Freitag, Juli 24, 2015

Neuigkeiten zu Sachsenfonds MMP 2002 und 2003

Erneut schlechte Nachrichten für die Anleger. Das zuständige Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung, dass die Anfangsverluste der Gesellschaft erst im Jahr 2004 und nicht wie im Fondskonzept vorgesehen im Jahr 2003 berücksichtigt und zugerechnet werden. 


Für Anleger, die den Fonds gerade aufgrund der steuerlichen Effekte im Jahr 2003 erworben haben, kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen. Aufgrund der vom OLG Stuttgart und mehreren Kammern des Landgerichts Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung bestehen nach wie vor sehr gute Chancen Ansprüche gegen die in das Fondskonzept eingebundene Landesbank Sachsen bzw. deren Rechtnachfolgerin, die Landebank Baden-Württemberg (LBBW) zu realisieren. 

Da die LBBW ihren Sitz in Stuttgart hat, können vor dem Landgericht Stuttgart die Ansprüche aller Anleger bundesweit geltend gemacht werden Diese Ansprüche stehen zwar nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der aktuellen Steuerproblematik können aber gleichwohl helfen, die dort eingetretenen Verluste zu kompensieren. Gerne erläutern Ihnen die Stuttgarter BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte die rechtlichen Möglichkeiten, wobei sie auch aufzeigen wie Prozesskostenrisiken vermieden werden können, was natürlich mit gewissen Abstrichen beim Ergebnis verbunden ist.
 
Für die Prüfung eventueller Ansprüche
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Sachsenfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des   Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  
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Pro Ventus GmbH. BaFin ordnet Rückabwicklung an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Edelmetall-Händler ausgehoben. Jetzt traf es die Pro Ventus GmbH aus Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Die Finanzaufsicht verbot dem Unternehmen die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte.


Die Pro Ventus GmbH, die sich auf der Unternehmensseite als Silberprofis darstellen, bot den Kunden den Erwerb von physischen Edelmetallen durch Silbermünzen an. Und verpflichtete sich über die schweizerische Pro Silber GmbH, die vom Anleger erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. 

"Das ist", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft." Und die Pro Ventus GmbH besaß diese Erlaubnis nicht. "In Deutschland dürfen nur besonders zuverlässige, leistungsfähige Unternehmen Einlagengeschäfte anbieten und das muss die BaFin ausdrücklich erlauben. Die Verletzung der Erlaubnispflichtigkeit ist eine Straftat und der Bundesgerichthof stellte 2005 klar, dass es sich bei der Norm, § 32 Abs. 1 KWG, um ein Schutzgesetz handelt.", ergänzt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Mit weitreichenden Folgen. Die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert nämlich auch die Haftung der Initiatoren und der Vermittler. Und abhängig von der Beratungsqualität. Und die haften dann im Zweifel sogar mit ihrem Privatvermögen.

Betroffenen Pro Ventus Anlegern rät Rechtsanwalt Matthias Gröpper, alle in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nach der BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung und der Expert Plus GmbH, die Queensgold-Sparbücher anbot, ist die Pro Venuts GmbH das nächste Edelmetall-Unternehmen, dass bei der BaFin durchgefallen ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte warnen seit geraumer Zeit vor den zweifelhaften Angeboten dieser Anbieter.

Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold & Silber". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf  einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der  Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
 
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gröpköp 

Donnerstag, Juli 23, 2015

Anlageberatung unvollständig / fehlerhaft: Wehren lohnt sich! Ein Beispiel:

Hamburger Landgericht verurteilt Finanzdienstleister GET: FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG. Wegen nicht anlegergerechter Beratung. 


Das Unternehmen muss der Klägerin alles ersetzen. In dem Fall ging es um Schäden aus drei geschlossenen Fonds im Gesamtwert in Höhe von € 35.458,97. Man muss sich, meinen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE, nicht alles gefallen lassen.  Ein Beitrag von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Veni, vedi, vici. Ich kam, sah und siegte. Mit Pauken und Trompeten. Am Ende musste der Hamburger Finanzdienstleister GET: FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG (GET: FINEO) der couragierten Kundin alles ersetzen.

GET: FINEO haftet
Die hatte von ihrem Vater und ihrer Goßmutter Geld zur Finanzierung der Ausbildung erhalten und bei der Hamburger Sparkasse AG über Sparkonten veranlagt. Bis aus dem Bekanntenkreis der Vermittler der GET: FINEO auf sie aufmerksam wurde und sagte, dass man aus dem Kapital mehr machen kann.

Wahnsinniges Anlagekonzept
Er entwarf ein Anlagekonzept und riet ihr, das Geld in drei geschlossene Fonds zu investieren. Die MPC Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG, die Zweite MPC Sachwert Rendite Fonds Opportunity Amerika GmbH & Co. KG und die MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG. Alles hochspekulative Investments. Mit denen Anleger alles verlieren können. 

Heftige Risiken
"In den Fällen", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "muss der Berater den Anleger auf eine ganze Reihe essentieller Risiken hinweisen. Dazu zählt beispielsweise das Ausschüttungs-, Verlust-, und Fungibilitätsrisiko."

Falschberatung
Das hat die GET: FINEO in dem Fall aber nicht richtig erledigt. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen Z., dem Vertriebsmitarbeiter der GET: FINEO, zum Ergebnis, dass die Anlegerin falsch beraten wurde. Weil ihr gesagt wurde, dass es einen Zweitmarkt für diese Beteiligungen gibt. "Aber der", ergänzt Rechtsanwalt Gröpper, "funktioniert nicht. Und das muss man sagen."

Keine Handelbarkeit geschlossener Beteiligungen
Geschlossene Beteiligungen können nämlich nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs nicht ständig zu fairen Preisen gehandelt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, III ZR 293/12). Und das ist für viele Betroffene eine ganz wichtige Information. Denn nach der Erfahrung des BSDZ e.V. Anlegerschutzanwalts wollen viele Anleger die Beteiligungen im Notfall, wenn sie dringend Liquidität benötigen, kurzfristig zu Geld machen. "Und das geht oft nicht", sagt Gröpper.

Keine anlegergerechte Beratung
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass sich die Anlegerin zum Zeichnungszeitpunkt in der Ausbildung befand. Und darauf angewiesen war, dass gegebenenfalls laufende Kosten, beispielsweise in Prüfungsphasen, aus dem Kapitalstock gezahlt werden.

GET: FINEO Schäden kein Einzelfall
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte glauben, dass das kein Einzelfall ist. Denn geschlossenen Beteiligungen sind spekulativ. Und eigentlich nur für Anleger geeignet, die Verluste aus eigener Kraft ausgleichen können. Aber die Fonds zahlen gut. Vermittlern winken hohe Provisionen, die sie mit konservativeren Investments nicht verdienen können. "Bei vielen Schiffs-Fonds haben Vermittler über ein Fünftel des Beteiligungsnennwerts als Provisionen kassiert. Und das für ein, zwei Stunden Arbeit. Leichter kann man sein Geld nicht verdienen.", meint Gröpper. Und befürchtet, dass die Beratungsqualität leidet.

BGH zur Rentabilität geschlossener Beteiligungen
Der Bundesgerichtshof hat das erkannt. Und entschieden, dass freie Vermittler über weiche Kosten aufklären müssen, wenn mehr als 15% des Investments nicht in das eigentliche Anlageziel, den Erwerb und den Betrieb des Fondsobjekts, fließen (BGH, III ZR 359/02). Denn in dem Fall ist die Rentabilität des Investments fraglich.

Glückwunsch
Das Urteil ist übrigens nicht von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE sondern von dem Frankfurter Rechtsanwalt Uwe Siemon erstritten worden. Und noch nicht rechtskräftig. Die GET: FINEO kann Berufung einlegen. Was nach  Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE nichts bringen wird.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche
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Gröpköp

Mittwoch, Juli 22, 2015

Aquila Solarinvest III: Solaranlagen liefern zu wenig Strom – Keine Ausschüttungen an Anleger

Die Sonne scheint. Dennoch liefern die Solaranlagen aus dem Solarfonds Aquila Solarinvest III weniger Strom als erwartet. Grund: Der alterungsbedingte Leistungsabfall der Module ist deutlich stärker als erwartet.


Über diesen Leistungsabfall wurden die mehr als 1200 Anleger jetzt von der Treuhänderin Caveras informiert, berichtet das „fondstelegramm“. Demnach nimmt die Leistung der beiden Solaranlagen in Südfrankreich stetig ab. Der alterungsbedingte Leistungsabfall der verbauten Module sei fünf Mal so hoch wie erwartet, heißt es. Dadurch sinken auch die Stromproduktion und damit auch die Einnahmen der Fondsgesellschaft erheblich. Ein weiteres Problem ist, dass der Leistungsabfall der Module zwar deutlich höher als erwartet ist, aber dennoch im Toleranzbereich des Herstellers liege. Daher greift auch die Garantie nicht. Die technische Ursache für den Leistungsabfall ist bislang noch nicht geklärt.

Das bekommen nun die Anleger zu spüren. Die finanzierende Bank hat die Ausschüttung an die Kommanditisten untersagt. „Die Situation ist für die Anleger besorgniserregend. Die Leistung der Anlagen nimmt kontinuierlich weiter ab“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler. Daher empfiehlt er den Anlegern, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Hitzler: „Die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung sind hoch. Dazu zählt auch, die Anleger über die Risiken der Kapitalanlage umfassend zu informieren. Denn als Gesellschafter werden sie zu Miteigentümern und stehen dementsprechend auch für die Risiken ein. Unterm Strich kann das den Totalverlust der Einlage bedeuten.“

Darüber hinaus könne auch geprüft werden, ob die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß waren, so dass sich der Anleger ein genaues Bild von den Chancen und Risiken machen kann. Möglicherweise waren die Prognosen zu optimistisch und Risiken wie der Leitungsabfall der Module wurden nicht ausreichend dargestellt. „Schon irreführende Angaben können zu Schadensersatz aus Prospekthaftung führen“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung um ihr Geld fürchten, können den Ausstieg aus der Beteiligung prüfen lassen. „In Betracht kommen Schadensersatzansatzsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert.

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BrüllHitz

LHI Technologiepark Köln insolvent

Der geschlossene Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln ist insolvent. Das Amtsgericht München hat am 13. Mai 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs-KG eröffnet (Az.: 1542 IN 1407/15). Außerdem wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Objektgesellschaft Narat GmbH & Co KG (Az.: 1542 IN 1375/15) und die persönlich haftende Gesellschafterin Astum Beteiligungs GmbH eröffnet (Az.: 1542 IN 1408/15).


Das Emissionshaus LHI Leasing hatte den geschlossenen Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln im Jahr 2005 aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in sieben Immobilien in Köln. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt rund 240 Millionen Euro. Zur Finanzierung wurde nicht nur Geld bei den Anlegern eingesammelt, sondern auch Fremdkapital in Höhe von ca. 155 Millionen Euro aufgenommen. Darunter auch ein Kredit in Schweizer Franken über umgerechnet rund 75 Millionen Euro. Dieser Kredit wurde dem Fonds nun zum Verhängnis.

Denn durch die Entkoppelung des Schweizer Franken vom Euro setzte die Schweizer Währung zum Höhenflug an. Gleichzeitig wuchs der Schuldenberg des LHI Technologieparks dadurch quasi über Nacht dramatisch an. Schon zuvor wurden die im Kreditvertrag festgeschriebenen Beleihungsgrenzen überschritten, was zu Problemen mit der Bank führte. Da auch noch der Mehrheitsgesellschafter SHB Altersvorsorgefonds offenbar die Zustimmung zu einem Finanzierungskonzept verweigerte, blieb letztlich nur noch der Insolvenzantrag.

Für die Anleger steht ihre Einlage auf dem Spiel, ihnen kann der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Um den finanziellen Schaden abzuwenden, haben sie allerdings die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Grundlage für diese Ansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt neben anderen Faktoren auch das Risiko von Wechselkursverlusten. Erfahrungsgemäß wurden in Beratungsgesprächen die Risiken häufig nur unzureichend dargelegt. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen.

Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Die Insolvenz des LHI Technologieparks Köln trifft auch den SHB Altersvorsorgefonds als Mehrheitsgesellschafter. Auch hier können Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung um ihr Geld fürchten, können den Ausstieg aus der Beteiligung prüfen lassen. „In Betracht kommen Schadensersatzansatzsprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert.
 
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BrüllLoo
 

Debi Select - Anlageberater erneut zu Schadenersatz verurteilt

Oberlandesgericht Dresden bestätigt Urteil des LG Chemnitz –BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB reichen für Anleger der Debi Select bundesweit weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Einem Anleger, dem die Beteiligung an der Debi Select als sichere Anlage zur Altersvorsorge „mit Garantie“ empfohlen wurde, hat das Landgericht Chemnitz Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen. Der geschädigte Anleger soll so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Debi Select nie gezeichnet.

Mit anderen Worten: Der verurteilte Berater muss dem Kläger sämtliche Zahlungen, die er in den Fonds geleistet hat, erstatten. Im Gegenzug überträgt der Anleger seine Rechte aus der wertlosen Beteiligung auf den Berater. Hinzukommt, dass der Berater verpflichtet wurde, den Anleger von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dieses Urteil des Landgerichts Chemnitz. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

„Nach dem nun vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Dresden fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen“, erläutert  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB  vertritt derzeit über 800 geschädigte Anleger diverser Debi Select Fonds. Neben Urteilen gegen die Debi Select selbst konnte die Kanzlei auch bereits zahlreiche Urteile gegen Anlageberater zu Gunsten der geschädigten Anleger erstreiten. In vielen Fällen waren die Berater haftpflichtversichert, sodass nach einem Urteil oder im Rahmen einer gütlichen Einigung eine zügige Zahlung erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

„Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. 

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Proven Oil Canada (POC) / Was kommt auf die Anleger zu?

Der BSZ e.V. berichtete in den letzten Tagen aufgrund aktueller Anschreiben der Geschäftsführung an die Anleger mehrfach über die Ereignisse rund um die POC-Fonds. Bereits seit 2013 häufen sich die negativen Meldungen für sämtliche ca. 14.000 Gesellschafter, welche sich an den POC-Fonds beteiligt haben. 


Aktuell fordert die Geschäftsführung die Gesellschafter auf, in 2013 erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen und beruft sich auf eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung. Im Rahmen des Anschreibens der Fondsgesellschaft wird versucht, die Hintergründe dieser Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Es wird zum einen darauf abgestellt, dass die Kreditgeber der Canadischen COIG Limited Partnership offensichtlich die gewährten Darlehen sofort fällig gestellt haben und nunmehr ein akuter Liquiditätsbedarf besteht. 

Hintergründe dazu, warum die „Geldgeber“, hier in Form von Banken, derartige Kündigungsrechte geltend machen, werden nicht mitgeteilt. Betrachtet man sich den Verlauf der POC-Fonds, sind vier negative Merkmale zu Lasten der Anleger unübersehbar. Neben dem Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden (erster Aspekt), kommt nun hinzu, dass bereits in 2013 erhaltene Ausschüttungen zurück gefordert werden (zweiter Aspekt). Neben diesen beiden Punkten will die Geschäftsführung nunmehr auch noch darüber beschließen lassen, dass Öl- und Gasprojekte verkauft werden und/oder Darlehen seitens der Gesellschafter an die Fonds vergeben werden (dritter Aspekt). Abschließend kommt hinzu, dass das ursprüngliche Fondsmodell vorsah, dass anfallende Kosten für Steuerberatung/die Einreichung und Erklärung in Canada quotal von den zu erzielenden Ausschüttungen mit abgedeckt sein sollten. Nunmehr fordert die Gesellschaft einzelne Anleger auf, auch diese Kosten für die Klärung steuerlicher Fragen in Canada und/oder die Abgabe von steuerlich relevanten Erklärungen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (vierter Aspekt). 

Der Verlauf des Fonds ist daher als „negativ“ anzusehen. Ob sich die Liquiditätslage der Fonds durch die Rückzahlung der angeforderten Ausschüttungen überhaupt wesentlich verbessern würde, wird im Rahmen der Rundschreiben und Aufforderungen nicht im Einzelnen dargestellt. Im Übrigen ist auch die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung von Ausschüttungen fraglich, zumal § 18 des Gesellschaftsvertrages nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ, der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, der Auffassung sind, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Es wird daher offensichtlich einer gerichtlichen Klärung bedürfen, ob die Fondsgeschäftsführung ihre Auffassung, Ausschüttungen zurück verlangen zu dürfen, rechtlich haltbar ist.

Neben diesen vier benannten Aspekten, welche den Fonds bzw. die Fondsgesellschaften betreffen, haben zahlreiche betroffene Anleger geschildert, dass sie über gewisse Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden. So zeigte sich eine Mandantin mehr als überrascht, als ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar grundsätzlich aufgrund der gezahlten Einlage zu 100 Prozent keine Nachschüsse leisten muss, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB es aber durchaus sein kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko habe sie keinerlei Hinweise erhalten.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Anlegern nicht klar. So dürfte es nicht selten der Fall gewesen sein, dass Beteiligungen an der POC auch als für die Altersvorsorge geeignet angeboten wurden. Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu geeignet, einen Baustein der Altersvorsorge bzw. für die Altersvorsorge zu dienen. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch.

Auf der Basis einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung können daher neben den berechtigten Fragen zu den Ausschüttungen durchaus auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern gegeben sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Hinzu kommt in einer Gesamtschau aber auch, dass bei den POC-Fondsgesellschaften gewisse personelle Verflechtungen bestehen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da es bei solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder aber auch unklar bleibt, aus welchem Interesse heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären. Dies zumindest dem Grunde nach.

Sowohl die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Anlageberatung und Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen könnten hier einschlägig sein. Hinzu kommen Ansatzpunkte, ob möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt Unklarheiten auf, etc. können durchaus Prospektfehler gegeben sein. Unabhängig davon können einzelne Klauseln und Formulierungen schlichtweg unzutreffend sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere aufgrund der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttung nicht untätig bleiben und prüfen, ob Ansprüche gegeben sind. Aufgrund der Gesamtumstände sind bereits einige Mitteilungen zu lesen, wonach auch ein Totalverlust drohen könnte. Der BSZ e.V. rät daher betroffenen Anlegern die Interessen zu bündeln und bietet hierfür die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada“ an.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 22. Juli 2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach-, insbesondere aber auch die Rechtslage verändern.
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Dienstag, Juli 21, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger – BSZ ev. Anlegerschutzanwälte reichen weitere Klagen für Geschädigte ein. Erste Zahlungen durch die Gegenseite nach Klage !

Wie bereits berichtet, häufen sich in den letzten Wochen die Anfragen von Anlegern der Solar 9580 e.K. Reiner Hamberger, bei dem BSZ e.V. und den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Eine Vielzahl von Anlegern berichtet, dass sie nunmehr schon seit mehreren Monaten auf ihre fälligen Pachtzinszahlungen warten.


„Die Pachtzinsansprüche für die Monate März, April, Mai und Juni wurden nicht mehr bezahlt“, erklärten Anleger gegenüber der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. „Auf Emailanfragen werde ebenfalls nicht  reagiert“. „Ich bin sehr verunsichert“, sind nur einige Zitate aus den Gesprächen mit Anlegern der Solar 9580.

Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich nun die ersten Anleger entschlossen, das gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten.  „Es wurden bereits mehrere Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklärt ein Sprecher der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB. Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Nach Einreichung seiner Klage erreichte nunmehr ein von CLLB vertretener Anleger die erste Zahlung einer der rückständigen Raten von Herrn Hamberger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580 beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF): Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über Bund Deutscher Treuhandstifungen e.V. auf.  Hohe Verluste erwartet/ BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht Klagen gegen Anlageberater ein.


Nachdem vor einem halben Jahr bekannt geworden war, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der letzten Februarwoche eine Durchsuchung bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) durchgeführt hatte, hat der  Insolvenzverwalter die Anleger nun zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. aufgefordert. Dieser ist der Trägerverein der selbst nicht rechtsfähigen BWF. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 4. September 2015 angesetzt, die Anmeldungen zur Insolvenztabelle sind bis zum 5. Oktober 2015 vorzunehmen  (Az. 36b IN 1350/15).

Wie die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Bericht des WDR Fernsehens erklärte, ist wohl davon auszugehen, dass von den sichergestellten knapp 5 Tonnen Gold nur 5-10 % echtes Gold sind. Dies entspricht einem aktuellen Markwert in Höhe von  ca. 11 Millionen Euro. Da diesen Werten Forderungen von 5600 Anlegern in Höhe von ca. 57 Millionen Euro gegenüber stehen, ist mit hohen Verlusten für die Anleger zu rechnen. 
 
„Für die Anleger sieht es damit wieder einmal schlecht aus. Es ist damit zwar zu erwarten, dass es zu einer gewissen Rückzahlung der Anlegergelder kommen könnte, allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der investierten Gelder verloren ist“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A. „Es stellt sich damit wie so oft die Frage, wie die Geschädigten ihre Verluste reduzieren können.“

Hierfür kommt insbesondere ein Vorgehen gegen Anlageberater in Betracht. „Wie uns unsere Mandanten übereinstimmend mitgeteilt haben, wurde der Erwerb der Goldbarren als risikolose Geldanlage empfohlen. Dies, obwohl das Anlagekonzept unserer Ansicht nach nicht hinreichend plausibel ist. Denn wir können nicht nachvollziehen, wie eigentlich die Gewinne, die an die Anleger ausgeschüttet werden sollten, erwirtschaftet werden sollten. Die von der der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) vorgestellte Begründung überzeugt uns nicht wirklich“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Da zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aber insbesondere eben auch die Plausibilitätsprüfung gehört, besteht in der Verletzung dieser Pflicht der Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch der Anleger.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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Montag, Juli 20, 2015

RAK Holding an Übernahme des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Dubai interessiert –

Fondsgesellschaft und Treuhänderin reagieren hierauf nicht! 


Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechstanwälte von dem für die Fondsgesellschaft tätig gewordenen Generalübernehmer BMG Middle East Investment LLC berichtet wurde, ist von der Kanzlei Hadef & Partners aus Dubai bisher erfolglos versucht worden, für den Projektentwickler RAK Holding mit der Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) und der Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH (Treuhandkommanditistin) wegen eines Kaufangebots des Grundstücks der Dubai Sports City GmbH & Co. KG in Kontakt zu treten.

Der Geschäftsführer der BMG Middle East Investment LLC, Herr Dipl.-Ing. Gerd Wuhlert, erklärte der Kanzlei CLLB  hierzu, dass ihm schriftlich von Hadef & Partners mitgeteilt worden sei, dass das Project THE CUBE im Dezemeber 2014 offiziell in den arabischen Medien ausgeschrieben wurde und dass das Dubai Land Department (DLD) den Zuschlag der RAK Holding erteilt habe.

Warum die Geschäftsführung der Dubai Sports City GmbH & Co. KG und der Treuhänderin trotz Kenntnis hiervon und von einem bestehenden Übernahmeangebot der RAK Holding  entgegen dem Wohle des Fonds untätig bleiben, erschließt sich Herrn Wuhlert nicht. Er warnt betroffene Anleger: „Sollte von dem Übernahmeangebot und einer Kooperation mit dem neuen Projektentwickler kein Gebrauch gemacht und hierdurch das Projekt nicht fertig gestellt werden können, ist beabsichtigt, das Grundstück auf einer öffentlichen Auktion meistbietend zu versteigern. Im Falle der öffentlichen Versteigerung geht der Kaufpreis vollständig an die Bank. Dies bedeutet, dass alle Fondsinvestoren leer ausgehen.“

Anleger fragen sich jetzt, was zu tun ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hanseatische Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – erst im Mai diesen Jahres unter Fristsetzung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG aufgefordert hatte.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen, sondern die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, erklärt, können Ansprüche auf Schadloshaltung bestehen. Dies gilt beispielsweise gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften, wenn diese die Anleger nicht auf die diversen Risiken einer Kommanditbeteiligung – wie z.B. die Gefahr einer Rückforderung von Ausschüttungen oder das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals – vor dem Abschluss der Anlage hingewiesen haben. Es kommen weiter Schadensersatzansprüche gegenüber Prospektverantwortlichen in Betracht. 

Sollten Gerichte Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigen, so sind die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Im Obsiegensfall würde der Gegner dann zur Rückzahlung der seitens der Anleger investierten Zahlungen sowie zur Freistellung von weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verurteilt werden. Auch aus einem Untätigbleiben der verantwortlichen Geschäftsführung hinsichtlich einer möglichen Übernahme des maßgeblichen Grundstücks können sich bei Eintritt eines hieraus resultierenden Schadens Schadensersatzansprüche ergeben. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung. 
 
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Freitag, Juli 17, 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag - Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 17.03.2015 festgestellt, dass ein mit einer Sparkasse im Jahre 2007 geschlossener Darlehensvertrag durch einen Widerruf des Darlehensnehmers im Jahre 2013 beendet worden ist. 


Dem Kläger stand die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch offen, da er bei Vertragsabschluss nach den Ausführungen des Gerichts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.   

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt - wie viele Verträge diverser Sparkassen - eine Widerrufsbelehrung, in der zwei Fußnoten („¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“ und „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verwandt wurden. Das Landgericht ging nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB zutreffend davon aus, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufkläre.

Die von der beklagten Sparkasse ins Feld geführte Argumentation, die verwandte Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis für den Sparkassenmitarbeiter und habe kein Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung hielt das Gericht ebenso wenig für durchgreifend wie den von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Der Widerruf sei, so das Landgericht, weder verwirkt noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da die Sparkasse die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt habe.   

Dieses Urteil deckt sich mit Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB und stellt klar, dass der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages auch noch viele Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages möglich ist, sofern die entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und zum anderen auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, können mithin grundsätzlich auch Jahre nach Vertragsabschluss ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwickeln. 

Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat beispielsweise eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind. 

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB konnten bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen Mängel feststellen. „Dem Kunden steht bei Vorliegen einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und nunmehr eine günstigere Finanzierung abzuschließen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz der zahlreiche dieser Fälle betreut.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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cllbkainz

Deutsche Kreditbank AG (DKB) - Widerrufe sind erfolgreich

Die Deutsche Kreditbank AG (DKB) hat in vielen Immobilienkreditverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die zum Widerruf berechtigen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hat aufgrund umfangreicher Prüfungen festgestellt, dass viele Immobiliendarlehensverträge der Deutsche Kreditbank AG (DKB) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Dies betrifft insbesondere  Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010.

Diese Einschätzung wurde den Anwälten auch in Verfahren vor dem Landgericht Berlin durch einen Hinweisbeschluss der jeweiligen Kammer schriftlich bestätigt. Die Widerrufsbelehrung enthält nach Auffassung des LG Berlin sogar noch mehrere Fehler in der Widerrufsbelehrung. Auch das Kammergericht  hat dies in einem Urteil vom 22.12.2014 bestätigt.

Die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens wurde auch durch Gutachten der Kreditsachverständigen  Hink & Fischer GbR bestätigt. 

Die Rechtsanwaltskanzlei, die die DKB vertritt, geht selbst von der Spitze des Eisberges bei den Immobilienkrediten aus. Bisher hat die DKB jedoch keine außergerichtlichen Vergleiche geschlossen.

Die DKB versucht in allen Briefen an ihre Immobilienkreditkunden durch nicht haltbare juristische Argumentationen oder hinhaltende Reaktionslosigkeit auf Briefe die außergerichtlichen Bemühungen zu unterlaufen.

Es wird mit den Vorwürfen "Treuwidrigkeit" und "Verwirkung" gearbeitet. Es werden leider auch Urteile angeführt, die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Immobilienkreditkunden sollten sich davon nicht abschrecken lassen.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
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steff

Proven Oil Canada (POC) – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten eine Vielzahl betroffener Anleger

Die negativen Meldungen aus zahlreichen Anlegerschutzportalen und z. B. in der Wirtschaftswoche über die Entwicklungen bei den Fonds der Proven Oil Canada reißen nicht ab. 


Anleger der Fonds POC 1, POC 2, POC Grows, POC Grows 2, POC Grows 3 Plus, POC 4, POC Nurtiol Gas, POC Nurtiol Gas 2 und POC Oikos wurden teilweise seitens der Fondsgesellschaft angeschrieben und aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen aus dem Jahre 2013 an die Fondsgesellschaft zurück zu bezahlen. Die Liquiditätslage scheint daher angespannt zu sein. 

Ob allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sollten betroffene Anleger in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Thematik der Rückforderungen von Ausschüttungen beschäftigt die Rechtsprechung seit vielen Jahren. Entscheidend dürfte auch bei den Proven Oil Canada Fonds sein, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rückforderung der Ausschüttungen vorsieht. In vergleichbaren Konstellationen, z. B. bei Schifffonds, hat der BGH entschieden, dass nur bei einer entsprechenden klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Rückforderung von Ausschüttungen betrifft, eine Zahlungsverpflichtung besteht. 

Auf die „Motivation/Gründe“ der Fondsgesellschaft, warum Ausschüttungen zurückgefordert werden, kommt es dann nicht mehr an. Hintergrund dürfte bei Proven Oil Canada ein aufgenommenes Darlehen der kanadischen Objektgesellschaft sein, welches nach Aussagen eines Journalisten von der dortigen Bank sofort fällig gestellt wurde. Der Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft ist somit akut. Umso dringender ist betroffenen Anlegern anzuraten, auch die Umstände der damaligen Zeichnung der Fonds überprüfen zu lassen. 

Sollte sich die Liquiditätslage der Fondsgesellschaften nicht verbessern oder eine anderweitige Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, dass weitere Verluste hinsichtlich des bereits eingesetzten Kapitals eintreten könnten. 

Betrachtet man sich in diesem Zusammenhang den Verlauf der Fondsgesellschaften seit 2013, wird schnell deutlich, dass nach anfangs gezahlten Ausschüttungen seit dem Jahr 2013 die Auszahlung der Ausschüttungen eingestellt wurde. Seitens der Fondsgesellschaften bisher auch keine Mitteilung erfolgt ist, dass die Ausschüttungen wieder aufgenommen werden könnten. Die Verunsicherung bei den Anlegern ist daher groß. 

Da es sich bei den Fondsbeteiligungen um gesellschaftsrechtliche und unternehmerische Beteiligungen handelt, sollte neben einem Vorgehen gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen auch geprüft werden, ob im Einzelfall anderweitige Ausstiegsmöglichkeiten und/oder Schadensersatzansprüche gegeben sein könnten. 
 
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Donnerstag, Juli 16, 2015

Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG – Ausschüttungsrückforderung


Hanseatica Europa Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co KG. Der Immobilienfonds ist ein Zusammenschluss von 6 Immobilien mit einem Volumen von 91.561.860 DM. Der Immobilienfonds wurde in den 90iger Jahren aufgelegt. Zunächst lief alles prospektgemäß mit dem großvolumigen Immobilienfonds. Die Anleger erhielten ihre Ausschüttungen von zusammen 28,4 Prozent. Die meisten Anleger gingen davon aus, dass es sich um Gewinne handelte.

Später entwickelte sich der Immobilienfonds schlecht. Ein Verkauf eines Teils der Immobilien war nicht so erfolgreich, wie erhofft. Die Schulden ließen sich nicht genügend zurückführen.

Das Insolvenzverfahren wurde Anfang 2015 eröffnet. Der Insolvenzverwalter - Herr Rechtsanwalt Fialski - hat die Gesellschafter des Immobilienfonds mit Schreiben vom 13.7.2015 zur Zurückzahlung der Ausschüttungen in voller Höhe von 28,4 Prozent der Einlage  aufgefordert.

Die Gesellschafter des Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 fragen sich nun, ob sie der Aufforderung nachkommen sollen. Es ist aktuell offen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters Fialski  berechtigt sind.

Die vollen Ausschüttungen sind möglicherweise nicht zur Abdeckung  der Schulden erforderlich. Der Insolvenzverwalter schießt über das Ziel hinaus, weil er nach den eingebrachten Forderungen am Ende bezahlt wird. Aktuell fehlt eine Darstellung der Liquidität der Gesellschaft. 

Es ergeben sich möglicherweise auch noch Ansatzpunkte für einen Ausstieg aus dem Immobilienfonds aus der Vergangenheit. Bei der Vermittlung des Fonds waren meistens größere Vertriebe wie Bonnfinanz und DVG sowie Banken beteiligt. Zahlreiche Anleger hatten die Beteiligung auch teilfinanziert. Hier ist zu prüfen, ob ein Widerruf des Kredits möglich ist. Bei einem verbundenen Geschäft besteht hier ein ewiges Widerrufsrecht. Dann gibt es gute Chancen der Rückabwicklung. 

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Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel

Bewerbung von Silber-Barren oder Silber-Barren-Münzen als offizielles Zahlungsmittel nur eingeschränkt möglich, so das LG Braunschweig.  Es muss bei dieser "Bewerbung" im Internetauftritt bekannt gemacht werden, dass es nur auf den Salomon-Islands ein offizielles Zahlungsmittel ist. Dies ist ohne numismatische Spezialkenntnisse und Erfahrungen nicht erkennbar.


Die Erwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers gehen nach dem LG Braunschweig dahin, dass Silbermünzen nicht nur einen Materialsachwert oder einen ideellen Wert als Liebhaber- oder Sammerstück haben. Die Münzen müssen im Inland als Zahlungsmittel eingesetzt und mindestens bei Banken und Sparkassen in  Bargeld umgetauscht werden können. 

Offizielle Zahlungsmittel sind Wertträger, die im Wirtschaftsleben zur Tilgung von Geldschulden eingesetzt werden und als Gegenwert bei Käufen und Verkäufen dienen. Nicht nur bei Silbermünzen sondern auch bei Goldmünzen ausländischer Herausgeber kann es erhebliche Probleme geben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens beraten betroffene Anleger gern umgehend und mit ihrer Erfahrung zu Gold, Silber und  Gold- und Silbersparplänen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold & Silber". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Bildquelle: © Jan Kowalski / pixelio.de  
   
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POC – Proven Oil Canada (POC) – Fortsetzung der Schreckensmitteilungen

Die negativen Nachrichten für die Anleger in Sachen Proven Oil Canada (POC) gehen weiter. 


Auch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte liegen Schreiben der Fondsgesellschaft an die Anleger vor, in denen die Anleger aufgefordert werden, die erhaltenen Auszahlungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. In diesem Schreiben teilt die Fondsgesellschaft mit, dass diese Rückforderung erforderlich sei, weil die kanadische Objektgesellschaft Darlehen tilgen müsse.

Nach den Angaben der Fondsgesellschaft hat die kanadische Objektgesellschaft einen Kredit aufgenommen, der von der Kredit gebenden Bank sofort fällig gestellt wurde und bis zum 26.06.2015 zurückzuführen sei. Andernfalls, so die Fondsgesellschaft weiter, würde die Bank bestehende Öl- und Gasgebiete der Objektgesellschaft verwerten. Zur Rückführung des Kredits sei die Fondsgesellschaft nun gezwungen, die Ausschüttungen zurück zu verlangen.

Sind die Anleger nun gezwungen, diese Ausschüttungen zurückzuzahlen?

Nach Ansicht Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB sollten Anleger von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung tatsächlich bestehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung für die Rückzahlung der Ausschüttungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und die Anleger gar nicht verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder zurück zu zahlen.

Nach Ansicht von CLLB laufen die Anleger im Falle der unberechtigten Rückzahlung darüber hinaus Gefahr, einen Totalverlust nicht nur hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden, sondern auch bezüglich der Zahlungen, die die Anleger nun im Nachhinein tätigen.

Der bisherige Verlauf der Schreckensmitteilungen:

Wie bereits mehrfach berichtet, hat die POC bereits in der Vergangenheit mit negativen Schlagzeilen auf sich aufmerksam gemacht.

So wurden die versprochenen Auszahlungen bereits im Jahr 2013 eingestellt. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt damit begründet, dass das Kapital für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung sämtlicher POC-Beteiligungen benötigt werde.

Auch im Jahr 2014 wurden die Anleger hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen vertröstet.

Im Februar 2015 teilte POC den Anlegern erneut mit, dass die Ausschüttungen auf unabsehbare Zeit weiterhin ausgesetzt werden.

Nun sind die Anleger nach dem jüngsten Schreiben der POC vom Juli 2015 erneut verunsichert, was aus ihrer Kapitalanlage wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Des Weiteren rät CLLB, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
  Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der 
Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des   Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  


CLLBprat

Mittwoch, Juli 15, 2015

Neue Erkenntnisse zu den TÜV-Bescheinigungen im mutmaßlichen Anlagebetrugsfall S & K

Der BSZ e.V. hatte bereits darüber berichtet, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen Mitarbeiter des TÜV Süd bzw. eines Tochterunternehmens des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug ermittelt wird. S & K hatte für seine Anlagen unter anderem mit einer bzw. mehreren TÜV-Bescheinigung geworben, um Seriosität vorzutäuschen. TÜV Süd bzw. sein Tochterunternehmen soll 90.000,- € Honorar für Dienstleistungen erhalten haben. 


Der TÜV Süd hatte sich stets auf den Standpunkt gestellt, nur im Rahmen eines internen Audits die Grundstücksgeschäfte erfasst zu haben und kein Wertgutachten erstellt zu haben, insbesondere seien die Bescheinigungen nicht für den Gebrauch nach außen gedacht gewesen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hatte auch bereits in einem Pilotverfahren gegen die TÜV Süd Management GmbH vor dem Landgericht München für einen Anleger geklagt, die dortige Klage des Anlegers wurde jedoch zunächst vom Landgericht München abgewiesen und wird nun im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München geführt.
 
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Bisher konnte der von uns auch im dortigen Berufungsverfahren geäußerte Verdacht der „Beihilfe zum Betrug“ leider nicht nachgewiesen werden, auch wenn wir Zeugen als Beweismittel angeboten haben.

Durch Recherchen des Journalisten Marvin Oppong  sind nun weitere wesentliche Erkenntnisse, die für Anleger welche Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten ans Licht gekommen. Marvin Oppong ist freier Journalist und Dozent aus Bonn. Im Fokus seiner Berichterstattung stehen Korruption, Lobbyismus, Datenschutz und Medienthemen. Zu seinen Spezialfeldern gehören das Informationsfreiheitsgesetz, Datenjournalismus und Werkzeuge für Internet-Recherchen und eben auch „Die strahlenden Geschäfte des TÜV“.

Wir geben hier den Wortlaut des Berichts von Marvin Oppong im Original wieder:

Neue Details zu Ermittlungen gegen TÜV-Mitarbeiter

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir neue Details zu ihren Ermittlungen gegen Mitarbeiter des TÜV Süd mitgeteilt. Mitte Juni berichtete der NDR, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Immobilienfonds der S&K Unternehmensgruppe gegen Mitarbeiter des TÜV Süd ermittelt. S&K steht im Zentrum eines Betrugsskandals, bei dem es um eine dreistellige Millionensumme geht. Etwa 10.000 Anleger sollen betroffen sein.

Die Berichterstattung des NDR im Juni war verhältnismäßig oberflächlich. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat mir nun Details zu ihren Ermittlungen mitgeteilt, die ich hier exklusiv veröffentliche. Die Staatsanwälte ermitteln demnach gegen drei Mitarbeiter des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe in einem besonders schweren Fall. Es geht um banden- und gewerbsmäßigen Betrug.

Die Staatsanwaltschaft wirft den TÜV-Mitarbeitern vor, der S&K-Gruppe Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, die eine erhöhte Seriosität und Werthaltigkeit der S&K-Gruppe gegenüber Anlegern und Vertrieben suggerieren sollten. „In den Bescheinigungen wurden angeblich werthaltige Immobilienbestände der S&K-Gruppe, wie auch vorgeblich mit hohen Gewinnen getätigte An- und Verkäufe der S&K-Gruppe durch den TÜV Süd als angeblich ‚geprüft‘ bescheinigt“, so Oberstaatsanwältin Nadja Niesen auf Anfrage.

Auf der Internetseite safer-shopping.de zum TÜV-Prüfsiegel schreibt die zuständige TÜV-Süd-Tochter selbst, ein Prüfsiegel müsse sich nicht nur „durch hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards auszeichnen“, sondern auch „ein umfangreiches Prüfverfahren haben“ (https://www.safer-shopping.de/pruefsiegel.html ). Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, sei jedoch eine tatsächliche „Prüfung“ bei der S&K Unternehmensgruppe durch den TÜV Süd „nicht erkennbar und auch nicht erfolgt“, so die Staatsanwältin. Für die „Bescheinigungen“ des TÜV Süd zahlte die S&K Gruppe nach Angaben der Staatsanwaltschaft mehr als 90.000 Euro.

Der TÜV Süd, so Oberstaatsanwältin Niesen, habe vorgegeben, dass die „Bescheinigungen“ nur für den „internen Gebrauch“ der S&K Gruppe hätten verwendet werden sollen. „Dabei war es aber für jeden, einschließlich den beteiligten Mitarbeitern des TÜV-Süd, offensichtlich erkennbar, dass die S&K Gruppe einen derart exorbitant hohen Betrag in Höhe von mehr als 90.000 Euro nur deshalb für die Erlangung derartiger ‚Bescheinigungen‘ des TÜV verausgabte, um hierdurch gegenüber Dritten – also nach außen hin – eine angebliche ‚Prüfung‘ durch den TÜV Süd“ und damit vorgeblich gewinnträchtige Geschäftstätigkeiten vorspiegeln zu können“. Auch „jede Sekretariatskraft“ hätte ansonsten die Saldierungen „für wenige 100 Euro erstellen können, wenn dies tatsächlich nur für den internen Gebrauch gewesen wäre. Mithin musste von Anfang an für jeden erkennbar sein, dass der Name des TÜV Süd als vermeintliches ‚Prüfsiegel‘ zur Nutzung gegenüber außenstehenden Dritten erkauft werden sollte“.

Beim TÜV Süd bestreitet man die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. „Wir sind – insbesondere nach dem Ergebnis unserer internen Untersuchungen – der festen Überzeugung, dass sich unsere Mitarbeiter rechtskonform verhalten haben. Sie haben nach unserem Kenntnisstand zu keiner Zeit von dem betrügerischen Verhalten des Unternehmens S&K gewusst oder dieses unterstützt“, so TÜV-Sprecher Thomas Oberst. Man habe „weder die S&K Unternehmensgruppe als Ganzes, noch das Geschäftskonzept“ oder einzelne Produkte oder Dienstleistungen von S&K zertifiziert. TÜV-Süd-Mitarbeiter hätten die Immobilienan- und -verkäufe der S&K Unternehmensgruppe auf Grundlage bereits bei S&K vorliegender Dokumente erfasst. Dabei hätten auch Gutachten eine Rolle gespielt. „Die Gutachten stammten von Gutachtern, die nicht zu unserem Unternehmen gehören“, so der TÜV-Sprecher.

Quelle: Marvin Oppong 
https://www.startnext.com/tuev/blog/beitrag/?b=50447 

Durch die Recherchen von Herrn Oppong, sind nun wesentliche Erkenntnisse die für Anleger Ansprüche gegen Verantwortliche der TUV-Bescheinigungen für S&K begründen könnten, an das Licht gekommen, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. 
 
Fazit: Anleger, die sich bei Ihrer Anlage in den S & K-Fonds hauptsächlich auf die Bescheinigungen des TÜV Süd verlassen haben, können dank der nun vorliegenden Erkenntnisse ihre Schadensersatzansprüche leichter geltend machen. 
 
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Bildquelle: © uschi dreiucker / pixelio.de                    

BWF-Stiftung: Anleger zur Forderungsanmeldung aufgefordert!

Anleger werden dazu aufgefordert, Forderungen anzumelden. Erste Klagen eingereicht! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. eröffnet. Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. ist Rechtsträger der Berliner Wirtschafts –und Finanzstiftung.


Anleger sind inzwischen vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 05.10.2015 beim Insolvenzverwalter einzureichen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass im Insolvenzverfahren noch diverse Gelder in Form einer Insolvenzquote zurück geführt werden können.“

Auch wird beim Amtsgericht Charlottenburg-Insolvenzgericht- am 4. September 2015 eine Gläubigerversammlung statt finden, bei der auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner teilnehmen werden.

Anlegern muss jedoch klar sein, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Bruchteil des angelegten Geldes wird zurück geführt werden können, z.B. alleine wegen des konkreten Verdachts, auf den der BSZ e.V. bereits mehrfach hingewiesen hatte, dass ein großer Teil des eingelagerten Goldes Falschgold gewesen sein könnte.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben daher bereits vor einiger Zeit die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der Anlage eingereicht.

Dr. Späth hierzu: „Ein Vermittler schuldet eine anleger –und objektgerechte Beratung. Sofern diese nicht stattgefunden hat, können hier Schadensersatzsansprüche geltend gemacht werden. Auch schuldet ein Vermittler immer eine Plausibilitätsprüfung der Anlage. Wir haben Zweifel, ob diese Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde“.

Betroffene sollten keine Zeit mehr verlieren, sondern ihre Ansprüche geltend machen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

drspä