Bei der Umsetzung der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in das nationale Recht soll nach Plänen des Gesetzgebers das Widerrufsrecht beim Abschluss von Kreditverträgen zeitlich begrenzt werden. Bislang können Verbraucher ihren Darlehensvertrag, wenn sie ihn nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zeitlich unbeschränkt widerrufen, wenn das Kreditinstitut sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.
Nach dem Gesetzesentwurf soll damit im März 2016 Schluss
sein. Das soll auch für bestehende Immobiliendarlehen gelten. Inwiefern eine
Übergangsvorschrift für die Altverträge gelten soll, steht noch nicht endgültig
fest. In einer „Formulierungshilfe“ für den Bundestag heißt es, dass das
Widerrufsrecht für Altverträge bereits drei Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes erlöschen soll. Die Frist liefe dann bereits Mitte Juni 2016 aus!
Die Umsetzung der EU-Richtline wird damit zum Anlass
genommen, eine für die Kreditwirtschaft günstige Regelung zu schaffen. Es soll
dann das für die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unbeliebte
„ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft werden. Die unrichtigen Widerrufsbelehrungen
kosten die Banken viel Geld, so dass es nicht verwundert, dass Druck auf den
Gesetzgeber ausgeübt wird.
Tatsächlich sieht weder die EU-Richtline eine zeitliche
Begrenzung des Widerrufsrechts vor noch fordert sie diese für bestehende
Kreditverträge. Regelungsbedarf haben allenfalls die Kreditinstitute.
Tatsächlich haben die Banken es selbst in der Hand, ihre Kunden richtig zu
belehren. Dafür stehen ihnen die amtlichen Musterwiderrufsbelehrungen zur
Verfügung. Des Weiteren existiert die Möglichkeit einer Nachbelehrung, wenn man
als Bank Zweifel an seiner eigenen bereits verwendeten Widerrufsbelehrung hat.
Verbraucherschützer lehnen die geplante Einschränkung des
Widerrufsrechts daher entschieden ab. Sie wird von der EU-Richtlinie nicht
gefordert und schränkt die Rechte der Verbraucher einseitig ein. Zudem dürfte
sie gegen EU-Recht verstoßen.
Kunden sollten schnell ihre Kreditverträge prüfen lassen ...
Sollte das Gesetz tatsächlich wie geplant beschlossen
werden, sollten Kreditnehmer schnell prüfen lassen, ob sie ihren Kreditvertrag
noch widerrufen können. Darlehensnehmer können mit einem wirksamen Widerruf
viel Geld sparen. Zudem sollten sie ihren Bundestagsabgeordneten anschreiben
und direkt fragen, wie er es eigentlich mit Verbraucherrechten so hält …
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens prüft seit Jahren
Widerrufsbelehrungen sämtlicher Kreditinstitute und vertritt Verbraucher sowohl
außergerichtlich als auch gerichtlich im gesamten Bundesgebiet.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens
bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem
Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung
vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten
juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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