Vertragsende die Container zurückzukaufen.   Insider zweifeln mittlerweile daran, dass Magellan zu irgendeinem Zeitpunkt über ein tragfähiges Geschäftskonzept  verfügte. 

Mit der Insolvenz der Magellan Maritime Service GmbH erlebt der graue Kapitalmarkt seinen nächsten Massenschadensfall. Das Geld von rund 9000 Anlegern, die in die Seecontainer investiert haben, steht auf dem Spiel. Insgesamt geht es um ca. 350 Millionen Euro.

Der Containermarkt gilt nach dem Boom seit einigen Jahren als äußerst schwierig. Es wurden zu viele Container gebaut und nachdem der Welthandel durch die große Vertrauenskrise 2008/ 2009 schrumpfte, sanken die Mietpreise für Container auf bestimmten Strecken, vor allem von Europa nach Asien, ins Bodenlose. Genau wie bei den Schiffsfonds haben Anleger in den letzten Jahren sich gute Geschäfte mit einer Investition in Container versprochen und Milliarden investiert. Dass sich diese Hoffnungen nicht erfüllt haben, müssen viele Anleger nun schmerzhaft zur Kenntnis nehmen.

Insolvenzverwalter Borchardt ließ mittlerweile verlauten, dass die vereinnahmten Containermieten geringer seien, als die Mieten, die den Investoren gegenüber garantiert wurden. Wenn man dem folgt, dann hätte Magellan seinen Verpflichtungen eigentlich nur durch das Anwerben neuer Investoren erfüllen können. Also das klassische Strickmuster eines Schneeballsystems.

Wer nun gedacht hat, dass der Insolvenzverwalter die vereinnahmten  Containermieten nun zügig an die Investoren, also die Eigentümer der Container weiterleitet, erlebt die nächste Überraschung. Mittels eines in Auftrag gegebenen Gutachtens sollte die Frage geklärt werden inwiefern die Anleger direkten Anspruch auf Mietzahlungen haben. Das Ergebnis ist bekannt: Mietzahlungen an die Eigentümer der Container  werden zur  Zeit nicht durchgeführt.

Die Mieten für die Magellan-Container fließen zwar – aber nicht auf das Konto der Anleger, sondern auf das der insolventen Magellan Maritime Services GmbH. „Die Anleger werden als Eigentümer der Container quasi ausgebootet“, sagt ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter teilte in einem Rundschreiben mit, dass die Mietzahlungen der Reedereien für die Container geleistet oder angewiesen wurden. Allerdings habe ein rechtliches Gutachten ergeben, dass die Mietzahlungen der Reedereien nicht den Anlegern als Eigentümer der Container direkt zustehen, sondern der Magellan Maritime Services GmbH. Die Konten der Gesellschaft sind durch die Insolvenz allerdings gesperrt, so dass die Mieten nicht an die Anleger ausgezahlt werden könnten. Da die Anleger mit rund 90 Prozent ohnehin den größten Teil der Gläubiger stellten, mache es aber auch kaum einen Unterschied auf welchem Konto die Mieten nun landen, heißt es weiter in dem Schreiben.

Dem widerspricht ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt energisch: „Die Mieten werden nun Teil der Insolvenzmasse, die an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt wird. Also auch an Gläubiger, die nicht in die Container investiert haben. Von der Insolvenzmasse werden aber nicht nur die Forderungen der Gläubiger bestritten, sondern z.B. auch die Verfahrenskosten oder die des Insolvenzverwalters. Es ist allerdings nicht einzusehen, dass die Anleger quasi durch die Hintertür an diesen Kosten beteiligt werden sollen.“

Laut dem Gutachten hätte die Magellan Maritime Services die Mietforderungen bei Vertragsabschluss nicht rechtswirksam an die Investoren abgetreten und sei daher auch der Inhaber der Mietforderungen. Diese Ansicht ist durchaus umstritten.

Viele betroffene MMS-Anleger teilen dem BSZ e.V. Ihre Meinung mit.
Nachfolgend einige Beiträge die uns erreichten:

+++

„ Im Verwaltungsvertrag ist festgeschrieben Zitat: „Der Investor beauftragt MMS…. Mit der Vermietung der Container.    ….MMS zieht die Mieten für den Investor ein.“ „Damit hat MMS m.E. eine treuhänderische Tätigkeit übernommen. Die dem Investor garantierten Mietanteile hatten somit im normalen Geschäftsgang der MMS nichts zu suchen, sondern hätten gesondert bis zur Auszahlung an den Investor aufbewahrt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist somit von strafrechtlich zu würdigender schwerer Untreue und Unterschlagung auszugehen.“

„Jedem Investor ist die Reederei zu benennen, die seine Container gemietet hat. Der Vorbehalt der den Reedereien zugesicherten Vertraulichkeit ist mit der entstandenen Situation entfallen.“

„Im Insolvenzverfahren ist darauf zu dringen, dass die Mietforderungen der Investoren vorrangig bedient werden, da es sich hierbei um treuhänderisch verwaltete Gelder handelt, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs der MMS zu verwahren sind.“ „Sehr wichtig: Die Verwaltung der Container ist in eine gesonderte Gesellschaft auszugliedern“

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„Insolvenzverfahren MMS · AG Hamburg Az. 67c IN 237/16 · Verwaltungsvertrag 79560 ·
Statement zu meiner Rechtsauffassung:  Pacta sunt servanda (Red. Verträge sind einzuhalten)
Zitat aus dem Verwaltungsvertrag: MMS zieht die Mieten für den Investor ein. 1. MMS ist nicht etwa Mieter der Investoren-Container, sondern vielmehr Makler i. S. Vermietung an diverse Reedereien sowie Dienstleister i.S. hiermit zusammenhängender Verwaltungstätigkeit. Für letzteres steht MMS der über die Mietgarantie hinaus gehende Anteil an den Mieten als Honorar zu. Lediglich letzterer durfte in die originäre Geschäftstätigkeit der MMS einfließen. 2. Damit hat MMS eindeutig eine treuhänderische Tätigkeit übernommen. Bei den den Investoren zugesagten Mietanteilen handelt es sich somit eindeutig um Treuhandvermögen, das zu den vereinbarten Terminen an die Eigentümer auszuzahlen war und nicht für die originäre Geschäftstätigkeit der MMS Verwendung finden durfte. Insofern widerspreche ich dem von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 02.06.2016 angesprochenen - mir jedoch nicht in Textform vorliegenden - Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Zivilrechtlich haben die Eigentümer der von MMS im Rahmen der Verwaltungstätigkeit an Reedereien vermieteten Container unbeschränkten Anspruch auf Auszahlung der gesamten garantierten Mietanteile. Strafrechtlich ergibt sich aus dem Geschäftsgebaren der MMS u. a. der Verdacht der Untreue und Veruntreuung, des Betruges, Unterschlagung ... Ich behalte mir vor, sollte mein Anspruch auf Auszahlung meines Eigentums an den von den Reedereien gezahlten Mieten nicht in voller Höhe befriedigt werden, den Vorgang der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Prüfung und ggf. Anklageerhebung gegen die verantwortlichen Vertreter der MMS vorzulegen. Sollte der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen (= Eigentum der Container-Investoren) der Insolvenzmasse zuschlagen, behalte ich mir vor, auch dies dem Insolvenzgericht sowie der Staatsanwaltschaft wegen Vermutung der Unterschlagung zur Prüfung und Beurteilung vorlegen.“

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„Nachstehend bringe ich meine Vorstellungen, die ich in der Gläubigerversammlung vertreten würde, zum Ausdruck. Zur Situation: Das von Ihnen ins Feld geführte Gutachten bezügl. der Rechtssituation der Investoren ist in meinen Augen fragwürdig. Weder der Kaufvertrag noch der Verwaltungsvertrag lassen auch nur im entferntesten anklingen, dass MMS Mieter der Investoren-Container sei. Es wird im Verwaltungsvertrag vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass MMS im Auftrag des Investors handelt, also quasi eine treuhänderische Makler- und Inkassotätigkeit ausübt. Die Mieteinkünfte bzw. der Anteil der Investoren hieran hätten auf separatem Treuhandkonto verwaltet werden müssen und nicht in den Handelsbereich der MMS eingebracht werden dürfen. So gesehen hat MMS seine treuhänderische Funktion missbraucht. Auch die Begründungen für die Insolvenz sind wenig glaubwürdig. Große Mitbewerber der MMS am Markt können lt. Umfrage nicht bestätigen, dass es Zahlungs- oder Vertragsschwierigkeiten mit den Reedereien gäbe. MMS hat behauptet, diese Schwierigkeiten bezögen sich insbesondere auf fernöstliche Reedereien, was von den Mitbewerbern klar verneint wird. Der Gläubigerausschuß wurde offensichtlich willkürlich ausgewählt. Ich kann nicht feststellen, dass den Investoren hier ein Wahl gelassen wäre... Der Ausfall der Mietzahlungen ist für mich sehr schmerzlich, da sie der benötigten Aufstockung meiner Rente dienen sollen. Aus diesem Grunde bin ich auch nicht bereit, auf Ansprüche aus den Mieten seit dem 01.01.2016 zu verzichten.“

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Zur Insolvenz: Die von den Reedereien gezahlten Mieteinkünfte sind Eigentum der Investoren, das bis zur jeweiligen Quartalsausschüttung von MMS treuhänderisch verwaltet wurde/hätte verwaltet werden müssen. Sie können keinesfalls Teil der Insolvenz des originären Geschäftsbetriebes der MMS sein und sind somit vorrangig vor der Insolvenzmasse auszuschütten. Zum künftigen Verlauf: Die für die offenkundig fehlerhafte oder fahrlässige Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind durch ehrbare Kaufleute zu ersetzen. Auf keinen Fall dürfen sie weiterhin an treuhänderischen Verwaltungsvorgängen beteiligt werden. Die Verwaltung der Investoren-Container ist vom Handelsbereich der MMS abzuspalten und in einer gesonderten Gesellschaft aufzufangen. Dieser ist ein Beirat aus gewählten Investoren als Überwachungsorgan zur Seite zu stellen. Eine Neugestaltung der Verträge wird sich vermutlich nicht vermeiden lassen. In diesen könnte das Wechselkursrisiko auf alle Schultern verteilt werden, nämlich: Zu einem Stichtag wird die garantierte Miete in Euro als Basis für künftige Zahlungen festgestellt. Dieser wird der amtliche Wechselkurs zum Dollar desselben Tages gegenübergestellt. Am jeweiligen Quartalsletzten werden der aktuelle Wechselkurs festgestellt und hieraus analog die Mietwerte in Euro im Vergleich zum Ausgangskurs hiermit neu berechnet. Erscheint kompliziert, ist jedoch schon mit einer einfachen Tabellenkalkulation schnell zu bewerkstelligen. Dies würde auch die Verwaltungsgesellschaft bezüglich ihrer Eigeneinkünfte vom bisher alleinigen Wechselkursrisiko entlasten. Die Zahlungen aus den bis zur Neuordnung den Investoren in voller Höhe entstandenen und weiterhin entstehenden Ansprüche sind - soweit nicht vom Treuhandkonto gedeckt - vom Schuldigen, nämlich der MMS Handelsgesellschaft oder deren Nachfolger ggf. ratenweise zu erbringen. Die für das Desaster verantwortlichen Personen sind strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Auch zivilrechtliche Maßnahmen bezüglich Schadensersatz sind in Erwägung zu ziehen.

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Bis zum 18. Oktober können die Anleger der Magellan Maritime Services ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde am 1. September am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 237/16).

„Für die Anleger ist die Anmeldung der Forderungen ein erster wichtiger Schritt, den sie auf keinen Fall verpassen sollten. Es sollte aber auch nicht der einzige bleiben“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Denn wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, gibt es noch viel Klärungsbedarf. Insbesondere die Aussagen des  Insolvenzverwalters., dass die Anleger keinen direkten Anspruch auf die Mieteinnahmen hätten und das Anzweifeln, ob die Anleger überhaupt zu Eigentümern der Container geworden seien, dürfte für jede Menge Sprengstoff bei der Gläubigerversammlung in Hamburg am 18. Oktober sorgen.  Es geht aber auch darum, ob der jetzige Insolvenzverwalter seine Arbeit fortführen oder ein anderer bestimmt werden soll. Anleger sollten daher den Termin der Gläubigerversammlung wahrnehmen oder sich vertreten lassen. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist der 30. November.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rückabwicklung gefährdeter Fondsbeteiligungen statt Hinnahme empfindlicher Verluste


Das manager magazin berichtet online, der Flugzeugfonds Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV verliere Singapore Airlines als Leasingnehmer für den ersten A380, den die Gesellschaft 2007 übernommen habe.



Das bedeute, dass die Anleger des Fonds, die diese Entwicklung nicht erwartet hätten, ab 2017 ohne Mieter und damit ohne Einnahmen dastehen werden, wenn nicht rasch ein Folgenutzer oder ein Käufer für die Maschine gefunden werde. Bis heute hätten die Anleger lediglich Rückflüsse in Höhe von etwa 60 Prozent ihres ursprünglichen Einsatzes erlangt. Dass sie ihre Investition komplett herausbekommen oder gar eine positive Rendite erzielen werden, sei - abgesehen von der Möglichkeit eines überraschenden, lukrativen Verkaufs des Flugzeugs - ausgeschlossen. Zudem könne der aktuelle Mieterausfall für Dr. Peters nicht der letzte bleiben. Insgesamt neun der heute von Fluglinien nur noch schleppend nachgefragten Superflieger von Airbus befänden sich in deren Fonds. Beteiligt hätten sich daran zusammen etwa 25.000 Anleger mit insgesamt rund 750 Millionen Dollar. Sie alle müssten befürchten, empfindliche Verluste zu erleiden.

Anleger im Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV und weiteren Airbus - Flugzeugfonds von Dr. Peters laufen damit nicht nur Gefahr, dass sie zukünftig auf Auszahlungen verzichten müssen und ihre Investition ein Teilverlust wird. Wurden bereits erhaltene Ausschüttungen, wie häufig bei solchen Fondskonstruktionen, nicht "verdient", sondern aus Liquidität geleistet, können sie von Gläubigern des Fonds oder einem zukünftigen Insolvenzverwalter "zurückgefordert" werden, - etwa zur Bedienung der obligatorischen Teilfinanzierung des Fonds. Damit könnte sogar ein Totalverlust eintreten.

Wieder einmal erweisen sich damit Empfehlungen und Ratschläge von als vertrauenswürdig angesehenen Bank - und sonstigen Beratern als leere Versprechungen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, vertritt u. a. zahlreiche Zeichner diverser vergleichbarer geschlossener Fonds, die sich eher heute als morgen wünschen, ihre Beteiligungen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung einer beratenden Bank handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf seit Jahren immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen unseren Mandanten unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente neben verheimlichten Provisionen genutzt werden. Letztlich muss kaum ein Anleger auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, sich ohne Einleitung eines Rechtsstreits zu einigen, hat spürbar weiter zugenommen. Beachten müssen Anleger aber, dass Schadensersatzansprüche allein durch Zeitablauf (z. B. Verjährung) vollständig verfallen können. Es ist deshalb unbedingt ratsam, sich frühzeitig sachkundig rechtsanwaltlich beraten zu lassen.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:

Senden Sie – nachdem Sie sich zu der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds  angemeldet haben, den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Anwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen angesichts derer langjährigen einschlägigen Erfahrungen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die aufgezeigt werden können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie den BSZ e.V. gern entsprechend, damit die Rechtsanwälte Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         

jg

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.