Nach der KTG Agrar SE ist nun auch die KTG Energie AG insolvent. Wie das Unternehmen am 27. September mitteilte, hat es beim Amtsgericht Neuruppin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.
Überraschend kommt der Insolvenzantrag fürBSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Sebastian
Rosenbusch-Bansi nicht: „Nachdem ein Investor die Anteile der KTG Agrar an der
KTG Energie übernommen und zwei auf Insolvenzrecht und Restrukturierung
spezialisierte Rechtsanwälte in den Vorstand berufen hat, brauchte man nur noch
zwei und zwei zusammenzuzählen.“ Für die Anleger der KTG Energie kann die
Insolvenz aber teuer werden. 50 Millionen Euro hatten sie in die
Mittelstandsanleihe des Unternehmens investiert. Ihr Geld könnte verloren sein.
Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags sank der Kurs der Anleihe
zwischenzeitlich unter einen Euro.
Ähnlichkeiten zur Insolvenz der KTG Agrar SE sind nicht von
der Hand zu weisen. Hier konnte die Zinszahlung auf eine Anleihe nicht
geleistet werden und es folgte der Insolvenzantrag. Die Zinsen für die
Mittelstandsanleihe der KTG Energie wären am 28. September fällig gewesen. Wie
die KTG Energie betont, werde im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine
nachhaltige Sanierung des Unternehmens verfolgt. Allerdings dürfte die
wirtschaftliche Schieflage der KTG Energie, nicht zuletzt durch die Insolvenz
des Mutterkonzerns, erheblich sein. „Ohne Einschnitte wird eine Sanierung kaum
möglich sein. Das bedeutet auch für die Anleger, dass sie wahrscheinlich ihren
Teil zur Restrukturierung beitragen sollen und mit erheblichen finanziellen
Verlusten rechnen müssen. Ausbleibende Zinszahlungen dürften da noch das
kleinste Übel sein“, befürchtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, haben die
Anleger die Möglichkeit, ihre rechtlichen Optionen prüfen zu lassen. In
Betracht kann dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
kommen. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger nicht über die
Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt wurden oder Prospektfehler vorliegen“,
erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Energie AG anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft KTG Energie AG kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 28.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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