Dienstag, November 17, 2015

Lohnt der Widerrufsjoker überhaupt?

Lohn sich der Widerruf überhaupt - ein Beispiel bei 100.000 Euro Kredit


Wie hoch ist das Sparpotenzial? Das zeigt folgendes Beispiel:

Wer einen Kredit über 100.000 € zu einem Sollzinssatz von 5,0% und einer anfänglichen Tilgung von 1,0% aufnimmt, hat monatlich eine Rate in Höhe von insgesamt 500 € an die Bank zu zahlen. Nach 10 Jahren hat man also insgesamt 60.000 € an die Bank zurück gezahlt. Allerdings summieren sich die Zinsanteile der Raten auf stattliche 47.059,81 €. Der Tilgungsanteil hingegen beläuft sich auf nur 12.940,19 €. Nach 10 Jahren besteht also noch eine Restschuld von 87.059,81 €.

Hätte man den Kredit mit einem Sollzinssatz von 2,0% abgeschlossen und würde unverändert eine monatliche Rate von 500 € zahlen, dann erhöht sich der Tilgungsanteil auf anfänglich 4,0%. Von den innerhalb der 10 Jahre insgesamt gezahlten 60.000 € entfällt dann aber lediglich ein Betrag von 15.760,11 € auf den Zinsanteil. Die Tilgung beläuft sich hingegen auf respektable 44.239,89 €. Die nach 10 Jahren verbleibende Restschuld beläuft sich daher nur noch auf 55.760,11 €.

Nach einer Laufzeit von 10 Jahren steht der Darlehensnehmer trotz gleicher Belastung bereits 32.299,70 € besser! Nach 20 Jahren ist das Darlehen mit einem Zinssatz von 2% nahezu vollständig getilgt, während bei einer 5%-Zinslast erst rund ein Drittel der anfänglichen Darlehenssumme getilgt ist!

Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Wie hoch der Vorteil in Ihrem konkreten Fall ist, hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere der Höhe der Darlehenssumme und des vertraglichen Sollzinssatzes, der Ratenhöhe, der Sondertilgungen, vom marktüblichen Zinssatz bei Vertragsschluss, der bisherigen Laufzeit und der Restlaufzeit des Vertrages. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

5% Zinsen                                                                                     2% Zinsen
Darlehenssumme 100.000,00 €                                                   100.000,00 €
monatliche Rate 500,00 €                                                                    500,00€                                                   
                                                                                                      
nach 10 Jahren Laufzeit
Summe aller Raten 60.000,00 €                                                    60.000,00 €
- davon Zinsen 47.059,81 €                                                           15.760,11 €
- davon Tilgung 12.940,19 €                                                          44.239,89 €
Restschuld
87.059,81 €                                                                                    55.760,11 €
Ersparnis bei 2%                                                                          32.299,70 €
                                                                                                      
nach 20 Jahren Laufzeit
Summe aller Raten 120.000,00 €                                                 120.000,00 €
- davon Zinsen 85.747,19 €                                                            21.734,39 €
- davon Tilgung 34.252,81 €                                                           98.265,61 €
Restschuld
65.747,19 €                                                                                       1.734,39 €
                                                                                        
Ersparnis                                                                                         64.012,80 €  
                                                                                                 

Die Zahlen dürften Sie überzeugen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Erster Verhandlungstag bei der Infinius-Gruppe in Dresden

Am ersten Tag im Betrugsprozess in Dresden um die Dresdner Infinus-Gruppe sprechen die Kläger von „bandenmäßigem Betrug“.

War es ein strafbares Schneeballsystem? Am ersten Tag des Strafprozesses gegen sechs Manager der Dresdner Infinus-Gruppe scheinen einige Besucher im Landgericht Dresden noch immer von der Seriosität der Geschäfte überzeugt.

Doch laut Staatsanwaltschaft sollen die Angeklagten etwa 22.000 Anleger um rund 312 Millionen Euro betrogen haben. Die Anklage bezieht sich nur auf einen Teil der Geschädigten. Tatsächlich vermutet die Staatsanwaltschaft, dass seit 2001 ins- gesamt rund 54.000 Anleger etwa 2,1 Milliarden Euro bei der Infinus Gruppe investierten.

Die Infinus-Gruppe war im November 2013 zusammengebrochen, als 400 Polizisten tausende Aktenordner beschlagnahmten und die sechs Manager des Finanzkonzerns festnahmen. Sie war seit ihrer Gründung im Jahr 2000 vor allem mit dem Ankauf und der kostengünstigen Fortführung von Lebensversicherungen groß geworden. Anlegern bot sie an, vorrangig über die Zeichnung von Orderschuldverschreibungen an dem Geschäftsmodell teilzuhaben. Solche Orderschuldverschreibungen sind namensgebundene, festverzinsliche Wertpapiere. Sie boten bis zu acht Prozent Zins. Das war viel in Zeiten der Niedrigzinsen.

Im Ermittlungsverfahren wegen Betrugs wurden Vermögensgegenstände des Beschuldigten Jörg Biel, persönlich haftender Gesellschafter der Future Business KGaA gesichert. In der Liste aus dem Bundesanzeiger fanden sich unter anderem einige Autos, etwa einen Bentley Continental GT (Wert: 129.500€), Porsche Cayenne Turbo (Wert: 63.650€) und drei Volvos; weiter Gold, Bargeld, Aktien, Armbanduhren und Motorboote.

In der Anklage der Staatsanwaltschaft, die – anders als beim gerade in Frankfurt geführten Mammutprozess um die Unternehmensgruppe S&K – bereits verlesen wurde, klang es so als sei die Sache völlig klar: Es habe keine Aussicht auf ein tragfähiges Geschäftsmodell bestanden, besonders, nachdem die Rendite von Lebensversicherungen über Jahre immer schlechter wurde.

Mit Eigengeschäften und den damit verbundenen hohen Provisionen habe sie sich über Wasser gehalten. Dabei habe es sich um eine "bilanzielle Vermögensmehrung" gehandelt. Ohne frisches Anlegergeld hätte das Ganze nicht funktionieren können. Die Anklage spricht von einem „Schneeballsystem“ und „bandenmäßigem Betrug“.

Die Verteidigung allerdings argumentiert: „Eine Insolvenzreife der einzelnen Gesellschaften der Gruppe lag selbst zum Zeitpunkt der Durchsuchungen nicht vor.“ Die Behauptung, dass es sich um ein Schneeballsystem handelte, sei falsch. Außerdem spricht sie von schwerwiegenden Verfahrensverstößen und hat die Besetzung des Gerichts gerügt. Das Verfahren wird aller Voraussicht nach am kommenden Montag fortgesetzt.

Die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) geben der Dresdner Staatsanwaltschaft einen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten. Die Ermittlungen beginnen. Dem Gründer des Mutterkonzerns Future Business (Fubus) und vier weiteren Ex-Führungskräften werden gewerbsmäßiger Bandenbetrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug vorgeworfen. Ein weiterer Angeklagter steht wegen Beihilfe vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts. Er war bereits drei Monate nach seiner Festnahme freigekommen. Die übrigen Beschuldigten sind schon seit November 2013 in Untersuchungshaft.

Bis zum Jahresende sind zunächst 13 Verhandlungstage angesetzt. Der Prozess dürfte aber bis weit ins nächste Jahr dauern. Anleger sollten Ihre Ansprüche sichern.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinius.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Montag, November 16, 2015

Kreditkunden sollten ihre Darlehensverträge für Immobilien schnell prüfen lassen

Bei der Umsetzung der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in das nationale Recht soll nach Plänen des Gesetzgebers das Widerrufsrecht beim Abschluss von Kreditverträgen zeitlich begrenzt werden.  Bislang können Verbraucher ihren Darlehensvertrag, wenn sie ihn nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zeitlich unbeschränkt widerrufen, wenn das Kreditinstitut sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.


Nach dem Gesetzesentwurf soll damit im März 2016 Schluss sein. Das soll auch für bestehende Immobiliendarlehen gelten. Inwiefern eine Übergangsvorschrift für die Altverträge gelten soll, steht noch nicht endgültig fest. In einer „Formulierungshilfe“ für den Bundestag heißt es, dass das Widerrufsrecht für Altverträge bereits drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen soll. Die Frist liefe dann bereits Mitte Juni 2016 aus!

Die Umsetzung der EU-Richtline wird damit zum Anlass genommen, eine für die Kreditwirtschaft günstige Regelung zu schaffen. Es soll dann das für die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unbeliebte „ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft werden. Die unrichtigen Widerrufsbelehrungen kosten die Banken viel Geld, so dass es nicht verwundert, dass Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt wird.

Tatsächlich sieht weder die EU-Richtline eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vor noch fordert sie diese für bestehende Kreditverträge. Regelungsbedarf haben allenfalls die Kreditinstitute. Tatsächlich haben die Banken es selbst in der Hand, ihre Kunden richtig zu belehren. Dafür stehen ihnen die amtlichen Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung. Des Weiteren existiert die Möglichkeit einer Nachbelehrung, wenn man als Bank Zweifel an seiner eigenen bereits verwendeten Widerrufsbelehrung hat.

Verbraucherschützer lehnen die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts daher entschieden ab. Sie wird von der EU-Richtlinie nicht gefordert und schränkt die Rechte der Verbraucher einseitig ein. Zudem dürfte sie gegen EU-Recht verstoßen.

Kunden sollten schnell ihre Kreditverträge prüfen lassen ...

Sollte das Gesetz tatsächlich wie geplant beschlossen werden, sollten Kreditnehmer schnell prüfen lassen, ob sie ihren Kreditvertrag noch widerrufen können. Darlehensnehmer können mit einem wirksamen Widerruf viel Geld sparen. Zudem sollten sie ihren Bundestagsabgeordneten anschreiben und direkt fragen, wie er es eigentlich mit Verbraucherrechten so hält …

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens prüft seit Jahren Widerrufsbelehrungen sämtlicher Kreditinstitute und vertritt Verbraucher sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im gesamten Bundesgebiet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Donnerstag, November 12, 2015

Niemand ist unfehlbar, auch Rechtsanwälte nicht! Wann greift Anwaltshaftung ein, wann haftet ein Anwalt?

Sie haben ein Rechtsproblem. Sie gehen zu einem Rechtsanwalt. Dort schildern Sie Ihren Fall und der Anwalt übernimmt ihn. Sie unterschreiben ein Formular, das sich "Vollmacht" nennt, mit dem Sie praktisch Ihre sämtlichen Rechte gegenüber dem Anwalt aufgeben. Außerdem leisten Sie noch einen stattlichen Vorschuss! Wenn Sie jetzt glauben damit seien Sie Ihr Rechtsproblem los, dann kann das so sein - muss aber nicht! ...


Viele Mandanten  beklagen sich über die Bummelei ihrer Rechtsanwälte bei der Bearbeitung ihrer Mandate.  So hat zum Beispiel ein Rechtsanwalt erst nach 20 Monaten eine Schadenersatzklage bei einer Verkehrsunfallsache für den Mandanten eingereicht. In einer weiteren beauftragten Schadenersatzsache ist er gar nicht tätig geworden. Zwischenzeitlich erkundigte sich der Mandant mehrfach nach dem Stand der Verfahren, wurde aber stets vom Rechtsanwalt vertröstet.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Niemand ist unfehlbar, auch Rechtsanwälte nicht!   Wann greift Anwaltshaftung ein, wann haftet ein Anwalt?

Immer dann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat, also einen Fehler in seiner Mandatsausübung (bei Beratung oder gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung).

Beispiele:

fehlerhafte Rechtsberatung
Frist versäumt
falschen Antrag gestellt
falsche rechtliche Beurteilung abgegeben
unzureichenden Sachvortrag gehalten
Beweisangebot vergessen

Dabei muss der Anwalt diesen Fehler auch verschuldet haben (mindestens also Fahrlässigkeit!) Zudem muss es dadurch auch zu einem Schaden gekommen sein. Sie als Geschädigter müssen dies alles notfalls beweisen können!

Wie geht man gegen den Anwalt vor?

Zunächst macht man mit näherer Begründung seinen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt geltend, der eine Berufshaftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen haben muss. Man versucht also zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit. Sollte diese nicht gelingen, wählt man den Weg einer Schadensersatzklage gegen den Rechtsanwalt.

Wer kann Ihnen hierbei helfen?

Mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in dem Rechtsgebiet Anwaltshaftung versierten Rechtsanwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Wie würde der Anwalt vorgehen?

Zunächst würde der Rechtsanwalt  nach Erhalt der Unterlagen Ihren Fall auf schuldhaften Anwaltsfehler mit Schadensfolge überprüfen. Bei festgestelltem Anwaltsverschulden könnte er für Sie dann zunächst außergerichtlich versuchen, von Ihrem (vormaligen) Anwalt Schadensersatz zu erlangen. Erforderlichenfalls steht er Ihnen dann auch für die Führung eines Schadensersatzprozesses zur Verfügung. Übrigens: Diese Rechtsanwälte überprüfen auf Wunsch auch Anwaltsvergütungsrechnungen auf deren Richtigkeit hin!

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Bildquelle: Jorma Bork / pixelio.de

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Immobilien-Darlehensvertrag widerrufen - meistens viele tausend Euro sparen!

Viele Tausend Darlehensnehmer können die aktuell niedrigen Zinsen nutzen, obwohl der vereinbarte Rückzahlungstermin für ihr Immobilien-Darlehen noch nicht erreicht ist. Dies ist möglich, wenn die Banken, Sparkassen und Volksbanken bei Verbraucherkreditverträgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dann können Verbraucher in vielen Fällen heute noch den Widerruf erklären und günstig umfinanzieren.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Steffens hat eine Vielzahl von Darlehensverträgen der ING-DiBa AG mit einem Kreditvolumen von insgesamt mehreren Millionen Euro einer genauen Prüfung unterzogen.

Die ING-DiBa hat unserer Ansicht nach in den geprüften Verträgen oft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Insbesondere sind mehrere Belehrungen zum Fristbeginn unserer Ansicht nach angreifbar, etwa wenn die ING-DiBa die Belehrung verwendet hat, dass die Widerrufsfrist "frühestens" etwa mit dem Eingang des Darlehensvertrages bei der Bank beginnt.

Diese Auffassung hat das Kammergericht in Berlin bestätigt. Nach einer Prüfung des Darlehensvertrages kann man sich deshalb auf einen guten Mitstreiter auf der Richterbank berufen.

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages haben Sie mehrere Vorteile:

- die ING-DiBa Bank kann von Ihnen keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen;
- Sie können für an die ING-DiBa geleisteten Ratenzahlungen Zinsen verlangen - und das rückwirkend ab Vertragsabschluss; der oft jahrelang zurückliegt!
- die ING-DiBa kann nur die marktüblichen Zinsen statt der vereinbarten Zinsen verlangen - die marktüblichen Zinsen liegen oft unter dem Zinssatz, den Sie mit der ING-DiBa vereinbart haben
- nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zwischen Ihren Ansprüchen und den Ansprüchen der ING-DiBa zahlen Sie auf einen niedrigeren Restbetrag als bisher die aktuell günstigen Zinsen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens möchten Ihnen mit ihrem Know-how helfen und prüfen gern Ihren Darlehensvertrag mit der ING-DiBa und die Widerrufsbelehrung. Natürlich ist die Ersteinschätzung kostenfrei. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Die Kanzlei Steffens befindet sich in hunderten ähnlichen Widerrufsfällen in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den finanzierenden Banken.

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Zinstief nutzen: Kreditverträge mit der Westdeutsche ImmobilienBank ablösen und neu finanzieren!

Der Widerruf Ihres Immobilien-Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Seit November 2002 ist die Westdeutsche ImmobilienBank gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge zu informieren.

Oft hat die Westdeutsche ImmobilienBank ihre Pflichten jedoch nur unzureichend erfüllt. Zivilgerichte haben in der Vergangenheit vor allem Probleme bei irreführenden Formulierungen, fehlenden Informationen und Verstößen gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen. Die Folge dieser Verstöße für die Bank: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass die Darlehensnehmer ihre Kredite selbst lange Zeit nach dem Vertragsschluss widerrufen können. Mit der Hilfe eines Widerrufs alter, mit hohen Zinssätzen versehener Immobilien-Darlehen können Kreditnehmer ihre Darlehen zu besseren Konditionen - oft über 2 % p.a. weniger - umschulden. Dadurch lassen sich mehrere tausende Euro sparen.

Widerruf des Kredits bei der Westdeutsche Immobilienbank ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Im Gegensatz zur Kündigung des Altdarlehens bei der Westdeutsche ImmobilienBank führt der Widerruf zu einem besseren Ergebnis. Bei vorzeitiger Kündigung müssen die Kunden der Bank eine hohe Summe zahlen. Diese Art der Vertragsstrafe wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Banken verlangen sie, um ihre eigenen Gewinnausfälle wegen der Zinsverluste zu kompensieren. Da die Kreditinstitute abhängig von der Darlehenssumme Beträge verlangen, können diese auch fünfstellig ausfallen. Es lohnt sich in solchen Fällen eine Kündigung der Altverträge nicht. Ein Widerruf des alten Kreditvertrags bei der Westdeutsche ImmobilienBank umgeht dieses Problem elegant.

Voraussetzungen des Widerrufs des Darlehens bei der Westdeutsche ImmobilienBank

Um einen Darlehensvertrag bei der Westdeutsche ImmobilienBank selbst Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen zu können, müssen Sie Ihren Kredit nach dem 1. November 2002 aufgenommen haben. Sie müssen dabei als als Verbraucher - also zu privaten Zwecken - gehandelt haben. Schließlich muss die Widerrufsbelehrung der Westdeutsche ImmobilienBank Fehler enthalten.

Wann dies der Fall ist, ist vom jeweiligen Widerrufsbelehrungstext abhängig und kann nicht pauschal beschrieben werden. Der Widerrufstext hat zudem sich über die Jahre mehrfach geändert. Indizien können jedoch in Abweichungen der vom jeweilig gültigen Muster gefunden werden. Denn der Gesetzgeber stellte den Banken zur Hilfe bei der Erfüllung ihrer Belehrungspflichten Muster zur Verfügung. Viele Kreditinstitute änderten diese jedoch. So auch die Westdeutsche ImmobilienBank

Ende des unbefristeten Widerrufsrechts bereits im Jahr 2016 möglich

Leider kommt voraussichtlich bereits das Ende des bisher zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts. Eine Gesetzesänderung soll bewirken, dass nach dem 21. Juni 2016 Darlehensverträge, die zwischen Ende 2002 und Ende 2010 abgeschlossen wurden, nicht mehr widerrufen werden können. Interessierte Darlehensnehmer sollten deshalb zeitnah ihre Vertragsunterlagen prüfen lassen.

Westdeutsche ImmobilienBank wich in Gestaltung der Belehrung vom Muster ab - fehlender Abschluss unter dem Belehrungstext

Kunden der Westdeutsche ImmobilienBank, die um die Zeit von 2003 einen Immobilien-Kredit aufnahmen, könnten gute Chancen haben, die Belehrung anzugreifen.

Schon die grafische Gestaltung der Belehrungen der Westdeutsche ImmobilienBank weicht von dem gesetzlichen Muster ab. Die Bank begrenzte ihre Belehrung nicht durch eine Schlusszeile, in der sich gewöhnlich ein Unterschriftenfeld für den Darlehensnehmer oder der Hinweis „Ende der Belehrung" oder eine Grußformel befinden. Bereits durch diese äußerlich andere Gestaltung kann sich die Westdeutsche ImmobilienBank nicht auf die sogenannte Schutzwirkung des Musters berufen. Die Gestaltung könnte möglicherweise die Vorgaben des Deutlichkeitsgebots verletzen, nach dem die Belehrung deutlich hervorgehoben und unmissverständlich sein soll.

Weitere Abweichungen vom Muster sind in der Belehrungen der Westdeutsche ImmobilienBank enthalten: Zusätzlicher Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern und abweichende Formulierungen bei finanzierten Geschäften

Weiterhin änderte die Westdeutsche ImmobilienBank das Muster insoweit ab, als sie einen nicht vorgesehenen Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern einfügte.

Auch andere Textpassagen weichen von den Vorgaben ab, indem beispielsweise der Hinweis zu finanzierten Geschäften nicht wie im Muster vorgesehen angepasst wurde.

Nicht jede Abweichung vom Muster führt indes zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Mit ausreichend Kenntnissen des Verbraucherrechts lässt sich jedoch an solchen Stellen ansetzen, um eine juristisch überzeugende Argumentation auszuarbeiten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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HCI 1100 TEU Schiffsfonds II: Alle drei Fondsschiffe insolvent

Im Jahr 2010 wurde ein Sanierungskonzept für den Schiffsfonds HCI 1100 TEU Schiffsfonds II umgesetzt. Nun sind dennoch die Gesellschaften aller drei Fondsschiffe insolvent.  Das Amtsgericht Hamburg hat die vorläufigen Insolvenzverfahren am 3. November eröffnet (Az.: 67c IN 415/15, 67c IN 416/15, 67c IN 417/15).


Schon seit Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten Schiffsfonds immer wieder in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Da ist der als Dachfonds konstruierte HCI 1100 TEU Schiffsfonds II keine Ausnahme. Daher wurde im Jahr 2010 ein Sanierungskonzept aufgelegt. Die Anleger sorgten dabei für eine Kapitalerhöhung und zahlten bereits erhaltene Ausschüttungen zurück. Genutzt hat es am Ende offenbar nichts. Denn über die Gesellschaften der drei Fondsschiffe MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden und MS Stadt Flensburg wurden jetzt am Amtsgericht Hamburg die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Der HCI 1100 TEU Schiffsfonds II steht ohne Schiffsgesellschaften da, in die er investieren kann. Den Anlegern drohen hohe finanzielle Verluste.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt empfiehlt betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. „In der Vergangenheit haben wir immer erlebt, dass bei der Vermittlung von Schiffsfonds die Anlageberatung nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung entsprochen hat. Denn dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds, die häufig nicht stattgefunden hat“, so Dr. Perabo-Schmidt.

So sind Schiffsfonds keineswegs die renditestarken und sicheren Kapitalanlagen als die sie oft beworben wurden. Vielmehr sind sie umfangreichen Risiken wie langen Laufzeiten, erschwerter Handelbarkeit der Anteile und auch dem Risiko des Totalverlusts der Einlage ausgesetzt. Schon wegen des Totalverlust-Risikos sind Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel nicht als Altersvorsorge geeignet.

„Die Anleger hätten aber nicht nur über diese Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank erhält“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI 1100 TEU Schiffsfonds II.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


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Aufhebungsvereinbarung bei Immobilienkreditverträgen

Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist ein Ausstieg während der Laufzeit zumeist nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Es handelt sich meist um mehrere Tausend Euro.


Im Zuge der Rückzahlung des Darlehens wird zwischen der jeweiligen Bank, Sparkasse oder Volksbank und dem Darlehensnehmer oft eine  Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Modalitäten der Abwicklung geregelt.

Steht eine Aufhebungsvereinbarung einem Widerruf im Weg?

Nun stellt sich die Frage, ob ein Verbraucher, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, trotz etwaiger Aufhebungsvereinbarung seinen Kredit widerrufen und die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann.

Dazu äußert sich beispielsweise die DSL-Bank wie folgt: „Sie haben mit unserem Haus einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages sollte das Vertragsverhältnis im Interesse beider Vertragsparteien endgültig und abschließend erledigt werden. Unser Haus durfte spätestens nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die abschließende Erledigung der Angelegenheit vertrauen.“

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung ermutigen jedoch, eine solche Ablehnung nicht einfach hinzunehmen.

Die Frage, inwieweit eine Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf im Weg steht, hat schon zahlreiche Gerichte beschäftigt. Die wichtigsten Entscheidungen:

Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11

Als erstes Gericht hat das OLG Brandenburg in dieser Frage zu entscheiden. Das Gericht ließ in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96) den Widerruf trotz des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zu und wies eine Klage der Sparkasse auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Das OLG Brandenburg führte aus: „Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits qualifiziert der BGH zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt lässt.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2015 – 31 U 155/14

Das OLG Hamm, hat im März 2015 eine Bank trotz vollständiger Ablösung des Darlehens und des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilte.

„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist. Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht.“

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – 4 U 144/14

Zwar wurde ein Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung für wirksam erklärt, jedoch vertritt das OLG Karlsruhe eine differenzierte Betrachtungsweise:

„Ob eine vertragliche Aufhebung eines Darlehensvertrages mit einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein bestehendes Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dieses Darlehensvertrages entfallen lässt, richtet sich danach, ob der Aufhebungsvereinbarung ein auf eine Rückwirkung zielender Wille der Parteien zu entnehmen ist.“

Nach einer Auslegung der Aufhebungsvereinbarung kamen der BGH zu dem Ergebnis, dass eine auf die Vergangenheit bezogene Rückwirkung nicht beabsichtigt war. Dieser Ansicht nach müsste bei jedem Einzelfall der Wille der Parteien beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung genau erforscht werden.

Eine entsprechende Gestaltung des Vertrags könnte also nach Auffassung des BGH dazu führen, dass der Kreditnehmer auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet. Und das, obwohl er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung sein Widerrufsrecht noch überhaupt nicht kannte.

Diese Position erscheint problematisch, da die Bank in einem solchen Fall einen erheblichen Wissensvorteil für sich beanspruchen könnte.

Es ist dem dem LG Waldhut-Tiengen als Vorinstanz zum OLG Karlsruhe zuzustimmen, wenn dieses ausführt:

„Die Bank durfte zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge noch nicht berechtigter- weise darauf vertrauen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde.“

Die Wirkung der Ausgleichsklauseln

Es überrascht uns nicht, dass die Banken sich den genannten Argumenten verschließen. Um den meist ahnungslosen Verbrauchern von vornherein die Möglichkeit des Widerrufs abzuschneiden, setzen zahlreiche Banken in ihren Aufhebungsvereinbarungen auf sogenannte Ausgleichsklauseln. Diese lauten etwa wie folgt:

„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“
„Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen.“

Was von solchen Ausgleichsklauseln zu halten ist, hat das OLG Stuttgart bereits 2006 demonstriert (Urt. v. 20.11.2006 – 6 U 23/06):

„Ist in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehen, dass „alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen“ sein sollen, so bedeutet dies keinen Verzicht des Darlehensnehmers auf die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 HausTürWG im Wege eines Vergleichs. Zum einem wäre ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Aufhebungsvereinbarung als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung i.S.d. § 5 Abs. 4 HausTürWG unwirksam (Rn.52); zum anderen fehlt es an den Voraussetzungen eines Vergleichs, wenn   der Darlehensnehmer sich des Widerrufsrechts nicht bewusst war und daher den Darlehensvertrag nicht widerrufen und keine sonstigen Ansprüche geltend gemacht hatte. (…)“

Keine Abweichung zu Lasten des Verbrauchers

An dieser Stelle muss zwar angemerkt werden, dass es sich bei diesem Urteil um das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften handelte. Jedoch lassen sich diese Erwägungen problemlos auf andere Widerrufskonstellationen übertragen, da sich der Schutzzweck des Gesetzes, der Verbraucherschutz, nicht geändert hatte. So darf auch nach § 511 BGB nicht zulasten des Verbrauchers von Widerrufsvorschriften abgewichen werden. Anderweitige Gestaltungen, die diesen Grundsatz umgehen, sind unwirksam.

Folgen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens ist, in Anbetracht der Urteile der aufgeführten Oberlandesgerichte, der Meinung, dass ein Widerruf und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich sind. Daher raten wir betroffenen Darlehensnehmern, sich nicht von der Ablehnung der Banken einschüchtern zu lassen. Darlehensnehmer können auch nach Abschluss einer Vereinbarung aktiv werden.

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