Rückabwicklung gefährdeter Fondsbeteiligungen statt Hinnahme empfindlicher Verluste
Das manager magazin berichtet online, der Flugzeugfonds Dr.
Peters DS 129 Flugzeugfonds IV verliere Singapore Airlines als Leasingnehmer
für den ersten A380, den die Gesellschaft 2007 übernommen habe.
Das bedeute, dass die Anleger des Fonds, die diese
Entwicklung nicht erwartet hätten, ab 2017 ohne Mieter und damit ohne Einnahmen
dastehen werden, wenn nicht rasch ein Folgenutzer oder ein Käufer für die
Maschine gefunden werde. Bis heute hätten die Anleger lediglich Rückflüsse in
Höhe von etwa 60 Prozent ihres ursprünglichen Einsatzes erlangt. Dass sie ihre
Investition komplett herausbekommen oder gar eine positive Rendite erzielen werden,
sei - abgesehen von der Möglichkeit eines überraschenden, lukrativen Verkaufs
des Flugzeugs - ausgeschlossen. Zudem könne der aktuelle Mieterausfall für Dr.
Peters nicht der letzte bleiben. Insgesamt neun der heute von Fluglinien nur
noch schleppend nachgefragten Superflieger von Airbus befänden sich in deren
Fonds. Beteiligt hätten sich daran zusammen etwa 25.000 Anleger mit insgesamt
rund 750 Millionen Dollar. Sie alle müssten befürchten, empfindliche Verluste
zu erleiden.
Anleger im Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV und weiteren
Airbus - Flugzeugfonds von Dr. Peters laufen damit nicht nur Gefahr, dass sie
zukünftig auf Auszahlungen verzichten müssen und ihre Investition ein
Teilverlust wird. Wurden bereits erhaltene Ausschüttungen, wie häufig bei solchen
Fondskonstruktionen, nicht "verdient", sondern aus Liquidität
geleistet, können sie von Gläubigern des Fonds oder einem zukünftigen
Insolvenzverwalter "zurückgefordert" werden, - etwa zur Bedienung der
obligatorischen Teilfinanzierung des Fonds. Damit könnte sogar ein Totalverlust
eintreten.
Wieder einmal erweisen sich damit Empfehlungen und
Ratschläge von als vertrauenswürdig angesehenen Bank - und sonstigen Beratern
als leere Versprechungen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf
Rechtsanwälte, vertritt u. a. zahlreiche Zeichner diverser vergleichbarer
geschlossener Fonds, die sich eher heute als morgen wünschen, ihre
Beteiligungen wieder los zu sein.
Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend.
Beim Vertrieb dieser Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es
sich um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung einer beratenden Bank
handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf seit
Jahren immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der
Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon
wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort
"Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler
hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden
Anlagen unseren Mandanten unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine
Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der
Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie
konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente
neben verheimlichten Provisionen genutzt werden. Letztlich muss kaum ein
Anleger auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben.
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben
Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein
für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile
verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert
wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von
Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte
entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den
Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung
erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als
überdurchschnittlich gut bezeichnen. Die Bereitschaft der Kreditwirtschaft,
sich ohne Einleitung eines Rechtsstreits zu einigen, hat spürbar weiter
zugenommen. Beachten müssen Anleger aber, dass Schadensersatzansprüche allein
durch Zeitablauf (z. B. Verjährung) vollständig verfallen können. Es ist
deshalb unbedingt ratsam, sich frühzeitig sachkundig rechtsanwaltlich beraten
zu lassen.
Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten
Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:
Senden Sie – nachdem Sie sich zu der BSZ® e.V.
Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds angemeldet
haben, den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unverbindlich (soweit noch vorhanden)
die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich
eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der
Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls
erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze
Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung
zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als
er die Beteiligung zeichnete, sollte den Anwälten die entsprechenden Daten
angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die
Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen
und Angaben entnehmen, genügen angesichts derer langjährigen einschlägigen
Erfahrungen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und,
soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu
können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit.
Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen
Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.
Die Gestaltungsmöglichkeiten, die aufgezeigt werden können, sind vielfältig und
sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner
Interessen in Anspruch zu nehmen.
Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller
Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs, Windkraft-, Immobilien-
oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren
Sie den BSZ e.V. gern entsprechend, damit die Rechtsanwälte Ihnen eine konkrete
Einschätzung auch dazu geben können.
Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf
Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im
Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25
Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei
mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet
sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und
Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach
der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen
Anlegeranwälte".
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert
werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
jg
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gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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