Die Fondsgesellschaft fordert von ihren Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen. Viele betroffene Anleger fragen sich, ob sie der Zahlungsaufforderung nachkommen sollen oder ob sie eine Vergrößerung ihrer bereits eingetretenen Verluste noch verhindern können. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte sind die Forderungen des DS-Rendite-Fonds Nr. 117 unberechtigt.
Rendite-Fonds will
Ausschüttungen zurück
Wegen des "nicht vorhersehbaren" Markteinbruchs
seit August 2015 erzwingen die Gläubiger des Dr. Peters Fonds den Notverkauf
des Containerschiffs DS Patriot. Damit soll zwar eine Liquidation des Fonds
ohne Insolvenz erreicht werden. Ihre Einlagen können die Kommanditisten aber
trotzdem abschreiben.
Als wäre der Totalverlust nicht schlimm genug, macht der
DS-Rendite-Fonds Nr. 117 nun Ansprüche auf Rückzahlung der gesamten, zu Anfang
der Beteiligung geflossenen Ausschüttungen geltend. Würde dieser Aufforderung
Folge geleistet, würde sich der bereits entstandene Schaden weiter drastisch
erhöhen.
Vertragliche Regelung
ist unklar
Gegen die von der Fondsgesellschaft erhobenen Forderungen
bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Die Fondsgesellschaft kann
Ausschüttungen, die an die Anleger geflossen sind, nur dann zurückfordern, wenn
dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Dabei unterliegen die
gesellschaftsrechtlichen Regelungen einer strengen Inhaltskontrolle. Die
Klauseln müssen für den durchschnittlichen Anleger verständlich sein und sie
dürfen nicht überraschend und intransparent sein. Des Weiteren müssen Sie die
Rechtslage zutreffend wiedergeben. Daran mangelt es im vorliegenden Fall:
Im
Gesellschaftsvertrag kommt nicht klar genug zum Ausdruck, dass Auszahlungen als
Darlehen gewährt werden sollen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag soll es sich um Darlehen
handeln, "soweit" das Kapital der Gesellschafter unter die
Haftungsgrenze von 20 % sinkt. Das ist nach der Konzeption des Fonds schon von
Anfang an der Fall. Deshalb führt die die Formulierung "soweit" in
die Irre.
Nachdem die Auszahlungen nach dem Verständnis eines normalen
Anlegers - ähnlich wie Zinsen - die ihm zustehenden Renditen sind, ist es für
ihn überraschend, wenn er Jahre später diese Renditen als vermeintliche
Darlehensforderungen zurückzahlen soll. Eine Vertragsklausel, die einen derart
überraschenden Inhalt hat, ist unwirksam.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Alexander Schaal erklärt
dazu: "Nach meiner Überzeugung sind die von der Fondsgesellschaft geltend
gemachten Ansprüche unberechtigt. Es handelt sich weder um ein
"Darlehen" der Gesellschaft, noch besteht eine wirksam vereinbarte
Nachschussverpflichtung der Fondsgesellschafter." Anleger sollten deshalb
keinesfalls eine Zahlung leisten, ohne sich über die rechtliche Situation
beraten zu lassen.
Über die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
Die Kanzlei verfolgt die Entwicklung des DS-Rendite-Fonds
Nr. 117 DS Patriot schon seit mehreren Jahren. Dabei hat die Sozietät für Bank-
und Kapitalmarktrecht Anleger insbesondere in Schadenersatzprozessen wegen
Falschberatung bei Erwerb des riskanten Schiffsfonds erfolgreich vertreten.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-RENDITEFONDS NR. 117 anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft DS-RENDITEFONDS NR. 117 kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 13.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.